1867 / 248 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1054

innerhalb des Kaiserlich Königlich österreichischen Landesgebietes den tionen wird zur Errei n . de,, ch hen rreichung des ö . Bau oder . Betrieb einer der im Artikel J ä gn, Eisenbahnen vertrages r fen 36 Ace n nr er gel gend 44 M rm. . , 9 hat sic . 2 2 h. vereins und Oesterreich vom 11. April 1865 bezeichneten Ber e de 4055 der Anlage und gsweise dem Bahnbetriebe herzuleitende ei Sei 8 ; ; 2 Ihe ö ; . 5 J , , wahl. ang m , n,. z . . d an een ie 2 Grenzzollamt gelegt und beziehungsweise zusam unlage ien hann hee n , , n v rte hig nf aates zu unterwerfen, in welchem die Schadenszufügung' statige— Diesen Grenzzollämter J tte us. ge ah ungen der Konzessionirung der Eisenbahnstrecke Lon einem. hohen, ssterreish chte era er de funden . . stens N thun oe nh eff z nde l f rn gi fh d ine m hn der nördlichen Staatsbahn bei Wildenschwert bis entsprechende Mehraufwand zu ersetzen, welcher , . 1 eig 29 n 21 Ein en erde ü . n te n e g , 2lus, und Abfertigung, Befugniß einzuräumen, und ,, 2 , , . 4 Pil ee zz, mgessionerthei in hen . * 36. 3 6 n ac Maaß elche von de ahn-Verwaltungen beim Betriebe der Bahnstre irende n Rea , nnn, , . : : ̃ en, vom Tage der ä ; I e 9 etriebe der Bahnstrecke kontrahirenden Hohen Regierungen bereit, diese Befugnisse seiner 38. ) Die Jristen * n D Vahnstrede Gan nm n gefördert und abe des §. 88 des vorbezeichneten Gesetzes den Beamten der etroffenen Verwaltungszweige bei den in Angelegenheit der Eisen

im Gebite des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch au iter

u erweitern, w die Ausd 3 bie rechnet, d - ;

nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes aus. Die 3 feht „wenn die Ausdehnung des Verkehrs dies a ot . . bil zu welcher die Bahn dem öffentlichen Verkehr über J Ang ö bahn vorkommenden Dienstreisen die freie Fahrt zu gewähren.

Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofs⸗Vorständ k ff Ber r 6 nder Kaiserlich Königlich österreichischen ah d ahnhof stände, Art. XIX. In Betreff der durch beiderseitige Kommissare seinn gebe ; ö. 1. . ln Artikel Iii. des Stagtsver. 2) Die Concessionaire haben allen Anforderungen zu , . Befug

der Telegraphen und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebun eit n iher ör e h⸗ Rärinfiche , hehung Zeit noch näher zu verabredenden Förmnlichteiten der zollamtlichen R. 9 ut der Königlich preußischen Negierung vom . August 1867 welche J Befriedigung der nachstehend bezeichneten

von Geldern betraut sind, sollen jedoch thunlichst mit einheimischen vi ferti 8 jeraens 11 iserli Staatsangehörigen beseßt werden. Die Betriebsbeamten ern . n n , ,,, . ein, und aus. trag enen Vercinbarun festgeseßt werden. ; der Kaiserlich Königlichen Postverwaltung Seitens der Kaiserlich Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich der Disziplinarbehand« sich die Zusicherung, daß die ,,, . . 3. Negicrun n tig Das diesfällige Bauprojekt und, die Detailpläne sind den kom Königlichen EisenbahnAufsichtsbehörde an Ldieselben gestellt werden. lung. nur der Anstellungsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und minder Jünstig, 26 irgend eine andere in 26 2 , . nicht fen österreichischen Behörden zur Genehmigung vorzulegen! und Die Kaiserlich Königliche Post ist unentgeltlich zu befördern, und 8 en des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter⸗ Eisenbahnroute behandelt werden sollen, . z 3 . r h g beim Baue der Strecke genau nach diesen behördlich genehmigten * t 8 tg. ,,, ,

252 . Förde des Verkehrs dabei se . e der ( . . 1 n

ö Art. XIII. Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne ,, ir uf n, ,,, lar , bei der Festlegung der Trace und der Aus. weiter aber selbst jene Züge, deren Abfahrts. und Ankunftsstunden und Tarife bleibt derjenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiet Art. XX. Die wegen der . abu 66 schung ein greten sal. ů des Bahnbaues den militairischen Anforderungen volle Rech- lediglich von der Bahnverwaltung bestimmt werden, event. unentgeltlich e. bete fend Eisenbahn Verwaltung ihren Sitz hat. polizei bei Reisen mittelst der fh . ah . nd Fremen ihr n tagen und jene Theile der Kunstbauten, bei denen es verlangt zur Postbeförderung benutzen. Die Kaiserlich Königliche Postverwaltung Die Tarifsätze für die in den beiderseitigen Gebieten zu bauenden, bestehenden oder noch zu verabredenden wn. 5 . schen nung it Bprengvorrichti ngen versehen werden. . ist ferner berechtigt, entweder die Beistellung zu . vollkom- simhhungen sollen auch u wird mn dies aber haben die betreffenden Concessionaire sich den für men eingerichteter Hüttelwagen von Seiten der Bahnverwaltung zu

von ein und derselben Betriebsverwaltung geleiteten Bahnstrecken sollen die in Rede steh is 4 ; henden Eisenbahnverbindungen Anwendung finden Ueber ei z . t⸗ ; n geltenden geseßlichen Be⸗ verlangen oder sich eigener Postwaggons zu bedienen und die unen m Eisenbahnban in ,, geset geltliche Veforder ung der einen oder anderen dieser Postwaggons, so

nach gleichen Grundsätzen festgestellt werden. Ueber die den Kaiserlich König sch n Es wird ferner darauf Bedacht genommen werden, daß auf jeder z 2 den Kais erlich Kan ig uch Oesteyreichischen Polizeibeamten der ; re den Rormen zu unterwerfen, der beiden in Frage stehenden Eisenbahnen in jeder gigen i e, d. ; , stationirt wa , n, ,, eseßes un 14. September wie der die Postsendungen begleitenden Beamten und Diener, die stens zwei durchgehen ze Personen befördernde, eine möglichst bequeme ständigung unter den i , . ö e 9. t eine besondere Ver⸗ i s q ögesetzblatè vom Jahre 1854 1 238) hinsichtlich der bei gute Instandhaltung und die gehörige Bewahrung und Beaufsichtigung Reiseverbindung mit den Anschlußbahnen gewährende Zuge eingerichtet, Die disfällige Verhandlung soll ,, tegierungen vorbehalten. . BVegehungskommissionen sestzustellenden Vorkehrungen gegen Feuers dieser Waggons in den Räumen und auf Kosten der Bahnanstalt, end⸗ sowie daß die sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen setzung der betreffenden elend . an r . onate . Inbetriek. . e. sonstige Beschädigungen, dann in Betreff der Herstellung lich die unentgeltliche Beleuchtun derselben von der letzteren zu fordern. entsprechend, regulirt werden, zu welchem Zwecke sich die kontrahirenden Betriebes thunlichst vollständi ö . u . des Eröffnung di ch . den Eisenbahnbau unbenutzbar gewordenen Wegen, Brücken Wenn die Kaiserlich Königliche osiverwaltung auf der in Oesterreich Fohen Regierungen bei Ertheilung der Konzessionen die erforderliche Art. XXI. Die Re nnn des P ö. ö. n, 9. sonstigen Fommunicationsmitteln, ferner der 8a n beson. konzessionirten Bahnstrecke eine ambulante Post einzuführen sindet, Einwirkung auf die Betriebs Verwaltungen sichern werden. auf den in Art. k Eten bah k vin. , , 9 r! nicht vorhandener, durch die in Folge des Eisenba nbaues so sind anstatt der achträderigen oder vierräderigen gewöhnlichen Wagen * Art. XIx. Es soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise ständigung zwischen den beiderseitigen Hern eig . e , . inntretender Communicationsstörung etwa nothwendig werdenden die hierzu erforderlichen acht oder vierräderigen, nach den Anforde⸗ a der Zeit der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern gen vorbehalten. g und Telegraphenverwaltun. aber ö. n Straßen, Brücken und Dämmen, dann Einfriedungen rungen der Postanstalt eingerichteten Post⸗Ambulancewagen von den beider Staaten gemacht werden, namentlich sollen die aus deni Ge— Bei der Riegulirung des Postbetriebes wird i. gi err hen anordnet. TLonzessionaiten ohne Entgelt herzustellen und zu erhalten. Sollte bei 34 8 es einen Staates in das Gebiet des anderen Staates über.! werden, daß der Vetriebswechfel an ben . . , . ö. Concessionairen wird zum Zwecke des Baues der gedachten irgend einem für die Beförderung von Briefpacketen oder Postsendun · gebenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch welche nach Artikel wi für den Eisenb i . n att sin zen sol 9 . österreichischem Gebiete das Recht der Expropriation gen bestimmten Zuge kein ,. a , werden und keine 2 der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als weise nach Artikel Vill. für die 'n nnen riebs wechseln beziehun t der diesfälligen geset lichen Vorschriften in Begleitung durch Postbedienstete stattfinden, fo sind die Bahnbedienste⸗ y 26 betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden men sind, und daß die Kosten dd Holen e rh h. . Ansehu zugestanden, welche nach der n ,. der 39 * , n, . n f . . . . Trans . n jf j ö f Behö Ausführung der frag⸗ betreffenden Zuge zu befördernden effe gen und 1 Art. X. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in , ,,. und bezichungsweise von diesen Punkten ab besiritt high 6 . . 3 z während des Transportes gehörig zu verwahren. Wenn bei Fällen dieser jedem Staatsgebigte kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Art. XXII. Es werden die Köniali . ; die Errichtung von Staats Tele. Art Postsendungen durch Verschulden der Bahnbediensteten in Verlust ge⸗ 2 geltenden Vorschriften und Grundsätze zunächst durch die Beam von einer österreichischen lern l aöniglich preußischs Regierung de bahnstrecke und auf ihrem Grund rathen oder beschädigt werden sollten, fo haben die Conzessionaire zur Erlan. en 8er Eisentabneriwaltung gehandhabt werden. leiteten Vetric b. urn chen. Mun ng; auf Preußischem Grbicke ge un des Erfaßes von den Schuidtragenden behülflich zu sein. In jenen Art. . Dafern die eine oder die andere der im Artikel l. ge⸗ den von k . preußischen⸗ . oͤniglich österreichische Ne erung 5 gen erbaut werden sollten gestattet die Bahnhöfen, welche in der Nähe von Keen, erbaut und zu welchen 2 Eisenbahnen nicht in ihrer ganzen Ausdehnung von ein und geleiteten Betrieb der den Ge . ö. osterreichischem Hebict its die Anbringung der Bahnbetriebs ⸗Tele⸗ von den nächstgelegenen Postämtern Postverbiedungen voraussichtlich . Unternebmer, ausgeführt wird, soll der Betriebswechsel: bahnen mit keinen anderen * . ,. eüdenß em n henleit Säul eingerichtet werden sollen Kammern zur einstweiligen sicheren Auf⸗ auf Der Landshut ⸗Schwadowitzer Bahn in der Station Liebau, weiche den Bahnbetrieb der if e,. . belegen, als solche graphen 9 ung, Erhaltung und bewahruug der Postsendungen eingeräumt werden. In jenen Fällen, nn, , nn,, ö hen anbelang nd die Eonceffionaire wo der Postdienst auf der in Oesterreich gelegenen , , . agen e

2 auf der Wilden 6 B in der Stati itte 9 t schwert⸗ Glatzer Bahn in der Station Mittelwalde treffenden Staate im Allgemeinen treffen. Derselbe Grundsatz soll flap hen, Leimen achträdcrigen soder zwei vicrraäderige ern hat übrigens die Bahnverwaltung für jeden weiter beizustellenden

stattfinden. 5 ö Die Königlich preußi * ö * Anwendung finden für den Fall, daß der Betrieb auf der preußis

dönig preußische Regierung wird in diesem Falle dem Strecke der Landshut⸗Schwadowitzer Bahn von der fern i mn t seiner 9 . Wagen auf eine billige Entschäbdigung pro Bahnmeile Anspruch.

Staats verw 3] Wenn die Strecke von einem Punkte der nördlichen Staatsbahn

** 3 , ,, , . ,,, . . . . sowie für den Fall, daß der Betrieb aif . 9 der Wechselstation Liebau beziehungsweise Mittelwalde y , . Bahn von de ,,, ö bei Wildenschwert bis zur österreichisch-preußischen Grenze bei Mittel k , zu überlassen, welcher die Ausführung des Art. XXIII. Für 36. , nm,. . ; . r glkcsechtlich der Einmündung der in Rede stehenden Bahn in walde für österreichische Militairtransporte benutzt werden sollte, nd . 2. J innerhalb des österreichischen Staatsgebietes hut -Schwadowißtzer Bahn . elner zerren e s ö ü z . die Linie der nördlichen Staatsbahn bei Wildenschwert, dann in Be- dieselben nach herabgesetzten Preisen zu befördern, 6 6 1 6 Die Einrichtungen des Baues , baut werden sollte, und die Kaiserlich Königlich 6h , . tre der aus diesem Anlasse erforderlichen Herstellungen und Bauten zessionaire dem am 109. Dezember 1860 zwischen * . . des Oberbaues . Bahn w ö n der les gige Hat n anzufaufen lola l * Ben Station hi fe cel den shn g re e din . ö . , 9 1 aller **,, le Signal⸗ ch en von der ie Königlich ßis ai ) 2u ni ; inri es Betriebsdienstes dase aben * . n . ; w . e n , zu . Mittel⸗ ö z , ö i lere iss. privi⸗ 24 7 . Iren n n a n a 1 sdann mit denjen: inrichtungen, welche in diesen n glei eise wird 6 . znial; 3. ses : ich 82 Ei ellschaft zu pflegen, wie g) In Ansehung des ür die fragliche ann . J irc e de eher e,, ,, ,, ,, , eie reel: . l / Übe ; 9 . ; ; ; ,, ̃ * ̃ ist. ünstigeren Transportbedingungen festge d auf Li⸗ ti, , n,, , n,, 9. ö unternehmer gebaute Wilden ͤ . en h ün Artikel XII. des Staatsvertrages vorgesehen. ist; Tun tt enzr ff 'n Gta ate Die Anlage und Ausrüstung der Bahnhöfe in Liebau und Mit— Kaiserlich Taler zl e n gr en, eic r ringe * . Uebereinkommen ist der österreichischen Regierung nien der nördlichen Staatsbahn.

telwalde selbst erfolgt nach den in Preußen i ft lbt, i Di ssionai en die Verpftii für den innerhalb geltenden Grundsätzen. 8 . a t er vorbehalten bleibt im h) Die Conzessionaire haben die Verpflichtung, für den J rn en ;,, . kan s eg, mn len 1 m . , ban Em verstandniß des osterreichĩschen Staatsgebiets stattfindenden Dienst solche Beamte,

Art. XVII. Ueber die näheren Bedingu i , id s ikele ngen der im zweiten mung nicht versage . Absatze des Artikels XVI. gedachten Betri gung zweit X agen. F * Arbeit l' hegen Verbrechen oder Vergeben, wegen ändi . ee , Für den Eintritt des ei ; ĩ zielt werden sollte, nach Maß Diener oder Arbeiter, welche wegen er dred Vergeben, weg 8 * e ö g bleibt eine Für den Eintritt des einen d z eiden Bahn-Unternehmungen erzielt werden ö NR. Diene . M. . ä, e n, = . 3. e e, Bahn⸗ . behalten Sich jedoch beide rr , f. 6 ö. ed een bee nden Gesetze und unter , . . 6 ,, derselben ühernehmenden Verwaltun eitig das Recht v ch l j . ; 3 Staatsvertrages die Entscheidung zu treffen, as ins- V4 n , nn. e, ,,. ö . vorbehalten; doch soll die den Betrieb übe * 9 g. das Recht vor, nach Ablauf von Dreißig Jahren, vom Tage de mungen des Staa ges ! r . nh 56 . j. C 5 rnehmende Verwaltun Betriebseröff g e,. n, ie B des Grenzdienstes in der Wechsel⸗ und suchung enthoben worden sind, z Dien g . durch die Fonzefflonbbedingungen Sder in eine * ug bseröffnung an gerechnet, oder auch späͤter in Folge einer min befondere die Besorgung de nz . g n,, eie Seitens der? aa rin einer andern geeignet erschei⸗ destens Ein Jahr vorher , g, m, ,. ö Diät zelitelwalde betrifft, fo wird durch Spezialverhand. Arbeit wissentlich nicht zu verwenden. . 2 nenden Weise Seitens der Kaiserlich Königlich 6 ich fe . „Jahr vorher zu machenden Ankündigung, eine Jede dit in Uebergangsstation Mi s werhand it Rössenthich ich, t enrchdan, von vornherein auf jede Srsaz. jedenf ü i glich österreichischen. tegie. Ihren, Gzbicte belzgeneᷣ r 1 tber betreffenden Verwaltungszweige beider Stagten seiner Zeit ) Die Concessionaire verzichte he e, , , i, , . die ordnungsmäßige . in Eigenthum zu K ere n, n,, ,. he eicher . werden in ger , ,, in , . . 4 r andhaltung der in Betrieb gegebenen Strecke nebst allen Zub Es soll als Gran Maßgabel der seweiligen Verkehrsverhält. Kriegsfällen aus militairischen Gründen erwe zorgeno der 6ͤrungen, einschließli ene a Zube. Es soll alsdann, und auch eben so d ürd der genannten Station nach Maßegabe der jeweilig rkehrsver ier w w . uh . Gebiete 2 . , 1 ö. Amts⸗ und , . . a. Die Konzession wird auf neunzig Jahre vom Tage der Aus- 2u ü ö * gen, eigene Kosten zeichneten Bahnen bestimmten K sionsfri Zoll-, Polizei Post und Staats⸗Te egraphendienst und eve ( . J ion lig Jabre vom Tage der Aus zu übernehmen und den Eigenthümern das auf die betreff S , en Konzessionsfristen, zwischen den kontra Zoll / izel⸗ . ö der österreichi ertigung der Konzessions⸗Urkunde verliehen werden. *. reffende Strecke hirenden hohen Regier über die R f. ö , W ngsräume für die anständige Unterkunft der österreichischen fertigung der Konze]! nde r den . verwendete und nachzuweisende Anlagekapital mit jährlich fünf P Negiecungen über die Fortführung des Betriebes auf ohnung me nig , , , , ,, Nach Ablauf diefer Konzesssonsdauer hat die fragliche Babnstrecke zinsen. Erwei mee, mit jährlich fünf Pro den den Gegenstand dieses Vertrages bilde 2 Doll und Polizeibeamten und Diener und der Kgiserlich Königlich ach Ablauf die onzessionsde fragliche mdnstrec⸗ , Err e et ungen der ur shrünn lich nt Wahlen cht, Verkezte nk ar kf iht e n ,,,, ,. gel g dort etwa stationirten Finanzwach-Angestellten deren von (einen Puntte der nördlichen 2 ö 414 fi , , ., w . des Verkehrs Uebereinkommen getroffen werden kJ Zahl in keinem Falle die bei anderen Kaiserlich Königlich ,. ä , , 8 . 2 ö 96 te, den auf Kosten der Ligenthümer d Art. XXIV He e , m. . . KFrenzzollämt it gleiche Abferti un sbefugnissen übliche Anza ichen Zubehor u a8 elastete J 0 erwin mwen betreffenden Bahnstrecke ausgeführt 2 der Art. XXIV. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Grenzzollämtern mit gleichen 2 gung gnis lie . dad frei i sten D werden; doch sollen die nach Genehr 1 ie,, aberfqh rei ird, zu besch d zu erhalten seien Staatsverwaltung überzugehen. weisenden Koften foicher Erweiterungen dem vo die nachzu⸗ lehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszu— überschreiten wird, zu beschaffen und; J 1 e n Ter betriebsführenden Fertigenden iatisicatioins i zung 4 ie Ausfül d rmittelten Herstellungen wird im direkten Verwaltung zu verzinsenden Anla nen,, genden Rgtifications-Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Die Ausführung der so ermittelten : ͤ 1 gekapital hinzutreten. Verlin bewir ; innen vier Woche 2. den lch ha en et och ; ĩ ; ö ni fe. ö. irkt werden. Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen erfolgen, es he j e ,,,, und Pahnhofs, Anlagen in Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben die Conzessionaire der Eisenbahnstrecke von einem geeigneten Punkte Reichstags⸗Angelegenbeiten. e Mittelwalde und wegen der den Eigenthümern unterzeichnet und besiegelt. 9 der nördlichen Staatsbahn bei Wildenschwert bis zur Oesterreichisch⸗ ö * . ö ̃ ze bei Mittelwalde die Verpflichtung auf sich zu Berlin, 19. Oktober. In der gestrigen 8 Sitzung ͤ stand auf de d .

dafür zu leistenden besonderen Entschädi e beiderseiti 2 utschädigung haben die beiderseitigen So ges ö ; . U geschehen Berlin, den 5. Preußischen Gren ͤ ar . Be 3363 nn, e, . n, . der Genehmigung ihrer resp. ö 8) 8 . 1e n int elm Heise . den sährlichen Miethzins, mit welchem die Kaiserlich König Reichstags des Norddeutschen Bundes ; nen . es ne, ᷣe, ner, , einander zu treffen. L S5 Paul ä CR hl n Jordan lich österreichischen Äemter für die gedachten Amts, und Wohnungs. Tagesordnung. Spezialdiskussion über den Bericht waltungen Den nach , n,, ,,, . sich die Bahnver⸗ (L. S. Johann Ferdinand Wagner, . räume in Änspruch genommen werden sollten, regelmäßig an den IV. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Ve —— n , , gemeinschaftlich zu Ritter von Wagenburg. österreichischen Staatsschatz zurückzuvergüten. . pflichtung zum Kriegsdienste. Nachdem der Abgeordne fügen renden oen Menn nn gen zu, d J ) Bei der Ausführung des Betriebes. 9a de ch . 1. von Hoverbeck beantragt batte, das dritt? Alinea des 8. Art. XVIII. Auf den in J Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und di 3w ing der Eisenbahnstrecke haben sich die Conzessiongire den diesfalls bestehenden zu streichen, erklärte der Bundeskommüffarius Oberst von f a Artikel XVI. bezeichneten beiden Sta⸗ Ratifications Urkunden zu Berlin e, , n n . d oder noch zu erlassenden österreichischen Gesetzen linsofern sich dieselben ö , t mit dem abgeschlossenen Staatsvertrage nicht in Widerspruch be⸗- * 3 . , 66 stellt ; n dbes : diesell Meine Herren, die Bundesregierung stellt finden) zu unterwerfen. Insbesondere haben sich dieselben nach bie Sreich des dritten Aunch des den Vorschriften der Eisenbahnbetriebs⸗ Ordnung vom 16. Novem⸗ auf die Streichung des dritten nean de? gehen zu wollen.

ber 1851 (Reichsgesetzblatt vom Jahre 13852 Rr. I) zu benehmen 512 *

en Antrag:

d S. 5 nicht ein