1867 / 249 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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mung aufnehmen, so greifen Sie dadurch beispielsweise auf das allertiefste in die preußische Strasprozeßordnung ein. Das preu⸗ ßische Strafrecht giebt außer dem Richter auch dem Staats— anwalt die Befugniß, Briefe mit Beschlag zu belegen. Wollten Sie hier nun plötzlich in das Postgesetz aufnehmen: nur der Nichter darf mit Beschlag belegen, so greifen Sie damit in die Bestimmungen des pic schen Strafrechts in einer so einschneiden⸗ den Weise ein, daß die KLonsequenzen davon gar nicht zuübersehen sind. Ich gehe aber noch weiter. Es giebt andere Länder Norddeutschlands, in denen unter Umständen auch noch andere Behörden berech⸗ tigt sind, eine Beschlagnahme von Briefen auszusprechen. Bel. spielsweise sind dies im Königreich Sachsen die Administrativ⸗ behörden in Zoll- und Steuersachen. Wenn Sie also in dem Gesetz aussprechen wollen: nur der Richter und der Staats⸗ anwalt dürfen mit Beschlag belegen, so würden Sie auf das tiefste in die Gesetzgebung des Königreichs Sachsen eingreifen. Meine Herren, aber mit den Straf-Prozeßordnungen ist durchaus nicht, wie man vielfach annimmt, die Materie des Briefgeheimnisses erschöpft. Sie haben eine Beschlagnahme von Briefen und Postsendungen auch im Civilprozeß; Sie haben sie im Konkursprozeß. Wollen Sie nun auch hier die 567 mung spezialisiren, so begeben Sie sich wieder auf ein Feld, wobei die Landesgesetzgebungen äußerst verschieden liegen und auf ein Gebiet, bei dem man in diesem Augenblick gar nicht übersehen kann, auf eine wie tiefe Weise man in die Civil prozeßordnung eingreift. Ich gehe aber noch einen Schritt weiter, selbst wenn es moͤglich wäre in ein Postgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, daß eine Verletzung des Brief eheimnisses nur zulässig sein soll in dn, . Unter⸗ . im Civilprozeß und im Konkurs, so haben Sie auch damit das weite Gebiet des Briefgeheimnisses noch lange nicht erschöpft, Es giebt noch eine ganze Reihe von ällen, die eine ebenso flagrante Verletzung des Briefgeheimnisses. invol viren. Nehmen Sie den Fall an, daß in einer Stadt zwei Kauf— leute bestehen, die konkurrirende Geschäfte betreiben. Der eine Kaufmann wünscht zu wissen, welche Korrespon⸗ denzen der Andere bekomnit; er steckt sich hinter einen untreuen Postbeamten und dieser theilt ihm täglich mit, von welchem Ort sein Konkurrent Briefe empfangen hat. Meine Herren, das ist eine Handlungsweise, die in die vorhin er⸗ wähnten Fälle des Straf-, Konkurs- und Civilprozesses nicht eingreift, die aber dessenungeachtet eine so flagrante Verletzung des Briefgeheimnisses involvirt, daß, wenn Sie einen erschöpfen⸗ den Paragraphen in das Gesetz aufnehmen wollen, Sie auch Fälle dieser Art berücksichtigen müssen. Sie sehen, meine Herren, aus diesen Dingen, die ich vorläufig nur beispielsweise ange⸗ führt habe, daß es unmöglich sein würde, eine erschöpfende Be— stimmung über das Briefgeheimniß in das Postgesetz aufzunehmen. Mit einer nicht erschöpfenden Bestimmung erregen Sie aber Zweifel, Unklarheiten und viel größere Nachtheile, als wenn man die Materie vollständig unberührt lassen würde. Ich möchte nun noch auf einen anderen Punkt eingehen. Sie haben in diesem Augenblick gehört, daß eine Kommission nieder⸗ gesetzt ist zum Entwurf einer Civilprozeßordnung,; diese wird sich damit zu beschäftigen haben, zu bestimmen, in welcher Weise nach der Civilprozeßordnung Briefe mit Beschlag belegt und Postsendungen mit Arrest belegt werden können. Wenn Sie in diesem Augenblicke eine Bestimmung über das Brief— geheimniß in das Postgesetz aufnehmen, so präjudiziren Sie der künftigen Bestimmung des Civilprozeßverfahrens. Ich kann also aus allen diesen Gründen nur dringend empfehlen: Verweisen Sie die Materie dahin, wohin sie gehört, d. h. in den Strafprozeß resp. in den Civilprozeß. Verwerfen Sie daher das Amendement; denn es enthält eben nur das, was sich ganz von selbst versteht. Denn wenn Sie eine Bestimmung über das Briefgeheimniß nicht aufnehmen, so bleiben nach dem vor— letzten Paragraphen des Gesetzes bis auf Weiteres die darüber be— stehenden Landesgesetze in voller Kraft. Und die Frage, ob die Sache durch ein Bundesgesetz geregelt werde, ist bereits in der Verfassungsurkunde des Rorddeutschen Bundes entschieden, weil darin steht: der Bundesgesetzgebung unterliegen die Bestimmun— gen über den Civil⸗ und Strafprozeß. Ich glaube also, meine Herren, daß, wenn Sie das gegenwärtige Amendement ableh⸗ nen, Sie sich in keiner Weise etwas vergeben, aber einer großen Reihe von Verlegenheiten aus dem Wege gehen, und daß das ganze Zustandekommen des Postgesetzes, welches bis auf den letzten Paragraphen setzt glücklich gefördert ist, durch die Annahme eines solchen Amendements möglicher Weise gefährdet wird; denn Sie greifen durch die Aufnahme dieses Amendements so tief in die Bestimmungen der Landesgesetze ein, daß sich augenblicklich die Sache noch gar nicht übersehen läßt. Ich hitte also wiederholt, das Amendement abzulehnen.

Berlin, 21. Oktober. Der dem

deutschen Bundes

Bundeshaushalt für das Jahr 1867,

ven, lautet wie folgt:

Reichstage des Nord.

vorgelegte Gesetzentwurf, ? betreffend den

nebst den Moti.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von , ac r

verordnen im Namen des Norddeutschen stimmung des Bundesrathes und des §. 1. Das Bundes-⸗Präsidium wir

ermächtigt. .

3 Die Mittel zur Bestreitung Beiträge der einzelnen Bundesstaaten“n rung aufzubringen.

J d Ueber die Verwendung derse Yräsidium, dem Bundesrathe und dem Rechnung zu legen.

Urkundlich 2c. Gegeben ic.

falt ikel 9! z de

ist auf 70,550 die Hälft

des Bundes gabe für das Ja 763 Thlr. angegeben worden.

Die Mittel zur Deckung des Beda nach §. 2 des Entwurfs desstaaten aufgebracht werden, indem e tenden Umständen nicht auf die andern im Artikel Quellen zu verweisen.

Nach dem Schluß⸗-Konferenz der Bevollmächtigten ist von denselben vereinbart worden, daß

der Postverwaltung innerhalb des Bundes erst

an ins Leben treten soll.

waltung ist ebenfalls noch die Telegraphenverwaltung im schuß. Hiernach, und da es die Absicht i

Reichstages,

angängig erscheint, die Bundes? 70 der Verfassung bezeichneten

Protokoll über die am 7 Februar d. J.

Bundes, nach e olgter Zu. was folgt: t

d für das Jahr 1857 zu den

dieser Ausgaben sind dur ach Maßgabe ihrer Bevölke,

lben ist von dem Bundes. Reichstage zur Entlastung

ge nachzuweisen fenden Jahre Aus. n Bundesrath, die Bundes.

J. zusammengetretenen lr. 9 S

rfs von 89,763 Thlrn. sollen

durch Matrikularbeiträge der einzelnen Bun⸗

8 unter den zur . obwal⸗ Verwaltung Einnahme⸗

, abgehaltene der einzelnen Bundesstaaten die gemeinsame Organisation vom 1. Januar 1868

Eine gemeinschaftliche Telegraphenver— nicht hergestellt, n laufenden

überdies liefert Jahre keinen Ueber—

st, die Verwaltung der Ma—

rine in diesem Jahre für preußische Rechnung noch fortzuführen, er⸗

scheint es den Verrechnung der Einnahmen an Zöllen Um Schlusse dieses Jahres eine Aender Mn Gemäßheit des Ärtikels Deckung der im §. 1 des Beiträge auszuschreiben sein.

Die Vorschrift des

0 der Verf Entwurfs erwähnten Ausgaben Matrikular⸗

§. 3 des Entwurfs

Verhältnissen nur entsprechend, auch in der bisherigen

und Verbrauchssteuern is ung nicht eintreten zu lassen. assung werden deshalb zur

wegen der Rechnungs—

legung über den Bundeshaushalt des Jahres 1867 entspricht dem Ar—

tikel 72 der Bundes ˖ Verfassung.

Der dem Reichstage des N vorgelegte Entwurf eines , . bet des, Schuldenwesens des Rorbdeu Motiven, lautet wie folgt:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnad verordnen im Namen des Norddeutschen

orddeutschen Bundes reffend die Verwaltung tschen Bundes, nebst den

en König von Preußen ꝛc., Bundes, nach erfolgter Zu—

stimmung. des Bundesrathes und des ., was folgt:

8 menen Anleihe erfolgt durch eine besond nennung Bundes · Schulden verwaltung.

. SF. 2. Die Leitung des dieses laufende Aufsicht über dieselbe wird mission (§. Y geführt.

der breußischen Hauptverwaltung der S Mitgliedern, welche vom Bundes Präsidi

Bundes ⸗Kanzlers, so weit

Die Verwaltung der vom Norddeut

Geseßzes beigelegten Unabhangigteir vereinbar ist. Die durch die Bundes-Schuldenkom—

chen Bunde aufgenom— ere Behörde, welche die Be— führt.

Vundes- Schulden verwaltung steht unter der oberen

dies mit der ihr durch

9 7 ort⸗

Die Bundes. Schuldenverwaltung besteht aus dem Direktor

taatsschulden und aus drei im ernannt werden.

Hence n Bundes zu Lasten des letzteren übernommenen Garantieen.

desmaligen Vorsitzenden des Ausschusses für Rechnungswesen und inem Hiüülich dieses Ausschusses, aus zwei Mitgliedern des Reichs- ges und dem Präsidenten der Rechnungsbehörde des Norddeutschen Bundes. g

Stelle des Präsidenten derselben der Chef-Präsident der preußischen

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m Direktor liegt die Leitung der Geschäfte der Bundes- bc ch n, die Ci über die derselben untergeordneten Heamten und deren Anstellung ob. ee ß Im Uebrigen haben die Mitglieder (§. N mit dem Direktor gleiche Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach f n m ghd gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

ĩ 8. 1 1 8 vi . wird in Verhinderungsfällen von dem ältesten Mit⸗

gliede vertreten. er Bundes-Schuldenverwaltung werden eine Schulden— Man te und eine e der Schuldverschreibungen des Nord⸗ d es untergeordnet. .

n * 86 Binde , sidenverwaltung liegt ob: 13 die Ver— altung. Verzinsung und Tilgung der in Gemäßheit des Artikels 73 r Verfassung des Norddeutschen Bundes von dem letzteren gufge⸗ zmhienen Anleihen; Y) die erwaltung der zu diesen Zwecken be—⸗ immten Verzinsungs. und Tilgungsfonds; 3 die An und Aus— ertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der Schuldverschreibungen über die Anleihen des Bundes; ) die Registri⸗

der in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassung des Nord

.Die Bundes- Schuldenverwaltung ist unbedingt verant a, 1) in Bezug auf die An- und k und Ausrei⸗ hung der verzinslichen und unverzinslichen Bundes -Schuldverschrei- hungen und der zu ersteren gehörigen Coupons und Talons nach d nb der hierüber i n kg 2) für die regelmäßige Verzinsung der Bundes -Anseihen und für die unverkürzte Verwen⸗ dung der der Schulden -Tilgungskasse überwiesenen Tilgun . ach ihrem gesetzlich festgestellten Betrage; 3) für die Löschun⸗ gen, Cassation und Aufbewahrung der, eingelösten Bun hes ⸗Schuldverschreibungen bis zu deren gänzlicher Vernichtung. In allen übrigen Beziehungen hat die Bundes⸗ Schuldenverwaltung den Anordnungen und Anweisungen des Bundeskanzlers Folge zu eistnn, welchem die Verantwortlichkeit für dieselben obliegt.

Der Direktor und die Mitglieder der Bundes ⸗Schuldenverwaltung eisten vor Antritt ihres Amtes neben dem im Artikel 18 der Bundes- derfassung vorgeschriebenen allgemeinen Diensteide, nachstehenden be⸗ onderen Eid: daß sie keine Bundes ⸗Schuldverschreibung über den n den Bundesgesetzen bestimmten Betrag hinaus ausstellen oder durch Andere ausstellen lassen, auch mit allem Fleiße und allem Nachdruck harauf halten und dafür sorgen wollen, daß „die ihrer Verwaltung anvertraute Bundesschuld prompt und regelmäßig verzinset das Ka⸗ dital aber in der durch die Bundesgesetze vorgeschriebenen Art getilgt

erde und daß sie sich von Erfüllung dieser Pflichten und der übri⸗ en, ihnen mit eigener Verantwortlichkeit übertragenen Obliegenheiten urch keine Anweisungen oder Verordnungen irgend einer Art abhal⸗

n lassen wollen. .

U . Der zur Verzinsung und Tilgung der Bundesanleihen und ur ö der Verwaltungskosten erforderliche Geldbedarf der Bundes -Schuldenverwaltung wird durch den Bundes-Haushaltsetat hereit gestellt.

38 Die fortlaufende Kontrole über alle der Bundes ⸗Schulden⸗ zerwaltung unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen Geschäfte Sz.7) wird durch die Bundes-Schuldenkommission ausgeübt. Diefelbe esteht aus zwei Mitgliedern des Bundesrathes, und zwar aus dem

Bis zur Errichtung dieser Rechnungsbehörde tritt an die

PDber⸗Rechnungskammer. . , . ö. Bundesrath wählt aus den Mitgliedern des Aus— husb für Rechnungswesen das der Bundes⸗Schuldenkommission hin tretende Mitglied von Session zu Session. Die aus dem Reichs⸗ nge zu ernennenden Mitglieder der Bundes-Schuldenkommission wer— en mit absoluter Stimmienmehrheit auf drei Jahre gewählt.

Wenn vor Ablauf der genannten Fristen ein Mitglied der Kom⸗ Rission aufhört, dem Bundesrathe oder dem Reichstage anzugehören, scheidet dasselbe aus der Kommission aus. Die in diesem Falle der nach Ablauf der Amtsdauer Ausscheidenden bleiben jedoch bis

im Eintritt ihrer Nachfolger in Funktion. §S. 11. Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des lusschusses des Bundesrathes für Rechnungswesen, welcher, in Be⸗ inderungsfällen durch das andere dem Bundesrathe angehörige Mit—⸗ lied der Kommission vertreten wird. Die Beschlüsse der Kommission erden nach Stimmenmehrheit Cela. : ; Zu einem Beschlusse ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. z ö - S. 12. Die aus dem Reichstage gewählten Mitglieder der Kom ission werden von dem Präsidenten in öffentlicher Sitzung auf die Frfüllung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. . GS.I3. Die Bundes⸗Schuldenkommission erhält von der Bundes- Huldenverwaltung die Monats- und Jahresabschlüsse sowohl der hulden - Tilgungskasse über die zur Verzinsung und Tilgung der bundesanleihen bestinimten Fonds, als auch der Kontrole der Schuld⸗ Rschreibungen, und hat, so oft sie es für angemessen erachtet, wenigstens er einmal jährlich, außerordentliche Revisionen der Tilgungskasse nd der Kontrole der Schuldverschreibungen vorzunehmen. Sie ist Bugt, über Alles, was den Bestand, die Verzinsung und Tilgung der iundesanleihen, sowie die Verwaltung der der Bundes ⸗Schuldenver⸗ Naltung überwiesenen Fonds betrifft, von der letzteren Auskunft zu erfor- . * derselben ihre Bemerkungen und Ansichten zur Beschlußnabme zutheilen. §. 14. Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Bun—

flossenen

Dericht über ihre Thätigkeit, sowie über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht 144 Verwaltung des Bundes. Schuldenwesens im ver ahre.

§. 15. Die Rechnungen der S ulden ˖ Tilgungskasse werden, nach- dem sie von dem Rechnungs. Nevistonshofe des Kaen ee repidirt und fee tent worden sind. der Bundes, Schuldentommisston zugestellt, welche dieselben zu prüfen und 81 mit ihrem Berichte dem Bundes Präsidium zur Vorlegung an den undesrath und den Reichs- tag einzureichen hat.

.S. 16. Die eingelssten Bundes Schuldverschreibungen werden jährlich nach erfolgtem Rechnungsschluß von der Bundes · Schulden⸗ Kommission und von der Bundes Schuldenverwaltung in gemein- schaftlichen Verschluß genommen und nach ihren Littern, Nummern und Geldbeträgen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

§. 17. Sobald die Rechnungen der Schulden -Tilgungskasse von dem Bundesrathe und dem Reichstage dechargirt sind, werden die ein- gelösten Bundes. Schuldverschreibungen von Kommissarien der Bundes- Schulden- Kommission und der Bundes- Schulden verwaltung durch Feuer vernichtet ünd die Littern, Nummern und Geldbeträge derselben öffentlich angezeigt.

Urkundlich ac.

Gegeben ꝛc.

(Der Art. 73 der Bundes verfassung nn, daß in Fallen eines außerordentlichen Bedürfnisses im ege der Bundesgeseßz⸗ . Aufnahme einer Anleihe, so wie hie Uebernahme einer garantie zu Lasten des Bundes erfolgen können. Aus dieser Be⸗ ergiebt sich die Nothwendi keit, die Verwaltung des zundesschuldenwesens im Voraus in olcher Weise zu regeln, daß für alle ewa vom Bunde aufzunehmenden Anleihen Vorsorge ge—= troffen wird. Es scheint angemessen, zu dem Zwecke eine bessndere Behörde für die Verwaltung der Bundesschulden zu errichten und das Personal dieser Bundesbehörde zum Theil aus den Mitgliedern und Beamten der preußischen Gan ptr e alning der Staatsschulden in der Weise zu entnehmen, daß einige von diesen unter Beibehal⸗ tung ihrer gegenwärtigen Stellung . u Beamten der Bundes- behörde ernannt werden. In der dee ef gun, daß eine derar- tige Einrichtung Anklang findet, empfiehlt es sich, die Bestimmungen über die Organisation und die Kompetenz der neuen Behörde! ken , . des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850, betreffend die erwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staats- schulden· Lommission, möglichs genau anzupassen, da ble Anwendung der bewährten Prinzipien dieses Gesetzes auf die Verwaltung der Bundesschulden nicht nur der letzteren das Vertrauen des Publikums sichern, sondern auch den Geschäftsbetrieb wesentlich erleichtern dürfte. Demgemäß ist der vorliegende Entwurf nach dem Muster des preußischen Geseßzes vom 24. Februar 1850 abgefaßt; es haben jedoch darin diejenigen Modificationen Aufnahme gefunden, welche durch die ei enthümlichen Verhältnisse des Bundes und durch die Verfassung . bedingt werden. Zu den einzelnen Paragraphen des Ent= wurfs ist Folgendes zu bemerken. Durch den §. 2 wird die Bundes Schuldenverwaltung in allen Angelegenheiten, welche sie nicht unter eigener Verantworktlichkeit zu erledigen hat, unter die obere Leitung des Bundeskanzlers gestellt, da

ien

diesem die Beaufsichtigung der ee nn Bundesverwaltung obliegt.

Im SF. 3 ist bestimmt, daß der jedesmalige Direktor der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden ugleich Direktor der Bundes⸗ Schuldenverwaltung sein soll. Diese Anordnung ist unumgänglich, wenn die Behörde, welcher die Verwaltung der Bundesschulden über tragen wird, in die beabsichtigte Verbindung mit der preußischen Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden gebracht werden soll. Die Ernennung der Mitglieder der Bundesbehörde ist in Gemäßheit des Artikel 18 der Bundes⸗Verfassung dem Bundes-⸗Präsidium vorbehalten.

Im Se 5 ist die Errichtung einer Schuldentilgungskasse und einer Kontrole der Bundes - Schuldverschreibungen in Aussicht genommen. Die hierzu erforderlichen Anordnungen sind lediglich reglementärer Natur und deshalb vom Bundespräsidium zu erlaffen.

Der Geschäftskreis der Bundes? Schuldenverwaltung ist im §8 6 des Entwurfs bestimmt. Derfelbe ist in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassung auf die Verwaltung der Bundesanleihen und die Re— gistrirung der Bundesgaranticen beschränkt.

Die §s§.7 und 8 des Entwurfs entsprechen den §S§S. 6 und 7 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1866. Dieselben weichen von dem Inhalt der letzteren nur insofern ab, als darin einer Ueberwei⸗ sung besonderer öffentlicher Einnahmen für die Verzinsung und Tilgung von Bundesschulden keine Erwähnung gescheben ist. Die hierzu erforderlichen Geldmittel werden aus den Einnahmen der Bundes kasse bereitzustellen sein

Die Vereidigung des Direktors und der Mitglieder der Bundes— Schuldenverwaltung ist nach Artikel 18 der Verfassung durch das Bundes ⸗Präsidium zu veranlassen.

Dabei ist eine besondere, ihre hauptsächlichsten Amts obliegenbeiten zusammenfassende Eidesnorm vorgeschlagen, indem die Anordnung einer solchen das Vertrauen des Publikums auf die pflichtmãßige Handlungsweise der Beantten der Bundes ·Schuldenverwaltung zu er⸗ höhen geeignet sein wird. .

Im §. 9 des Entwurfs ist die Einsetzung einer Bundes⸗Schulden— kommission zur Ausübung der Kontrole über die Geschafts führung der Bundes ⸗Schuldenverwaltung vorgeschrieben. Mit Rücksicht darauf, daß die preußische Staats Schuldenkommission aus Mitgliedern beider Häuser der Landtages und aus dem Präsidenten der Ober. Rechnungs. kammer gebildet ist, scheint es angemessen, die Bundes - Schulden- kommission aus Mitgliedern des Bundesrathes und des Reichstages

Srathes und des Reichstages erstattet die Bundes. Schuldenkommission

unter Zuziehung des Praͤsidenten der Bundes? Rechnungsbehorde, so