1867 / 241 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3928

Die im Monat Oktober zur Rei is für di 8 . V Oktober z ise nach Paris für diese Extra⸗ Die vo O Stati is B 8 ö . M . . 2 2 . ö 29 2 * n den ⸗— j züge ausgegebenen Billets gelten zur Rückreise mit den Extrazügen nur billets kap Ftat onzn. bis Berlin erhaltenen Netour.

5 * . . n l h is 5 t betrãgt bis 31. Oktober d. J. und verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht Abends sgh, . . n , 3 zu dem an diesem Tage Das Abonnement betrãg

ö R 8 2 8 ö * 7 27 . 9 4** 8 . : . i . , , , 6 n m. von Poris abgehenden Extrazuge bahnhof Berlin abgehenden Personen⸗ und , , r. * m, Paris Rachmittags 61 , i rin 6h 6 ö nie. Jedes Retourbillet ist vor Antritt der Rückreise n, ö

,,,, nverandert, auch finden im Uebri⸗ Ezpedsti erli . illel. = * e, 2 . die in unserer Bekanntmachung vom 214. Juni er. enthaltenen Be— p , nn ng vorzulegen. 2 z ; 7 dingungen auf diese Züge Anwendung. cn gf . Ostbah er ahn.

kenn Sieg-Rheinischer Bergwerks und Hütten-Actien-Verein. Activa. Bilanz am 6. Juni 1862. z

᷑· ic x ······· ·· Thlr. Sgr. Pf.

Thlr. Sgr.

Preußischen Staatz- Anzeigers Jäger⸗Straße Rr. 16G. ꝶxischen d Eriedricha⸗ u Kanonie: s:) P

Anzeiger.

Königlich Preußischeer

1) Diver se Debitoren 11 211,885 20 9 Brölthaler Eisenbahn⸗Afctien Conto... .. 711100 O l/ 9h00] 27 Immobilien der Friedrich⸗Welhelms⸗ 35 D . ö ] 436,756 1 Gruben ⸗Capital⸗ Ausständen des

Ausfälle und Erneuerungs⸗ , n.

Berlin, Freitag, den 11. Oktober, Abends 1867.

M 241.

Thlr. S3 697. 14 3

Allgemeines Immo— 61/440. 5.

bilien⸗Conto

Hohöfen⸗Immobi—

lien⸗Conto. . . . . . .

Coaksöfen⸗Immobi⸗

lien⸗Conto Gießerei⸗ Immobi⸗ lien⸗Conto Maschinenfabrik⸗ Immob.⸗Conto. . Walzwerks⸗Immo— bilien⸗Conto Beamten und Ar— beiter⸗ Wohnun⸗ gen⸗Immobilien⸗

Niederpleiser Pferde⸗ bahn⸗Capit. Conto Zweigbahn⸗Bau- u. Geräthe⸗Conto . . . Wegebau⸗Conto. . . .

I6I 855. 29. 6

45,232. 31/527. A / Jö. S5 / 790.

Zinsen an

3) Motoren⸗Conti: Hohöfen⸗Motoren⸗

Conto Thlr. 149,751.

Gießerei⸗Conto

Maschinenfabrik⸗ Conto

Walzwerks⸗Conto. .

4/043.

13699. 1955656

Geräth schaften⸗Conti

Hohöfen⸗Geräth—

schaften⸗Conto ... Thlr. Wann.

Gießerei ⸗Geräth⸗ schaften⸗Conto ... Maschinenfabrik⸗Ge⸗ räthschaften⸗Conto Modelle⸗Conto Walzwerks⸗Geräth⸗ schaften⸗Conto ... Fuhrwerks - Geräth⸗ schaften⸗Conto ... Büreau⸗Utensilien⸗

Niederpleiser Pferde⸗ bahn ⸗Geräthe⸗ Conto

2640. —.

23, 532 ,,,

11.625. 16242. 3

schen 2c. 6) Inventar⸗

7 Immobilien⸗ 8

3 . 9 W

a) der Hohöfen und Gruben b) der Gießerei und Maschinenfabrik ...

e des Walzwerks

q) des Lagerbestandes der Cöiner ) der ,,, .

f der Baumaterialien

——

Abschreibun.

361/58 Abschreibun⸗

4 / 880

Aecepten⸗Conto ...... ...... ... Obligationen⸗Zinsen⸗Eonto: nicht erhobene Zinsen Thlr. Zinsen, am 1. Juli e. fällig 2106050. —.

10 Dividenden⸗Con : . denden to, nicht erhobene Divi—⸗

Betriebs⸗Conti na lkosten ch

Hiervon ab: Thlr. 64756. 18. 4

unsere Obli⸗

an un sere Cre⸗ ditoren. . . 33,471. 27. 3

gen auf di⸗ verse Gru⸗ ben⸗Conti * 2/641. 24. 6.

gen auf Be⸗ stände des Walzwerks 10613. 9. 6

Thlr. 567777. 1. 3

7/979

Cöln, den 25. September 1857

Se. Majestät der Künig haben Allergnädig st geruht: 5 Dem Ker han prmann von Linsingen zu Clausthal den

dler⸗Orden zweiter Klasse zu verleihen, und * 6 Mertens aus Königsberg

in Preußen zum Staats-Anwalt in Stargard in Pommern zu ernennen.

ions- und Bestätigungs-⸗Urkunde betre end den

en ag Betrieb einer Eisenbahn von Nordhausen in der, ichtung

nach Rortheim durch die Magdeburg ⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗ Gefellschaft und den sechsten Nachtrag zum Statut der Letzteren.

Wi ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

W , . von Seiten der k Eisenbahn ⸗Gesellschaft auf Grund der in der General⸗Versammlung ihrer Actionaire vom 29. März 1867 gefaßten Beschlüsse darauf an⸗ etragen worden ist, ihr die Ausdehnung ihres Unternehmens auf den . und Betrieb einer Eisenbahn von Nordhausen in zer Richtung auf Northeim bis zu einem mit der Staats- Regierung zu vereinba⸗ renden Endpunkte zu gestatten und den anliegenden (a. sechsten Nachtrag u ihrem Statut zu bestätigen, wollen Wir der gedachten Gesellschaft ap zum Baue und Betriebe der gedachten ien n, Unsere Ge⸗ nehmigung, als auch dem Statut⸗Nachtrage ne Bestätigung hier⸗ mit landesherrlich ertheilen. Zugleich bestinimen Wir, daß die in dem Geseße Über die Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. November 1838 ergangenen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation und . Recht zur vorübergehenden Benußung fremder Grundstücke auf das in Rede stehende nnr mute nhl! Anwendung finden

. eie ee n, Urkunde ist nebst dem Statut⸗Nachtrage durch

di ammlung bekannt zu machen. ö ze n, . Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei

edrucktem Königlichen Insiegel. . ; Gegeben Had e dnn, den 24. September 1867.

Wilhelm. Graf von Itzenplitz. Graf zur Lippe.

A. Sechst er Nachtra J zum Statute der gha deu? Cath an? Galle. Seipziger Eisenbahn-Gesellschaft. ö. . 1. Die Magdeburg ˖⸗ Cöthen⸗Halle ˖ Leipziger Eisenbahn - Gesell. schaft übernimmt den Bau und Betrieh einer Eisenbahn von Nord⸗ hausen in der Richtung nach , , . 6 . mit der König⸗ iche ats-⸗Regierung zu vereinbarenden Endpuntte. ; k Die , Hic t in dieser Bahn wird durch die vom Königlichen Handels⸗Ministerium festgestellten, resp. sestzustellenden Baupläne bestimmt, von denen . . 3 Genehmigung ten Ministeriums abgewichen werden darf. 3 8 Cogr Das 1. . des Baues erforderliche Bau Kapital wird auf 1750, 050 Thlr. schreibe: Eine Million sieben Hundert 6 zig Tausend Thaler angenommen und durch Ausgabe von, 1755 Stück neuer Stamm-Actien, das Stückz u 1060 Thlr, schreibe Ein 86 dert Thalern, beschafft. Die Inhaber der vorhandenen 35 / (000 Stũ alter Stamm⸗Actien follen berechtigt sein, die neuen, und zwar eine auf je zwei alte gegen Einzahlung des vollen Nominalbetrages von Einhundert Thalern pro Actie zu erhalten. Die Einza an n ga die neuen Stamm-Actien werden bis zum Schlusse des Jahre eingefordert und sind von dem Tage der Zahlun oͤleistung 1 zum ein und dreißigsten Dezember 1868 mit jährlich Vier ein halb Pro⸗ ent zu verzinsen. . ; zh i ohe: neue Actien werden für Rechnung und. ihn Vortheile der Gesellschaft verwerthet. Die Verzinsung dieses 6 9 Bau der 33 durch Stammactien aufgebrachten Anlage Kah ig von 1566666 Thlr. fällt dem Baufonds bis zu dem auf die Betrie 8 Eröffnung dieser Bahn folgenden ersten Januar mit Vier ein 4 Prozent jährlich zur Last. Die neuen Actien nehmen jedoch berei vom 1. . 1869 ab an allen Rechten der alten Actien und auch an dem Reingewinn des alten Unternehmens der Magde hurg Cothe n Halle⸗Leipziger Eisenbahngesellschaft derart Theil, daß sie zusammen und

, Zinsen des Baufonds und Dividenden ebensoviel erhal⸗ ten, wie die alten Actien an Dividenden. Bei der Einforderung der einzelnen Theilzahlungen, der Verhaftung der Zeichner, der Ertheilung der Quittungsbogen und deren Uebertragung an Andere, welche letztere stempelfrei ist, sind die Bestimmungen der §5. 2 13 des Statuts der Magdeburg Cöthen Halle Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft G. -S. für 1857, S. T7) mit der Modification maßgebend, daß die im §. 6 am allegirten Orte (fen gebe ute Conventionalstrafe nur Einen Thaler be⸗ tragen soll. Die Bedingungen der Zeichnung sowie die Festsetzung des Präklusivtermines, bis zu welchem das Recht zur Zeichnung Seitens der Besitzer der alten Stamm - Actien in Anspruch genonunen fein n bestimmt das Direktorium der Gesellschaft und erläßt die des- fall * Bekanntmachungen nach Maßgabe der Vorschriften im §. 71 des Statuts. .

§. 4. Die Stamm⸗Actien werden auf farbigem Papier nach dem an liegenden Schema A. unter faesimilirter Unterschrift des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters im Direktorium der Magdeburg⸗Cöthen⸗ alle Leip- ziger Eisenbahn⸗Gesellschaft ausgefertigt, erhalten fortlaufende Nummern von 35,151 ab und Dividendenscheine nach dem unter B. beigefügten Muster von fünf zu fünf Jahren, sowie Talons nach dem Muster C. Es finden auf sie die Vorschriften 8. 18 21 des ursprünglichen Ge⸗ sellschaftsstatuts, resp. des dritten Nachtrages dazu, vom 25. April 1860 Anwendung.

5. Der Bau der Bahn von Nordhausen in der Richtung nach Northeim soll alsbald nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession und der Vollendung der speziellen Vorarbeiten in Angriff genommen und binnen längstens zwei Jahren vollendet werden.

§. 6. Die Bestimmung der landesherrlichen Konzessions⸗ und Bestätigungs Urkunden vom 13. Norember 1837 und 5. November 1851, sowie die damit Allerhöchst bestätigten Statuten der Magdeburg⸗ Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft, namentlich alle hiernach und nach dem 6. vom 3. November 1838 dem Staate zustehen⸗ den Rechte und Befugnisse, finden auf das Unternehmen des Baues und Betriebes dieser ah mit folgenden Aenderungen Anwendung.

§. 7. Es ist für dieselbe ein zum Erneuerungsfonds alljährlich zu zahlender Betrag nach einem von den Gesellschafts⸗Vorständen auf⸗ zustellenden, der Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbciten unterliegenden Regulative zu fixiren und dadurch der gleiche Fonds der Stammbahn, in den dieser Betrag zu fließen hat, zu verstärken. Ferner wird ein Prozent des veranschlagten Bau⸗Kapitals im Betrage von 17,500 Thlrn. aus den Baugeldern als Reservefonds entnommen und in den bereits be— stehenden Reservefonds, dessen Bestimmungen auch in Betreff dieser Summe überall Anwendung finden, abgeführt.

8§. 8. Die im §. 6 des Gesetzes vom 3. November 1838 bezeich⸗ nete Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen begreift zugleich die unentgeltliche Mitbeförderung der begleitenden Post-⸗Conducteure und des expedirenden Personals in jenen Wagen in sich. Die für die Strecke Magdeburg⸗-Leipzig zwischen der Postverwaltung und der Eisenbahn-Gesellschaft rücksichtlich der Postbeförderung abgeschlossenen Verträge finden somit auf die neue Bahnstrecke keine Anwendung, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich verabredet werden sollte.

Die Magdeburg⸗Cöthen-⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft ist ferner verpflichtet, die Anlage eines elektro⸗ magnetischen Telegraphen Seitens der Staats⸗Regierung längs der neuen Bahnstrecke unentgelt— lich zu gestatten und übernimmt zugleich die Beförderung von Privat⸗ und Staats⸗Depeschen mit ihrem Privat⸗Telegraphen nach Maßgabe der jeweilig dieserhalb bestehenden allgemeinen Bestimmungen, resp. Reglements und den Aenderungen derselben. .

Die Staats⸗-Regierung gestattet der Magdeburg⸗-Cöthen-Halle—⸗ Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft, die vom Staate aufgestellten Tele- graphenstangen zur Befestigung ihrer Privatleitung zu benutzen.

8§. J. Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu militairischen Zwecken (G. S. pro 1843, S. 373) ist die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderun von Truppen, Militair⸗Effekten und sonstigen e, , au den Staatsbahnen, endlich der Instruction vom 1. Mai 1861 r den Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisen⸗

497