1867 / 230 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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an welchem das dieselbe enthaltende Stück der Gesetz⸗ Sammlung in

Berlin ausgeben wird. . ö . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—

gedrucktem Königlichen Insiegel. . (. Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867. (L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d, Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenpliß. v. Mühler. r zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Verordnung, den Betrieb stehender Gewerbe in den Herzogthümern Schleswig und Holstein betreffend. Vom 23. September 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, was folgt

8. 1. Das gewissen Zünften und Innungen zustehende Recht, andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen oder in diesem Betriebe zu beschränken, wird aufgehoben.

§8. 2. Die in einigen Städten durch die sogenannten Gewerbe— Regulirungen eingeführten Beschränkungen des Betriebes gewisser Ge— werbe werden ea n,.

Von dem Besitz des Bürgerrechts soll die Zulassung zum

bei keinem Gewerbe abhängig

Gewerbebetriebe in keiner Stadt un ͤ sein. In der Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Erwerbung des Bürgerrechts, soweit solche in der bestehenden städtischen Ver— fassung begründet ist, wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert; die Execution auf Erfüllung dieser Verpflichtung darf aber nicht bis zur Untersagung des Gewerbebetriebes ausgedehnt werden.

8. 4. Die gesetzlichen Bestimmungen, durch welche der Betrieb bürgerlicher Nahrung auf dem Lande zu Gunsten der Städte inner— halb eines gewissen Umkreises der letzteren untersagt oder beschränkt ist, sowie überhaupt alle den Städten und Flecken zustehenden gewerb⸗ lichen Vorrechte werden aufgehoben. ;

§8. 5. Jeder Gewerbtreibende darf hinfort Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Ge— sellen sind in der Wahl ihrer Meister unbeschränkt.

8. 6. Jeder darf, insoweit nicht ausschließliche Gewerbeberechti⸗ gungen Zwangs- oder Bannrechte entgegenstehen, die Gegenstände seines Gewerbebetriebes überall her beziehen. ;

S. 7. Die bestehenden Beschränkungen des Besuchs der Jahr⸗ märkte treten außer Anwendung.

8. 8. Eine Verpflichtung der Handwerksgesellen zum Wandern findet hinfort nicht statt. Auf besondere Unterstützung von Seiten der Gewerbegenossen haben wandernde Gesellen und Gehülfen keinen

Anspruch. . §. 3. Ein stehendes Gewerbe darf für eigene Rechnung und unter

eigener Verantwortlichkeit selbstständig nur derjenige betreiben, wel cher volljährig und dispositionsfähig ist, und in den Herzogthümern einen festen Wohnsitz hat.

§. 10. Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfangen will, muß zuvor der Gemeindebehörde des Ortes, in welchem das Gewerbe ausgeübt werden soll, Anzeige davon machen. Die Ge— meindebehörde hat diese Anzeige, wenn sie nicht zugleich Polizeibehörde ist, letzterer mit ihren etwaigen Bemerkungen zuzustellen. Die Po⸗ lizeibebörde hat zu prüfen, ob den für den selbstständigen Gewerbe— betrieb im Allgemeinen oder für das beabsichtigte Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügt ist. Ist einem dieser Erforder— nisse nicht genügt, so ist der Beginn oder die Fortsetzung des Gewerbes mittelst Bescheides zu untersagen, sonst aber dem Anmeldenden eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen.

Ueber die Anmeldungen sind durch die Polizeibehörden genaue Register zu führen. g .

Beschwerden wider die Bescheide der Polizeibehörden sind bei der Regierung anzubringen.

§8. 11. Vorbehaltlich der Bestimmung im 8. 13 ist fortan eine besondere polizeiliche Erlaubniß nur für ken Beginn folgender Ge⸗ werbe erforderlich: 1) der Schauspielunternehmer, 2) der Auctiona— toren, 3) der Maurer, Schiefer und Ziegeldecker, Haus und See— schiffsZimmerleute, 4 der Gast⸗ und Schankwirthe oder der Klein— händler mit geistigen Getränken. ü Die Erlaubniß zum Betriebe der unter 1—3 aufgeführten Ge— werbe wird von der Regierung, der unter 4 aufgeführten Gewerbe von der Ortspolizeibehörde ertheilt.

§8. 12. Der Erlaubnißschein zu den im §. 11 unter 4 bezeichneten Gewerben wird nur für ein Kalenderjahr ausgestellt; von der aus— stellenden Behörde aber von Jahr zu Jahr durch einen darauf zu setzenden Verlängerungsvermerk erneuert, sofern der Gewerbetreibende nicht zu begründeten Beschwerden Veranlassung gegeben hat.

Die Erlaubniß zum Beginne eines solchen Betriebes ist zu ver— sagen 1) wenn der Nachsuchende durch seine Persönlichkeit nicht die genügende Bürgschaft eines ordnungsmäßigen Gewerbebetriebes ge— währt; 2, wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nickt genügt; 3) wenn ein Bedürfniß zu einer solchen Anlage nicht vorhanden ist. . ö

Von dieser letzteren Bedingung sub 3) für die Ausstellung eines Erlaubnißscheines ist jedoch bei den Gastwirthschaften in den Städten und Flecken abzusehen.

813. Die in besonderen Gesetzen und Verordnungen begründe⸗ ten Beschränkungen des Betriebes folgender Gewerbe: der Medizinal

zoll⸗Distrikts bestehenden Beschränküngen des Gewerbe

einstweilen unverändert. einer Konzession bedurfte, bedarf es derselben auch ferner.

heutigen Tage in Kraft tretenden

personen, der Apotheker, der Hebammen, der Unternehmer von Privat⸗

Kranken und Irren⸗A1Anstalten, der Unternehmer von Privat Erzichungs⸗ und Unterrichts ⸗Anstalten, der Preßgewerbe, der Landmesser, Mäkler,

derjenigen Personen, welche sich mit der Beförderung von Auswan. derern befassen, der Schiffer und Lootsen, der Verfertiger von Spiel. karten, der Schornsteinfeger und der Viehschneider, ferner der Anlage und des Betriebes von gewerblichen Kornmühlen und von Ziegeleien, bleiben in Kraft.

§. 14. Die im Interesse der Zollsicherheit rel, des Grenz

etriebes bleiben Soweit es daselbst zum Gewerbebetriebe

8§. 15. Die auf privatrechtlichem Titel beruhenden Zwangs- und

Bannrechte und ausschließlichen Gewerbeberechtigungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. .

1 bleiben die ausschließlichen Gewerbeberechtigungen der

nhaber derjenigen Amtsstellen geschlossener Zünfte in Kraft,

welche nach ausdrücklicher Bestimmung der Zunftartikel oder aner— kanntem Herkommen verkauft, verpfändet oder vererbt werden können.

§. 16. Zuwiderhandlungen gn die Vorschriften dieser mit dem 1 Verordnung werden, insoweit nicht besondere Strafen vorgeschrieben sind, mit einer Geldbuße bis 50 Tha—

lern oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Baden ⸗Baden, den 23. September 1867. (L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Allerhöchster Erlaß vom 22. September 1867, betreffend die

Abstandnahme von einer anderweiten Veranlagung der Klassen,,

klassifizirten Einkommen- und Gewerbesteuer in den mit der Monarchie vereinigten neuen Landestheilen für das Jahr 1868.

Auf Ihren Bericht vom 21. d. M. will Ich genehmigen, daß von einer anderweiten Veranlagung der Klassen«, klassifizirten Einkommen⸗ und Gewerbesteuer in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember v. J. mit der Monarchie vereinigten neuen Landestheilen für das Jahr 1868 Abstand genommen werde, und daß die zunächst für das zweite Halbjahr dieses Jahres veranlagten Steuersätze, vorbe— haltlich der durch das eingeleitete Reclamations und Rekursverfahren und die gesetzlichen Ab- und Zugänge sich ergebenden Veränderungen, auch für das Jahr 1868 beibehalten werden.

Ich beauftrage Sie, die hiernach erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Baden⸗Baden, den 22. September 1867.

Wilhelm.

. Frh. v. d. Heydt. An den Finanzminister.

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 28. September. Nachdem in der gestrigen Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes der Abgeordnete Twesten, die vier von ihm in Gemeinschaft mit den Abge— ordneten v. Forckenbeck, v. Hennig und Dr. te en eingebrachten, in der gestrigen Nummer mitgetheilten esolu⸗ tionen befürwortet hattte, nahm das Wort der Bundeskanzler Graf v. Bis marck⸗Schönhausen:

Ich werde mich in dem gegenwärtigen allgemeinen Sta— dium der Debatte, wie ich glaube, darauf zu beschränken haben,

mich über die vier, von dem Herrn Vorredner vertretenen Re—

solutionen zu äußern, oder dies anderen Kollegen aus dem Bundesrathe zu überlassen.

Was zunächst die erste Resolution anbelangt, die Zeit der Berufung, so ist durch die Fragen, welche an das Bundeskanz⸗ leramt gestellt worden, und durch die Antworten, welche darauf ergangen sind, die vollste Uembereinstimmung der Wünsche des Reichstages mit denen des Präsidiums festgestellt. Ich wüßte in der That nicht, welchen andern Zeitpunkt das Fräsidium

zur Berufung des Reichstags zu wahlen wünschen sollte, als

einen in der ersten Hälfte des Jahres, da ich dem Herrn Vor— redner darin vollkommen recht gebe, daß namentlich unsere sozialen Gewohnheiten einer Sommersession nach vielen Rich⸗ tungen hin widerstreben; Niemand empfindet es mehr, als diejeni⸗ gen, die mit der Arbeit der Stagtsmaschine am stärksten belastet sind, die Minister und ihre Beamten, wie unerwünscht eine Sommiersession ist, nothwendig kann sie indessen dennoch wer— den. Diese Erklärung lag Ihnen bereits vor, nichtsdestoweniger beantragen Sie, dieselbe noch in Form einer Resolution zu kleiden. Ich kann kaum annehmen, daß damit die Ab— sicht ausgesprochen werden soll, das Präsidium in der Aus— übung seiner verfassungsmäßigen Prärogative, wie der Artikel 12 der Verfassung sie ihm verleiht, vinculiren zu wollen; weder Sie, noch der Bundeskanzler wären dazu im Stande.

Wenn es aber nur ein verstärkter Ausdruck des Wunsches des Reichstages sein soll, dann hätte ich diesem Ausdruck wohl eine

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minder kategorische Wortfassung gewünscht, als die hier vor— liegende, ich muß diesem Wunsche um so mehr Ausdruck geben, als die Redewendungen, mit denen der Herr Vorredner die Sache vertheidigte, der Meinung, als solle hierdurch gewisser— maßen eine Verfassungsänderüng geschaffen werden, noch mehr Vorschub zu leisten geeignet waren. Der Herr Vorredner schien neben der regelmäßigen verfassungs⸗ mäßigen Aenderung der Verfassung noch einen zweiten Modus derselben ins Leben führen zu wollen, den er den leich⸗ teren nannte, in Form einer Resolution, welcher die Re ierung hier wohl richtiger zu sagen, das Präsidium zustimmt. Es würde diese Zustimmung aber doch nur dann eine bin— dende Bedeutung haben, wenn sie von Sr. Majestät dem Könige ausgegangen und vom Bundesrath in der für Ver⸗ fassungsänderungen vorgeschriebenen Form sanctionirt wäre. Wie wollen Sie sich sonst dem gegenüber verhal— ten, wenn nun das Präsidium beim besten Willen und so unangenehm es ihm selbst ist, nicht in die Lage kommt, Sie im Juni schon zu berufen, sondern vielleicht der Juli darüher herankommt. Es könnte ja z. B. im nächsten Jahre der Fall sein, daß es uns nicht gelingt, das Zollparla⸗ ment so zeitig zu versammeln oder seine Arbeiten so rasch zum Abschluß zu bringen, daß darüber der 1. Juli herankäme. Sie haben dann die Verfassung virtuell nicht geändert, aber Sie haben diesem Reichstage, wie er heute versammelt ist, doch eine Barriere geschaffen, die er erst wieder öffnen muß. Der Reichstag selbst bindet sich moralisch durch seine Reso— lutionen, das Präsidium in seinen verfassungsmäßigen Rechten zu binden, ist aber weder der Reichstag, noch der Bundeskanzler im Stande, und eine Erklärung, die ich jetzt abgeben wollte über das Gesagte hinaus, über die Summa diligentia, die ich versprechen kann, würde einen praktischen Werth meines Er— achtens nicht haben. Ich möchte deshalb von der Annahme dieser Resolution abrathen oder doch wenigstens empfehlen, daß ihr eine weniger kategorische Form durch irgend ein Amende— ment verliehen wird. Was die Resolutionen ad 2 und 3 be— trifft, so wird, wie ich glaube, der Herr Vorsitzende des Bundes— Rechnungs-Ausschusses die Güte haben, einige technische Schwie⸗ rigkeiten zu entwickeln, die sich namentlich der vorgeschlagenen Nllebertragung der Einnahme- und Ausgabe-⸗Reste, wie sie hier in Aussicht genommen sind, entgegenstellen. Ueber das Prin⸗ zip, aus welchem diese Formulirüngen entsprungen find, ist ja sonst nicht möglich, bei einer geordneten Finanzverwaltung ver— schiedener Meinung zu sein; nur in dieser jetzigen Fassung wer— den sie technische Schwierigkeiten in der Ausführung haben.

Mit der vierten Resolution könnte ich mich ohne Weiteres einverstanden erklären, wir haben danach gehandelt bisher, haben keine Beamte definitiv angestellt, und werden danach handeln, und ich könnte mich sans phrase damit einverstanden erklären, wenn nicht Aeußerungen, die neulich bei Gelegenheit der Wahlprüfung von Königsberg hier wie es schien, mit Zustimmung der Majorität des Höhen Hauses Über den Beamtencharakter der Offiziere fielen, mich nöthigten, der Poraussetzung Ausdruck zu geben, daß wir die Offiziere des stehenden Heeres hier unter den Ausdruck »Beamtes nicht ohne Weiteres mitbegreifen.

Wenn der Herr Vorredner außerdem die Schwierigkeit zur Sprache gebracht hat, die die Stellung des Bundeskanzlers zu den preußischen Ministerien und ihren Beamten hat, so wird mir vielleicht bei Prüfung der Spezial-Etats Gelegenheit wer— den, mich darüber näher auszusprechen. Einstweilen kann ich die von ihm gegen den Schluß seiner Rede gestellte Frage nur dahin beantworten, daß der Bundeskanzler zweifellos der einzige verantwortliche Beamte der Bundes— verwaltung ist, wie das ja aus der Verfassung von selbst hervorgeht. Wie er sich mit seinen Kollegen im preußischen Ninisterium abfindet und einrichtet, das ist allerdings eine sehr schwierige Frage, und ich weiß nicht, warum der Herr Vor— redner und welches Interesse er dabei haben kann die Schwierigkeiten dieser Verständigung dadurch erhöht, daß er mich nöthigen will, über die Modalitäten, in denen das erfolgt, mich öffentlich auszusprechen.

Die Verwaltung für Post und Telegraphen wird in nächster Zeit bereits von dem Handelsministerium getrennt werden, und insofern sie Bundes sache ist und darin, wird dem Herrn Vorredner erinnerlich sein, macht die Verfassung einen abgrenzenden Strich wird sie an das Bundeskanzler⸗Amtübergehen; und um die Einheit der preußischen Verwaltung nicht zu zerreißen, wird es dann nothwendig werden, denjenigen Theil! der Telegraphen⸗ und Postverwaltung, welcher nach der Verfassung preußisch bleibt, deniselben preußischen Beamten zu unterstellen, welcher zugleich Bundeskanzler ist, nämlich dem Ministerpräsidenten, und die

achen werden thatsächlich durch das Bundeskanzler⸗Amt bear⸗ beitet werden.

Auf die übrigen Fragen behalte ich mir, wie gesagt, vor näher einzugehen bei der Erörterung der Sinn cle g, und kann dem Herrn Vorredner einstweilen nur versichern, daß das große Maß von gegenseitigem kollegialischen Vertrauen, wel⸗ ches die Mitglieder des gegenwärtigen Ministeriums beseelt, Allerdings ein ganz wesentlicher und unentbehrlicher Faktor zur Fortführung der Geschafte in dieser Form ist; außerdem habe ich mich schon auf dem konstituirenden Reichstag dahin ausge— sprochen, daß, nachdem dem Bundeskanzler die Verantwortlich— keit und zwar die alleinige ministerielle Verantwortlichkeit für den ganzen Umfang der Geschäfte beigelegt worden war, meines Erachtens nur der preußische Mänisterpräsident Bun! deskanzler sein könne, weil diefem' sein Amt an sich einen stärkeren Einfluß im preußischen Ministerium verleiht. Bezüglich der zweiten und dritten der fraglichen Resolu⸗ tionen sprach sich sodann der Bundes Kommissarius Ministerial⸗ Direttor Günther, wie folgt aus:

Von den beiden Resolutionen, zu denen ich mir einige Be⸗ merkungen gestatten möchte, betrifft die erste Etatsüberschreitun— gen und außeretgtsmäßige Ausgaben. Die Voraussetzung, auf welcher diese Resolution beruht, ist als eine begründete anzuerkennen. Es ist in der Verfassung allerdings von der Be⸗ handlung der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben nicht die Rede, es versteht sich aber nach Art. 72 der Bundesverfassung von selbst, daß sowohl die Etats— Uleberschreitungen als die außeretatsmäßigen Ausgaben der Ge— nehmigung des Reichstages sowie des Bundesrathes zu unter⸗ werfen sind, Es wird auch kein Bedenken haben, der Resolu⸗ tion im Allgemeinen, wie sie gestellt ist, zu entsprechen, es werden, sobald die Etats-Ueberschreitungen und die außeretats⸗ mäßigen Ausgaben feststehen, davon Nachweisungen an den Reichstag mitgetheilt werden können und es wird auch kein Bedenten haben, nach dem Kassenabschluß für die Bundes kasse die Alebersicht der wirklichen Einnahmen und Ausgaben dem Reichstage zugänglich zu machen. Eine Beschlußfassung über die Etats Ueberschreitungen und die außeretatsmäßigen Ausgaben dürfte indessen mit der Beschlußfassung über die Rechnungen zu verbinden sein, ö da ja durch die Rechnungen immer erst die Etats⸗ Ueber chreitungen als solche rechnungsmäßig nach⸗ gewiesen werden. Die 3. Resolution hat die Restausgaben und die Einnahmereste zum Gegenstande und hat, wie der Herr Vorredner bemerkt hat, den Zweck, die Restverwaltung zih be— seitigen. In Preußen bestehen theilweise noch Restverwaltungen bei den Verwaltungsbehörden, theilweise auch nicht, im Wesent⸗ lichen hat das aber keinen besonderen nn, , auf die Behandlung der Reste. Die Restausgaben und die esteinnahmen erledigen sich in der Regel in dem Jahre, welches auf das Jahr folgt, in dem sie entstanden sind, sie werden in Preußen entweder in einer besonderen Colonne, die für die Reste bestimmt ist, in Soll⸗Ausgabe und Soll⸗Einnahme eingetragen, und dann eben— falls in einer solchen besonderen Colonne, als Ausgabe- und Einnahme ⸗Reste gebucht, oder sie werden der laufenden Ver— waltung zugesetzt und bei dieser verrechnet. Die Verrechnung erfolgt aber immer in dem Jahre, in dem die Ausgaben ge⸗ leistet und die Einnahmen eingegangen sind. Wollte man nach dem vorliegenden Antrage verfahren, so würde, was die Rest⸗ Ausgaben betrifft, die Rest⸗Ausgabe immer erst in dem zweiten Jahre, nach dem sie entstanden, in dem Etat zum Soll zu stellen sein, es würde dann, wenn das betreffende Etatsjahr heran— nahte, in der Regel die Ausgabe bereits erfolgt sein, und es würde nichts übrig bleiben, als diese im Etat zum Soll gestellte Ausgabe vom Soll wieder abzusetzen. Diefe Operation entspricht dem wirklichen Sachverhältniß nicht, und sie scheint mir daher nicht zweckmäßig und jedenfalls entbehrlich. Bei der Einnabme sind die Reste für den Bund aller Wahrscheinlichkeit nach über— haupt nicht recht praktisch, die Post⸗ und Telegraphen⸗-Verwal⸗ tung haben bisher mit Rest⸗Einnahmen nicht abgeschlossen, bei den Zöllen und Verbrauchsabgaben und bei den Matrikular⸗ Beiträgen können Rest⸗Einnahmen auch nicht füglich vorkommen, es würden also Rest⸗Einnahmen allenfalls nur möglich sein bei den kleinen verschiedenen Einnahmen, welche einzelnen Verwal- tungszweigen zufließen. Sollten solche Rest-Einnabmen vor— kommen, so werden sie der Regel nach im folgenden Jahre ein— gehen, sie werden dann, soweit sie nicht zu Mehr -⸗Ausgaben zu verwenden sind, als Ueberschüsse in dem Jabre erscheinen, in welchem sie eingehen, und es wird mit denselben nach Maßgabe des Art. 70 der Verfassung, wie mit den andern Ueberschuͤssen zu verfahren sein. Eine besondere Bestimmung in dieser Be⸗ ziehung scheint nicht nöthig zu sein, und ich würde deshalb meinen, daß die Resolution ad 3 füglich auf sich beruhen könnte.

Bezüglich der ersten Resolution nahm nach einigen Be⸗ merkungen des Abgeordneten Twesten der Bundeskanzler Graf von Bismarck-Schönhausen nochmals, wie folgt, das Wort:

Ich würde gar keine abmahnenden Worte in Bezug auf die