1867 / 250 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Kerlim, arm Sz. OkBtobern.

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Courant. ; t i. 14 Th. F. 100 ThlI. Petersburg 1908. R. 3 W.

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Kur- und Neumirk. Schuld versehr. k Oder-Deichbau-0blig. Herliner Stadt-0Oblig.

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Pfandbriefe.

Kur- u. Neumärkisehe 3; do. do.

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Ostpreussisehe.

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Gld. Ostpreussisehe do. Pommersche

do. Posensche

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do. Westpreussische

Rentenbriefe.

Kur- und Neumärk. . Pommersche Posensche Preussische ... ... ... Rhein. und West Sächsische Schlesische

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Berliner Kassenvereins Danziger Privathank. Königsb. Privatbank. Magdeburger Privatb. Posener Privatbank. . Pommersch. Rittersch. Privathank

Friedrichsdꝰ or Gold- Kronen

Ela onbhahn-Astien. Stamm- Actien. Aachen -Mastriehter ... 30 Altona- Kieler ... ...... . 12975

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kund fein Silber: 29 Thlr. t., für Lombard 43 pCt.

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Rendantur: Schwie ger.

Verlag der Kön glichen Gebeimen Ober Hofbuchdruckere⸗

R. v. Decker).

Folgen zwei Beilagen

nach der Zählung der Kommission).

4093 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

14 250.

Reichstags⸗Angelegenheiten.

(li 2. Oktober. In der gestrigen (25.) Sitzung des en , . Norddeutschen Bundes bildete den weiten Gegenstand der Tagesordnung: Bericht der VI. Kom⸗ ission über den die Hg gent betreffenden Gesetzentwurf. . Präsident des n,, . Delbrück leitete die

iskussion mit folgender Rede ein: digt . ö Das Ihnen vorliegende Gesetz hat ö. Aufgabe, den fruchtbaren Keim, der durch den n. es Bundes⸗Indigenats in die Bundesgesetzgebung gelegt it zu einer ersten Entwickelung zu bringen. Es würde den , e ten Regierungen zur Befriedigung gereicht haben, wenn 36. mög⸗ lich gewesen wäre, schon jetzt und in der gegenwärtigen . diese Entwickelung weiter zu führen, als sie in dem vor iegen⸗ den Gesetz geführt ist. In Ihrer Kommission, wie ,., verbündeten Regierungen, ist das Bedürfniß einer solchen s ö. er⸗ entwickelung, wie ich glaube, einstimmig anerkannt . Ihre Kommission hat aber eben so, wie die verbündeten gie rungen, nach eingehender Erwägung die Leber zeugung e n. nen, daß, wie im Augenblicke die Dinge liegen, diese Entwickelung im Ganzen innerhalb der Grenzen bleiben muß, welche durch die von den verbündeten Regierungen Ihnen ge⸗ machte Vorlage, bezeichnet sind. Die verbündeten Negierungen haben mit Befriedigung das Einverständniß lonstatiren können, in welchem sie sich in dieser Beziehung mit i, . befunden haben, und ich bin meinerseits in der Lage, 8 . Einverständniß Seitens des Bundesrathes in Beziehung auf. . e sachlichen Abänderungsvorschläge auszusprechen, welche von . Kommission zu der Regierungsvorlage gemacht ö . Ich erlaube mir, die einzelnen Vorschläge gleich bei dem , nn der Generaldiskussion durchzugehen und daran zugleich, wenn e? gestattet ist, die Bemerkungen zu knüpfen, welche ich in Bezug auf die theils 3 , . theils so eben angemeldeten

ients zu machen habe. ,, ö. Ihrer Cone ission vorgeschlagene Aenderung bezieht sich auf Nr. 1 im §. 1 nach der FJassung der Kom⸗ mission. Es wird vorgeschlagen, zu sagen: »an jedem i, . aufzuhalten und niederzulassen.« Es waltet gegen dieß Aenderung ein Bedenken nicht ob, unter einer Voraussetzung, an deren Erfüllung ich nach der vorhin von dem Herrn Nefe renten bereits gemachten , . ar n gr, (6st ose zezi en s. des E efs (8.

Voraussetzung bezieht sich auf . Ren end . bei seinen? einleitenden Vortrage hereits darauf aufmerksam gemacht, daß, nachdem die Kommission vorgeschlagen ö im F. statt des in der Regierungs⸗Vorlage gewählten Ausdrucks: »sich dauernd aufzuhalten« die beiden Ausdrücke zu setzen:

Dienstag, den 22.

»sich aufzuhalten und niederzulagssen«, in Folge dessen diese J. durch das Gesetz durchgeführt werden muß und die »Niederlassung« neben dem »Aufenthalt« zu n ig Er hat diese Konsequenz zu §. 19 auch schon gezogen, je öl. nur in Bezug auf das zweite Alinea, während ich meinersei einen entschiedenen Werth darauf zu legen hahe, daß es dem Herrn Referenten gefallen möchte, diese Konsequenz auch in Bezug auf das erste n ö. ö. zu ziehen. erste Alinea des 8. heißt:

. den nach Fol hhfj dieses Gesetzes gestatteten Aufenthalt allein werden andere Rechtsverhältnisse, nament⸗ lich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theil⸗ nahme an den Gemeindenutzungen und der Armenpflege, nicht begründet. « j

Ich . mich des Einverständnisses des Herrn Referen⸗ ten versichert halten zu dürfen, daß auch hier nür ein redactio— nelles Versehen vorliegt und ebenfalls die »Niederlassung« neben dem »Aufenthalt« zu nennen ist. . ;

Ich kann an diese Bemerkung zugleich dasjenige knüpfen, was ich in Bezug auf den Abänderungs-Vorschlag des Herrn Abg. Grafen von Bassewitz zu sagen habe. Wenn ich mich nicht täusche, so geht dieser Abänderungs-Vorschlag aus dem bestimmten Beg ß hervor, welcher in der Heimath des Herrn Antragstellers nach der gesetzlichen Terminologie den Worten »Niederlassung« und rniederlassen« beigelegt wird. Irre ich mich nicht, so wird diesem Begriff die Deulung beigelegt, daß er im Wesentlichen identisch ist mit der Erwerbung des Hei⸗ mathrechts. Wenn dies der Fall ist, n von Bassewitz aus diesem Grunde vorgeschlagen hat, unter Nr. 1 des §. 1 statt: »sich aufzuhalten und niederzulassen« zu

und wenn der Herr Graf

stzen, „sich zeitweilig oder dauernd aufzuhalfen«(, so wird, wie ich glaube, der Zweck, den er dabei im Auge hat, erreicht, wenn

Oktober 1867.

im ersten. Aline des 8 10 neben »Aufenthalt« auch die Niederlassung« gesetzt wird. Alsdann nämlich heißt es: daß auch die Niederlassuͤng, nämlich die Niederlassung im Sinne dieses Gesetzes, den übrigen Rechtsverhältnissen, namentlich der Gemeindeangehörigkeit keinen Eintrag thut und es bei dem Be⸗ stehenden verbleibt. Vom Standpuntte des Bundesraths aus würde ich nicht glauben, daß ich übrigens gegen den Abände⸗ rungsyvorschlag des Herrn Grafen von Bassewitz ein Bedenken zu erheben hätte. Ich glaube aber, daß es, nachdem die Kommission den Vorschlag, wie er hier vorliegt, gemacht hat, vorzuziehen ist, daß es bei dem Vorschlage bleibt, sofern durch die Amendirung oder durch die redactionelle Aenderung des §. 10 dasjenige Bedenken beseitigt wird, was zur Stellung des Amendements geführt hat. . Der zweite Abänderungsvorschlag, den Ihre Kommission im §. 1 gemacht hat, ist unter Nr. 2 enthalten. Er geht da⸗ hin, daß jeder Bundesangehörige innerhalb des Bundesgebietes an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben befugt sei. Gegen diesen Abänderungsvorschlag walten Bedenken nicht ob. Dasselbe gilt von dem Satze unter Nr. 3 des §. 1, welcher virtuell wiederholt, was bereits durch die Verfassung ausge⸗ drückt ist. Ich darf hier die Bemerkungen anknüpfen, die ich zu einem Theile der Vorschläge des Herrn Abg. von Luck zu machen habe, welche unter Nr. 138 der Drucksachen vorliegen. Der erste dieser Vorschläge ist bereits durch die Druckfehler⸗ Berichtigung erledigt, die der Herr Referent gegeben hat. Der zweite Vorschlag, der darauf gerichtet ist, dem S. 1 zwei Zusätze zu geben, scheint mir nicht annehmbar zu sein. Von diesen beiden Zusätzen ist der erste, welcher ausspricht, daß das Recht zum Aufenthalte nicht abhängig gemacht werden dürfe von der Beibringung eines von der früheren Aufenthaltsgemeinde ausgestellten Heimathsscheines oder Rücknahme⸗Reverses,

nach meiner Ueberzeugung vollständig überflüssig, und weil er

überflüssig ist, so ist er schädlich. „Wenn ein Gesetz so gefaßt ist, 1 Iich gewisse Folgerungen für Jeden, der es ernsthaft

ansehen und handhaben will, von selbst ergeben, so ist es nach

meiner Ueberzeugung ein legislativer Fehler, Etwas, was schon aus dem Gesetze von selbst folgt, noch einmal zu sagen.

Der zweite Satz, welcher sagen soll, daß neben dem durch das gegenwärtige Gesetz gestatteten Recht zur Wahl des Aufenthalts ein besonderes von andern einschränken— den Bedingungen abhängiges Recht zum Wohnsit nicht mehr stattfinden dürfe, von diesem Antrage würde ich ent. weder dasselbe meinen, nämlich, daß es nach der ganzen Lage des Gesetzes unzulässig ist, den Wohnsitz, den Aufenthalt oder die Niederlassung von anderen als in diesem Gesetze enthaltenen Bedingungen abhängig zu machen, odet aber der Antrag könnte auch noch eine andere Auslegung zulassen: er könnte sich (und ich weiß nicht, ob dies die Absicht ist) beziehen auf spezielle Bestimmungen der in Hannover geltenden Gesetze, nämlich die Domizilordnung. So weit er sich nun auf diese beziehen würde und darin der Ausdruck der Ansicht ge— funden werden könnte, daß in Beziehung auf den Erwerb der Gemeindeangehörigkeit, mit welcher sich die Domizilordnung auch beschäftigt, weitere einschränkende Bedingungen, als wie sie hier enthalten sind, nicht ferner zulässig sein sollen, insoweit werde ich ihn als nicht annehmbar ansehen. Will er das aber nicht sagen, sondern will er nur sagen: diejenigen Bestimmun⸗ gen der hannoverschen Donnzilordnung, welche den bloßen Aufenthalt, die Niederlassung ohne Erwerb des Gemeinderechts, von einschränkenden Bedingungen abhängig machen, diese sind aufgehoben, . ihr ich ihn für überflüssig: denn das olgt aus dem Gesetze selbst. !

, gi dem J . Alinea des Paragraphen 2 hat Ihre Kommission materielle Aenderungen nicht vorgeschlagen. Das dritte Alineg des .I ist von allen Vorschlägen der Köm— mission der einzige, welchen ich Ihnen zur Annahme nicht empfehlen kann; nicht deshalb, weil sein Inhalt Bedenken erregt, sondern vielmehr deshalb, weil sein Inhalt kein Bedenken er⸗ regt. Dieses Alinea zieht aus den Vordersätzen einige Kon—

sequenzen, aber nur einige; zöge es aus den Vordersätzen alle

Konsequenzen, die sich aus den Vordersätzen ziehen lassen, so könnte man sagen: es ist zwar überflüssig, es sagt dasselbe noch einmal mit anderen Worten, aber es mag gehen. Run zieht es aber aus den Vordersätzen nur einige Konsequenzen, und ein solches Verfahren halte ich für ein Gesetz, was ganz vorzugs⸗

weise von den allerverschiedensten Behörden praktisch anzuwenden

sein wird, für im hohen Grade bedenklich, es führt, wenn man aus bestimmten allgemeinen, an sich klaren Sätzen nur einzelne

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