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Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 25. Oktober. Heute Mittag fand eine Sitzung des Bundesrathes des Norddeuischen Bundes in dem Gebäude des Herrenhauses statt.
Ferner versammelte sich der Ausschuß für Zoll- und Steuer⸗
k zur Berathung über die Zollbehandlung mehrerer rtikel.
Ebenso fand in einer Sitzung des Ausschusses für Eisen⸗
bahnen, Post und Telegraphen eine Berathung über Postbe⸗ förderung auf Staats Eisenbahnen, sowie über den Postvertrag mit Nord ⸗Amerika statt.
— Im Verlaufe der gestrigen 28. Plenarsitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes bildete den zwei⸗ ten Gegenstand der Tagesordnung die »Schlußberatbung über den Schifffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien vom 14. Oktober 1867, nebst Protokoll von dem— selben Tage. «
Der Referent, Abg. Camphausen (Neuß), motivirte seinen
Antrag: em vom Norddeutschen Bunde mit Italien abgeschlossenen Schifffahrts⸗Vertrage vom 14. Oktober 1867, nebst Protokoll von demselben Tage, die verfassungsmäßige Zustinimung zu ertheilen.
Das Haus trat diesem Antrage ohne Debatte bei.
Es folgte die Berathung über die Zusammenstellung des dem Reichstage vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung mit den bei der Vor— berathung über denselben im Plenum des Reichstages gefaßten Beschlüssen.« Nachdem der Abg. von Kirchmann gegen den Entwurf gesprochen, wurde dieser ohne Specialdebatte ange⸗ nommen.
Zuletzt erfolgte die Prüfung der Wahl des Abg. Bock, welche genehmigt wurde. Schluß der Sitzung 3 Uhr.
— Die heutige (29) Plenarsitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 10 Uhr 23 Minuten durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Am Tische der Bundes-Kommissarien waren anwesend: der Staatsminister Freiherr v. Friesen, der Präsident des Bundes⸗Kanzler⸗Amtes, ferner Ministerial ⸗ Direktor Günther, Geheimer Ober-Justiz— Rath Dr. Pape, Geheimer Legationsrath König, Ge— heimer Legations-Rath Hofmann, Staatsrath v. Müller, Ge— neral⸗Major v. Bilgner, Staatsminister Br. v. Watzdorf, Kammerherr und Drost v. Oertzen, Geheimer Rath v. Liebe,
Staatsminister Freiherr v. Krosigk, Staatsminister v. Gersten— berg Zech, Staatsminister Freiherr v. Seebach, Regierungs⸗
rath Dr. Sintenis, Staatsminister v. Bertrab, Staatsminister v. Harbou, Kabinetsminister v. Oheimb und die Senatoren Dr. Curtius, Gildemeister und Dr. Kirchenpauer.
Der Präsident verlas die Urlaubsgesuche, worauf das Haus zur Tagesordnung überging. Auf Antrag des Präsi⸗ denten des Bundes-Kanzler-Amtes wurde der zweite Gegenstand derselben: Bericht der VIII. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Orggnisation der Bundes-Konsulate, fowie die Amts-Rechte und Pflichten der Bundes-Konsuln, zuerst auf die Tagesordnung gesetzt.
Die Kommission schlägt folgende Aenderungen vor:
§8. 3. Alinea 1. Unverändert. Alinea 2. In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates der einzelner Bundesangehöriger betreffenden Angelegenheiten berichten sie an die Regierung des Staats, um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten die Regierung eines Bundesstaats Aufträge ertheilen und unmittelbare Bericht⸗ erstattung verlangen. / .S. 7. Zum Berufskonsul (consul missus) kann nur der— jenige ernannt werden, welchem das Bundesindigenat zusteht und welcher zugleich I) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten erforderliche erste Prüfung be⸗ standen hat und außerdem mindestens drei Jahre im inneren Dienste oder in der Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaatcz beschäf⸗ tigt gewesen ist, oder 2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche für die Bekleidung des Amts eines Berusskonsuls einzu— führen ist. Die näheren Bestimmungen über diese Prüfung werden von dem Bundeskanzler erlassen. Die vorstehenden Be⸗ stimmungen kommen jedoch erst vom J. Januar 1873 ab zur Anwendung.
§. 12. Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amts— bezirk wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundesangehörigen eine Matrikel zu führen.
Alinea 2. unverändert.
§. 17. Alinea 1 unverändert.
Alinea 2. Die Befolgung dieser Vorschriften muß aus der Urkunde hervorgehen, widrigenfalls dieselbe nicht die Kraft einer Notariats-Urkunde hat. Diese Kraft mangelt auch in dem Falle, wenn der Konful oder seine Frau oder einer von seinen oder seiner Frau Verwandten oder Verschwagerten in auf⸗ oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grabe des DOheims oder Neffen einschließlich bei der Verhandlung betheiligt war, oder wenn darin eine Verfügung zu Gunsten einer der ö. . Personen oder der hinzugezogenen Zeugen ge⸗ troffen ist. §. 24. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Kon— sular⸗Gerichtsbarkeit wird dieselbe von den r nn in an. Maßgabe des über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865 (Gesetz Sammlung Seite 681) ausgeübt. Die nach diesem Gesetze den preußischen Ministern und Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu.
Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular⸗-Jurisdictions. Bezirken nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage ge⸗ rechnet, an welchem dieselben durch das Bundesgesetzblatk ver. kündet worden sind, verbindliche Kraft.
§. 34 Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so haben die Bundeskonsuln auf Antrag des Schiffer bei den Orts. oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaft. werdung derselben erforderlichen Schritte zu thun.
Es lagen ferner folgende Verbesserungs⸗Anträge vor:
LD Vom Abg. Ziegler:
Der Reichstag woe beschließen: 1) principaliter die S§. 2, 23 und 23 zu streichen; 2) eventualiter ,, Zusatz zu §. 24 zu be— schließen Das Gesetz vom 29. Juni 1865 tritt spätestens am 31. De— zember 1871 außer Kraft.
D Eventuelles Amendement des Abg. v. Kirchmann:
„Der Reichstag wolle beschließen: zu §. 24 folgenden Zusatz hinzu⸗ zufügen: Der C 42 des Gesetzes vom 28. Juni 15865 kommt auch in dem Falle zur Anwendüng, wenn die dem k zur Last gelegte strafbare Handlung im Gebiete des Norddeutschen Bundes be— gangen ist und wenn auch der Angeschuldigte sich nicht blos vorüber. gehend im Auslande aufhält. (Wörtlich wie pag. 20 des Berichts).
3) Vom Abg. Lasker:
II Dem C9 als Absatz 2 hinzuzufügen: »Wahlkonsuln, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind haben in ihrem amtlichen Verkehr auf Verlangen der betheiligten Bundesangehösrigen einen der deutschen Sprache kundigen Mann zuzuziehen.«
2) Den ersten Satz von S§. 20 zu fassen wie folgt: »in außer— europäischen Ländern sind die Konsuln zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden befugt, wenn sie von? dem Bundes— Kanzler dazu berechtigt sind.«
nahme des Gesetzes
3) Dem §. 22 am Schluß hinzuzufügen wie folgt: »in Betre der politischen Verbrechen . . . 6 diese 1 innerhalb des Norddeutschen Bundes oder in Beziehung auf denselben verübt sind.«
„In der Generaldebatte sprachen die Abgg. Ziegler und Löwe gegen das Gesetz, Meier (Bremen) für dasselbe. Der Präsident des Bundeskanzler-Amts hielt nach dem Abg. Löwe die folgende Rede: .
Meine Herren! Der Herr Vorredner hat Ihre Aufmerk— samkeit auf zwei Fragen gelenkt. Die erske Frage betrifft die Opportunität des Gesetzes oder mit andern Worten die Frage, ob es überhaupt richtig ist, jetzt ein solches Gesetz zu erlassen. Die zweite Frage betrifft diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche sich auf die Organisation der Konsulate selbst beziehen, auf die Frage der Besetzung.
Was die erste Frage betrifft, so möchte ich darauf hin— weisen, daß es die Aufgabe des Ersten Reichstages des Norddeutschen Bundes — ich kann wohl sagen — ist, denn er hat bis jetzt diese Aufgabe erfüllt, aus der Bundesverfassung die nothwen— digsten Konseguenzen zu ziehen, sowohl für das Verhältniß des Bundes im Innern, als für das Verhältniß des Bundes nach Außen. Zu diesen Konsequenzen für das Verhältniß des Bun— des nach Außen gehört in erster Linie das vorliegende Gesetz. Der Reichstag hät diese Konsequenz bereits gezogen durch An—
über die gemeinschaftliche Bundesflagge. Ein kaum entbehrliches Complement zu diesem Gesetz nicht in der Sache, aber im inneren Zusammienhange ist das vorlie— gende. Durch das Institut der Bundeskonsuln wird mehr, wie
durch alles Andere, der Bund als solcher in den Völkerverkehr ein—
geführt, wird das Bestehen des Bundes als solchen im Auslande,
und zwar namentlich im entfernten Auslandezur Geltung gebracht.
Nach allen Berichten, die mir aus überseeischen Länbern zu— gegangen sind, wird das lebhafte Interesse, welches die in diesen Ländern wohnenden Deutschen an der neuen Gestaltung be— kanntlich vom ersten Augenblick an kund gegeben haben, beson— ders in dem Wunsch zusammengefaßt, durch die Errichtung von Bundeskonsulaten eine gemeinsame Vertretung der materiellen Interessen des Bundes zum Ausdruck gebracht zu sehen. Die Bundesgewalt hat es für ihre Pflicht gehalten, diesen berechtig⸗
ten Wünschen der im Auslande lebenden Deutschen entgegen⸗
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amen, und ich glaube, daß der Reichstag von denselben Nn, beseelt sein wird und den Wunsch der Bundesgewalt theilen wird, diesen berechtigten Wünschen zu entsprechen. Es kommt dazu, daß durch den von Ihnen genehmigten Bundes— Haushaltsetat eine Anzahl von besoldeten Bundes⸗-Konsulaten Krichtet find und daß in Folge dessen die . dieser Stellen mit Bundes-Konsuln erfolgen wird, daß es hiernach
erläßlich ist, für die Amtsthätigkeit dieser Konsuln eine feste , zu gewinnen, und diese Grundlage kann auf kei⸗
anderen Wege gewonnen werden, als durch den Erlaß . Gesetes. . bloße Instructionen ist die Grundlage nicht zu gewinnen, namentlich da — und die meisten der er⸗ richteten Konsulate befinden sich in solchen Ländern —, wo mit den Konsulaten juxisdictionelle Befugnisse verbunden sind. Hieraus erklaͤrt es sich, weshalb Seitens des Bundesrathes das vorliegende Gesetz schon in dieser Session eingebracht ist und weshalb von Seiten des Bundesrathes auf die Annahme dieses Gesetzes ein großes Gewicht gelegt wird.
Ich kann mich nun zu der zweiten vom Herrn Vorredner berührten Frage wenden und erinnere zunaͤchst daran, daß der vorliegende Entwurf zwei Kategorieen von Konsuln kennt, consules missi und consules electi. Was zunächst die letzteren, die Wahlkonsuln anlangt, so schreibt der Entwurf nur vor, daß sie in der Regel Kaufleute sein sollen. Der betreffende Paragraph schließt damit die Ernennung von Konsuln, welche anderen Berufsarten angehören, keineswegs aus. Der Herr Vorredner hat voll⸗ kommen Recht, daß nicht blos unter den Kreisen der Kaufleute sich Männer befinden, welche zur Führung von Konsulaten geeignet sind. Er hat auf eine besondere Berufsklasse hinge⸗ wiesen, auf die Apotheker. Er hat auch hierin volltommen Recht, und die preußische Regierung ist selbst schon in der Lage ewesen, Apotheker zu Konsüln zu ernennen. Das Bundes⸗
räsidium wird durch dieses Gesetz keinesweges darin beschränkt, in solchen Fällen, wo es im allgemeinen Interesse liegt und räthlich erscheint, andere Personen als Kaufleute zu Wahl⸗ Konsuin zu ernennen. Der Nachweis einer besonderen Aualification ist nach Lage des vorliegenden Ent⸗ wurfs nur für die besoldeten Konsuln verlangt, Die Bundesgewalt hat, indem sie hier eine besondere Qualifi- cation vorschlug, geglaubt, auf eine discretionagire Gewalt ver⸗ ichten zu müssen, welche vielleicht in dem Reichstage Anfech— 1 gefunden haben würde. Es würde ja für das Bundes⸗
Praͤsidium am Ende viel bequemer sein, von jedem Nachweis einer besonderen Qualification für die besoldeten Konsuln ab— zusehen. Das Bundes-Präsidium hat sich selbst die Beschrän⸗ kung auferlegen wollen, zu diesen Konsuln nur Männer zu er⸗ nennen, welche eine bestimmte Qualification nachgewiesen haben. Es hat geglaubt, sich diese Beschränkungen auferlegen zu sollen,
weil in der That ein erheblicher Theil der besol deten Konsuln Functionen auszuüben hat, zu welchem eine berufliche Vorbildung erforderlich ist. Die Besorgnisse welche der Herr Vorredner hieran knüpft, scheinen mir in der That der Begrün⸗ dung zu entbehren. Wo es sich um besoldete Konsuln handelt, da wird es überhaupt schwerlich in Frage kommen, einen im Lande ansässigen Deutschen zu wählen. Die Emolumente, die mit einem besoldeten Konsulate verbunden sind, sind, so groß sie vielleicht auch in dem Etat erscheinen mögen, doch gegenüber Demjenigen, was ein Deutscher, der sich in Amerika nieder— gelassen ünd dort eine Stellung erworben hat, aus dieser seiner Stellung erwirbt, in der Regel verschwindend klein. Es wird schwerlich gelingen, für besoldete Konsulate in Amerika Leute
oder weniger sichere und glänzende Stellung, die sie drüben haben, aufzugeben. Ich empfehle Ihnen also auch hier die An—
des Entwurfes mit der von Ihrer Kommission vorge- bg. 6 Ih Antrag von Miquel:
schlagenen Aenderung.
; ö . 8 63 sse zorauf der a9 ͤ . . l 1 Die Generaldebatte wurde sodann geschleßen 8 *r 6 Absaße »der Reichstag kann u. f. w. und statt des zweiten Absatzes n ,,, zu setzen:
Referent Kanngießer die Vorlage empfahl. ꝛ den ohne Debatte angenommen, ebenso §. 7, nach einer Bemer⸗ kung des Abg. Ziegler, und §. 8. Zu 8. der Abg. Lasker seinen Antrag, und sprachen —ͤ die Abg. S Hagke. Nachdem der Präsident des die Abg. Stumm und v. Hagke,. N
Bundeskanzler-Amtes und der für die Vertretung der Vorlgge ernannte Kommissarius Legations-Rath König gegen den An— trag Lasker gesprochen hatten, wurde dieser vom Hause abge— lehnt. Die §§8. 10—19 wurden ohne Dehatte angenommen.
Zu s§. 20 motivirte der Abgeordnete Lasker seinen Antrag,
welcher nach der Rede des Bundes-Kommissarius Geheimen Rig 26 ,. Ueber die Referent v. Forkenbeck, Miquel, v. Zehmen Graf Bassewitz
Ober⸗Justizrath Dr. Pape verworfen wurde.
§Ss§. 22 — 344 wurde die
9 begründete Bundes-⸗Schuldenkommission beauftragen.
sodann
Spezialdebatte zusammengefaßt.
Gegen den Abg. von Kirchmann sprach der Bundes⸗Kommis⸗ sarius Geheimer Ober-Justizrath Dr. Pape. Zuerst wurde der vom Abg. Ziegler zu §. 24 beantragte Zusatz abgelehnt, sodann der Antrag des Abg. v. Kirchmann, dagegen der Antrag des Abg. Lasker zu §. 22 angenommen, und ebenso die S8. 22 — 24 mit diesem Antrage. Darauf wurden auch die übrigen Paragraphen genehmigt.
Das Haus ging nunmehr zum zweiten Gegenstande der Tagesordnung über: »Mündlicher Bericht der Kömmission zur Vorberathung des Gesetz Entwurfs, betreffend die Verwaltung des Schuldenwesens des Norddeutschen Bundes«. Der Antrag der Kommission lautet: Der Reichstag wolle beschließen: dem vorbezeichneten Gesetz⸗Entwurf mit nachstehenden Aenderungen: a) S. 1 statt »Anleihe« zu setzen »An⸗ leihen« ; b) §. 4 Alinea 1 in folgender Fassung anzuneh⸗ men: Dem Direktor liegt die Leitung der Geschäfte der Bundes⸗ Schuldenverwaltung, die Anstellung aller derselben unter⸗ geordneten Beamten und die Disziplin über diese ob. ) S§. T Nr. 3 statt »Löschungen« zu setzen »Löschung«; d) F. 7 in der Eidesformel hinter den Worten »durch andere ausstellen zu lassen« einzuschalten: Desgleichen eine Kon⸗ vertirung von Schuldverschreibungen nicht anders als au Grund eines dieselbe anordnenden oder zulassenden Gesetze vornehmen, e) §. 7. am Schlusse hinzuzufügen: Die Pro⸗ tokolle über die von den Mitgliedern der Bundes-⸗Schuldenver⸗ waltung geleisteten Eidesind dem Bundesrathe und dem Reichs⸗ tage vorzulegen, i) den zweiten Satz des §. 9 wie folgt zu fassen: Dieselbe besteht aus drei Mitgliedern des Bundesrathes und zwar aus dem jedesmaligen Vorsitzenden des Ausschusses für Rech⸗ nungswesen und zwei Mitgliedern dieses Ausschusses, aus drei Mitgliedern des Reichstages und dem Präsidenten der Rech⸗ nungsbehörde des Norddeutschen Bundes. Bis zur Errichtung dieser Rechnungsbehörde tritt an die Stelle des Präsidenten derselben der Chef-Präsident der preußischen Ober⸗Rechnungs⸗ kammer, welcher besonders für diese ihm interimistisch über⸗ tragenen Verpflichtungen zu vereidigen f. g) den ersten Satz des §. 10 wie folgt zu fassen: Der Bundesrath wählt aus den Mitgliedern des Ausschusses für Rechnungswesen die der Bundes⸗ schulden⸗ Kommission hinzutretenden Mitglieder von Ses⸗ sion zu Session,; h) den §. 11 wie folgt zu fassen: Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des Aus⸗ schusses des Bundesrathes für Rechnungswesen, welcher in Be⸗ hinderungsfällen durch ein anderes dem Bundesrathe an— gehöriges Mitglied der Kommission vertreten wird. Die Beschluͤsse der Kommission werden nach Stimmenmehr⸗ heit gefaßt. Zu einem Beschlusse ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. i) S. 12 zu streichen; K) im §. 13 jetzt 8. 12 im letzten Satze hinter Sie ist befugt« einzuschalten: Einsicht von den Akten der Bundes— schuldenVerwaltung und den Rechnungs-Belegen zu nehmen, und 1) im §. 15 jetzt §. 14 statt: »die Rechnungen der Schul⸗ den⸗Tilgungskasse« zu setzen: die Rechnungen der Bundesschul⸗ den⸗Verwaltung, die verfassungsmäßige Zustimmung zu er⸗ theilen.
Ferner lagen folgende Anträge vor:
ID Von dem Abg. Miquel:
Der Reichstag wolle beschließen: I) Im §. 7 Nr. 2 nach Bun des-Anleihen« einzuschieben: deren Konvertirung nur auf Grund eines dieselbe anordnenden oder zulassenden Gesetzes, nachdem die etwa erforderlichen Mittel bewilligt sind, stattfinden darf. 2) Einen S§. 18 hinzuzufügen: Ergeben sich, gegen die Dechar— girung Anstände, oder finden sich sonst Mängel in der Ver—
ng — . . waltung des Bundes-Schuldenwesens, so können die daraus hergelei⸗ zu finden, die einmal die unbedingte Qualification dazu haben und die außerdem geneigt sein werden, für das verhältnißmäßig
ißige ihne den k ine mehr ehr mäßige Gehalt, was ihnen geboten werden kann, e . ö e 3. ig n. Geltendmachung derselben einen besonderen Vertreter bestellen. Die
teten Ansprüche sowohl vom Reichstage als dem Bundesrathe sel bst⸗ ständig gegen die nach 8. 7 dieses Gesetzes verantwortlichen Beamten verfolgt werden. Der Reichstag kann nöthigenfalls zur gerichtlichen
Wahl desselben geschieht mittelst Stimmzettel durch absolute Mehrheit. 2) Vom Abg. Lasker ein Antrag zu dem Abänderungs⸗
Der Reichstag wolle beschließen: statt des Schlußsatzes im ersten
Der Reichstag kann nöthigen Falls mit der gerichtlichen Geltendmachung derselben die von ihm gewählten Mitglieder der
3) Vom Abg. Bethmann⸗Hollweg dem 2. Alinea von §.7 hinzuzufügen: . .
So wie dafür, daß Convertirungen von Schuldverschreibungen nicht anders, als auf Grund eines dieselben anordnenden oder zu—
lassenden Gesetzes und nachdem die etwa erforderlechen Mittel bewil—
ligt sind, vorgenommen werden. . . k Zur Genexaldehatte meldete sich Niemand. Die 8317 wurden ohne Debatte angenommen. Zu SF. 7 sprachen der
und der Bundeskommissarius Wirkl. Geh. Sber⸗Finanz-Rath