1867 / 232 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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für den frankirten Brief 12 Sgr., für den unfrankirten Brief 13 Sgr.

Die Korrespondenten sind hiernach in den Stand gesetzt, für ihre Korrespondenz nach den Vereinigten Staaten in jedem einzelnen Falle den Weg, welchen sie mit Rücksicht auf Lie sehr große Verschiedenheit des fremden Portos und den geringen Unterschied in der Zeit der Ueberkunft der Briefe gewählt zu sehen wünschen, auf den Briefen zu bezeichnen.

Vermag der Absender sich so einzurichten, daß seine Briefe Behufs Erreichung der Schiffe in Bre⸗ men oder Hambürg abgelassen werden und komntt es Hinsichts der Ueberkünft der Briefe nach Amerika überdies auf einen mäßigen Zeit-Unterschied nicht an, so empfiehlt es sich, daß die Korrespondenten dergleichen Briefe mit der allgemeinen Bezeichnung

„wiän Bremen“ auch „vin Hamburg“ versehen; der Postbeamte leitet danach die Briefe, gemäß der Abgangsstunden der Schiffe auf Bremen oder auf Hamburg. Fehlt diese Bezeichnung, so wird der schnellste, indeß wegen des fremden Portos auch ungleich kostspieligere Weg über die außer⸗ deutschen Häfen benutzt.

Berlin, den 1. Oktober 1867.

General⸗Post⸗Amt. von Philips born.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bei der Realschule zu Elberfeld ist die Anstellung des Lehrers Dr. Dor als Oberlehrer genehmigt worden.

Der Oberlehrer Mr. Frey danck am Gymnasium zu Torgau ist in gleicher Eigenschast an das Dom⸗Gymnasium in Magde⸗ burg versetzt worden.

Besuch⸗Ordnung

für die Königlichen Museen.

I Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗Galerie, die Sculpturen⸗Galerie, das Antiquarium im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps— Abgüsse, die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6 Winter— monaten von 19 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr, Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen wäh⸗ rend der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗Eingang des vorderen Museums von der gro— ßen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kin—⸗ der unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Einheimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1. angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir⸗-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingan findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Mu seum? unter dem Uebergangsbau statt.

4 Die Sammlung der Handzeichnungen, Mi—⸗ niaturen und Kunstdrucke im neuen Museen-Gebäude ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon⸗ tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Ein— heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien benutzen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch—

lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujaährstage,

Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die König⸗ lichen Museen , n 6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der

Ausübung ihrer Diensipflicht irgend ein Geschenk anzunchmen.

Berlin, den 1. Oktober 1867. Der General-Direktor der Königlichen Museen von Olfers.

Finanz⸗Ministerium.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Vorschrift im §. 4 des Gesetzes vom m 2Asten September v. J. (GesetzSamml. S. 584) habe ich bestimmt, daß die in Gemäßheit der Verordnung vom 18. Mai v. J. (Gesetz'Samml. S. 227) ausgegebenen Darlehnskassenscheine vom L Juli d. J. ab nur noch bei der Königlichen Darlehnskasse in Berlin und bei den Königlichen Regierungs⸗Harptkerssen an⸗ genommen und von denselben eingelöst werden sollen. Indem ich dies hierdurchnzur öffentlichen Kenntniß bringe, fordere ich

die Inhaber von Darlehnskassenscheinen zu deren Einlieferung

bei den vorerwähnten Kassen auf. Berlin, den 5. Juni 1867. Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Guenther.

Berlin, 1. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem General-Major von Schmidt, Commandeur der 16. Infanterie Brigade, zur Anlegung des von den Herzögen von Sachsen⸗ Altenburg, Sachsen⸗ Herrn en und Sachsen-Coburg-Gotha Hoheiten ihnm verliehenen Comthur⸗ Kreuzes erster Klasse des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus⸗Ordens, so wie dem Obersten von Warten berg, à la suite des Kaiser Alexander-Garde⸗Grenadier⸗Regimen ts Nr. 1 und Commandeur des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Füsi⸗ lier⸗Regiments, zur Anlegung der von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Commandeur⸗Insignien zweiter Klasse vom Hausorden Albrechts des Bären, Allerhöchstihre Genehmi— gung zu ertheilen.

M icht amtliches.

Preußen. Berlin, J. Oktober. Im Verlaufe der gestri⸗ gen (elften) Plenarsitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes trat das Hausin den zweiten Gegenstand der Tages— ordnung: »Entwurf eines Gesetzes über das Paßwesen . Zu diesem Entwurfe sind folgende Abänderungs-Vorschläge einge— bracht worden:

D Ein Vorschlag des Abg. Krieger und Genossen:

Der Reichstag wolle esc i en

Für den Fall der Annahme des §. 3 statt der Worte »auf

amtliches Erfordern« zu setzen: auf gesetzliches Erfordern der zuständigen Behördern.

2) Ein Antrag des Abg. Lesse:

Der Reichstag wolle beschließen:

den §. 3 des Pafgesetzes zu streichen, und statt dessen zu §. 10

folgenden Zusatz zu machen:

Die Befugniß der Sicherheits-Behörden und Beamten, von Bundes⸗-Angehörigen wie von Ausländern einen genügenden Ausweis über ihre Person zu verlangen, wenn hierzu ein, außerhalb der Bestimmungen über das Paßwesen liegender, gesetzlicher Grund vorhanden ist, wird durch das gegenwär— tige Gesetz nicht berührt und z

in §. 9 des Gesetzes statt der Worte: oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint,

zu sagen. oder die öffentliche Ordnung durch Krieg oder innere Unruhen bedroht erscheint.

3) Ein Antrag des Abg. Kratz:

Der Reichstag wolle beschließen:

die §§8. 3 und 9 zu streichen; und

den §. 10. in folgender Weise zu fassen.

Alle sonstigen Vorschriften über das Paßwesen sind aufge⸗ hoben mit Ausnahme der Bestimmungen über Zwangspässe und Reiserouten, sowie über die Controle neu anziehender Personen und der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte. Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder ein⸗ geführt noch, wo sie bestehen, beibehalten werden. An den BVefügnissen der Sicherheits-Behörden, insoweit solche auf anderiveiten gesetlichen Bestimmungen beruhen, wird durch dieses Gesetz nichts geändert. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem, J. Januar 186553 in Wsrksamkest.

Ein Abänderungs Verschlag des Abg. v. Kirchmann:

Der Reichstag wolle beschließen:

im §. 10 hinter Alinea 4 nachstehendes Alinea 5 hinzuzufügen: Polizeiliche Ausweisungen und Untersagungen des Aufent— halts an irgend einem Orte des Norddeutschen Bundes sind gegen Angehörige desselben nur zulässig auf Grund gericht⸗ licher Erkenntnisse, welche dazu ermächtigen, oder, wenn der Betreffende die öffentliche Armen-Unterstützung in An⸗ spruch nimmt, nach näherer Bestimmung der Gesetze über die Armenpflege. ;

Alle dem entgegenstehenden Privilegien einzelner Ortschaften werden hiermit aufgehoben.

Y) Ein Abänderungs - Vorschlag des Abg. Liebknecht:

Der Reichstag wolle beschließen:

des Abgg. von

genau an denselben anschließt.

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im Abänderungs⸗Vorschlage des Abgeordneten v. Kirchmann

die Worte: 937 »gegen Angehörige desselben«

lin der 3. Zeile des Vorschlags) zu streichen. .

Zur General-Debatte sprachen der Abg. Dr. Friedenthal und der Abg. Dr. Becker (Dortmund), welche die Annahme des Gesetzentwurfes empfahlen. An der Spezialdebatte zu §. ] betheiligten sich die Abgg. Dr. Wiggers Rostock, Wiggers (Berlin, Graf Bassewitz. Zu S§. 3 befürwortete der Abg. Dr. Schwarze die Beibehaltung der Vorlage. Nachdem der Bundeskommissar Graf zu Eulenburg die unveränderte An⸗ nahme des Gesetzes empfohlen, befürwortete der Abg. Krieger sein Amendement und der Abg. Weber den Antrag, §. 3 ganz zu streichen. Die Amendements L sse und Krieger wurden ab⸗ gelehnt, §. 3 unverändert angenommen. Ebenso wurden nach Bemerkungen des Abg. Dr. Schwarze zu §. 6 und des

Abg. Weber zu S§. 9 und nach den Erwiederungen Bundeskommissars Graf zu Eulenburg die S§. 4

bis 9 unverändert angenommen. Rachdem zu 8§. 10 die Kirchmann und Liebknecht ihr Amendement beziehungsweise Unter-Amendement befürwortet, Abg. Kratz seinen Antrag zurückgezogen, und der Bundes⸗Kommissar Graf zu Eulenburg gegen die gestellten Anträge gesprochen, wurde das Unter⸗Amenbement Liebknecht angenommen, dagegen das Amendement Kirchmann mit dem Unter⸗Amendement Lieb⸗ knecht verworfen. Demnächst wurde der §. 10 der Regierungs— Vorlage und darauf das ganze Gesetz unverändert ange— nommen. Schluß der Sitzung 3 Uhr. . ;

Die heutige (12 Plenar-Sitzung des Reichstages des Norddeütschen Bundes wurde um 103 Alhr Morgens durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Am Tische der Bundes-Kommissarien waren außer dem Bundes⸗Kanzler an⸗ wesend: der Präsident des Bundes⸗-Kanzler⸗Amtes, der Contre⸗Admiral Jachmann, Admiralitäts⸗Rath Jacobs, Capitain⸗Lieutenant von Schleinitz, General⸗Post⸗Direktor von

Philipsborn, General von. Podbielski, Ministerial⸗Direitor

Günther, Staats-Minister von Friesen, Ministerial⸗ Direktor Dr. Weinlig, Geh. Finanz⸗Rath von Thümmel Minister von Krosigk, Stäats⸗Rath Buchholtz, Geh. Legations⸗Rath von Liebe, Regierungs-Rath Pr. Sintenis und die Senatoren Gilde—

meister und Kirchenpauer.

Nach der Mittheilung der Zusammensetzung des Büreaus,

ö der Verlesung der Namen der neu eingetretenen Mitglieder und der Urlaubsgesuche gab der Präsident dem Hause Kenntniß von einem an ihn gerichteten Schreiben des Bundeskanzlers vom

30. v. M., welches folgendermaßen lautet:

Aus Veranlassung Ew. Hochwohlgeboren geehrten Schreibens vom 24. d. M. habe ich mich beeilt, die Befehle Sr. Majestät des Königs von Preußen über die Annahme der von dem Reichstage an Allerhöchstdieselben gerichteten Adresse einzuholen. ;

Ich habe nunmehr Ew. Hochwohlgeboren auf Allerhöchsten Befehl zu erwiedern, daß Se. Majestät, von dem Wunsche geleitet, die Adresse noch vor Ihrer erst nach einiger Zeit bevorstehenden Rückkehr nach Berlin entgegen zu nehmen, dieselbe am 3. k. M. in Hohenzollern aus Ihren Händen empfangen wollen. Allerhöchst⸗ dieselben haben geglaubt, mit Rücksicht gu die dringenden Arbeiten des Reichstages, . ö 6 a . 6 Deputation des Reichstages zur Ueberreichung der Adresse einzuladen.

ö Der , . des Norddeutschen Bundes gez. v. Bismarck. Auf Grund dieses Schreibens erbat sich der Präsident vom

Hause Urlaub, um noch heute die Reise nach Hohenzollern

anzutreten. . .

Ferner wurde mitgetheilt, daß das Comité zur Beförde⸗ rung des Besuchs der Pariser Industrie-Ausstellung Seitens preußischer unbemittelter Gewerbtreibender durch ein Schreiben seines Vorsitzenden, des Präsidenten Dr. Lette, die Aufmerksam⸗ keit des Hauses auf diese Unternehmung lenke, ferner, daß die Königlichen Hofphotographen L. Haase u. Comp. dem Hause ein eben vollendetes photograpisches Werk »Ein Denkmal, der gefallenen Kameraden« zur Ansicht und Subseription einge—

sandt haben.

Das Haus trat darauf in die Tagesordnung ein: Vor⸗ berathung im Plenum des Reichstages über den Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868, fortdauernde Aus⸗ gaben der Marine-Verwaltung.“ Die Generaldebate wurde eingeleitet durch die folgende Rede des Bundes-Kommissarius, Contre⸗Admiral Jachmann; . j

Bevor das hohe Haus eintritt in die Debatte über den Marine-Etat, erlaube ich mir die Bemerkung, daß der Etat vro 1868 dieselbe Einrichtung hat, wie der Etat pro 1867 und sich Wie die geringen Ziffern des Ordinariums, des Extraordinariums zeigen, bewegt sich der Etat pro 18368 in den Grenzen der größten Sparsamkeit, und enthält nur das dringend Nothwendige. Derselbe dürfte sich daher einer unveränderten Annahme empfehlen. Der Etat für 1868 wird lückenhaft erscheinen in dem Extraordinarium, da

in demselben keine Summen ausgesetzt sind für bevorstehende Hafenbauten in Kiel und keine Sünmnnen für die bevorstehenden Neuhauten von Schiffen. In kürzester Frist soll aber dem Bundesrathe eine Denkschrift vorgelegt werden, die die Grund⸗ sätze enthäll, nach welchen sich in, den nächsten Jahren die Bundesmarine weiter entwickeln würde, und daran wird sich gleichzeitig der Antrag knüpfen, um eine außergewöhnliche Be— willigung der zur Forderung der Flotte nöthigen Mittel. Die⸗ selbe wird dem Hohen Hause zugehen. Es ist durch das hohe Präsidium des Reichstages dem Ministerium zugegangen eine Anfrage von Seiten des Herrn Harkort und Genossen über verschiedene Fragen. Es ist nicht möglich ge— wesen, dieselben bis heute zu beantworten, ich werde aber die Ehre haben, nunmehr die Beantwortung derselben dem Herrn Präsidenten einzuhändigen. Ich erlaube mir nur, auf eine Frage schon jetzt zurückzukommen, nämlich auf die— jenige, ob ein Gründungsplan für die Bundesmarine aufge— stellt und vorgelegt worden ist.

Das ist augenblicklich nicht der Fall und ich erlaube mir in dieser Beziehung darauf aufmerksam zu machen, daß bereits im preußischen Abgeordnetenhause die Nothwendigkeit eines Be— gründungsplanes für eine Flotte mehrfach in Abrede gestellt worden ist. Eine Flotte ist nicht ein Institut, welches ein gewisser Zeitraum abschließt, sondern ein solches, welches sich be⸗ ständig weiter entwickelt. Es würde also nicht möglich sein, heute schon zu sagen, welche Grenzen man derseiben stecken will. Etwas anderes ist es mit dem Bau der Kriegshäfen. Diese werden in einem bestimmten Zeitraum zum Abschlusse zu brin⸗ gen sein. Daher enthält auch die dem Bundesrathe vorzulegende Denkschrift lediglich die Angabe, wie sich die Flotte in den näch— sten Jahren, d. h. in eineni Zeitraume von etwa 8—10 Jahren, zu entwickeln haben würde und spricht lediglich aus, was auch schon früher im Begründungsplan pro 1865 ausgesprochen ist, daß die Absicht vorliegt, für die Norddeutsche Bundesflotte einen Kriegshafen an der Ostsee und einen Kriegshafen an der Nord⸗ see anzulegen. Der Kriegshafen an der Nordsee ist seiner Be— endigung 6 nahe. Demnächst enthält diese Denkschrift eine Angabe der Stärke der Flotte, d. h. des Kriegsmaterials, wie man hoffen darf, daß dasselbe im Laufe von 8 bis 10 Jahren sich fördern lassen wird.

Ich werde mir ferner erlauben die hier vorliegenden An⸗ träge gleichfalls zu erledigen.

Der sub Rr. 38 gestellte Antrag beantragt:

Der Reichstag wolle beschließen:

gegen die Bundes⸗Regierung die Erwartung auszusprechen,

daß, wenn es nicht mehr schon für das Jahr 1868 sollte ge⸗ schehen können, dann jedenfalls für das Jahr 1869, neben den vier Marine⸗Predigern auch wenigstens ein katholischer Marine⸗ Pfarrer nebst Küster mit fixirtem Gehalte angestellt werden.

Ich erlaube mir, dem hohen Hause für diesen Antrag fol⸗ gende Erläuterung zu geben. Es befinden sich allerdings auf dem Etat vier Marine⸗Prediger. Von diesen vier Marine⸗ Predigern sind drei beständig eingeschifft auf den Uebungsschiffen und es würde allerdings nicht zulässig sein, auf einem Schiffe zwei Geistliche einzuschiffen. Der vierte Prediger fungirt in Kiel als soge⸗ nannter Marineprediger. Er hat eine Stellung analog den Divisionspredigern der Armee. Da die Marine sich ausschließ⸗ lich aus den nördlichen Provinzen, denen der Nord- und Ostsee rekrutirt, so ist der Prozentsatz katholischer Seemannschaften ein äußerst geringer und übersteigt in diesem Augenblicke nicht elf Prozent. Es ist aber für die katholischen Seemannschaften in Kiel zunächst vollständige Fürsorge getroffen durch die An⸗ wesenheit eines kalholischen Geistlichen in Kiel, welcher, wie auch der Etat ergiebt, eine Remuneration von 150 Thlr. erhält. Das Marine-Ministerium wird aber durchaus nicht abgeneigt sein, die Nothwendigkeit, einen besonderen katholischen Geistlichen anzustellen, in Erwägung zu ziehen und, falls die Nothwendigkeit dazu sich im Laufe der Zeit herausstellen sollte, dem Antrage zu ent⸗ sprechen. Demnach darf ich mir wohl erlauben, den Antrag, welcher sub Nr. 41 gestellt ist, gleichfalls zu erledigen. Der⸗ selbe lautet:

Der Reichstag wolle beschließen:

die Erwartung auszusprechen, daß das Marine⸗-Ministerium bei der in Aussicht genommenen Entwickelung der Bundes⸗ Marine die vaterländische Schiffsbau⸗Industrie, insofern dieselbe gleich Tüchtiges und Preiswürdiges als das Ausland leistet, vorzugsweise mit Aufträgen betrauen werde.

Das Marine⸗Ministerium kann darauf erwidern, daß es mit der größten Ungeduld die Entwicklung derartiger Etablisse⸗ ments erwartet und derselben entgegensieht und auch selbstver⸗ ständlich viel mehr geneigt sein wird, derartigen Etablissements Aufträge zu ertheilen, als dieselben dem Auslande zuzuweisen. Ich erlaube mir aber bei dieser Gelegenheit gleich zu erwähnen, daß der größte Theil der Schiffe der preußischen Flotte faktisch im Inlande gebaut ist. Dieselben sind entweder auf der Kö⸗ niglichen Werft in Danzig gebaut worden, oder bei Privaten

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