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Im §. J sind diejenigen Kategorieen von öffentlichen Abgaben, hinsichtlich deren nach den bisherigen geseßlichen Vorschriften in den verschiedenen neuen Landestheilen die administrative Execution stattfand, im Anschlusse an die betreffenden Bestimmungen der altländischen Verordnungen bezeichnet. Es hat davon Abstand genommen werden müssen, alle diejenigen in den verschiedenen neuen Landestheilen bestehenden öffentlichen Ab— gaben, welche unter die vorgedachten Kategorieen zu subsummiren sind, in der Verordnung aufzuführen, da dies bei der großen Zahl der diesfälligen Abgaben zu weit führen würde. Sollten in einem gegebenen Falle Zweifel darüber entstehen, ob eine bestimmte öffent— liche Abgabe unter die gedachten Kategorieen zu subsummiren sei, so werden solthe seitens der zuständigen Verwaltungsbehörden mit Rück— sicht auf die Natur der betreffenden Abgabe und die Bestim— mungen der früheren Gesetzgebung über die exekutivische Beitreibung der⸗ selben zu entscheiden sein.
Zu §. 2. Hinsichtlich der exekutivischen Durchführung von For— derungen, deren Gegenstand in der Leistung von Handlungen besteht, kommen nach dem Schlußsatze des §. 1 der altländischen Verordnun— gen die darüber bestehenden geseßlichen Vorschriften zur Anwendung. Es sind dies hinsichtlich der gerichtlichen Execution die im §. 9 der Verordnung vom 4. März 1834 (GesetzSamml S. 31) enthaltenen Bestimmungen, welche in Bezug auf die administrative Execution zu⸗ folge der Bestimmungen der Verordnung vom 26. Dezember 1808 §. 48. (GesetzSamml. für 1817 S. 288) und der Allerhöchsten Kabi⸗ nets-Ordre vom 31. Dezember 1825 unter D. XII. zu b. rü Samml. für 1826 S. 5) in einigen Beziehungen, insbesondere hinsichtlich der Dauer des zulässigen Personalarrestes, sich modifiziren. Bei Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verordnung ist zugleich der in der Praxis bewährte Grundsatz mit aufgenommen worden, daß von der Befüg— niß der Verwaltungsbehörden solche Handlungen, welche auch durch Dritte geleistet werden können, nach fruchtloser Aufforderung des Ver— pflichteten zur eigenen Ausführung derselben, für dessen Rechnung durch einen Dritten bewirken zu lassen, in allen Fällen Gebrauch zu machen ist, wo es an der Gelegenheit, die Leistung durch einen Dritten vollziehen zu lassen nicht fehlt, da dieser Executionsmodus erfahrungsmäfig sicherer und schneller, und auch in der Regel mit geringeren Kosten und Nachtheilen für die Verpflichteten zum Ziele führt, als die Anwendung von Exe— kutivstrafen.
Der §. 3 bestimmt die Behörden, beziehungsweise Beamten, welche die Execution anzuordnen und zu vollstrecken haben, in Uebereinstim— mung mit den Bestimmungen des §. 2 der altländischen Verordnun— gen. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß da, wo Organe zur Voll— eng der administrativen Execution bisher noch nicht bestanden, eren Anstellung nunmehr zu bewirken ist. Am Schlusse des §. 3 ist der in der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 31. Dezember 1825 (Gesetz⸗ Sammlung für 1826 Seite 5) unter D. XII. b. aus- gesprochene Grundsatz aufgenommen, daß die Gerichte den Requisitionen der Verwaltungsbehörden wegen Beitreibung der der administrativen Execution unterliegenden Forderungen Folge zu leisten haben, ohne dabei die Rechtsmäßigkeit der Forderung ihrer Prüfung unterziehen , Demgemäß können die Verwaltungsbehörden in den Herzog⸗ hümern Schleswig und Holstein, wo wegen der öffentlichen Abgaben bisher nur die gerichtliche Execution auf Requisition der Verwaltungs—⸗ behörden eintrat, so wie in Hannover, wo die gerichtliche Execution wegen gewisser Kategorieen von öffentlichen Abgaben bisher electiv neben der administrativen Execution stattfand, sich auch noch ferner der Hülfe der Gerichte bedienen, falls ihnen solches für die erste Zeit beim Mangel eigener hinlänglich geübter Organe wünschenswerth er— scheinen möchte.
Zu §. 9. Hinsichtlich des Erfordernisses der vorgängigen An— mahnung des Schuldners durch einen Mahnzettel enthalten die bis— herigen Gesetzgebungen der neuen Landestheile sehr verschiedenartige Bestimmungen.
In den Herzogthümern Schleswig und Holstein tritt gegen die einzelnen säumigen Kontribuenten in den Aemtern, Landschaften zc. eine Executionsmahnung oder eine Erinnerung des Schuldners, binnen 14 Tagen zu zahlen, ein.
In Hannover findet eine mündliche Mahnung des Schuldners nur wegen rückständiger Steuern, nicht auch wegen rückständiger Do— en e ä statt, indem wegen der letzteren die Execution sofort ver— ügt wird.
In Kurhessen ist umgekehrt eine Mahnung wegen rückständiger direk— ter Steuern nicht erforderlich; wegen anderer Abgaben genügt eine An— mahnung durch Vorzeigung eines Rückstands-Verzeichnisses an den Schuldner, oder mittelst allgemeiner Bekanntmachung, sei es durch An— schlag oder Ausruf in der betreffenden Gemeinde, sei es durch Ein— rückung in das amtliche Blatt.
In Nassau müssen alle Abgaben, Gefälle 2c. mit Ausnahme der direkten Steuern und ähnlicher auf einen bestimmten Termin auszu— schreibenden öffentlichen Umlagen, bei den Pflichtigen ohne Kosten für dieselben mündlich angefordert werden.
Im Amte Homburg findet wegen der direkten Steuern die Execution ohne vorgängige Mahnung statt, wegen anderer Abgaben sind Mahnzettel zuzustellen.
In Frankfurt a. M. und den Großherzoglich hessischen Gebiets— theilen ist, wie in Preußen, die vorgängige Einhändigung von Mahn— zetteln stets erforderlich. . ;
Letztere Maßregel hat sich in den alten Landestheilen durch eine lange Praxis bewährt, indem dadurch in den meisten Fällen die Zah— lung herbeigeführt und die Vollstreckung der eigentlichen Execution ent— behrlich gemacht wird. Es empfiehlt sich daher, dieselbe in den neuen Landestheilen allgemein einzuführen. .
Zu §. 11. Hinsichtlich der Bezeichnung der zulässigen Zwangs—
mittel ist keine von den Gesetzgebungen der neuen La ile siand g wie die ie n J ; hell. so vol. die schleswig'holsteinsche Verordnung vom 13. Febru 8 nenn nur Wardirung, Pfändung und Subhastation 16 gen fn zur Anwendung zu bringenden Zwangsimittel. Als Mittel bann ministrativen Exekution werden bezeichnet: a) in der hannovers ö Verordnung vom 39. März 1859: Pfändung ünd Subhastation n daß dabei über die Ausführung der letzteren etwas bestimmt sst,/ i dem kurhessischen Gesetz vom 23. September 1848 — Pfand h Beschlagnahme der Forderungen, Se questration 1
. le und Subhastal tion; 7 in den nassauischen Verordnungen vom i August 1850 und 28. n
Oktober 1851 lediglich die i welche indeß auch an Immobilien und . ge en in dihn Schuldners stattfindet; d) in der Frankfurter Stadt reforma tion Thl. J. Tit. 45 §8§. 9 bis 15 und dem Geseßze vom J. November 1861: Pfändung beweglicher und unbeweglicher Güter, Beschlagnahm ausstehender Forderungen, Personalarrest; e) in der Gro hetzoghin hessischen Verordnung vom 2. März 1820 und dem Landgräflich hessi chen Gesetze vom 277. Juni 1829: Pfändung, so wie Verkauf, Ver— pachtung und Vermiethung von Grundstücken beziehungsweise Gebäuden
Es unterliegt keinem Bedenken, sämmtliche in Preußen zulassige Zwangsmittel, also: die Pfändung, die Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme, so wie der gewonnenen Produkte oder Fabrikate anf den Berg: und Hüttenwerken, die Beschlagnahme ausstehender Forderungen, die Sequestration und Verpachtung und die Su bhasta⸗ tion von Grundstücken, in den neuen Landestheilen gleichmäßig zur , zu .
ie Sequestration muß jedoch von den in den Herzogthüm — und Holstein zulässigen Executionsmitteln . werden, da dieselbe an die Mitwirkung der Gerichte gebunden, dem dort ö . ,, , er, ist.
u S. 13. Rücksichtli er von der Pfändung ausgeschlossen Gegenstände enthalten die hannoversche . . 9 ih 1859 weit engere, dagegen die kurhessischen, nassauischen, Grof⸗ herzoglich und landgräflich hessischen Gesetze weitergehende Bestimmun— gen, als die altländischen Verordnungen.
Die letzteren sind, zwar an sich für ausreichend zu erachten, um den Rücksichten der Billigkeit gegen die Schuldner Rechnung zu tra— ö. Da indeß bereits die altländischen Verordnungen‘ für die Rheinprovinz vom 24. November 1813 (Ges-Samml. S. 354), und für Westfalen vom 30. Juni 1815 (Ges-Samml. S. 445) weiter. gehende, im Wesentlichen mit dem kurhessischen Gesetze vom 23. Sep— tember 1848 übereinstimmende Ausnahmen zulassen, welche zufolge der Ausführungs-Anweisungen vom 15. November 1853 und 30. März 1858 8. 8 hinsichtlich der Staatsabgaben auch in den östlichen Pro pinzen zur Anwendung kommen, so empfiehlt es sich, die desfallsigen ,,, für die neuen Landestheile allgemein zur Anwendung zu bringen.
Der S. 16, betreffend das Verfahren bei Anlegung von Super— arresten, hat mit Rücksicht auf das in Hannover bestehende prozessua— lische Verfahren einige Zusätze erhalten, welche auch in den übrigen neuen Landestheilen unbedenklich zur Anwendung kommen können.
Zu S§. 35. . Die Executionsgebühren sind in den Gesetzen der neuen Landestheile sehr verschiedenartig, und durchgehends niedriger normirt, als in dem den altländischen Verordnungen beigefügten Ta— rife. Im Interesse der Gleichstellung aller Unterthanen erscheint es nicht zulässig, für eben dieselben Akte der administrativen Execution verschiedene Gebühren zu erheben. Demgemäß ist der altländische Tarif für die neuen Landestheile unverändert beibehalten. Die danach zu entrichtenden Gebühren werden zur Besoldung der neu anzustellenden Exekutoren ausreichen. Da, wo be— reits Exekutoren angestellt sind, welche neben den bisherigen niedrigen Gebühren noch ein festes Gehalt aus der Staatskasse be— ziehen, werden die Gebühren nach dem neuen Tarife einstweilen zur Staatskasse zu vereinnahmen und den Exekutoren daraus diejenigen Beträge zu vergüten sein, welche sie für die von ihnen vollzogenen Akte nach den Sätzen der früheren Tarife zu erheben gehabt hätten.
Zu S§. 37. Da das dem Regierungsbezirk Coblenz einverleibt Amt Meisenheim im Allgemeinen ganz der in dem gedachten Regierungs— bezirk geltenden Gesetzgebung unterstellt worden ist, so entspricht es der Lage der Verhältnisse, auch die Verordnung für die exekutivische Bei= treibung der Steuern 2c. für die Rheinprovinz vom 24. November 1863 dort einzuführen,
Ew. Königliche Majestät bittet das Staats. Ministerium hiernach allerunterthänigst:
den überreichten Verordnungs-Entwurf Allergnädigst vollziehen und mittelst der im Entwurf angeschlossenen Allerhöchsten Ordre den mitunterzeichneten Ministern der Finanzen, für Handel, für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und des Innern zur weiteren Veranlassung huldreichst zufertigen, auch gestatten zu wollen, daß dieser Bericht durch den Staats-Anzeiger veroffentlicht werde.
Das Staats ⸗Ministerium.
An des Königs Majestät.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung.
Vom 1. Oktober d. J ab treten für die Korrespondenz aus dem preußischen Postgebiet nach dem Königreich Italien AW rice vers, sofern dieselbe auf den Wegen über Wien resp Innsbruck befördert wird, folgende Veränderungen in den Portosätzen ein.
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s Gesammt⸗Porto beträgt: i. . Briefe nach dem Königreich Italien 3 Sgr. bzw. 12 Kr. für . Briefe aus dem Königreich Italien 5 Sgr.“ bzw. 18 Kr. ; bis zum Cewqhte von 1 Loth excl. Pei Briefen, welche das Gewicht von 1 Loth erreichen oder übersteigen, tritt für jedes Loth Mehr-Gewicht ein einfacher inzu. bin rn, e re Briefe unterliegen demselben Porto, wie gewöhnliche frankirte Briefe nach Italien unter Hinzu⸗ tritt einer Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. bzw. 6 Kr.; hieselben müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt und mit mem Kreuzeduvert versehen sein, welches mindestens mit zwei gleichen Siegeln mittelst Siegellacks zu verschließen ist. Der AUbsender eines rekommandirten Briefes nach Italien kann ver⸗ jangen, daß ihm das vom Empfänger vollzogene Recepisse zu estellt werde, für solche Beschaffung des Recepisse ist vom Ab⸗ eher ein weiterer Betrag von 2 Sgr. bzw. 6 Kr. zu ent- ö mit Waarenproben und Mu tern können gegen ein ermäßigtes Gesammtporto von 3 Sgr. bzw. 2 Kr. für e dä Loth incl. Versandt werden, sofern dieselben an sich keinen Kalfwerth haben, unter Band gelegt oder anderweit dergestalt verpackt sind, daß über den Inhält kein Zweifel obwalten kann, Den Waarenproben und Mustern darf kein Brief beigefügt werden, hingegen dürfen dieselben die Fabrik und Handelszeichen, sowie Nummern und Preise tragen. Waarenproben und Rustersendungen müssen, wenn das ermäßigte Porto darauf Anwendung finden soll, frankirt werden, thunlichst unter Ver⸗ wendung von Postfreimarken. Dergleichen Sendungen können bis zum Einzel-Gewicht von 15 Loth mit der Briefpost expedirt werden; der Beifügung von Inhalts— Declarationen bedarf es nichtg ei tungen Preis Eourante, Circulare, Kataloge, gedrückte Anzeigen und sonstige gedruckte, lithographirte oder metallographirte Gegenstände, brochirte oder gebundene Bücher und Korrekturbogen nebst den dazu gehörigen Manuseripten unterliegen bei der Versendung unter Kreuz- oder Strzifband einem Gesammt-⸗Porto von s Sgr. bezw. 2 Kr. für je 25 Loth inc. Die derartigen Sendungen unter Band müssen vom, Absender frankirt werden, thunlichst unter Verwendung von imarken. ö —ᷣ vorstehend bezeichneten Portosätze für die Korrespon⸗ denz nach und aus dem Königreich Italien bei der Beförderung via Oesterreich sind . . . bei der Beförderung urch die Schweiz oder durch Frankreich. ; ; . . den wr l gen Verbindungen der größte Theil der Korrespondenz nach dem Königreich Italien auf dem Wege durch Desterreich schneller oder eben so schnell befördert werden . als durch die Schweiz oder durch Frankreich, so gilt A8 Regel, daß die Briefe nach . , via Oesterreich edirt werden, es sei denn, daß der Absender aul e ö. Verlangen der . des Briefes via Schweiz oder via eich ausgedrückt hat. . ö der 9 nr ft durch das Königreich Italien zu befördernden Korrespondenz — z. B. nach und aus dem Kirchen⸗ siaat — tritt vorläufig eine Aenderung nicht ein. Berlin, den 23. September 1867, General⸗Post⸗Amt. von Philipsborn.
Ne ost⸗Expedition auf dem Bahnhofe der K Ostbahn. tröff es Betriebes der Eisen⸗ Mit dem Tage der Eröffnung des Betriebes auf der bahnroute . »Cüstrin — dem J. Oktober . ö dem Bahnhofe der Ostbahn hierselbst eine W gen ö Wirksamkeit, welche die Bezeichnung Post Cxbedition . Ostbahnhof) erhält und innerhalb der Bestimmunge 8 Reglements zum Postgesetz n von Postsendungen jeglicher Art befugt ist. Berlin, den 25. September 1857 Der Ober⸗Post-Direktor Sach ße.
Bekanntmachung. g. Zu Ehrenbreitstein, im Regierungs⸗-Bezirkt Coblenz ni, . l. Oktober a. er. eine Telegraphen⸗ Station mit , 6 6. dienste (ofr. s. 4 der Telegraphen Ordnung für die . denz Deutsch⸗Oesterreichischen . eröffnet werden. t . September 1867. . 6 Chr ff Ober⸗Telegraphen ⸗Inspektor. Richter.
empire Prussien et 'Apocalypse.
auf der Adresse
— Das Preußische Handelsarchiv (Nr. 39 vom 27. Septem⸗ ber e. hat 3 Inhalt: Gesetzgeb ung: Uebereinkunft mit Ham—⸗ burg wegen Besteuerüng gewisser, quf Bankovaluta lautender Wechsel.
— Herabsetzung der Lootsengebühren in Montevideo. — Statistik:
Preußens Bergwerks-, Hütten- und Salinen⸗-Verwaltung im Jahre 1864 —= 66. — Jahresbericht des preußischen Konsulats zu Corfu für
1865 und 1866. — Jahresbericht des preußischen Vice⸗Konsulats zu
Cephalonien für 1865 und 1866. — Jahresbericht des preußischen Vice⸗ Konfulats zu Zante für 1865 und 1866. — Jahresbericht des preußischen
Konsulats zu Pernambuco für 1866. — Mittheilungen: Bromberg. Posen. Stettin. Stralsund Gleiwitz. Görlitz. Nordhausen. Halle 4. S.
Bielefeld. Düsseldorf. Essen. Osnabrück. Gibraltar. San Jose Costa Rica. Gijon. Ibiza. Palma. — Beilage: Tabellarische Ueber⸗ sicht ) der Steinkohlen⸗-Transportverhältnisse der Qberschlesischen Eisen⸗ bahn feit 1517 (der Zeit der Inbetriebsetzung der Hauptbahn Breslau— Myslowit⸗-Slupna) und 2) der bezüglichen Verkehrs-, Absatz. Tarif⸗ und Preisverhältnisse Schlesischer Steinkohle in und außer Schlesien.
Kunst⸗- und wissenschaftliche Nachrichten.
Berlin, 21. September. Die Monatsberichte der Akademie der Wissenschaften zu Berlin für April, Mai und, Juni dieses ahres enthalten folgende Abhandlungen: April: Rieß, über Doppel⸗ . und die Theorie der Elektrophormaschinen; Ro se, der Meteor⸗ ein von Knyahnya; J. Philipp, über die Rhodanverbindungen es Quecksilbers; Pert, über ein Exemplar der neuen Ausgabe der esammelten Werke Herbert's, als Papstes Sylvester II., CQeurres de 6 par M. Olbris; Rammelsberg, über die phosphorige Säure und deren Salze; E. Reusch, über eine besondere Gattung von Durchgängen im Steinsalz und Kalkspath; Helmholtz, Ver—⸗ suche über die Fortpflanzungsgeschwindigkeit der Reizung in den mo— torischen Nerven der Menschen; Peters, über eine er,. von Flederthieren und Amphibien aus Othimbigne in Südwest⸗Afrika. — Mai: Förster, über den Einfluß der Dichtigkeit der Luft auf den Gang einer Pendeluhr, insbesondere der Berliner Nermaluhr,; Pog⸗ gendorf, über die Wärme-Entwickelung in der Luftstrecke elektrischer Entladungen; Ehrenberg, Nachtrag zur Kenntniß der organischen fieselerdigen Gebilde; Peters, über die Flederhunde, Pterebi, und insbesondere Über die Arten der Gattung Pteropus. — Juni: Ba— stian, über die siamesischen Laut! und Tonaccente; Poggendorf, über eine neue elektrische Bewegungserscheinung; Peters, über eine neue Gattung von Nagern, Uromys, aus Nord-Australien; v. Mer— tens, über vier neue Schlangensterne, Ophiuren; Pertz, über Herrn Groen van Prinsterer's Brochüren: la Prusse et les Pays-Bas und
London, 24. September. Auf. Anregung des Präsidenten der geographischen Gesellschaft, die sich bei den Anstalten und Vorarbeiten für die ab yssinische Expedition der Regierung mehrfach nützlich gemacht, ist jetzt auch bestimmt worden, daß ein Geograph, ein Geologe und ein Naturforscher die Armee im Interesse der Wissenschaft beglei—
ten sollen.
Statistische Nachrichten.
Paris, 25. September. Im Hinblicke auf die Arbeiten des be— vorstehenden internationalen statistischen Kongresses, der in Florenz zusammentritt, bemerkt der Abend⸗Moniteur e; Auf dem volkswirthschaftlichen Gebiete, in finanziellen und administrativen Re⸗ formen, in der Entwickelung des Handels und Der Gewerbe muß Italien nunmehr alle Anstrengungen bethätigen. Dieses seiner Thätig⸗ keit weit erschlossene Feld genügt zur Beschäftigung aller lebendigen Kräfte des Landes, und auf diesem Gebiete kann die Halhinszl ihre Erfolge bekräftigen und das Werk der nationalen Wiedergeburt noch
befestigen. id
e vom 5. Juni 18652 zur Annahme
— Na der offiziellen Zählung von 1866 bestanden 2150916 P rf aus 733,478 ebeudaselbst, 1295, 258 in einem an— deren Departement Geborenen 3054 Naturglisirten und 119,126 Item den. Hiernach beträgt also das fremde Element 5 pCt.; dech sind triftige Gründe zu der Annahme porhanden, daß die Erhebungen d er Natio- nalität nicht mit aller Genauigkeit vorgenommen wurden, und die Zahl der Fremden in der That beträchtlich größer sei. Die Zahl der Deut:
schen in Paris wird sehr verschieden angegeben, ungefähre Schätzungen
schwanken zwischen 80000 und 220000, die Zählung ergab nur 317273 Perfonen, die Wahrheit wird wohl in der Mitte liegen. Nächst Deutschland stellt das größte Kantingent Belgien: 33 (88; dann folgen 10687 Schweizer, 9106 Engländer, 96. Italiener / 5254 Holländer, 4100 Amerikaner 1294 Polen, 2336 Spanier, 1356 Russen, 531 Scandinaven, 329 Moldo-⸗-Wallachen, 313 Türken, 290 Griechen, 3766 Diverse.
Gewerbe- und Handels⸗Nachrichten.
Stuttgart, 25. September. Der Ausschuß des württembergi⸗ schen Handelsvereins hat, dem Schw. M.« zufolge, in seiner vor— gestrigen Sitzung in Sachen des Zollvereinsvertrags eine Eingabe be: schlossen und an den ständischen Ausschuß gelangen lassen, in welchem es heißt: Zu unserem größten Befremden mußten wir in offentlichen Blättern lefen, daß die volkswirthschaftliche Kommission die Bericht. erstattung über diese wichtige Frage in die Hände von Dee, ferenten gelegt hat, deren Ansichten in dieser Sache mit dem weitaus größten Theile des Handels- und Gewerbestandes un— seres Landes in entschiedenem Widerspruch stehen, und mit schmerz— lichem Bedauern mußten wir erfahren, daß die verderbliche Anschauung, der Zollvertrag solle abgelehnt werden, in der Kom—
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