1867 / 241 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Sonderburg und den Gütern Augustenburg, Gammelgaard, Kekenis⸗ gaard, , Maybüllgaard, Rönhof und Rumohrsgaard und bb) den Gravensteinschen Gütern auf und bei Sundewitt, näm⸗ lich den Gütern Aarup, Auenbüllgaard, Fischbeck, Gravenstein, Kie⸗ ding und Kjelstrup. Diese Distrikte sind durch Vertrag vom 11. Juni und 30. Dezember 1852 wieder an den Staat übergegangen und sind die Güter auf Alsen nebst Auenbüllgaard dem Amte Sonderburg, die übrigen Gravensteinschen Güter dem Amte Apenrade einverleibt. 2) Die vormals Glücksburgischen Lande, Besitzungen der am 13. März 1779 ausgestorbenen Linie Alt⸗Glücksburg. Sie umfaßten: za) das vormalige Amt Glücksburg, nämlich das Schloß Glücks burg und die jetzzge Munkbrarupharde im Amte Flensburg, bb) die Nübelharde des jetzigen Amtes Sonderburg auf Sundewitt, ec) die innerhalb des Amtes Flensburg belegenen adeligen Güter Nübel, Norgaard, Unewatt und Schwensby und das dem Amte Gottorf einverleibte Gut Dänisch- Lindau

Sämmtliche Besitzungen des Alt⸗Glücksburger Hauses erwarb beim Aussterben desselben die Königliche Linie. b Im Herzogthum Hol— stein. 3 Das vormalige Fürstenthum Ploen, der am 18 Hkto— ber 1761 ausgestorbenen Linie Sonderburg⸗Ploen gehörig. Es bestand aus: aa) dem Schloß, der. Stadt und dem Amte Ploen, bb) deni Amte Ahrensböck, ce) dem Amte Reinfeld, ah) dem Amte Nethwisch, und ee) dem Amte Traventhal, einem im Osten der Stadt Segeberg, vorher zum Königlichen Amte Sege— berg gehörigen Distrikte, welchen das Haus Ploen für seine unterm 18. März 1671 geschehene Entsagung auf seine Erbrechte an Oldenburg und Sinn nh or! erwarb. Das Ploener Fürstenhaus übte über sein holsteinisches Territorium eine ziemlich unbeschränkte, der Landeshoheit fast gleichkommende Herrschaft; weshalb viele durch die eigenthümliche Geseßzgebung hervorgerufenen Einrichtungen diesen Distrikt bis auf den heutigen Tag kennzeichnen, Nachdem beim Aussterben des Ploener Hauses diese Lande ans Königliche Haus zurückgefallen waren, blieben sie als besondgre Distrikte bestehen. Vom Amte Ahrens böck wurde bereits durch Vertrag vom 14. Februar 1842 ein bedeutender Theil und durch Vertrag vom V. September 1866 fast der ganze Distrikt an das Fürstenthum Lübeck abgetreten, wogegen das Amt Reinfeld durch den Vertrag vom 14. Februar durch die Dörfer Hamberge und Hansfelde und das Amt Rethwisch durch die Dörfer Groß- und Klein— 3 vergrößert wurde, s. unten sub C. III.

IIl. Besitzung en des Gottorfer Herzogshauses.

Diese entstanden der Hauptsache nach aus den durch die Landes— theilungen vom 9. August 1544 und vom 19. September 1681 dem Stifter des Gottorfer Fürstenhauses, dem Herzoge Adolf, zugewiesenen Landestheilen, welche nach und nach durch einzelne Distrikte vermehrt sind. Es waren: a) im Herzogthum Schleswig 1 Die Städte und Aemter Apenrade (einschließlich des Amtes Lügum kloster) und Tondern nebst den zu letzterem Amte gehörigen friesischen Inseln. 2) Das Schloß Gottorf mit der Stadt Schleswig und dem Amte Gottorf, zu welchem letzteren auch das später als ein beson⸗ deres Amt davon abgelegte Amt Hütten nebst der Landschaft Stapelholm und der 1621 darin angelegten Stadt Friedrichstadt gehörte, mit Ausnahme jedoch der 4 oben sub J. b. 3. erwähnten, an das Königliche Amt Ren dsburg abgetretenen Dörfer nördlich von Rendsburg. 3 Stadt und Amt Husum mit Ausnahme der zum Königlichen Amke Flensburg gehörigen Landschaft Bredstedt; mithin auch Eiderstedt mit den Städten Tönning und Garding und die zum Amte Husum gehörigen Nordseeinseln, von denen Helgoland am 26. August 1814 an Großbritannien ,, ist. Die Vogtei Schwabstedt kam gan das Gottorfer Amt Husum vom Bisthum Schleswig durch Vertrag vom 12. Mai 1658 hinzu, indem in

Anlaß des Rothschilder Friedens vom W Tehruar 1658 und durch

6. Mär

den Kopenhagener Vergleich vom 2. . 16568 das Haus Gottorf. den größten Theil des ehemaligen Bisthums Schles— wig und die in den Gottorfer Aemtern zerstreut gelegenen Schles—⸗ wiger Domkapitelsgüter erwarb. 4) Die Insel Fehmarn. Die Besitzungen des Gottorfer Hauses im Herzogthum Schleswig kamen hereits eher an das Königliche Haus, wie die gleichen Besitzun⸗ gen in Holstein. Nachdem sie schon gegen Ende des 17. Jahrhunderts wiederholt vom Könige Christian V. und seinem Nachfolger okkupirt waren, jedoch von Zeit zu Zeit den Herzogen wieder eingeräumt wer⸗ den mußten, nahm König Friedrich 1V. zufolge Patents vom 13ten März 1713 den sogenannten fürstlichen Antheil des Herzogthums Schleswig in Besitz und ließ sich auch am 46. September 1723 als alleinigen Herrn im gemeinschaftlichen Antheil huldigen. Auf die vom Gottorfer Hause fortwährend behaupteten Ansprüche auf den Fürst⸗ lichen Antheil entsagte der Großfürst Paul von Rußland als Erbe

des Gottorfer Hauses am * Mai 1773. ) Im Herzogthum

Holstein: 1 Schloß und Stadt Kiel mit den Aemtern Kiel, Kronshagen, Bordesholm und Neumünster 2) Die Städte Neustadt und Oldenburg mit den Aemtern Oldenburg und Kismar. Von diesen ist das Amt Oldenburg durch den Vertrag vom 4. April 1769 der jüngeren Gottorfer Linie als Fideikommiß, unter dem Namen der jüngeren Großherzoglich oldenburgischen Fideikommißgüter übertragen, jedoch unter holsteinischer Landes- hoheit geblieben. Das Amt Kismar ist durch den Vertrag vom 14. Fe⸗ bruar 1842 durch Besitzungen des Lübecker Domkapitels und des Eutiner Kollegiatstifts vergrößert, s. unten suß 6. 11I. 2. 3 Die Aemter Reinbeck, Trittau und Tremsbüttel. Diefe saͤmmtlichen Besitzungen des Gottorfer Hauses in Holstein, der so— genannte großfürstliche Antheil, sind erst durch die mit dem

Holstein dagegen bestand die gemeinschaftliche

1.

russischen Kaiserhause geschlossenen Verträge vom 7 April 1767 un

w, mn an das Königlich danfche Haus abgetreten worden

ly. Gemeinschaftlicher Distrikt.

Neben den den verschiedenen Ziveigen des Schleswig ⸗Holsteini . , elf Besitzungen elle

Regentenhauses als besondere, fürstliche B Landestheilen blieben gewisse Distrikte übrig, in denen die landeshen. lichen Rechte von den beiden regierenden Hauptlinien, der Köni liche und der Gottorfer, gemeinsam ausgeübt wurden. Diese Sin ih di hier nur insofern in Betracht kommen, als sie unter den oben aufht zählten, getrennt besessenen nicht haben Platz finden können, warn I) die der Ritterschaft gebliebenen adligen Klöster St. Johanne; vor Schleswig, Itzehoe, Preetz und Ünterfen in Holstein; 7 di adligen Güter in den verschiedensten Gegenden des Sandes et streutz besonders aber auf der Ostseite gelegen.

Bon den adligen Gütern wurden einzelne durch verschieden Umstände unter der Benennung Kanzleigüter der emeinschaftlichz Regierung entzogen. Die in der Nähe der Stadt Gübeck gelegentn in älterer Zeit mit dem lübschen Rechte bewidmeten, jedoch untz holsteinischer Landeshoheit stehenden sogenannten lübschen Güter sollten zwar nach dem hamburger Vertrage vom 5. Januar 1711 al

unter gemeinschaftlicher Regierung stehend betrachtet werden, sind ahn

, als unter privativ Königlicher Regierung untergeben angesehn Von ihnen sind jetzt nur die vereinigten Güter Trenthorst und Wil menau holsteinisches Territorium geblieben, nachdem die Güter Mo

ling, Niendorf und Reek am 3. Mai 1806 an die Stadt Lübes un Groß ⸗Steinrade un

die Güter Dunkelsdorf, Mori mit Eckhorst, Stockelsdorf am 19. Juni 1867 an das Fürstenthum Lübeck überth gen wurden, s. unten sub C. II. u. III. .

Die im Herzogthum Schleswig belegenen gemeinschaftlichn Distrikte wurden bereits durch das Königliche Restript vom 18 . bruar 1713 der Theilnahme an der Regierung Seitens des Gottoꝛs Hofes vom Könige entzogen und am 4. September 1721 ließ di selbe sich dort als alleinigen Landesherrn huldigen. Im Herzogthun

. . ; ai

Verträgen mit dem Gottorfer Hause vom 7 Jann

konsolidirt war.

B. Vergrößerung des ursprünglichen Stagtsgebiets dur Erwerb benachbarter selbstständiger Territorien.

l. Einverleibung Dithmarschens. „Das vormalige Erzstift Bremen hatte auf dem holsteinisch Elbufer seit alter Zeit nicht unbedeutende Besitzungen. Im Ihn

148 war nämlich der Erbgraf der Grafschaften beider Elbgestade 1 Dit hmarschen Hartwig, Erzbischof von Hamburg und Bremen .

en und hatte dem Erzstift seine Grafschaften übertragen, in den Besitz sich dasselbe, mancher Unterbrechungen unerachtet, behauptt Von diesen Besitzungen war die Haseldorfer Marsch schon lange i der Regierun Szeit des oldenburger Hauses in den Jahren 1375 . 1378 an Holstein gekommen. Als am 28. Februar 1474 die bishen gen Grafschaften Holstein und Stormarn vom Kaiser Friedrich!“ zu, einem Herzogthum Holstein erhoben wurden, ward zugleich Distrikt Dithnigrschen dem neuen Herzogthum inkorporirt. doch bli Dithmarschen, das sich eine fast unabhängige 3 errungen i Besitzung des Erzstifts angesehen, bis im Jabre 1559 die holsteinish Fürsten das Land mit Krieg überzogen. Dieser führte durch Mn

word

Friedensschluß am 20. Juni 1559 zur Unterwerfung Dithmarsch

unter das schleswig-⸗holsteinische Fürstenhaus. Die erobernden Fürsn König Friedrich IJ, Herzog Adolf von Gottorf und Herzog John der Aeltere von Hadersleben, theilten das Land unter sich zunächt; 3 Theile, bis nach dem unbeerbten Tode Herzog Johann's der Kn und der . das Land von Neuem am 19. September 1581 um sich in 2 Theile theilten. . So entstand I) die Landschaft Norderdithmarschen i der Gottzorfer Antheil Dithmarschens. Derselbe ward erst dit die Verträge vom 11.22. April 1767 und 20/61. Mai 1773 vondt damaligen Herzog von Gottorf, dem Großfürsten Paul, an das nigliche Haus abgetreten. 2 Die Lan dfchaft Süderdi thmarscht die seit 1581 mit dem Königlichen Antheil von Holstein verbund geblieben ist. ; II. Erwerb der igt , . (Schauen burget ntheil). . In den Jahren 12733 bis 1322 bildete sich für den Zweigs! holsteinischen Grafenhauses, welcher im Besitz der Stammgrafschs Schauenburg geblieben war, bei verschiedenen Landestheilungen südlichen Holstein ein zusammenhangender Besitz, der im West lichen aus, der späteren Herrschaft Pinneberg! und Grassch Ranzau bestand. Vergrhch⸗ wurde dieser Besitz nur noch br Wndestheilung vom 17. April 150, bei weicher Gelegenheit Schauenburger Grafen aus dem Nachlaß des Plöner Grafenhan das Nienland mit der später untergegangenen Nienstadt oder . heutige Herrschaft Herzhorn nebst den Wildnissen und dem Areal !; heutigen Stadt. Glücksttadt erhielten. Von dem Staatsköͤrper! n, Schleswig und Holstein löste sich dieser schauenbun istrikt ganz ab und wurde im Gegensatz zu dem am 28. Fehrlh 1474 zu einem Herzogthum erhobenen übrigen Holstein von seint Landesherrn die GHrafschaft i . genannt. Als am 15. November 1616 ber Graf Otto von Schauenbih ohne Nachkommen zu hinterla en, gestorben war, nahmen die dan herren des Herzogthums Holstein, der König Christian IV. und ; Hero Friedrich Ul. von Gottorf, die Graffchaft Holstein esitz, entschädigten die Mutter des Grafen und schloffen am 26.4

s Cid nland, 4 die Engelbrecht'sche Wildniß.

schiedenen Armen der Elbe, soweit diese Inseln zu H

stoßenden Wärdern durch den

egierung bis zu 1773 fort, si welcher Zeit das ganze Herzogthum wieder unter das Königliche Hull

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1 ü den neu erworbenen Besitz unter sich einen Theilungs- , n,, der Herzog das Amt Barm stedt und der König den übrigen Theil der Grafschaft erhielt.

, ,

1 erbindung gesetzt: bog ha mee m g, nenn, gh die Klostervogtei Untersen oder

een en Besitzungen des Klosters Untersen, welche dasselbe in der

t Holstein erworben hatte, die mithin nicht zum gemein , Vibe, des Herzo hin, 2 der 6 Besiß y'. . ; ie Herrscha erzhorn mit Sommerland un hörten; 3) die Herrsch , . ; . ö. nämlich in den Jahren 1615 und 1616 vom Grafen Ernst von Harne e . dem Könige Christian 19. auf dr, ,, Kosten eingedeicht, bei welcher Gelegenheit der nördliche Theil derselben, die jtzige Blome'sche Wildniß nebst dem Areal der Stadt Glück= stadt zur Anlegung dieser Stadt, die 1617 geschah, hereits abgetreten worden war. 5) Die damals vorhandenen Elbinseln in den ver⸗ olstein gehörten. Von den Elbinseln sind nur die bei Seestermüche gelegene Insel agensand und der zur Dorfschaft Ottensen und Othmarschen gehörige heil der Krenzweide und zwar dieser unter streitigen Verhältnissen mit der Stadt Hamburg bei Holstein geblieben, wozu später noch einige neuentstandene Inseln an der holsteinischen Küste gekonimen sind. Die übrigen zur Grafschaft Holstein ehemals gehörigen Inseln, nämlich die Güter Veddel, Grevenhof, Peute und Müggenburg nebst den Inseln Hofe, Niedernfeld, . . . und . hei Othmarschen gelegene Insel Fagensand wurden mit me reren an- h l n , ,, . ottorfer Vertrag am 27. Mai 1768 gegen eine Geldentschädigung vom Gesammthause Holstein an die Stadt Hamburg abgetreten. IIl. Erwerb der reichsunmittelbaren Grafschaft Ranzau. Derjenige Theil der Grafschaft Holstein, welcher am 20. Juni 1611 dem Hause Gottorf anheimfiel, nämlich das Amt Barmstedt, schied schon nach wenigen Jahren aus dem holsteinischen Staatsver— bande abermals aus. Der Herzog von Gottorf veräußerte nämlich am 28. Dezember 1649 das Amt mit Konsens aller Agnaten an Christian Ranzau auf Breitenburg und am 16. November 1650 erhob der Kaiser Ferdinand III. das Amt zu einer des heil. Römischen Reichs unmittelbar gefreiten Grafschaft Ranzaäau. Als jedoch der kinder- lose Enkel des ersten Erwerbers, der regierende Graf Christian Detlev, am 11. November 1721 bei Ranzau meuchlerisch erschossen wurde und dessen einziger überlebender Bruder, der ebenfalls kinderlose Graf Wilhelm Adolf, in den Verdacht der Theilnahme an dem Verbrechen gerieth, wurde derselbe vom Könige in lebenslänglicher Gefangen— schaft gehalten und die Grafschaft fofort unter Königlicher Admini⸗ ration genommen, unter welcher sie trotz der Einwendungen der im esit von Breitenburg verbliebenen Allodialerben der Grafen geblie— ben ist. Die Königliche Regierung stützte sich bei dieser ihrer Besitz⸗ nahme der Grafschaft auf eine von dem Sohne des ersten Erwer— bers, dem Grafen Detlev⸗Nanzau, am 10. August 1669 abgefaßte Donationsakte, nach der bei unbeerbten Tod seiner Söhne die Graf—

schaft an den König fallen, indeß stets ein gesonderter Distrikt blei—

ben solle. ; IV. Erwerb des reichs un mittelbaren Guts Wellingsbüttel.

Das Gut Wellingsbüttel an der Alster erscheint schon 1552 als Lehengut des Erzstifts Bremen und wurde als solches dem hol⸗ steinischen Kanzlei Reimkingk vom Erzbischofe Friedrich erblich ver⸗ liehen. Als durch den westfälischen Frieden 1648 die Krone Schweden in den Besitz des Erzstifts Bremen gelangt war, wurde von der Königin Christine diese Verleihung bestätigt und zugleich die Lehens- qualität des Gutes aufgehoben. Die Folge war, daß die Besitzer sich als souverain und nur dem Kaiser und Reich unterworfen beirachte— ten, um so mehr als im Jahre 1763 der damalige Besitzer Theobald Joseph von Kurtzrock, dessen Familie das Gut seit 16735 inne hatte, in die oberrheinische unmittelbare Reichsritterschaft fur ge ,, ward. Seitdem entstanden jedoch 6 über die Landeshoheit mit der dänischen Krone, iwelche nach Auflösung des Reichs durch Ankauf des Gutes von Seiten des Königs unterm 12. September 1807 bei—⸗ gelegt wurden. Das Gut bildet unter holsteinischer Landeshoheit seit dem 31. Mai 1816 ein eigenes Kanzleigut.

C. Gebietsveränderungen durch Tauschverträge mit benachbarten Staaten.

I. Territorialaustausch mit der Stadt Hamburg.

Bei Gelegenheit der Säkularisirung des Hamburger Dom— kapitels wurde am 21. April 1803 zwischen dem Könige und der freien Stadt Hamburg ein PVertrfg geschlossen, nach welchem das Privateigenthum der beiden der holsteinischen Landeshoheit unter⸗ worfenen Domkapitelsdörfer Poppenbüttel und Spitzerdorf dem holsteinischen Hause übertragen wurde. Außerdem trat die Stadt: L die Landeshoheit und den Privatbesitz des Dorfes Bilsen und den Hamburger Antheil des Dorfes Hoisbüttel mit der Landes hoheit an Holstein ab, welches dafür das Dorf Alsterdorf an Ham—⸗ burg cedirte. Bilsen wurde der Herrschaft Pinneberg, und der Antheil von Hoisbüttel dem Amte Tremsbüttel einverleibt.

II. Territorialvertrag mit der Stadt beck.

Die Stadt Lübeck und die in derselben befindlichen milden Stif- tungen besaßen innerhalb des holsteinischen Territoriums mannigfache Grundstücke, um deren Landeshoheit e e . der Stadt und dem holstei= nischen Fürstenhause seit lange Streit obwaltete. Zur Beseitigung desselben wurde unterm 22. Januar 180 vom Könige Christian II. mit der Stadt ein Vertrag abgeschloffen, der jedoch erst am 3. Mai 1806 zur Vollziehung kam. In diesem Vertrag erhielt Holstein die Lan deshoheit: i) uͤber die züm St. Johanniskloster in Lübeck gehörigen

Dörfer Kakoel, Kembs, Daßen dorf, Su lsdorf, Herings⸗ dorf Klotzin, Bentfeld Schwoch el, Böbs, Schwinken⸗ za gs neöst i Hufe in Wüälfz orf ung Hufen fi Hughhn; über die dem Heiligengeist⸗Hospitai in Cäbcck zuständigen Dörfer ölitz und Barg horst, Kesdorf, Giddend orf, Scharbunz und Alt⸗Gle 6 mf 3) über die dem Klemens Kaland in Lü—= beck gehörigen örfer Bliesfeld, Merkendorf, Maxrzdorf und Klein- Sch lamin; über das der Westerauer Stiftung zuständige Do = . 5 6 2 ö , , . in Lübeck zuständigen Ho iber das de ; iki in ö * . ̃ ir. r St. Petrikirche in Lübeck gehö

„Diese Dörfer und Höfe hlieben als eigne holsteinische den adligen Gütern gleich D,, Gf. bestehen. e, , ͤ

Ang die Stadt Lübeck allein wurde dagegen die Landeshoheit der Güter Moisling, Niendorf und Reeck so wie des der Stadt gehörigen Dorfes Mahlkendorf und der städtischen Stiftungen zugehörigen Dörfer Qummers dorf Käkenitz, Herrenwieck, bn rf, ern Siems, Wilms dorf, Dissau und Krumbeck, des Kruͤmbecker Hofes, so wie von 3 ruh in Teutendorf übertragen.

Schon ehe dieser 6 vollzogen iwurde, am 6. April 1804, cedirte die Stadt Lübeck bei der Auflöfung des Lübecker Domkapitels an den Fürstenbischof von Lübeck zu Eutin für eine Anzahl innerhalb ihres Gebiets belegener Güter des ehemaligen Kapitels don den durch den Vertrag mit Holstein ihr übertragenen Besitzungen die Landes⸗ hoheit und die Gutsherrlichkeit über Wilmsdorf, so wie von den unter Holstein gebliebenen die Gutsherrlichkeit von Alt ⸗Gleschendorf, Schar beuz, Kesdorf, Röbel und einer Hufe in Wulfsdorf, so daß das Für— stenthum Jübeck sich auf diese Weise einen gutsherrschaftlichen Besitz von Stifts dörfern, die keinem Amte einverleibt wurden, unter holstei= nischer Landeshoheit erwarb. Am 14. Februar 1812 erhielt es auch letztere s. unten sub III.

Die von der Stadt Lübeck an Holstein cedirten Dörfer Böbs, Schwochel und Schwinkenrade erhielt das Fürstenthum Lübeck durch den Vertrag vom 277. September 1866.

IIl. Territorialänderungen durch Tau ch verträge und Abtretungen an das rstent hum Lübeck.

„Die Besitzungen des Bischofs von Lübeck und des Lübecker Dom- kapitels hatten sich schon früh vom holsteinischen Staatsgebiet abgelöst und wurden am H. April 1803 bei dem Auflösungsprozeß des römi= schen Reiches dem bisherigen Fürstenbischof aus der jüngeren Gottorfer Linie als weltliches Fürstenthum übertragen. Der Fürst besaß dem⸗ zufolge nicht blos unter seiner eigenen Landeshoheit in Holstein zerstreut gelegene Besitzungen, sondern zufolge des sub 6. jj. erwähnten, mit der Stadt Lübeck am 6. April 1804 geschlossenen Vertrages auch ver- schiedene Landestheile, in denen die Landesherrsichkeit Holstein, die Gutsherrlichkeit aber ihm zustand. Dieses Verhältniß wurde durch den zwischen der dänischen Krone und dem Großherzoge von Olden⸗ burg als Fürsten von Lübeck am 14. Februar 1842 geschlossenen Ver- trag, der am 1. Januar 1843 in Kraft trat, neu regulirt. Hierbei cedirte der Großherzog an Holstein: 1) von dem ehemals dem Lübecker Domkapitel zuständigen Ainte Großbogtei die Dörfer Groß- und Klein -Barnitz, die zum holsteinischen Amte Rethwisch gelegt wur— den, die Dörfer Hamberge und Hansfelde, die dem Amte Rein- feld, und die Dörfer Giesselrade, Tan kenrade und Traven?“ horst, die dem Amte Ahrensböck einverleibt wurden; 2) das

anze Amt Kollegigtstift, ehemals dem Kollegiatstift in Lutin zuständig, bestehend aus den Dörfern Alt⸗Galendorf, Nanndorf / Rathjensdorf, Techelwitz, Teschendorf, Klein⸗ Wesheeck nebst 2 Hufen und 2 Kathen in Röllin. Das Amt Kollegiatstift ist darauf dem holsteinischen Amte Kismar einverleibt worden; 3) die Gutsherrlichkeit über das ehemalige Lübecker Stifts dorf Kes dorf, welches bereits unter holsteinischer Territorialhoheit stand und jeßt dem Amte Ahrensböck zugelegt wurde.

Dagegen wurden von holsteinischer Seite an das Fürstenthum der holsteinische Antheil an den Dörfern Ratkau, Schürsdorf und Kashagen, so wie die Dörfer Fassemsdorf, Garkau, Neu Gleschendorf, Gothendorf, Luschendorf und Schulendorf abgetreten, außerdem aber auch die Landeshoheit über die bereits mit gutsherrlichen Rechten vom Fürsten besessenen Dörfer Alt-⸗Gleschendorf, Scharbeuz und Röbel und eine Fuft in Wulfsdorf cedirt.

urch Vertrag vom 2. September 1866, der am 19. Juni 1867 zur Ausführung gebracht wurde, ist das Amt Ahrens böck an das Fürstenthum Lübeck abgetreten und sind dadurch die ebengenannten, 1842 dem Amte beigelegten Dörfer ebenfalls wieder an dasselbe gekom⸗ men, mit Ausnahme jedoch des bei Holstein gebliebenen Dorfes Tra⸗ Lenh orst. In diesem Vertrage wurden außerdem die Lübschen Stadt- Stiftsdörfer Böbs, Schwochel und Schwinkenrade, die Lübschen Güter Dunkels dorf, Eckhorst und Mori, Stockelsdorf und Groß ˖ Steinrade, sowie die Territorialhoheit über den der Fischerstelle im holsteinischen 3 Nieder⸗Klevenz gehörigen Dieksee ans Fürstenthum Lübeck cedirt. .

D. Erwerbungen dänischer Enelaven in Schleswig

durch den Wiener Frieden.

Südlich der alten Nordgrenze des Herzogthums Schles— wig, der Königsau, lagen bereits als das hol steinische Grafenhaus der Schauenburger am 30. April 1440 mit dem Herzogthum so ziemlich in seiner später gebliebenen Ausdehnung belehnt wurde, größtentheils zerstreut eine Anzahl von Orten, welche zu der Dänischen Provinz Jütland von Alters her ge⸗ rechnet wurden. Sie bestanden theils aus der Stadt Riepen und ihren Besitzungen, aus Erwerbungen des Riepener Bischofs und des dorti= gen Domkapitels, ferner aus Grundstücken der ehemaligen Adels. familie Lembeck, theils ist die Ursache ihrer alten Zusammengehörig⸗ keit mit Jütland unaufgeklärt. Bei verschiedenen Helegenheiten sind