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In Fällen, in welchen die Verpflichteten ihre aus dem Ablösungs— geschäfte entspringenden Verbindlichkeiten vor der Errichtung des Re⸗ zesses vollständig erfüllt haben, kann die Aufnahme eines Rezesses unterbleiben und statt dessen von der Domainen⸗Verwaltungsbehörde eine einseitige Urkunde ausgefertigt werden, in welcher die betheiligten Personen und Grundstücke, das abgelöste Recht und der Betrag des Ablösungskapitals ausgedrückt und über die vollständige Zahlung des leßten quittirt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 28. September 1867.
(L. S.) MWilh elm. Frhr. v. d. Heydt.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Selchow.
v. Ro on. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zu Eulenburg.
Verordnung über bürgerliche Eheschließung im Gebiete des ehe— burgerliche E! maligen Königreichs Hannover. Vom 29. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover, nach Anhörung des Provinzial-Landtages, was folgt: ⸗.
§. 1. Ehen zwischen Personen, welche einer Religionsgesellschaft, deren Geistliche zur Trauung mit bürgerlicher Wirksamkeit ermächtigt sind, nicht angehören, können durch Eintragung in ein gerichtlich zu führendes Register geschlossen werden. Dasselbe findet statt, wenn auch nur eines der Brautleute einer solchen Religions-⸗Gesellschaft angehört.
Daneben bleibt es wie bisher zulässig, solche Ehen in kirchlicher Form unter Mitwirkung eines zur Trauung mit bürgerlicher Wirk— samkeit ermächtigten Geistlichen zu schließen.
§. 2. Die Führung der im §. 1 genannten Register liegt nach näherer Anweisung des Justizministers den Amtsgerichten ob.
§. 3. Nur der Amtsrichter, in dessen Bezirke einer der Brautleute den Wohnsitz hat, darf die Eintragung vornehmen.
Doch ist durch Einhaltung dieser Vorschrift die Gültigkeit der Eheschließung nicht bedingt.
§. 4. Der Eheschließung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasselbe ist bei dem Amtsrichter des Orts, an welchem die Brautleute den Wohnsitz haben, und wenn dieselben in verschiedenen Amtsgerichts bezirken wohnen, bei jedem der beiden Amtsrichter in Antrag zu bringen und erst dann zu veranlassen, wenn der Amtsrichter sich die Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhanden sind.
Das Aufgebot erfolgt durch eine an der Gerichtsstelle während 14 Tagen auszuhängende und mindestens 14 Tage vor der Ehe⸗ schließung in einem öffentlichen Blatte nach Auswahl des Gerichts einzurückende Bekanntmachung.
8§. 5. Zu der Eintragung in das Register ist erforderlich: I) der Nachweis des Aufgebots; 2) die persönliche Erklärung der Brautleute vor dem die Eintragung vornehmenden Amtsrichter, daß sie fortan als ehelich verbunden sich betrachten wollen.
§. 6. Die bürgerliche Gültigkeit der so geschlossenen Ehen beginnt mit dem Zeitpunkte der Eintragung der Ehe in das Register.
§ 7. Ueber die Erklärung §. 5 Nummer 2 hat der Richter unter Zuziehung eines verpflichteten Protokollführers ein Protokoll aufzu⸗ nehmen, welchem die eingereichten Bescheinigungen beizufügen sind. Auf Grund dieses Protokolls hat er, den Nachweis des Aufgebots (8. 5 Nr. I) vorausgesetzt, den Heirathsfall sofort in das Register ein⸗ zutragen und darüber ein Attest auszufertigen.
§. 8. Zur Beseitigung etwaiger Zweifel darüber, ob ein Theil einer Religionsgesellschaft, deren Geistliche zur Trauung mit bürger— licher Wirksamkeit ermächtigt sind, nicht angehört, genügt, daß derselbe dem Richter persönlich seinen Willen, solcher Religionsgesellschaft nicht ferner) angehören zu wollen, erklärt.
S8. 9. Das für Evangelische geltende Eherecht gilt auch als Ehe— recht für die im §. 1 genannten Personen.
§. 10. Insoweit nicht durch die gegenwärtige Verordnung ab— weichende Bestimmungen getroffen sind, haben die Gerichte bei dem Aufgebote und der Führung des Registers diejenigen Vorschriften sinngemäß zu befolgen, welche den Geistlichen der anerkannten Kirchen für das Aufgebot und die Führung der Kirchenbücher ertheilt sind.
8. II. Für die den Gerichten durch die gegenwärtige Verordnung überwiesenen Geschäfte sind Gebühren zu entrichten, über deren Betrag der Justizminister nähere Bestimmung zu treffen hat.
§. 12. Die Gültigkeit jüdischer Ehen ist durch Trauung eines Land⸗Rabbiners oder des von einem solchen dazu ermächtigten Unter⸗ Rabbiners bedingt.
Im Uebrigen wird in Betreff der Ehen der Juden durch die gegenwärtige Verordnung nichts geändert.
§. 13. Diese Verordnung tritt mit dem 30. d. M. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 29. September 1867.
(L. S.) Wilhelm. Gr. v1. Bis marck-Schönhau sen * Frhr. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. It enplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
i non, 6 ae n 1 26 44 neg.
6 im 1. ober er, bevorstehende Eröffnung de Cüstriner Eisenbahn wird in Bezug 6 ef. eff gert Ban stehenden Veränderungen zur Folge haben. A. Es werden 1 gehoben: I die Personen-Post zwischen Berlin 3 Wrietzen 4. O, über Alt-Landsberg und Strausberg; Y die i sonen-Post zwischen Berlin und Seelow, über Dahn Lichtenow und Müncheberg; 3) die Personen-Posten . Wrietzen und Manschnow resp. Podelzig über . Zechin und Golzow; 4 die Stationen für alles Post fuhr unt zu Dahlwitz und Lichteno w. B. Neu eingerichtet werde Leine Post⸗Expedition II. Klasse auf der an der neuen ih bahnstrecke n , Eisenbahnstation Neuenhagen; Y eine 5 Expedition ll. Klasse auf dem ebenfalls an der neuen Strecke h legenen Eisenbahnhofe bei Strausberg; 3) eine Stasion fu alles Postfuhrwerk zu Strausberg Stadt; eine tãglitz 4sitzige Personen-Postzwischen Alt⸗Landsberg und Berlin aus Alt Landsberg 6 Uhr früh, in Berlin 823 Uhr Vormittags aus Berlin 76360 Uhr, Abends, in Alt-Landsberg 6s UÜhr Abends“! ; Entfernung beträgt 35 Meilen. — Das Personengeld wird bei zo n Freigepäck mit 6 Sgr. pro Meile erhoben. Beichaisen werden in Ber. lin und Alt-⸗Landsberg nach Bedürfniß gestellt. Die bisherigen Posthalte. stellen zu Lichtenberg, Marzahn Hoenom und Seeberg werden belbehalten seine tägliche 4sitzige Personen-Post zwischen Strauß; berg Stadt und Wrießen, aus Strausberg Stdt. 6 Uhr früh, in Wrietzen 2s Uhr Vorm. zum Anschluß an den Eisenbahnzug nach Neustadt ⸗ Ew. 90 Uhr Vorm, aus Wrietzen 6,380 Uhr Abends; in Strausberg Stdt. 8,ss Uhr Abends zum Anschluß an den Personen. Posttransport nach Strausberg Bhf. resp. an den Personenzug nach Eydtkuhnen 1033 Uhr Abends. Die Entfernung beträgt 3. Mellen Das Personengeld wird bei 30 Pfd. Freigepäck mit 6 Sgr. pro Malt erboben. Beichaisen werden in Strausberg Stadt und Wrietzen nach Bedürfniß gestellt. Die bisherigen Posthaltestellen in Prötzel, Herzhorn und Schulzendorf werden beibehalten. 6) Fünf tägliche bͤsitzige Personen-Posttransporte zwischen Strausberg laßt und Strausberg Bhf. aus Strausberg Stadt 5, a0 früh, g;, Vorm. 4138 Nchm./ 630 Abds, und „ao Abds. in Strausberg Bhf. 30 Min. später 8 Anschlusse an die betreffenden Eisenbahnzüge von Straube Bhf. 640 früh, 19,20 Vorm. 5,40 Nachm., 7a Abds. und 1033 Abds; nach ag gang , betreffenden Züge, in Strausberg Stadt 30 Minuten später. Die Entfernung beträgt 2 Meilen. Das Pa sonengeld wird bei 30 Pfd. Frei⸗Gepäck mit 6 Sgr. pro Meile er. hoben. Beichaisen werden zu diesen Transporten nicht gestelt. 7) Eine täglich zweimalige 4sitzige Per sonen-⸗Postzwischen Golzow Bhf. und Wrietzen über Golzow Ort, Zechin ö. Letschin, erste Post aus Golzow Bhf. 1213 früh nach Durchgang des Zuges von. Berlin 11133 Abds., durch Letschin 2,80 — 3 Uhr früh) 'in Wrietzen 5 Uhr früh zum Anschlusse an den Zug nach Reustadt-Ebw— ils früh aus Wrietzen 11,30 Vorm. durch Letschin 30 — 1.40 Nachm. in Golzow Bhf. 3,45 Nchm. zum Anschluß an den Zug nach Berlin 4,1 1 Nchm, weite Post, aus Golzow Bhf. 11 Uhr Vorm. nach Durchgang de; Zuges aus Berlin 10634 Vorm durch Letschin 1,20 4,0 Nachm, in Wrietzen 3 30 Nachm, aus Wrietzen 7 Uhr Abends, durch Letschin 2810 Abds, in Golzow Bhf. 11433 Abds. zum Anschluß an den Zug nach Eydtkuhnen 1685 Uhr Abds. Die Entsernung beträgt 4, Meilen. Das Personengeld wird bei 30 Pfd. Frei⸗Gepäck mit 6 Sgt. pro Meile erhoben. Beichaisen werden auf den betreffenden Stationen nah Bedürfniß gestellt. Die bisherigen Posthaltestellen zwischen Golzom und Wrietzen zu Friedrichsaue, Gorgast, Wollup, Voßberg, Wil helinsgue, Gr. Barnim, Alt-Lewin und Eichwerder bleiben unverän— dert; 8 eine tägliche Botenpost zwischen Neuenhagen und Alt⸗Landsberg: aus Neuenhagen 10,30 Vorm. nach Durchgahz der Eisenbahnzüge nach Eydtkühnen 37 Vorm. und nach Berlin 10622 Uhr Vorm., in Alt⸗Landsberg 11,0 Uhr Vorm., aus Alt— Landsberg 4 Uhr Nachm., in Neuenhagen 5,10 Uhr Nachm. zum An— schluß an den Zug nach Berlin 5, 7 Uhr Nachm. Mit dieser Poß werden nur Zeitungen und Briefpost-Gegenstände befördert. 9) Eine tägliche Boten-Post zwischen Dahlwitz und Neuenhagen aus Dahlwitz 5 Uhr früh, in Neuenhagen 6,10 Uhr früh zum An— schluß an den Zug nach Berlin 6,12 Uhr früh, aus Neuenhagen 7, 10 Uhr früh nach Durchgang desselben Zuges, in Dahlwitz 8,2 Uhr Vorm. Mit dieser Botenpost findet eine unbeschränkte Beförderung von Bricf— und Fahrpostsendungen statt; 10 eine tägliche Botenpos zwischen Lichtenow und Strausberg Bhf.: aus Lichtenon 4 Uhr früh, in Strausberg Bhf. 5,65 früh zum Anschluß an den Zug nach Berlin Gea früh, aus Strausberg Bhf Uhr früh nach Durchgang desselben Zuges, in Lichtenow 8, ss Vom. Mit dieser Boten⸗-Post findet ebenfalls eine unbeschränkte Be⸗ förderung von Brief- und Fahrpost-Sendungen stakt. C. Den nachstehend veränderten Gang erhalten: 1) Die Per— sonen-Post von Rüdersdorf nach Erkner: aus Rüdets dorf 5,0 Uhr früh, in Erkner 6,45 Uhr früh zum Anschluß an den Zug nach Berlin 7, Uhr früh. 3 Die erste Pet— sonen⸗Post von Beeskow nach Fürstenwalde Bahnhoß— aus Beeskow 310 Uhr früh, durch, Pfaffendorf 420 — 430 früh, dur Fürstenwalde Stadt 5,ao — 5,530 früh in Fürstenwalde Bhf. 6 Uhr früh n Anschluß an den Zug nach Berlin 6,34 früh. 3) Die erste Personenpost von Storkow nach Fürstenwalder aus Storkow 4 Uhr früh, durch Fürstenwalde Stadt 5, 30 — 5.40 früh, in Fürsten— walde Bhf. H, so früh zum Anschluß an den Zug nach Berlin 6,34 früh. Potsdam, den 28. September 1867.
Der Ober ˖ Post⸗Direktor Balde.
Reichstags⸗Angelegenheiten. .
Berlin, 30. September. Nachdem in der Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes vom 28 Sep⸗ sember der Abgeordnete Fork elꝰ die Nothwendigteit der Errich⸗ lung eines st atistischen Bureau s für den Norddeut⸗ chen Bund hervorgehoben hatte, gab der Bundeskanzler Graf pon Bismarck nachstehende Erklärung ab: .
Ich fasse diese Erklärung in die Bitte, aus der Thatsache, daß sich für die Zwecke der Statistik in dem diesjährigen Bud⸗ et nichts ausgeworfen findet, nicht den Schluß zu ziehen, daß ßies etwa auf einem prinzipiellen Ausschluß der Sache für die Zukunft beruhe. Der Herr Vorredner hat keinen Antrag ge— stellt; ich glaube auch nicht, daß wir uns in dem diesjahrigen Budget damit befassen können, es wird dies meines Erachtens Mine der Fragen sein, die in der nächsten Sitzung des Bundes⸗ rathes und in der nächsten, voraussichtlich vor dem 1. Juli er⸗ folgenden Sitzung dieses Reichstages uns wird beschäftigen können.
Finsichtlich des von dem Abgeordneten Freiherrn v on Ha gke in Bezug auf die Benutzung der Archive gestellten Antrags bemerkte der Bundeskanzler Graf von Bismarck:
Das Bundeskanzleramt wird auch von diesem Wunsche Act nehmen und in demselben eine dankenswerthe Anregung finden, den Gegenstand im Schooße des Bundesraths zur Sprache zu bringen, eine Anregung, deren Gewicht allerdings erheblich verstärkk werden wird, wenn der Reichstag sich den Wunsch des Herren Antragstellers aneignet— Was den gegen⸗ wärtigen Jufff* der Archive, wenigstens in Preußen betrifft, so kann ich leider nur die Klage des Vorredners aus eigener Erfahrung bestätigen: die Archive befinden sich, trotz der aus⸗ gezeichneten Arbeitskräfte, die darauf verwandt werden, nicht kkerall in dem gewünschten Zustande, wegen der Dürftigteit der Mittel, die dafür zur Disposition stehen,. Wenn der Reichs⸗ tag diesem Zweige der Verwaltung zu Hülfe zu kommen in Zukunft in der Lage ist, so kann ich dies auch als Ehef der preußischen Archive in der That nur dankend anertennen.
Die Debatte über Kapitel 4 des Bundeshaushaltsetats Bundes konsulate) 1 der ,, des Bundes kanzler—
drück mit folgenden Worten ein k y Eine tun e de mner ungen zu dem Etat für die Bundes-Konsulate gestatten Sie mir wohl zu beginnen mit der Anführung einer Wahrnehmung, die mir in den lezten Tagen wiederholt entgegengetreten ist; nämlich, daß dieser Etat in ziemlich weiten Kreisen eine Enttäuschung hervorgerufen hat.
Nachdem Frankreich zuerst und nach seinem Vor— bilde, mit vielen Hesitationen England und später auch Italien dazu übergegangen. sind, mit einem allerdings sehr großen Kostenaufwande ein Netz vollständig, , n,. besoldeter Konsulate über den größern Theil der civilisirten 3 uncivilisirten Erde auszudehnen, nachdem in Dutschland selbst von verschiedenen Seiten her und seit längerer Zeit der , lebhaft Vertretung gefunden hat, daß der deutsche , ö. an' Ausdehnung und Wichtigkeit ebenbürtig dem Handel der vorhin genannten Völker zur Seite steht, eine gleichmäßig ee nisirte vollständige Vertretung finden möge, nach allen 6 Vorgängen sage ich, hat es vielfach unangenehm überra ht, einen so magern Etat der Bundeskonsulate zu finden, wie er hier vorliegt. Die eEnttäuschung ist zum Theil berechtigt, zum Theil nicht berechtigt. Sie würde berechtigt sein, wenn in dem Etat, wie er hier vorliegt, der Ausdruck zu finden wäre eines e nn und fertigen Organismus. Wäre dies der Fall,; so würde 6 ser Etat allerdings mit Recht erheblichen Angriffen ausgeset sein; dies ist nicht gerechtfertigt, wenn in Erwägung gezogen wird, welche Materialien nothwendig sind, um über eine um— fassende oder auch nur um über eine einleitende Yrganisation der Bundes-Konsulate einen wirklich begründeten Entschluß zu fassen und dafür einen reifen Etat aufzustellen. Man 6 bei dieser Frage keineswegs sich darauf beschränken, . blo dem Vorgange anderer Nationen zu folgen, 6 gehört dazu eine eingehende Erörterung der concreten Verhältnisse und zwar konkreter Verhältnisse, die sich erst jetzt ganz neu ge bildet haben. Würde es sich allein gehandelt haben um Line Organisation preußischer Konsulate, so würde in . e wn. gemachten Erfahrungen ein einigermaßen ausreichender Ma 6. vielleicht vorgelegen haben, da es sich aber hier e, , ö J nicht preußische Koönsulate zu organisiren, sondern ,, ,. für den ganzen Bund, so gehören zu einer erschöpfenden . antwortung der hier vorliegenden Fragen ,, stellungen, die in der kurzen Zeit zwischen dem bsch usse des Verfassungswerks und der Aufstellung den Etats gon unmöglich vorgenommen werden konnten, . , n. wohl, in welchein Maße in einem bestinunten Platz die Dir ᷣ sanikeit des preußischen Konsuls durch die i,. 5 traut gewesenen Interessen des preußischen Handels und er pan is hr Unterthanen in Anspruch genommen wird, man weiß eben so gut in den übrigen verbündeten Staaten, in
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welchem Maße die Kräfte ihre Konsuln für ihre Angehörigen in Anspruch genommen werden, aber es handelt sich dabei um Größen, die durch einfache Addition nicht ihren Ausdruck finden können. Es kommt daher, wenn man zu der Aufstellung des Organisationsplans für die Konsulate übergehen will, darauf an, nunmehr durch die vorhandenen Organe feststellen zu lassen den Geschäftsumfang und die Bedeutung der Interessen, die in jedem einzelnen Platz obwalten, und die die größere oder geringere Dringlichkeit der Errichtung eines besoldeten Konsulats an soichem Platze motiviren können. Daher kommt es, daß der Etat, so wie er vorliegt, sich darauf beschränkt hat, von den bestehenden besoldeten preußischen Konsulaten nicht sämmtliche, sondern nur einen Theil zu übernehmen und im Uebrigen nur die Anknüpfung für eine künftige Organisation in einem Dis⸗ positionsfonds zu finden. Diese Organisation selbst wird dem Reichstage aus einer anderen Veranlassung Gelegenheit zu einer Erörterung geben. Ich bin bereits gestern in der Lage gewesen, mitzutheilen, daß dem Bundesrathe der Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Bundeskonsulate und über die Rechte und Pflichten der Bundeskonsuln vorliegt. Ich möchte daran aber eine Bemerkung knüpfen, die dazu dienen mag, auch in Bezug auf dieses Gesetz Erwartungen, die etwa davon gehegt werden möchten, zu enttäuschen. Es ist nicht die Aufgabe dieses Gesetzes, einen Organisationsplan vorzulegen, sondern nur, wenn ich so sagen soll, die Grundlinien für eine künftige Orga⸗ nisation. Es ist die Absicht dieses Gesetzes — und ich glaube das bei dem jetzigen Stadium seiner Vorbereitung im Bundes— rath ohne Indiscretion sagen zu können — auszusprechen, daß für das Erste wenigstens ein sogenanntes gemischtes System bestehen soll, daß man also einmal Berufskonsuln und andererseits Wahlkonsuln beibehalten will, es ist die Absicht dieses Gesetzes, für die Berufs-Konsule einen bestimmten Bil⸗ dungsgang' vorzuschreiben und auf diese Weise Wünschen ent⸗ gegen zu kommen, die nach dieser Richtung hin auch vielfach geäußert worden sind. Einen wirklichen Organisationsplan in dem Sinne, daß Auskunft gegeben wird, in welchem Maße, im Verlaufe welcher Zeit es die Absicht ist, die unbesoldeten, die Wahl -Konsulate in Berufs-Konsulate zu verwandeln, ein solcher Srganisationsplan wird überhaupt erst Gegenstand der Be— rathung in der nächsten Session des Reichstages sein können. Bis dahin werden die Vorstudien gemacht werden können und gemacht werden, die nöthig sind um einen solchen Plan aufzustellen und bis dahin wird es möglich sein, auch die Summen zu übersehen, die für die Ausführung eines solchen Planes in Anspruch zu nehmen sind, und sich darüber klar zu machen, inwieweit es zulässig ist, rascher mit der Ausführung des Planes vorzugehen, oder in wieweit die Verhältnisse es bedingen, langsamer zu ver—⸗ fahren. Was den hier vorliegenden Etat betrifft, so beschränkt er sich, wie ich schon die Ehre hatte zu bemerken, darauf, einen Theil der bestehenden besoldeten preußischen Konsulate als Bun⸗ deskonsulate zu bezeichnen. Es ist, wie gesagt, nur ein Theil hier in den Etat übernommen. Bei denjenigen Konsulaten, die auf dem preußischen Etat geblieben sind, ist der Gesichts= punkt leitend gewesen, die Koönsulate, die aus zum Theil äußern Rücksichten mit einem diplomatischen Charakter versehen sind, vorläufig auf den Bundesetat noch nicht zu übernehmen. Es gehört dahin vor Allem das General-Konsulat in China. Der Agent, welcher in Ching diese Functionen wahrnimmt, ist in der That und in Wirklichkeit eben ein General-Konsul, er muß aber, um eine gedeihliche Wirksamkeit in China zu haben, nach den einmal hergebrachten Begriffen in China, den Charakter eines Gesandten haben. Aus ähnlichen Gründen ist den beiden General-Konfulaten in Südamerika, dem für die La Plata⸗Staaten und dem in Chile, der diplomatische Charakter beigelegt. Dieser wesentlich äußere Grund hat es veranlaßt, daß diese Konsulate zur Zeit auf den Bun—⸗ desetat noch nicht übernommen sind. Es wird eine natürliche Konse⸗ quenz des von mir in Aussicht gestellten Organisationsplanes sein, die Frage zur Entscheidung zu bringen, ob auf den nächsten Etat, deb. aufden für das J. i869, diese Konsulate zuübernehmen sein würden. Was zweitens den Dispositionsfonds betrifft, der in dem vorliegenden Etat für die Errichtung neuer Konsulate aus geworfen ist, so habe ich zunächst zu erläutern, daß es bei Aus⸗ bringung dieses Fonds durchaus nicht in der Absicht gelegen hat, definitive Dispositionen aus den in Anspruch genommenen Mitteln zu treffen, mit anderen Worten, etatsmäßige Stellen daraus zu kreiren. Es ist dabei die Absicht eine dreifache ge⸗ wesen: einmal liegt es auf der Hand, daß für einzelne von den in den Etat aufgenommenen Konsulaten, wenn sie zu Bundes— Konsulaten gemächt werden, eine Geschäftsvermehrung eintreten wird, die es unvermeidlich macht, ihnen Hülfskräfte beizugeben, auch nicht durch Errichtung etatsmäßiger Stellen, sondern auf andere Weise. Sodann soll dieser Fonds zugleich ein Mittel
gewähren, um ein System versuchsweise einzuführen, das, wenn
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