1867 / 250 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von

der Direction öffentlich bekannt zu machen ist.

Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Ver⸗ d t frei, die gänz⸗ liche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu

pflichtung mehr, doch steht der General⸗Versammlung frei, die

beschließen. . wird festgesetzt:

ch jedoch nicht der Bahn Bahnhöfe befindlichen welche innerhalb der

an die Gemeinden

auf die außerhalb Grundstücke, auch nicht auf Bahnhöfe etwa an den Staat zur Errichtung von Post,

zieht sich

Kapital und Zinsen

und 18. August 1856 I. Serie eingeräumten und daher vorgehenden Hypothek, das

sammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft ver— Auch darf diese weder Actien creiren, noch neue Darlehne auf⸗ daß den auf Grund dieses Privilegiums zu emitti⸗ ͤ en das Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde. 8. 8. ‚Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden der Aachen ⸗Mastrichter Eisen— Allerhöchsten Bestätigungs⸗Urkunde vom 30. Januar 1816 (Gesetz Sammlung für 1846 Seite 29 und folgende)

pfändet. nehmen es sei denn, renden Obligationen

nach dem im Artikel 13 der Statuten bahn⸗Gesellschaft und in der

vorgeschriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnächst erseßt. §8. 9. Die in diesem Bekanntmachungen erfolgen

Staats⸗Courant.

Zur Urkunde dieses Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und lichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne

von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter 8. Oftober 1867.

Wilhelm. Graf von Itzenplitz.

bekannt zu machen. ha W mar den

Freiherr von der Heydt. A. Schema.

. Crockener Stempel.) (Ggassun is Ter waer Der gh lig gi ettor J erschrift zweier nterschrfft. Directions⸗Mitglieder. schrift.)

Schemall. M (II.

Priori täts⸗Ob der Aschen-Mastri

los, wenn er nicht bin= zur Zahlung präsentirt wird.

Trockener Stempel.)

Die Direction. : ] .

(Faesimile der Unterschrift zweier Directions⸗Mitglieder.)

Schema III.

. Ausgefertigt. Facsimile des Rendanten.)

k zu der Emission sellschaft.

empfängt gegen dessen Rückgabe an de

chung bezeichneten Stellen ann 1

nf Jahre vom bis sof nhaber der Obligation

bei der unterzeichneten d hoben wird. iderspruch dagegen er—

Aachen, den i. rockener Stempel.) Die Direction. n gh

Ausgeferti (Facsimile usgefertigt.

Unterschrift.)

Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld I) (die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Abligationen geht der Zahlung von Dividenden an die Actiongire der Gesellschaft aus dem Reinertrage vor; b) bis zur Tilgung der Obli— gationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grund stücke verkauft werden; dies be— und der solche,

oder Telegraphen⸗, Polizei⸗ oder steuerlichen Einrichtungen, oder weiche zu Packhoöͤfen oder Waaren-»Niederlagen abgetreten werden möchten; ch zur Sicherheit für wird den Inhabern der Obligationen mit Vor— behalt der den früher, Inhalts der Privilegien vom 28. Dezember 1853 kontrahirten Prioritäts⸗ Obligationen J. und

Privileglum vorgeschriebenen öffentlichen 1. en durch eine Aachener und Mastrichter Zei⸗ tung, den Preußischen Staats-Anzeiger und den Niederländischen

haben Wir das gegenwärtige landesherrliche unter Unserm König— nsie⸗ : ; jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung taa geben, zu präjudiziren. Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlich Arbeiten. Das technische Mitglied der Königlichen Eisenbahn⸗Dires. tion zu Saarhrücken, Regierungs- und Baurath Redlich, ĩ in die Stelle des technischen Mitgliedes des Königlichen Eisen. bahn-Kommissariats zu Cöln verfetzt worden.

Der Königliche Eisenbahn-Baumeister Rumschöttel ist zum Königlichen Eisenbahn-Bau-Inspektor ernannt und dem⸗

selben die Betriebs⸗Inspektorstelle der Oberschlesischen Eisenbahn zu Kattowitz verliehen worden.

Finanz⸗Ministerium.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 136 Königlichen Klassen Lotterie fielen 2 Hauptgewinne ö. 6 Thlr. auf Nr. 41,711 und 59, 800. 1 Gewinn von 5000 Thlr fiel auf Nr. 8941. 1 Gewinn von 2066 Thlr. auf Rr lõ5 71].

37 Gewinne zu 1000 Thlr. fielen auf Rr. 2219. ; 9höh, N77. 111654. 15,147. 19,184. 19,252. 20,239. 2 24,1838. 24,714. 39,597. 31,951. 33,168. 32,358. 36,112. 6. 3. . ., . 49,396. 49,913. 53 569 O4, OY. 06 . O 60 57 7 24. 57,893. 58, 844. . 6c, 8,8. 6b? unb sög5d.r', .

U Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 5317. 8164. S276. 9314

7410. 30,213. 34,544. 36, 8. 37 392. 57,126. 38, 77 397: 10787. 13.781. 45,449. 45,505. 48,97. 48.551. Ih, 14 . 560, 33. 5/62. 51, Sz3. 52, 540. 53, 300. 53,311. 6l,351. 63,807 ant 3. Sbm 29. 65, 174. hö. 880. 68770. 71,736. 77, g47. Sl 235 S687; Zö, 091. S5, 531. S5, 556. S6, 872. 93,496 und 94,627. . Gewinne zu 209 Thlr. auf Nr. 2691. 2987. 4867 780. S585. Scl; 113377. 11474. 11,809. 12,160. 17.005. 17514. 17,675. 20,359. 21,290. 31,669. 23, 975. 27, 6M. 27 A9. 29,198. 0 927. 30914. 31,680. 35428. Z6, 967. 471453. 42745. 445221. 44,832. 45651. 46,431.

5h, 234. Hh 285. 56,043. 56,230. 59,200. 60,297. Gl, 229. 62,327. 63,733. 64,162. 64,499. 66,957. HS / 2lI. 683/474. 9.482. 70,018. 75,114. 76, 063. l ; ; . 3 ö . ö. ö . Sc b08. 85, 330. S5 76. S6. Se,. 87, 942. 87,993. 96,262. 268. 25. 9. 6. 3 6. / . . 6 90, 68 91625. 92,9! Berlin, den 22. Oktober 1867. Königliche General⸗-Lotterie-Direction.

Angekommen: Der Kammerherr und General-Intendant der Königlichen Schauspiele, von Hülsen, von . Der Leibarzt Sr. Majestät des Königs, General-Stabs— . der Armee und Chef des Militair⸗Medlizinal⸗ Wesens, Dr. rimm.

Berlin, 22. Oktober. Se. Majestät der König haben

Allergnädigst geruht: dem Geheimen Regierungs⸗Rath und Pro— fessor Dr. Do ve zu Berlin zur ö 6h von geh . der Franzosen Majestät ihm verliehenen Offizier⸗Kreuzes des Ordens der Ehrenlegion und dem Hausverwalter, Revisionsrath Bau mann zu Ems zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen⸗Meiningen Hoheit ihm verliehenen Verdienstkreuzes des Herzoglich Sachsen⸗-Ernestinischen Hausordens, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen. .

Nichtamtliches.

Preusten. Berlin, 22. Oktober. Der Ausschuß des Norddeutschen Bu ndesrathes für Justizwesen versammelte sich heute zur Berathung über Petitionen.

Im Verlaufe der gestrigen (25) Plenar-Sitzung des ren che a gs des Norddeutschen Bundes gingen noch sol⸗ gende Anträge zum Gesetz' Entwurf über die Freizügigkeit ein: L Vom Referenten Braun: Der Reichstag wolle beschließen: dem zu geben: Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung⸗ wie sie das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhält⸗ ie in , ieh ngchörigkei das Orts-⸗Bürgerrecht, . n den Gemeinde-? enpfle . neinde Nutzungen und der Armenpflege, Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Niederlassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununter⸗ brochen fortgesetzt worden, das Heimathsrecht (Gemeinde ⸗Angehörigkeit, Ute s tun · Wohnfsß erworben wird, behält es dabei sein Be D Vom Grafen von Hompesch: Das Alinea 3 des 8 U der Kommissionsvorlage zu streichen und anstatt dessen am Schluß der Rr' 3 des §. JL die Worte hinzuzufügen

§. 10 (11) folgende Fassung

jedoch ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses«.

13,736. 15,799. 16,500. 16,742. 23,551. 21,616. 25,250. 27768.

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Vom Abg. Schleiden: * des ,. von Alinea 3 des Paragraphen zu sagen:

„keinem Bundesangehörigen darf. 3 t ein gn Rande fl feen zu' d. 1 betheiligten sich die Abgeordne—

ten Graf Schwerin, Salzmann, Michaelis, von Luck und

r, so wie der Präsident des Bundeskanzler-⸗Amtes und def ee ehr, Geheimer Legations-Rath Hofmann. Nachdem die Abgeordneten Graf Bassewitz und Fries ihre An⸗ träge, der Abgebrdnete von Luck Nr. 1 und 2 seiner Anträge zurückgezogen hatten, wurde durch die Abstimmung §. 1 in fol—

assung angenommen: zende 7 35 Cn nn hehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes, 1) an jedem Orte sich aufzuhalten und niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unter— kommen sich zu verschaffen im Stande ist; 2) an jedem Orte

lassung Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Ein⸗ heimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesange—⸗ hörige, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrig⸗ keit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert, oder durch lästige Bedingungen heschränkt werden.

Keinem Bundesangehörigen darf, um des Glaubensbekennt⸗ nisses willen oder wegen fehlender Landes- oder Gemeinde⸗An⸗ gehörigkeit, der Aufenthalt, der Geschäftsbetrieb oder der Er⸗ werb von Grundeigentbum verweigert werden.

Die hiervon abweichenden Anträge wurden abgelehnt. §. ? wurde ohne Debatte in der Form der Kommission

X

enehmigt; er lautet: . 9 i die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Be—⸗

fugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit und, sofern er unselbst— ständig ist, den Nachweis der Genehmigung desjenigen, unter

dessen (väterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er

teht, zu erbringen. . . §. 2 6 3) sprachen die Abgeordneten v. Kirchmann, v. Unruh, Graf Schwerin, Ziegler, Lasker. Der Paragraph wurde mit dem Antrage Bockum⸗Dolffs angenommen; die folgenden

Paragraphen desgleichen unter Ablehnung sämmtlicher Amen— zu

dements in der folgenden Fassung: . §. 3 (jetzt ). Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu

Anziehenden nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Ver⸗ mögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Ver⸗ wandten erhält. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, diese Befugniß der Gemeinden zu beschränken.

Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand nicht zur Zurückweisung.

8§. 4 (jetzt 5). Offenbart sich nach dem Anzuge die Noth— wendigkeit einer öffentlichen Unterstützung, bevor der neu An⸗ ziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterstützungswohnsitz (Heimathsrecht) erworben hat, und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus andern Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist, so kann die Fortsetzung des Aufenthaltes versagt werden.

8§. 11 jetzt 2x. Die polizeiliche Ausweisung Bundesange— höriger aus dem Orte ihres dauernden oder vorübergehenden

Aufenthaltes in anderen, als in den durch dieses Gesetz vorge—

sehenen Fällen, ist unzulässig.

Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremden-

Polizei durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zusatze Miquel's. Schluß der Sitzung 4 Uhr.

U

ͤ

redungen über die Höhe der Beiträge zur

Tagesordnung ein, deren ersten Gegenstand die Abstimmung über den Gesetzentwurf, betreffend die Freizügigkeit nach den Beschlüssen des Reichstages bildete. Das Haus nahm den Gesetz⸗ Entwurf an.

Es folgte darauf »Schlußberathung über die von Preußen abgeschlossenen Conventionen mit verschiedenen Deutschen Staa—⸗ ten des Norddeutschen Bundes über die Höhe der Beiträge zur Bestreitung des Aufwandes für das Bundesheer.

Der Referent Abg. Dr. Becker (Dortmund) beantragte—

Der Reichstag wolle beschließen: den von Preufien mit dem Groß⸗ herzogthum Sachsen, Sachsen⸗Koburg Gotha, Lübeck, Oldenburg und Waldeck über die Höhe der Beiträge zur Bestreitung des Aufwandes für e n d eehnr getroffenen Verabredungen die Zustimmung nicht zu ertheilen.

Der Antrag des Korreferenten Abg. Stavenhagen (Halle)

eschlossenen herzogthum

Grundeigenthum aller Art zu erwerben, 3) umherziehend oder lautete dahin; an dem Orte des Aufenthaltes, beziehungsweise der Nieder⸗ Lonventionen, nämlich 1) der Eonvention mit dem Gro Sachsen vom 4. Februar 1867 nebst Protokoll vom 2 Februar 1867,

welcher Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗ Altenburg, Anhalt, Schwarz⸗

Der Reichstag wolle beschließen: den von Preußen ab

*.

burg ⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗ Sondershausen, Reuß älter? und , . Linie, Lippe und Schauniburg - Lippe beigetreten sind / Der Convention mit Sachsen⸗-Koburg- Gotha vom 6. Juni 1857; 3) der Convention mit Lübeck vom 3. Mai 1857, 4) der Tonvention mit Oldenburg vom 15. Juli 1867 und 5) der Convention mit Wai deck vom 6. August 1867, in Betreff der darin enthaltenen Verab⸗ t ; r Bestreitung des Aufwandes für das Bundesheer die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.

Der Referent und der Korreferent motivirten ihre Anträge, worauf der Abg. Waldeck gegen, der 2 Lette für die Ge⸗ nehmigung der Conventionen sprach. Nach Schluß der General- Debatte nahmen die Abgg. Fries, Twesten, Schulze⸗Delitzsch an

der Spezialdiskussien über die Convention mit dem Großher⸗

zogthum Sachsen Theil. Die Convention wurde genehmigt, eben so die folgenden, nachdem die Abgg. Becker (Oldenburg), Aegidi, Twesten, dem der Bundes⸗Kommissarius General- Major v. Podbielski antwortete, und Lasker gesprochen hatten.

Die Erwiederung des Generals v. Podbielski lautete:

Der Vertrag mit dem Fürstenthum Waldeck ist darum

nur bis ultimg dieses Jahres abgeschlossen, weil vom 1. Januar

Waldeck, Didvision

Waldeck mit der der preußischen Lande

1368 ab die Vereinigung der Verwaltung des Fürstenthums eintreten soll, die weiteren Zahlungen daher nicht mit der Fürstlichen Regierung vereinbaren sind, sondern mit der Krone Preußen Es sind in der Convention dem Fürstenthum weil dieses ebenfalls zur Reserve⸗-Infanterie⸗ gehörig ist, dieselben Ermäßigungen zugewilligt worden, welche den sämmtlichen übrigen Staaten angebo— ten und versprochen worden. Mit Rücksicht auf diese ganz be— sonderen Verhältnisse hat die Convention mit der Fürstlichen Regierung von Waldeck jedoch nur für die Zeit bis ultimo

selbst.

Dezember dieses Jahres abgeschlossen werden können.

Die heutige 26 Plengrsitzung des Reichstages, des Norddeutschen Bundes wurde um 19 Uhr 20 Min.

durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet.

Am Tische der

Bundes⸗Kommissarien waren anwesend: der Staatsminister

Freiherr v. Friesen, der Präsident des Bundes-Kanzler-Amtes,

mann, Ministerial-Direktor Günther, Geheimer Admirali— täts⸗Rath Geh. Legat- Rath Hofmann, Staatsrath v. Müller, General— Major v. Bilgner, Staatsminister Dr. v. Watzdorf, Staatsrath Buchholtz, Geheimer Rath v. Liebe, Staatsminister Freiherr v. Krosigk, Staatsminister v. Gerstenberg⸗Zech, Staatsminister Freiherr v. Seebach, Regierungs⸗Rath Br, Sintenis, Staats— minister v. Bertrab, Staatsminister v. Harbou, Kabinets— minister v. Oheimb und die Senatoren Pr. Curtius, Gilde⸗ meister und Dr. Kirchenpauer. .

Nach geschäftlichen Mittheilungen trat das Haus in die

6 Ge Major vor odbielski, Contre⸗Admiral Jach⸗ zwar ͤ J 15 ul HR. ferner Generg!. M log den ohne , . ach kürzerer Zeit, als der in Aussicht genommenen 10jährigen Frist, ver⸗—

Jacobs, Capitain- Lieutenant Freiherr v. Schleinitz, felge

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung betraf: »Vor⸗

berathung im Plenum des Reichstages über den Entwurf eines

Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Nord— deutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes⸗ Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung.«

Hierzu lagen die folgenden Anträge vor:

I des Abg. Twesten;

Der Reichstag wolle beschließen: nach §. 8 des Gesetz⸗·Entwurfs als §. 9 einzuschalten: Die auf Grund dieses Gesetzes zu erhebenden Anleihe⸗Quoten und die aus der Anleihe zu verwendenden Summen sind alljährlich durch den Bundeshaushalts⸗Etat oder durch ein be— sonderes Gesetz festzustellen.

2) Des Abg. Kryger (Hadersleben):

Der Reichstag wolle beschließen: dem obigen Gesetze nachstehenden Zusatz⸗Artikel anzufügen: Diejenigen Distrikte des Herzogthums Schles—

Der Antrag des Abg. v. Bethmann⸗Höollweg wurde als wig, welche in Gemaßheit des Artikel 5 des Prager Friedensvertrages ö 13 angenommen, und ebenso der Antraͤg Planck mit dem

vom 23. August 1866 durch freie Abstimmung von dem Gebiete des Norddeutschen Bundes losgelöst werden, nehmen an den Verbindlich- keiten der Anleihe nicht Theil.

3) Des Abg. Meier (Bremen):

Der Reichstag wolle beschließen. »Der Reichstag erachtet es für dringend wünschenswerth, die Herstellung der Norddeutschen Bundes— Kriegsmarine und die Befestigung der Küsten, wie solche in den No— tizen des vorliegenden Gesetzes näher entwickelt sind, möglichst und dergestalt zu beschleunigen, daß die Ausführung in weit

und ersucht den Bundeskanzler, dem Reichstage in seiner nächsten Zusammenkunft etwa dadurch erforderlich werdende weitere Vorlagen zu machen.«

4 Des Abg. Unruh (Magdeburg):

Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in dem Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunch— men, für 1868 werden der Marine⸗Verwaltung 3,1660090 Thlr., der Militair⸗Verpwaltung zur Küstenbefestigung 560,009 Thlr. zur Ver— fügung gestellt. 66.

Der . Twesten zog im Verlaufe der Verhandlung seinen Antrag zu Gunsten des Antrages Unruh zurück.

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