1867 / 243 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

schaffung der gestrandeten Schiffe un Nivellirung der Ballast⸗Niederlagen . .

Abschlagszahlungen auf die Kosten der ; . des Friedhofs von Sulina auf das

25 b. bschlagszahlungen Budget der definitiven Anlagen. ID Ausgaben für bestimmte Buuzwecke.

Dukat. Piast. Par.

Befestigung der Sulina⸗

2, . K 5.226.

Bekleidung der Ufer des Hafens von Sulina 796.

Wiederaufbau des Ma⸗ rine⸗Hospitals

Erbauung eines Hafen⸗ Verwaltungsgebäudes

Correction der Krüm⸗ mungen des »M.« ..

Anlagen bei Gorgowa

Anlagen bei Calo⸗Ayros

Anlagen bei den kleinen Argagnis

Vollendung der Anlagen bei d. oberen Argagnis

Anschaffung eines Dampfbaggers und

ander. Geraͤthschaften *, . 21.

ö 38 Ausgaben für Kohlen⸗

a 1279. 21. 28. wendeten Steine und Bauhölzer 2

d Dukaten.

241

10,597

106 7

Piaster. 12

Werth der noch nicht ver⸗ . J

Gesammtsumme der Ausgaben des Titel f

88d

3966

Paras.

26 2

Titel II. Anleihe⸗Angelegenheit und andere Ausgaben. Rückzahlung der am 30. Juni 1866 mit 100,009 Mark Banco fällig gewesenen letzten Rate der in Hambur akfeschlose nen Anleihe von 800,000 Mark. ... .... Im Jahre 1866 entrichtete Zinsen dieser Anleihe, der in London abgeschlossenen Anleihe von 10,000 Pfund Sterl. und der in Galatz emittirten Anleihe von 45, 000 Dukaten Rückzahlung der Maynardschen Anleihe von 10,000 Pfund Sterling Cours⸗Verluste Gratificationen Provisionen für die Agenten der Europäi⸗ schen Kommission Verschiedene allgemeine Ausgaben, ein⸗— schließlich der Beträge, welche, in Er— mangelung einer Pension, der Wittwe eines verstorbenen Beamten und einem früheren Secretair der Kommission aus⸗ gesetzt worden sind Rückzahlung von Abgaben und Straf— geldern

2,838 10

Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Kreisbaumeister Rose zu Kosten ist zu Königlichen Wasser⸗Bau⸗Inspektor ernannt und . J

Wasser ⸗Bau ⸗Inspektor⸗Stelle zu Frankfurt a. O. verliehen worden.

Der Königliche Kreisbaumeister Haarmann zu Bochum ist zum Königlichen Bau⸗Inspektor daselbst ernannt worden.

Dem Professor der Anatomie und Brunetti zu Padua ist unter dem Patent

athologie Lu dovico I. Oktober d. J. ein

auf ein für neu und eigenthümlich erkanntes Verfah. ren zur Konservirung aninialischer Stoffe zu anatö— mischen Zwecken, ohne Jemand in der Anwendung be— kannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das 111. Stück der Gesetz- Sammlung, welches heute aus. gegeben wird, enthält unter

Nr. 6887 das Privilegium wegen Ausgabe auf jeden In—⸗ haber lautender Obligationen der Stadt Halberstadt, Regie— rungsbezirks Magdeburg, zum Betrage von 465,000 Thalern. Vom 28. August 1867, unter Nr. 6888 das Privilegium wegen Ausgabe auf den Inha— ber lautender Obligationen der Stadt Bonn II. Serie im Be— trage von 120,000 Thalern. Vom 31. August 1867, unter

Nr. 68389 den Allerhöchsten Erlaß voni 17. September 1867, betreffend die Aufhebung der den Studirenden aus den Herzogthümern Holstein und Schleswig obliegenden Verpflich— anz 4. einem zweijährigen Studium auf der Universität in

el; unter

Nr. 68900 den Allerhöchsten Erlaß vom 20. September . betreffend die Aufhebung der Lippeschifffahrts-Abgaben;

er

Nr. 6891 die Konzessions- und n , ,, be⸗ treffend den Bau und Betrieb einer Zweig⸗Eisenbahn von Mül— heim am Rhein nach Bergisch⸗Gladbach und Bensberg, sowie einer Verbindungs⸗Lisenbahn von Düsseldorf nach Neuß nebst fester Rheinbrücke bei Hamm oberhalb Düuͤsseldorf durch die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft, und einen Nachtra n Statut der letzteren. Vom 22. September 1867 , unter

Gesammtsumme der Ausgaben Des .

44630

Wiederholung der Ausgaben.

Verwaltungs kosten Technischer Betrieb und Anlagen

Anleihe⸗Angelegenheit und andere Aus⸗ gaben

113190

21,250 bb, 026

im Departement des Appellationsgerichts z sung seines Wohnsitzes in Wilster, ernannt worden.

Nr. 6892 den Allerhöchsten Erlaß vom 28. September 1867, betreffend die Ausführung und künftige , . der Saarbrücken · Saargemünder ien nm als einer Zweigbahn der Saarbrücker Staats-Eisenbahn. Berlin, den 13. Oktober 1867.

Debits-⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Justiz⸗Ministerium.

Der Rechtsanwalt Lübbe in Wilster ist zugheich zum Notar 1m Kiel, mit Anwei⸗

Der Rechtsanwalt Breede in Trittau ist zugleich zum

Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Kiel, mit Anweisung seines Wohnsitzes . n, n. .

in Trittau, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ n n

Der praktische Arzt Dr. Hof fert zu Putzig ist zum Kreis⸗

Physikus des Kreises Carthaus ernannt worden

1 Bilan z.

Dukaten. 148,092. 131,90.

Einnahmen Ausgaben

31.

Piaster. Paras. 13. 26

337.

ek anntm ach un

B ; Zu Neustadt b. Pinne im he glert n b. Gch Posen ist am 1Iten

Oktober er, eine Telegraphenstation mi ie = Ferrer eh e pen graphenst mit beschränktem Tagesdienste er

Stettin, den 11. Oktober 1867. Der Königliche Ober-Telegraphen ⸗Inspektor.

Ueberschuß der Einnahmcn TJ. TT

27

DT

1LDukaten (11 Irs. 9 CEts) T Daa Fiaste? N Rara

Berlin, den 10. Oktober 1867.

Norddeutschen Bundes ü᷑ a' Ie ch esrathes für

Nichtamtliches.

Berlin, 14. Oktober. Der Ausschuß des Handel und Verkehr Gesetz ⸗Vorschlag, be⸗

Preußen.

gestern zur Berathung über den

treffend die Arbeiter⸗Coalitionen,

versammelt. Die Motive zu dem Gesetz⸗Entwurf, betressend die Auf—

hebung der Eingangsabgaben von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbrö in Schles⸗ wig, befinden sich in der Beilage unter Reichstags-Angelegen—⸗ heiten abgedruckt.

Im Verlaufe der (18) Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes vom 12. Oktober sprachen zu §. 2 die Abc Müller, Hantelmann, von Oertzen, Kanngießer, Becker (Dortmund) für das Amendement des Abg. Harkort, der Abg. Roß dagegen, die Abgg. Meyer (Thorn) und Aegidi für das Amendement Meyer (Thorn), der Abg. Meier (Bre⸗ men) dagegen, der Abg. Schulze für seinen Antrag, der nach der mit dem Referenten vereinbarten Form lautet:

Zu Alinea 2 nach den Worten: »Kommandit-⸗Fesellschaften auf Actien« fortzufahren: »so wie eingetragene Genossenschaften in Preu⸗ ßen, nach dem Gesetz vom 27. März 1867, sofern diese Gesellschaften innerhalb des Bundesgebietes ihren Sitz haben und zugleich bei den Actien⸗Gesellschaften und Genossenschaften deren Mehrheit.

Der Antrag des Abg. darauf §.? mit den Amendements Meyer (Thorn) und Schulze angenommen. Die §8§. 3—5 wurden ohne Diskussion in der Fassung der Vorlage des Bundes-Präsidiums mit den folgenden Abänderungen der Kommission gie mn Zu Sz. 6 Alinea 5 ist statt »nähere Bezeichnung aller Gesellschafter«

esetzt » nähere. Bezeichnung aller, die Handelsgesellschaft ildenden Gesellschafter«. Zu 8. 9 ist hinzugefügt: »Zum Nachweis dieses Rechtes ist insbesondere ein Seepaß nicht er⸗ forderliche. Zu S§. 12 ist vor dem Worte »nachzuweisen« ein⸗ geschoben: »glaubhaft «. 6

Der §. 16 lautet in der von der Kommission amendirten

orm:

d »Wenn ein außerhalb des Bundesgebietes befindliches fremdes Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum einer Person, welcher das Bundesindigenat zusteht, das Recht, die Bundesflagge zu führen, erlangt, so können die Eintragung in das Schiffsregister und das Certifikat durch ein von dem Bundes Konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des gi nn ,,. ges sich befindet, über den Erwerb des Nechts, die Bun⸗ des⸗Flagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attestes und über dieses Jahr hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise ersetzt werden. So lange Landeskonsulate noch bestehen, ist zur Ausstellung des Attestes auch der Konsul des Bundesstaats befugt, welchem der Erwerber angehört und in Ermangelung eines solchen Konsuls, sowie in Ermangelung eines Bundeskonsuls, der Konsul eines anderen Bundes staates (Art. 56 der Bundesverfassung).«

Zu diesem Paragraphen erhielt der Abgeordnete Schleiden das Wort, um seinen Antrag zu befürworten: Die von der Kommission vorgenommene Amendirung »und über dieses Jahr hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt ver—⸗ längerten Reise« zu streichen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, und der §. 16 in der Form der Kommission angenommen, ebenso 898. 17— 19 ohne Diskussion. .

Der §. 20 lautet in der Vorlage des Bundes- Präsidiums: »Gegenwaͤrtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868 in Wirk— ag ,. Die Kommission fügte hinzu: »Für die Schiffe,

welche gegenwärtig die mecklenburg schwerinsche e de ne. über

u führen befugt sind, treten die Vorschriften des §. 2 übe ge Erfordernisse der Nationalität erst am 1. April 1869 in Geltung.“ .

Zu diesem Paragraphen motivirten die Abgg. Harkort und Müller den Antrag Harkort; die Abgg. Francke und Schleiden den Antrag Francke und Genossen.

Der Antrag der Abg. Francke und Genossen lautet:

»Dem amendirten §. 20 folgendes neues Alinea hinzuzufügen: »Die im §. 89 der Verordnung, betreffend die Einführung des allge—⸗ meinen deutschen Handelsgesetzbuchs in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, vom 5. Juli d. J. für die Eintragung in das Schiffe— Register gestattete Frist wird bis zum 1. April 1869 verlängert.“

Nachdem der Referent Lesse und der Bundes⸗-Kommissarius Geh. Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Pape gegen die Amendements ge—⸗ sprochen, wurden diese vom Hause abgelehnt, und der §. 20 in der Form der Kommission angenommen.

Es folgte in der Tagesordnung der mündliche Bericht der⸗

selben Kommission über die Petition der Schiffer⸗ und Rhederei⸗

Gesellschaft Concordia zu Elsfleth.

Die Kommission beantragt: .

»Der Reichstag wolle beschließen; die Petition dem Bundes⸗ Kanzler mit dem Ersuchen zu üherweisen, baldmöglichst gemeinsame mestimmungen über die Erfordernisse, welche zur a nnn. der Steuer Banns. und Capitains⸗Zeugnisse für alle Norddeutschen Schiffe be⸗

rechtigen, herbeizuführen.«

Der Berichterstatter A. Meier (Bremen) empfahl den Antrag der Kommission. Nachdem der Präsident des Bundes⸗ kanzleramtes, Wirkl. Geh. Rath Delbrück, sich darüber geäußert,

genehmigte das Haus den Antrag.

Festste ö

Harkort wurde abgelehnt, und

3967

Der Präsident theilte darauf ein Schreiben des Bundes⸗ kanzlers mit, des Inhalts, daß für die Berathung des Gesetzes, hetreffend die Bundeskonsulate, der Geheime Legations⸗Rath König zum Kommissarius ernannt sei. Ferner wurde deni Hause angezeigt, daß ein Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig an den Reichstag gelangt sei. Das Haus nahm den Vorschlag des Präsidenten an, den Entwurf durch ö zu er⸗ ledigen. Der Abg. Michgelis wurde zum Referenten ernannt.

Sodann wurden die Militair⸗Conventionen zur verfassungs—⸗ mäßigen Genehmigung vorgelegt. Auch hierfür wurde vom Hause die Schlußberathung beschlossen.

Darauf ging das Haus zu dem nächsten Gegenstand der Tagesordnung über: »Berathung über die Zusammenstellung des dem Reichstage vorgelegten Gesetz Entwurfs, betreffend die

des Haushalts⸗Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868 und des dazu n fen Etats mit den bei der Vorbergthung über dieselben im Plenum des Reichstags ge— faßten Beschlüssen.«

Die einzelnen Positionen des Etats, sowie der Etat im Ganzen wurden mit Einschluß der bei der Vorberathung an⸗ k— 5 Resolutionen, nachdem der Bundeskanzler, Graf

ismarck, eine Anfrage des Abgeordneten Grumbrecht zu Tit. 3 8e g der Präsident des Bundeskanzler-Amtes, Wirklicher

eheimer Rath Delbrück, eine Anfrage zu Tit. 6 der fortdauern⸗ den Ausgaben (Marine Verwaltung) beantwortet hatte, ohne weitere Diskussion bewilligt.

„Der letzte Gegenstand der Tagesordnung betraf: »Bericht der Petitions⸗Kommission.“ Der Abg. Becker (Dortmund) referirte über die Beschwerden von Mittelstraß u. Gen. Das Haus trat dem Antrage der Kommission bei, diese Petition dem Bundes⸗ kanzler als Material zur Gesetzgehung über den Gewerbebetrieb zu überweisen. In Betreff der Petition des Apothekers Lohse in Zwickau nahm das Haus denselben Antrag an. Schluß der Sitzung 468 Uhr.

Die heutige (19.) Plenar⸗Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 101 Uhr durch den Prä— sidenten Dr. Simson eröffnet. Am Tische der Bundes⸗Kommissarien waren außer dem Bundeskanzler anwesend: der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, ferner der Contre⸗Admiral Jach⸗ mann, Geheimer Ober ⸗Justiz⸗Rath Dr. Pape, der Ministerial⸗ Direktor Dr. Weinlig, Geheimer Legations⸗Rath Hofmann, General⸗Major von Bilgner, Staats⸗Minister Dr. von Watz⸗ dorf, Staats⸗Rath Buchholtz, Geheimer Rath von Liebe, Staats⸗ Minister . von Krosigk, Staats⸗Minister Freiherr von Seebach, Regierungs⸗Rath Dr. Sintenis, Staats⸗Minister von Bertrab und die Senatoren Gildemeister und Dr. Curtius. *]

Nach der Verlesung der Urlaubsgesuche theilte der Prä— sident mit, daß das »Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundes⸗ flagge«, auf eine der nächsten Tagesordnungen behufs der Schlußabstimmung gestellt werden würde. Als das Ergebniß der Wahl einer Kommission zur Vorberathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundes⸗Konsu⸗ late, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundes-Konsuln« wurde das folgende Verzeichniß der Mitglieder verlesen:

Dr. Schleiden, Vorsitzender. v. Simpson⸗Georgenburg, Stellvertr. des Vorsitzenden. Dr. Aegidi, Schriftführer. Al- brecht, Stell vertr. des Schriftführers. Meier (Bremen), v. Diest, Stumm, Hantelmann, Ziegler, Dr. Schaffrath, Kanngießer, v. Seeckt, Freiherr v. Schwartzkoppen, v. Melle.

Endlich theilte der Präsident noch mit, daß zu Referenten über die Behufs der verfassungsmäßigen Zustimmung vorge⸗ legten fünf Militair-Conventionen die Abgeordneten Becker (Dortmund) und Camphausen zu Referenten ernannt seien.

Das Haus ging darauf zur Tagesordnung über:

»Vorberathung im Plenum des Reichstages über den Antrag der Abgeordneten Schulze (Delitzsch, Dr. Becker (Dortmund) und Genossen.⸗

Der Antrag lautet:

Der Reichstag wolle beschließen, den folgenden Gesetzentwurf anzunehmen:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von . 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und Reichstages, was folgt:

§. 1. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Arbeitgeber oder Arbeiter sämmtlicher Gewerbszweige einschließlich der Land⸗ wirthschaft, des Berg⸗ und Hüttenbetriebs, der Stromschifffahrt, des Gesinde⸗ und Tagelohn⸗Dienstes wegen Verabredungen und Ver— einigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Ent— lassung der Arbeiter, werden aufgehoben.

8. 2. Ferner werden aufgehoben: I) solche Beschränkungen, welche der Freiheit der Arbeitgeber in der Annahme von Arbeitern, so wie der Freiheit der Arbeiter in der Wahl der Arbeitgeber durch Forde-

Solz *