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Kreisverfassung
Nr. 6867 die Verordnung, betreffend die K assu . Vom 26. Sep⸗
im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden.
tember 1867 unter . . — Rr. 6868 die Verordnung, betreffend die Einrichtung einer im Regierungsbezirk Wies⸗
kommunalständischen Verfassung im Regier baden, mit Ausschluß 1 Stadtkreises Frankfurt a. M. Vom 26. September 1867; unter 3. 22 6869 die Verordnung, betreffend das Zeitungs- Cau— tionswesen in den durch das Gesetz vom 20. Septemwer 1866 und die beiden Geseze vom 24. Dezember 1866 mit der Mon—⸗ archie vereinigten Landestheilen, mit Ausnahme des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf. Vom 26. September 1867; unter J
Nr 6G8r0 die Verordnung, betreffend eine Ergänzung der Verordnung vom 2. März 1867 über den Betrieb stehender Gewerbe im vormaligen Königreich Hannover. Vom 26. Sep⸗
tember 1867; unter 38 Aufhebung der auf
Nr. 6871 die Verordnung, betreffend die ; lu den Großherzoglich hessischen Verordnungen vom 19. März 18653 beruhenden Hundesteuer und Abgabe von Nachtigallen als
Staatsabgaben und die Forterhebung derselben als Gemeinde ⸗
den durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 der
abgaben in ; ember Monarchie einverleibten vormals Großherzoglich
preußischen
bessischen Gebietstbeilen, mit Ausschluß der Landgrafschaft Hessen⸗
Vom 26. September 1867; unter
omburg. ! . d ; Erlaß vom 17. September 1867,
Nr. 6872 den Allerböchsten
thümern Holstein und Schleswig; unter . Nr G73 den Allerböchsten Erlaß vom 22. September 1867,
Unterbedientenstellen mit versorgungsberechtigten Militair⸗In⸗
validen; unter Nr. 6874. die ng, betreffend
evangelisch-lutherischen Konsistoriums in Kiel.
tember 1867; unter Nr. 6875 die
Vom 24. Sep⸗
—
Reallasten, welche dem Domainenfiskus im vormaligen König
Vom 28. September 1836 unter 8. *
— —
reich Hannover zusteben. Von t Nr. 6876 den Allerhöchsten Erlaß vom 1867, betreffend die Entbindung der Betbeiligten, welche
Erfüllung dieser Verpflichtung unter Erlaß der damit verbun⸗
denen Förmlichkeiten und Kosten; unter
Nr. G7 das Privilegium wegen Ausgabe auf den In⸗ haber lautender Obligationen der Stadt Cöln im Betrage von 800 MCM Thalern. Vom 14. August 1867; unter
Rr BJ s8 den Allerböchsten Erlaß vom 25. September 1867, betreffend die Grundsätze, nach welchen bei der Vermögens-Aus⸗ einandersesung der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. mit dem —
werden soll; unter
Rr. S879 den Allerböchsten Erlaß vom 25. September 1867,
betreffend die Revenüen des kurhessischen Hausschatzes; unter
Nr. GSS0 die Verordnung über bürgerliche Ebeschließung im Gebiete des ebemaligen Königreichs Hannover. Vom 29. Sep⸗ tember 1867; und unter
Nr 5-81 das Privilegium wegen Ausgabe auf den In⸗ baber lautender Obligationen der Stadt Stettin im Betrage von 5 Thalern. Vom I7. August 1867.
Berlin, den 30. September 1867.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗-Sammlung.
ustiz⸗Ministerium.
zu Avenrade ist zugleich zum
1
Appellationsgerichts zu Kiel, mit in Apenrade, ernannt worden.
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26
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Anweisung ĩ nwel ö 8
t Paulsen zu Meldorf ist ent des Appellationsgerichts zu Kiel, mit es in Meldorf, ernannt worden.
Der Rechtsanwalt Kochen zu Wandsbeck ist zum Notar im Tevartement des Apvellationsgerichts zu Kiel, mit Anwei⸗
Wohnsizes in Wandsbeck, ernannt worden.
—
— — — * — 2
eines etair, Rechtskandidat Krah in lt bei dem Kreisgericht in Kiel belegenen Amtsgerichten, mit Segeberg, ernannt worden.
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.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der ordentliche Lehrer Dr. Friedrich Bachmann an der Königlichen Realschule in Berlin ist zum Oberlehrer an der Elisabethschule daselbst befördert worden.
Angekom men; Se. Excellenz der Staats Minister, Graf zur Lippe, aus Küpper.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats- und Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, nach Schlesien.
und Justij
——
Bekanntmachung. 5 Die Telegraphen-Station zu Heringsdorf wird ultimo dieses Mo—
nats geschlossen. ö. J. Stettin, den 28. September 1867. Königliche Ober⸗Telegraphen⸗Inspection.
d icht amtliches.
Preußen. Berlin, 30. September. Der Ausschuß des Norddeutschen Bundesrathes für Eisenbahnen, Post und
Telegraphen versammelt sich heute zur Berathung des Gesetz
Entwurfes, betreffend das Post⸗Taxwesen. — Im Verlauf der (10. Reichstags-Sitzung am 28. 8. M
wurde nach der Verwerfung der Anträge von Duncker und
Verordnung, betreffend die Ablösung der
September aus Veranlaffung der durch die Vereinigung des Königreichs Han⸗ nover mit der preußischen Monarchie erfolgten Veränderung des Lebhnsberrn die Lebnserneuerung nachzusuchen haben, von
Staate in Betreff der Kriegsleistungen und Lasten verfahren dasur 1 4. fahren Feneral? Staatskasse in den Etat aufgenommen ssei.
zugleich zum
betreffend die Aufhebung der Schifffabrts-Abgabe in den Herzog⸗ Löwe die Spezialdebatte zu Kap. J. und II. (Bundes- Kanzler=
Amt, — Bundesrath und Bundes-Ausschüsse) eröffnet. Bemerkungen des Abg. von Bockum -Dolffs zu Tit. ] Nr. 2 betreffend die Verpflichtung der Stadtgemeinden in den neu er⸗ und des bg. Forkel zu Tit. 1 Nr. 3, worauf der Bundes. worbenen Landestbeilen zur Besetzung der besoldeten städtischen von ; richtung eines statistischen Büreaus bei der Berathung des dies— jährigen Budgets nicht wohl zur Erledigung kommen könne, Verordnung, betreffend die Errichtung eines folgenden Antrag:
Nach Kanzler Graf von Bismarck erwiederte, daß die Frage der Er—
begründete der Abg. Freiherr von Hagke zu Tit. 1 Nr. 6 den
Der Reichstag wolle beschließen:
den Bundeskanzler zu ersuchen, dafür Sorge tragen zu wollen, daß die archivarischen Schätze der Norddeutschen Staaten, dieses wissenschaftliche Gemeingut der deutschen Nation, derselben zu— gängiger als seither dadurch gemacht werden, daß die Auf nahme vollständiger Urkunden⸗ und ,,, der öf⸗ fentlichen Archive der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten, so wie die Vervielfältigung und die Veröffentlichung dieser Verzeichnisse durch den Druck erfolge. — Zu diesem Be⸗ hufe würde jährlich eine entsprechende Summe auf den Etat des Bundeskanzler-Amtes zu bringen sein. ;
Der Abg. Frhr. zur Rabenau empfahl das germanische Museum zu Nurnberg der Berücksichtigung des Bundeskanzler— Amtes. Nach einer Bemerkung des Bundeskanzlers über den Antrag des Abg. Frhrn. v. Hagke wurde derselbe vom Hause angenommen. Auf eine Frage des Abg. Planck zu Tit. I. Nr. 12 bemerkte der Bundeskommissar, Ministerial⸗Rath Günther, daß von der Errichtung einer besonderen Bundeskasse vorläufig abgesehen, und dafür nur die Stelle eines Buchhalters bei der . . Sämmt⸗ liche Positionen des Kap. J. (Bundes⸗Kanzleramt) wurden genehmigt. Kap. II. (Bundesrath und Bundes Ausschüsse gab zu keinen Bemerkungen Anlaß, da die Kosten desselben aus dem im ersten Kapitel ausgesetzten Fonds mitbestritten werden. Eben so wurden die Positionen des Kap. III. (Reichstag) ge— nehmigt.
Zu Kap. IV. (Bundes⸗Konsulate) lag folgender Antrag von Kanngießer und Genossen vor:
Der Reichstag wolle beschließen:
den Bundeskanzler aufzufordern:
a) mit dem Bundeshaushalt-Etat für 1869 einen Organisa— tions plan für das gesammte Konsulatswesen dem Reichstag— vorzulegen;
b) die ir dem preußischen Etat für die auswärtigen Ange legenheiten für 1867 aufgeführten Konsulate in den chines— schen und südamerikanischen Häfen als Bundeskonsulate auf den Bundeshaushalt⸗Etat für 1869 zu bringen.
Die unter Titel 2, Kapitel 4 verlangten 25,000 Thlr. für »amt—
liche Ausgaben der Konsulate« als Pauschquantum für dieses
Jahr zwar zu bewilligen, dabei aber die Erwartung auszu—
sprechen, daß in dem Bundeshaushalts⸗Etat für 1869 die in
diesem Titel zusammengefaßten Ausgaben in demselben Um⸗
ung wie dies bisher im preußischen Staatshaushalt-Etat 96
schehen, nach Titeln und Positionen spezialisirt werden. .
Nach einer einleitenden Rede des Präsidenten des Bundes Kanzler-Amts, Wirklichen Geheimen Rathes Delbrück, und nach den Auslassungen der Abgg. Kanngießer, Dr. Schleiden, Meier, dem der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts antwortete, betheiligten sich noch die Abgg. Müller, Dr. Michaelis, Dr. Löwe an der Debatte, worauf dieselbe geschlossen und sämmt— liche Titel des Kapitel 1IV., und zwar Tit. 1 mit dem Antrag— von Kanngießer und Genossen, genehmigt wurden. Schluß der Sitzung 3 Uhr.
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— Die heutige (1I.) Plenar-Sitzung des Reichstages
des Norddeutschen Bundes wurde um 10 Uhr Morgens durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Bundes-Kommissarien waren außer dem Bundes-ganzler an— wesend: der Präsident des Bundes-Kanzler-Amtes, Wirkl. Geh. Rath Delbrück, Contre⸗Admiral Jachmann, Wirkl. Geh. Rath
Am Tische der
p. Pommer⸗Esche, Ministerial-Direktor Günther, General-Post⸗
Direktor von Philipsborn, Admiralitäts⸗Rath Jacobs, Geh.. Regierungs-Rath Graf zu Eulenburg, Capitain-Lieutenant von
Schleinitz, Staats-Minister von Friesen, Geh. Rath Dr. Weinlig, Geh. Finanz⸗Rath von Thümmel, Geh. Legations-Rath Hof— mann, General- Major von Bilgner, Staats-Rath Buchholtz, Geh. Legations⸗-Rath von Liebe und die Senatoren Dr. Cur— tlus, Gildemeister und Kirchenpauer.
Nach der Mittheilung des Präsidenten über die Zusammen— setzung des Büreaus und der Verlesung der Namen der neu eingetretenen Mitglieder und der Urlaubsgesuche erfolgte die Notification, daß die Antworten des General-Post-Direktors von Philipsborn auf die Fragen der von Forckenbeck und Ge— nossen und Pr. Wiggers und Genossen über den Post- und Telegraphen⸗-Etat an das Präsidium des Reichstäges gelangt und zum Druck gegeben seien.
Alsdann trat das Haus in den ersten Gegenstand der Tagesordnung; »Plenar⸗Berathung über den Gesetz Entwurf betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz.“ Zu dem⸗ selben sind folgende Anträge eingebracht worden:
l von Aßmann und Henn ffn!
Der Reichstag wolle nach Annahme des Gesetzes, betreffend die Er—
hebung einer Abgabe von Salz, beschließen: den Bundeskanzler aufzufordern, auf eine setzung der Salzsteuer Bedacht zu nehmen.
Y von Seydewitz (Rothenburg) und Genossen: .
Der Reichstag wolle nach Annahme des Gesetzes, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, beschließen: .
den Bundes-Kanzler aufzufordern, auf möglichst schleunige Herabfetzung der Transportpreise für das Salz auf den Eisen— bahnen in Gemäßheit des Art. 45 Nr. 2 der Bundes⸗-Verfassung, so wie auf eine allmälige Herabsetzung der Salzsteuer Bedacht zu nehmen.
3) von Hoverbeck:
. 3 . ö 3. en Anfang des §. 2 zu fassen:
ng Das . islllidischen Verbrauche bestimmte Salz
unterliegt bis 14ngstens zum 31. Dezember 1877 einer
Abgabe von 2c. (weiter wie die Verlage).
4 von Br. Keincke: Der Reichstag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf folgende Fassung zu geben:
allmälige Herab⸗
§. 1. Bas ausschliefliche Fecht des Staats, den Handel
mit Balz zu betreiben, fo weit solches zur Zeit besteht, wird aufgehoben.
§. 2. Das zum inländischen Verbrauch bestimmte Salz, gleichviel ob es im Inlande gewonnen, oder aus andein als den zum Zollverein gehörenden Ländern eingesührt wird, unterliegt keinerlei Abgaben. . V
§. 3. Für den Transport von Salz wird der Ein⸗Pfennig- Tarif eingeführt. .
§. 4. Der Steuerausfall im Betrage von S5 bi 00 Thlr. wird bis zur Einführung eines Einkommen⸗ Steuer Gesetzes ur den Norddeutschen Bund durch Matrikular⸗Beiträge gedeckt.
Der Referent Grumbrecht empfahl die Uun Gesetzentwurfs, worauf der Bundeskommuüissar Geheimer
=
v. Liebe folgendermaßen sich ausließ:
Rath
Annahme des blos auf einen bestimmten Zeitraum bewilligt werde, sondern
.
51 deutschen Bunde, noch im gesammten Zollverein Man ist dahin ge⸗ kommen, das Monopol n . und statt dessen die Salzbesteue⸗ rung einzuführen. Das Salzsteuergesetz, wie es jetzt projettirt ist,
wird einer weiteren Erläuterung in den Einzelheiten nicht be—
Ich habe zunächst den Ausdruck des Bedauerns auszusprechen,
daß für den vorliegenden Gesetz⸗Entwurf die Annahme in Ansprüch genommen werden muß, auch aus dem Vortrage des Herrn Reserenten ergiebt,
Die unveränderte Annahme des Gesektzes mit den süddeutschen Staaten geschlossen ist und nicht abgegndert werden kann. Aber auch die innere Zweckmäßigkeit des Geseßes bricht dafür, daß der Reichstag für diesmal davon absteben lann, Modificationen in der Fassung des Gesetzes vorzunehmen. Daß das Monopol abgeschafft werden mußte, sicht in der ofsent⸗ ichen Meinung ziemlich fest. Das Monopol war um Grunde doch nur ein Besteuerungsmodus, und alle Einwendungen, welche gegen das Monopol erhoben worden sind, richteten sch im Grunde gegen die Salzbesteuerung selbst. Der Staat hatte durch das Monopol die mercantile Seite der Sache und die Verpflichtung übernommen, die verschiedenen Landestheile mit Salz zu versorgen und zwar zu gleichen Preisen. Dies sind Functionen, welche seit der Aufschlleßung der reicheren Salzwerke und dem Vorhandensein umfangreicherer
Tansportmittel der Privatindustrie und dem Handel über
lassen werden können. .
Hierzu kommt der wichtige Grund, daß die Salzsteuer (ine Lmeinschaftliche werden sollte, und als gemeinschaftliche in der. Form des Monopols nicht erhoben werden konnte, weder im Nord
unveranderte wie sich dies l eigenthümliche Lage. ist deshalb
nothwendig, weil das Gesetz auf einem Vertrage beruht, welcher
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dürfen. Es finden sich darin Vorschriften über die Erhebung der Steuer und deren Controle, welche über das Nothwendige nicht hinausgehen, und Befreiungen, welche in liberaler Weise den praktischen Bedurfnissen entsprechen. Weiter wüßte ich dem ausführlichen Vortrage des Herrn Referenten nichts hinzuzu⸗ fügen und möchte der hohen Versammlung den Antrag der Kommission bestens empfohlen haben.
. Nachdem darauf die Generaldebatte eröffnet war, sprachen die Abg. Freiherr von Hoverbeck, Försterling, von Kirchmann, r. Löwe, Dr. Waldeck, Dr. Bökel, Schulze, Wiggers, Francke für den Antrag des Freiherrn von Hoverbeck, die Abg. Aß. mann, Dr. Michaelis, r. Weber, von Forckenbeck, Lasker, von Hennig gegen den Antrag.
Dem Freiherrn von Hoverbeck replizirte der Bundes-Kom⸗ missarius Wurkliche Geheime Rath von Pommer Esche:
Die Worte des Herrn Vorredners bezogen sich wesentlich auf das von ihm und anderen Herren Mitgliedern des Reichs—⸗ tages eingebrachte Amendement zu §. 2 des Gesetzentwurfs über die Salzabgabe. Ich glaube, das Amendement ist durchaus un⸗ geeignet zur Annahme, und ich möchte dringend empfehlen, es nicht anzunehmen. Wird das Amendement angenommen, so fallt damit der Gesetzentwurf, und es wird damit zugleich die Ausführung der ganzen Maßregel, die Beseitigung des Mono⸗ pols in Bezug auf den Salzhandel und die Einführung einer Salzabgabe, in Frage gestellt und die Ausführung gehemmt. Ich muß zunächst kurz an den Gang der Angelegenheit er— innern. Das preußische Abgeordnetenhaus hat im Anfange d. J. dem preußischen Ministerium die Ermächtigung ertheilt, unter Beseitigung des Salzmonopols eine Salzabgabe von 2 Thlr. für den Centner einzuführen. In Folge dieser Er— mächtigung hat die preußische Regierung ihre sämmtlichen Zollverbündeten aufgefordert, Abgeordnete nach Berlin zu schicken. In Berlin sind die Abgeoroneten zusammengetre⸗ ten und haben am 8. Mai d. J. die dem Reichs⸗ tage mitgetheilte Uebereinkunft abgeschlossen. — Zu der Uebereinkunft bildet ein Zubehör der Entwurf eines Gesetzes, derselbe Entwurf, der jetzt als Gesetzesoorschlag dem Reichstag vorliegt. Unter den Zollvereins Staaten ist hiernach in Folge der Ermächtigung, welche das preußische Abgeordneten⸗ haus dem preußischen Ministerium ertheilt hatte, festgesetzt, daß eine Abgabe von 2 Thlrn. erhoben werden solle. Wenn nun das Amendement, das vorliegt, angenommen wird, wenn der Reichstag beschließt, die Salzabgabe nicht ohne Bestimmung eines terminus ad quem, sondern nur mit Bestimmung eines solchen terminus anzunehmen, heißt das eine wesentliche Veränderung der Vereinbarung, welche zwischen sämmtlichen Zollvereins-Staaten abgeschlossen und welche auch berücksichtigt ist in dem vorliegenden Gesetz⸗ Entwurfe. Es ist zugleich hierin eine Abweichung enthalten von einem Grundsatze, der von jeher im Zollverein bestanden hat und auch in Preußen und in den anderen Zollvereins—⸗ Staaten besteht, nämlich davon, daß eine indirekte Abgabe nicht
ohne Fristbestimmung eintreke.
Wenn nun der vorliegende Abänderungsantrag angenommen wird, wenn dadurch die Vereinbarung, die getroffen, das Gesetz, wel⸗ ches vereinbart ist, verworfen wird, so käme der preuͤßische Landtag und die preußische Staats-Regierung in eine gan Der preußische Landtag wünscht, daß das Monopol beseitigt würde, ermächtigt die preußische Regierung eine Abgabe von 2 Thlrn. ohne Fristbestimmung einzuführen, die preußische Regierung bestimmt ihre Zollverbündeten dazu, ibr bei⸗ zutreten, durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird sie beantragt und nun wird vom Reichstage diese Bestimmung, die Festsetzung der Salzabgabe ohne eine Zeitfrist verworfen. Im Reichstage ist das preußische Volk auch vertreten und der Reichstag tritt hernach dennoch mit der preußischen Nation, mit dem preußi— schen Abgeordnetenhause in Widerspruch.
Was für einen Eindruck würde ferner die Maßregel wobl bei unsern Zollverbündeten im Süden machen? Dort ist die Lage der Sache, der Hergang der Angelegenbeit ebensowobl be— kannt, als bei uns; sie würden nicht wobl begreifen können, wie man jetzt zu der Ablehnung kommt, jetzt, drei Monate vor dem Zeitpunkt, wo der Vertrag vom 8. Mai d. J. der dem Reichstag vorliegt, Kraft treten soll, nämlich dem 1. Januar 1868. Mit diesem Zeitpunkt werden der Norddeutsche Bund und die vier süddeutschen Staaten im Zollparlament und im Bundesrathe des Zoll— vereins sich vereinigen. Dann sind die Organe beisammen, welche darüber zu befinden und zu beschließen haben, ob die
in