1867 / 234 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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im Kreisgerichts⸗Gebäude, Zimmer Nr. 9, vor dem Kommissar, Herrn Kreisrichter Rindfleisch, anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestel⸗ lung eines anderen einstweiligen Verwalters abzugeben. ;

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam hahen oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu ver= abfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände bis zum 4. November er. einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vor— behalt ihrer etwanigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse n., Pfand-Inhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiß befindlichen Pfandstücken bis zum vorgedachten Tage nur Anzeige zu machen.

ugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als 9 2 machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre An⸗ sprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zum 4. November 1867 einschließ⸗ lich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnäch zur Prüfung der sämmtlichen, innerhalb der gedachten Frist angemel⸗ deten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf . den 12. November d. J., Vormittags 10 Uhr,

im Kreisgerichts⸗ Gebäude, Zimmer Nr. 9, vor dem oben genannten Kommissar zu erscheinen. . , , Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift der⸗ selben und ihrer Anlagen beizufügen, .

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amtsbezirke seinen Wohnsißtz hat, n bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten aus— wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden zu Be⸗ vollmächtigten vorgeschlagen die Justiz⸗Räthe Hunger hier, Herrfurth in Wehlitz, die Rechts-⸗Anwälte Wetzel, Vitz, Klinkhardt hier und Woelfel in Lützen.

3691 un Sachen, betreffend die Convocgtion der Gläubiger des Kauf— manns Christoph Gerstenkorn in Artlenburg, ist im heutigen Termine, da die Vergleichsverhandlungen resultatlos geblieben, die Konkurs⸗ eröffnung erkannt, dem Kridar Gerstenkorn definitiv die Disposition über sein Vermögen bei Strafe der Nichtigkeit und des Betrugs unter⸗ sagt, und sind zugleich alle, welche sich bislang mit ihren Forderungen an die Konkursmasse nicht gemeldet, damit von der Konkursmasse ange— ̃ 4 ausgeschlossen, was damit zur öffentlichen Kunde ge⸗ racht wird.

Lüneburg, den 26. September 1867. Königlich Preußisches Amtsgericht.

A. Keuffel.

Landbezirk II.

3679 Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf Schuldenhalber.

Die dem Carl Lietzmann gehörigen, in dem Dorfe Leitersdorf be⸗ legenen und Nr. 13 Vol. J. Fol. 85. Nr. 22 Vol. J. Fol. 148, Nr. 5 Vol. II. Fol. 141, Nr. 120 Vol. V. Fol. 210 des Hypothekenbuchs ver⸗ eichneten Grundstücke, abgeschätzt auf 5488 Thlr. 21 Sgr. 2 Pf., zu⸗ en. der nebst Hypothekenschein und Bedingungen im Bürean Nr. III. einzusehenden Taxe, soll

am 4 April 1868, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kreisgerichts-Rath Netter an hiesiger Gerichtsstelle im . Nr. 2 öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden.

Diejenigen Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypotheken⸗ buche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedi⸗ ung suchen, haben sich mit ihrem Anspruche bei dem Gericht zu melden.

Crossen a. O., den 14. August 1867.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

3714 Nachbenannte Gegenstände sind als gefunden oder herrenlos in gerichtliche Aufbewahrung genommen worden:

I) neun weiße Bettdecken, taxirt 12 Thlr., welche wahrscheinlich im Dezember v. J. gestohlen worden sind; .

2) eine schwarze Broche in Goldeinfassung mit einer Rosette und 9 kleinen Brillanten, am 21. März d. J. gefunden;

3) zwei Coupons Nr. 6323508 und 632,510 der russischen fünfpro⸗ zentigen Staats⸗Anleihe de 1862, am 26. April d. J. an der Schloßfreiheit gefunden; ;

4) eine Geldtasche mit 4 Thlr. 25 Sgr. 6 Pf, 1 Kreuzer und 1 Zwanzig⸗Francs⸗Stück, am 5. April d. J. in der Friedrichs⸗ straße . .

5) eine Geldtasche mit 24 Thlr. Kassen⸗Anweisungen, am 11. März d. J. in der Wallstraße 5 ; ö

6) drei Sparkassenbücher: Nr. 2318 für den Schmiedegesellen Gott lieb Falkenthal über 20 Thlr.; Nr. 41,480 für Hulda Neumann über 10 Thlr., und Nr. 41,495 für Anna Neumann über 10 Thlr., am 27. März d. J. in der Kronenstaße gefunden;

7) ein Sack mit Wolle gez. W. M. 3, taxirt 24 Thlr., am 22sten Juni d. J. in der Schornsteinfegergasse gefunden. . Die unbekannten Eigenthümer dieser Gegenstände werden hiermit

aufgefordert, sich mit ihren Eigenthums ⸗Ansprüchen beim unterzeich= neten Gericht binnen 14 Tagen, spätestens aber in dem auf

den 16. November d. J Vormittags 115 Uhr, vor dem Herrn Stadtgerichts Rath Dannenberg im Stadtgerichts— gebäude, Iüdenstraße Nr. 58, Portal III., Zimmer Nr. 12, anberaum⸗

ten Termine zu melden, widrigenfalls sie ihrer Eigenthums-⸗Ansprüche für verlustig erklärt und die Sachen den Findern resp. der hiesigen Armenkasse oder dem Fiskus werden zugesprochen werden. Berlin, den 25. Septemher 18657, Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Bekanntmachung.

Zur Vollziehung der Gesetze vom 15. Mai 1851 und 5. Juni 1852,

den öffentlichen Bücher betreffend.

die Behufs des Eintrags dinglicher Rechte an e . zu führen⸗ Nachdem durch das Publikandum des Königlichen Herrn Justiz-

Ministers vom 20. August l. J. Nr. 50 der Beilagen zum In- telligenzblatt für Nassau unter Bezugnahme auf den §. 2 des

Gesetzes vom 5. Juni 1852 und die Verordnung der Ministerial- Abtheilung der Justiz vom 26. Mai 1854 (die Bekanntmachung der Gemarkungen, welche von der Stockbuchs ⸗Aufstellung e n aus⸗ genommen worden sind, betr.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wor— den ist, daß für die Gemeinde Würges, Kgl. Amts Idstein, das Stock⸗

buch bis zum 1. Oktober l. J. beendigt und zur regelmäßigen Fort,

führung vorbereitet sein wird, in der gedachten Ministerial⸗Verordnung aber weiter bestimmt ist: »Nach Ablauf dieses Tages können nach Maßgabe der §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1852 diejenigen Pfandrechte Und Eigen— thums⸗Vorbehalte, deren Eintrag in das Stockbuch der Gemeinde Würges versäumt worden ist, gegen den spätern Erwerber eines dinglichen Rechts an der Liegenschaft nicht geltend gemacht worden. Es ist Amtspflicht der mit der Aufstellung der Stockbücher be⸗ auftragten Behörden, dafür Sorge zu tragen, daß die Eintragung der bestehenden Pfandrechte und Eigenthums Vorbehalte erfolgt. Ueberdies sind alle durch Hypothek oder sog. Eigenthumsvorbehalt gesicherten Gläubiger durch eine von dem Hof und Appellations⸗ Gerichte zu Wiesbaden zu erlassende ,, aufzufordern, bei Vermeidung des gedachten Rechtsnachtheils ihr dingliches Recht vor dem 1. Oktober d. J. bei dem Amtsgerichte in Idstein anzu— 6 nachzuweisen und die Eintragung in das Stockbuch zu er— wirken.

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so werden durch gegenwärtige Ediktalladung alle e m gn Personen, z t auf in der Ge⸗ markung Würges belegenen Immobilien zusteht, aufgefordert, bei

welchen eine Hypothek oder ein Eigenthumsvorbeha

Vermeidung des Rechtsnachtheils, daß die in das Stockbuch nicht ein⸗ getragenen Pfandrechte und , . gegen den späteren Erwerber eines dinglichen Rech

macht werden können, ihr dingliches Recht vor dem 1. Oktober d. J.

bei dem Amtsgerichte zu Idstein anzumelden, nachzuweisen und den

Eintrag in das Stockbuch zu erwirken.

Die Aufstellung der Hauptäaussertigungen des Stockbuchs für die oben bezeichnete Gemarkung ist so weit vorgeschritten, daß die Einsicht der betreffenden Einträge des Stockbuchs in dem Geschäftslokale des Amtsgerichts genommen werden kann. Die zu diesem scheinenden haben auf Verlangen des Amtsgerichts durch Vorzeigung der Urkunde über die Verpfändung oder den Eigenthumsvorbehalt sich zu legitimiren.

Es wird ferner von dem Amtsgerichte auf den persönlich oder schriftlich zu stellenden Antrag der Gläubiger über die in das Stock— buch eingetragenen Hypotheken und Eigenthumsyvorbehalte eine kosten⸗ freie Bescheinigung ertheilt werden. Mit dem Antrage auf Ausstel⸗ lung dieser Bescheinigung sind die jene Rechte nachweisenden Urkunden in Original oder Ahschrift, oder Verzeichnisse der mit jenen Rechten belasteten Liegenschaften nach der vollständigen Beschreibung der Ur— kunde zu übergeben, welche alsdann mit der beigefügten Bescheinigung werden zurückgesendet werden.

Wiesbaden, den 27. September 1867.

Königliches Appellations⸗Gericht.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen re.

3690. Bekanntmachung.

Die Lieferung von 8 Paar Vorder-Kummtgeschirren nach Muster der Artillerie, mit Kammkissen, für das Handgeschirr, ist an den Mindestfordernden zu überlassen, und sind die Offerten bis zum 11. 6 M. Vormittags 10 Uhr, einzureichen.

. Die Lieferungs-Bedingungen und die Zeichnungen liegen im dies— seitigen Bureau zur Ansicht bereit.

Bischofswerder bei Liebenwalde, den 29. September 1867.

Die Materialien⸗Verwaltungs-Kommission des Pommerschen

Train-Bataillons Nr. 2.

Verloosung, i ,,, u. s. w. von öffentlichen Papieren.

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Lübeckische Staats⸗-Prämien-Anleihe.

In Gegenwart zweier Notare sind heute planmäßig die folgenden

31 Serien von Obligationen der Anleihe ausgeloost worden: Nr. 187. 221. 229. 285. 358. 753. 821. 865. 1080. 1377. 1554. 1599. 1635. 1705. 1964. 1981. 2048. 2074. 2167. 2330. 2444. 2457. 2769. 2865. 2876. 2I9. 3020. 3211. 3319. 3442. 3450. „Die Ausloosung der auf die Obligationen dieser Serien fallenden Prämien wird am 2. Januar 1868 stattfinden. Lübeck, den 1. Oktober 1867. Das Finanzdepartement.

s an der Liegenschaft nicht geltend ge⸗

wecke Er

Das Abonnement betrãgl 1 Thlr. für das bierteljahr.

Alle post Anstalten des An und Auslandes nehmen SGestellung an, für gerlin die Expedition des Königl. Preußischen Staata- Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. 14.

6wischen d. Friedrichs u Aano nierstr.)

AM 234.

Berlin, Donnerstag, den 3. Oktober, Abends

1867.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kommerzienrath Johann Friedrich Woehlert zu Berlin den Königlichen Kronen⸗-Orden dritter Klasse und dem Leuchtthurm-Wärter Adolph Eduard Herrmann zu Hela im Kreise Neustadt, Regierungs-⸗Bezirk Danzig, das All⸗ gemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 21. Aug ust 1867 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Herford, im Kreise gleichen Namens, Reer n, , r, Minden, über Exter . nach Vlotho.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-Chaussee von Herford, im Kreise gleichen Namens, Regierungsbezirk Minden, über Exter nach Vlotho genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Herford das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und AUnterhal⸗ tungs⸗Materiglien nach Maßgabe der für die Staatsz⸗ Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise Herford gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Skaats⸗Chausseen jedes—⸗ mal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in dem— selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif⸗ ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld Tarife vom 29sten Februar 1840 ange— hängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen,. Der ge⸗ zenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen enntniß zu bringen.

Berlin, den 21. August 1867.

Wilhelm. Freiherr von der Heydt. Graf von Itzenplitz.

An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Herrn Johann Badou zu Elaira (Frankreich) ist unter dem J. Oktober 1867 ein Patent . auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachge— wiesene Maschine zum Abraupen der Luzernpflanzen auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Ministerium des Innern.

Bel nn nim achuh g. ö Das mittelst Bekanntmachung vom 4. November 1863 ausgesprochene Verbot des Debits der New⸗Yorker Staats⸗Zeitung«

wird hierdurch wieder aufgehoben. Berlin, den 28. September 1867. , Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst zu Caro lath⸗Beuthen, von Carolath. inn; . Der Ministerial⸗-Direktor und Ober⸗Land⸗Forstmeister von Hagen aus Schleswig⸗Holstein.

Berlin, 3. Oktober. Se. Majestät der König haben ier ne eruht: Dem außerordentlichen und bevollmäch⸗ tigten Botschafter am Königlich großbritannischen Hofe, Grafen von Bernstorff zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Ordens vom goldenen Löwen des Hauses Nassau, dem außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister am Großherzoglich oldenburgischen und Herzog⸗ lich braunschweigischen Hofe, Prinzen zu Y sen burg zur Anlegung des von des eo von Braunschweig Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes vom Orden Heinrichs des Löwen, so wie dem Ge— sandtschafts Attaché Grafen Radolin ski, dem Geheimen Se⸗ eretair Wollmann und dem Büreau-Diätarius Reeck im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zur Anlegung des von des Königs von Italien Masestät ihnen verliehenen Ritterkreuzes des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens, Aller⸗ höchstihre Genehmigung zu ertheilen

Pariser Ausstellung von 1867.

Bekanntmachung.

Nach Art. 65 des französischen Reglements vom FTten Juli 1865 müssen die Aussteller sofort nach dem Schlusse der Ausstellung, welcher auf den 31. Oktober 1867 festge— setzt ist, zur Verpackung und Wegschaffung ihrer Erzeugnisse und Ausstellungsvorrichtungen schreiten und diese Arbeiten vor dem 30. November 1867 beenden.

Nach Ablauf dieses Termins sollen die Erzeugnisse, die Colli und die Aufstellungsvorrichtungen, welche von den Aus—⸗ stellern oder deren Agenten nicht entfernt worden sind, von Amtswegen weggeschafft und auf Kosten und Gefahr der Aussteller in einem öffentlichen Magazin untergebracht werden. Diejenigen Gegenstände, welche am 30. Juni 1868 aus diesem Magazin nicht zurückgenommen sein sollten, werden öffentlich verkauft und wird der Netto⸗Ertrag aus die— sem Verkauf zu einem milden Zweck verwendet werden.

Die Sorge und die Kosten für die Verpackung und die Rücksendung der Ausstellungsgüter liegen nach den Bekannt— machungen der unterzeichneten Central ⸗Kommission vom . August 1865 und 28. Dezember 1866 den Ausstellern ob.

Auf Grund des im 5§. 11 der letzteren Bekanntmachung gemachten Vorbehaltes werden über die Ausführung die nach— stehenden Bestimmungen getroffen:

I) Die Gegenstände, welche nicht zur Rücksendung in den Zoll⸗ verein bestimmt sind, müssen alsbald nach dem Schlusse der Ausstellung und spätestens innerhalb 8 Tagen nach demselben, sofern nicht eine längere Frist durch besondere Umstände gerecht⸗ fertigt wird, aus dem Ausstellungsgebäude entfernt werden. Die Wegschaffung derjenigen Produkte dieser Art, welche einem französischen Eingangszoll unterliegen, kann nur nach Ent— richtung dieses Zolles erfolgen. Um den durch die Verzollung entstehenden Zeitverlust zu mindern, hat die Kaiserlich fran— zösische Zollbehörde sich bereit erklärt, die Declarationen der bereits verkauften zollpflichtigen Gegenstände in ihrem Büreau im Ausstellungspalais schon vor dem Schluß der Ausstellung entgegenzunehmen, damit die Berechnung des Zolles und die Quittung vorbereitet werden kann. Die Herren Aussteller und deren Vertreter werden ersucht, die erforderlichen Declarationen demgemäß möglichst zu beschleunigen.

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