1867 / 259 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Termin hierzu ist auf Mittwoch den 20. November 1867 Vormittags 12 Uhr, im Bureau des Unterzeichneten zu Frankfurt a. O. anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift: Submission auf Lieferung eiserner Feuer Rohre⸗ versehen, eingereicht sein müssen. . Die e , n, , n,, . en liegen in den Wochentagen im Central-Büreau der Königlichen Direction zu Berlin, sowie hier zur Einsicht aus und können daselbst auch Abschriften derselben gegen ern aen der Kosten in Empfang genommen werden. Frankfurt a. O., den 23. Oftober 1867. ͤ Der Königliche Ober⸗Maschinenmeister A. Wöhler.

Hessische Nordbahn. ie Lieferun) von 30 000 Zoll⸗Centner Eisenbahnschienen soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden.

Der Submissionstermin ist auf Sonnabend, den 9. Novem- ber d. J. Vormittags 11 Uhr, im Geschäftslokale der unter- zeichneten Direction im hiesigen Bahnhofe anberaumt. Bis zu dem⸗ selben müssen die Offerten portofrei und versiegelt mit der Aufschrift »Submission auf Schienenlieferung⸗

leon

eingereicht sein. ; J Die Lieferungsbedingungen können in unserem Geschäftslokale während der Geschäftsstunden eingesehen oder Abschriften derselben von uns unentgeldlich bezogen werden. Cassel, den 28. Oktober 1867. ö Königliche Eisenbahn⸗Direction.

(4003 Bekanntmachung.

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D

Die Lieferung der für die Westfälische Eisenbahn in den Jahren 1868 1869, 1879 erforderlichen Papiersorten und Billet Pappen soll im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden.

Die Lieferungs-⸗Bedingungen, aus welchen der Jahresbedarf zu ersehen ist, und, deren Anerkennung in den Offerten ausgesprochen werden muß, liegen in unserem Central⸗Büreau zur Einsicht aus, werden auch von dem Vorsteher desselben, Eisenbahn-Secretair Meyer, gegen Erstattung der Schreibgebühren, in Abschrift mitgetheilt.

Offerten auf diese Lieferung sind verschlossen und mit der Aufschrift . »Submission auf Lieferung von Papieren und Billet⸗Pappen⸗ bis zu dem am 4. November er. Vormittags 10 Ühr, in unserem Central ⸗Büreau anstehenden Termine, in welchem dieselben in Gegenwart der erschienenen Submittenten werden eröffnet werden, portofrei an uns einzusenden.

Münster, den 22. Oktober 1867.

Königliche Direction der Westfälischen Eisenbahn.

3 . k .

SBetriebs- und Werkstätten-Materialien.

Die Lieferung der für die Königliche Saarbrücker und die Rhein— Nahe-Eisenbahn im Jahre 1868 erforderlichen Betriebs. und Werk. ee , mn. soll im Wege der öffentlichen Submission verdun— gen werden.

Die Lieferungsbedingungen, denen das Verzeichniß der sämmtlichen Materialien beigefügt ist, könnnen im Bürcau der Ober Betriebs- In— spection hierselbst, sowie in den Stations. Bureaus zu Trier, Neun⸗ kirchen, St. Wendel und Bingerbrück eingesehen, auch von ersterer auf per,, , . , . werden.

ieferungs-Unternehmer werden daher eingeladen, ihre Offerte mit der gte fshriß! ; . »Submission auf die Lieferung von Betriebs. und Werk. stätten Materialien für die Königliche Eisenbahn-Direction . zu Saarbrücken pro 18684 bis spätestens den 15. November er, Vormittags 10 Uhr, unter Beifügung gehörig bezeichneter Proben portofrei an den unter! zeichneten Ober-Betriebs⸗-Inspektor einzusenden, in welchem Termin die Oeffnung der Offerten im Beisein etwa erschienener Submittenten er— folgen wird. „Nicht rechtzeitig eingehende Offerten und Nachgebote bleiben un— berücksichtigt.

Saarbrücken, den 21. Oktober 1867.

Der Königliche Ober⸗Betriebs-Inspektor. Spielhagen.

Verloosung, n , , gn, , nns u. s. w. von öffentlichen Papieren. leres

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on den auf Grund de erhöchsten Privilegii vom 10. Augu 1860 Gesetz Sammlung pag. 421 mu ge g en, auf den 9J haber lautenden Obligationen des Altmärkischen Wische⸗Deich⸗Verban—⸗

des im Gesammtbetrage von 100,000 Thalern sind fernerwei ö stehende Schuldverschreibungen: ö nach a) Litt. B. Nr. 101, 102, 10636, 104 und 1065, 5 Stück

à 100 Thlr. a e 500 Thlr

b) Litt. C. Nr. 221, 222, 223, 224, 225, 326, 327, 341, ;

342, 343, 344 und 345, 12 Stück à 50 Thlr. ... 600 Thlr zusammen vp Tim ausgeloost worden.

Diese Schuldverschreibungen sind mit allen dazu ehörigen Zins. Coupons und Talons vom 2. Januar 1868 ab Behufs Aus ah. lung der Kapitalien und fälligen Zinsen an die Deichkasse in et. haufen in der Altmark zurückzugeben, wobei wir bemerken, daß mit

diesem Zeitpunkte die Verzinsung der genannten Obligationen aufhört

Auswärts wohnhaften Inhabern ausgelooster Obligationen ist ge. stattet, dieselben portofrei einzusenden und die Uebermittelung der , durch die Post auf Gefahr und Kosten des Gläubiger zu verlangen.

Seehausen in der Altmark, den 13. Juni 1867.

Namens des Deich⸗Amts. Die Bau⸗Kommission für die Regulirung des Alands. von Jagow. Buch. Huth.

36931 Die General-Direction des Landschaftlichen Kredit— Vereins.

In Folge der von betheiligter Seite mit entsprechenden Beweisen unterstützten Aufforderung, in Bezug des Art. 3 des Allerhöchsten Ukas vom 14/26. Dezember 1865, die Nachforschung verloren gegan. gener oder gestohlener Pfandbriefe oder Coupons betreffend, macht die General-Direction des Landschaftlichen Kredit Vereins hiermit öffent⸗· lich bekannt, daß der im Dorfe Golle (Wloclawer Bezirk, Gouverne— ment Warschauf wohnhaften Frau Rosalie Waliszewska nachstehendt Pfandbriefe verloren a,, n, nmel:

a ö erte:

Lit. B. 19191 C. 31,905 33851 53,487 61,204

73/057 79,501 S6 570 D. 96,905.

b) 2. Serie: Lit. C. 221 / 802, alle mit zwei Coupons, vom 2. Semester 1857 und vom 1. Se—

mester 1868.

Die General-Direction des Landschaftlichen Kredit ⸗Vereins ver— öffentlicht daher zur Warnung, daß der Eours der in Rede stehenden Pfandbriefe nebst den zu denselben gehörigen Coupons hiemit quaestio— nirt worden ist, demgemäß jeder er r. uaestionirter Pfandbriefe oder Coupons von den Betheiligten in Betreff des Eigenthumßz quaestionirter Pfandbriefe oder Coupons zur gerichtlichen Verantwor— tung gezogen werden würde. Warschau, den 8. / 20. September 1867. Präsident⸗General ⸗Lieutenant.

4019 Die General- Direction des lan dsehaftlichen Kredit- Vereins im Königreich Polen.

In Folge der von betheiligter Seite mit entsprechenden Beweisen unterstützten Aufforderung in Bezug des Art. 3 des Allerhöchsten Uhas vom 14/2. Dezember 1865, die Nachforschung verloren gegangener oder gestohlener Pfandbriefe oder Coupons betreffend, macht dfe Gene- ral-Direction des landschaftliehen Kredit-Vereins hiermit öffentlich be— kannt, dass der im Dorfe Golle (Wloclawer Bezirk, Gouvernement Warschau) wohnhaften Frau Rosalia Waliszewska nachstehende Pfand- briefe verloren gegangen sind, namentlich:

a) 1. Serie. Litt. D. 93, 928. b) 2. Serie. Litt. C. 222, 169 - 225,711. alle mit zwei Coupons, vom 2. Semester 1867 und vom 1. 8e— mester 1868.

Die General Direction des landschaftlichen Kredit- Vereins veröffent.

licht daher zur Warnung, dass der Cours der in Rede stehenden Pfand brieke nebst den zu denselben gehörigen Coupons, hiermit quaestionitt worden ist, demgemäss jeder Käufer quaestionirter Pfandbriefe older Coupons von dem Betheiligen in Betreff des Eigenthumsrechts quaestio - nirter Pfandbriefe oder Coupons zur gerichtlichen Verantwortung ge- zogen werden würde.

39. September

12. Oktober 1867.

Präsident General- Lieutenant.

Warschau, den

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Verschiedene Bekanntmachungen.

Königliche Riederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.

Vom 1. November d. 9 * j ie. . ; untergebenen Bahnen für Transporte von Rohzucker und Farin, wenn diese Artikel unter Steuervergütung zum Export aus dem Zollver— einsgebiete bestimmt sind und in agenladungen von mindestens 100 Centnern zur Beförderung gelangen, ein ermäßigter Spezialtarif eingeführt, welcher auf dem Einheitssatze von 2 Pfennigen pro Cent— ner und Meile neben einer Expeditionsgebühr von 6 fennigen pro Centner beruht.

Das Auf und Abladen ist Sache der Absender und Empfänger.

Berlin, den I7. Oktober 1867.

Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

wird auf den unserer Verwaltung

Das Abonnement betrãgt 1 Thlir. für das bierteljahr.

Alle Ppost⸗Anslalten des In und 8 nehmen g6estellung an, sür 8erkin die dition des preußischen Staats- Anjeigers: Jäger ⸗Straße Nr. 1G.

swischen d. Friedrichs · u. Aanonierstr.)

Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 1. November, Abends

1867.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Otto von Bayern den Schwarzen Adler⸗Orden zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen Orden und Ehrenzeichen zu rleihen: 4 den Rothen Adler-Orden erster Klasse: dem Fürstlich hohenzollernschen Wirklichen Geheimen Rath außer Dienst von Weckherlin; U den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: dem Rendanten der Spar⸗ und Leihkasse der Hohenzollern⸗ schen Lande, Rechnungs Rath Exath, und dem Rechnungs- Rath und Regierungs⸗Secretair Bachmann, beide zu Sig—⸗ maringen ; J das Ritterkreuz des Königlichen Hausordens von Hohenzollern: dem Ober⸗Amtmann Mock zu Gammertingen, das Kreuz der vierten Klasse des Königlichen Hausordens von Hohenzollern: dem Vogt Burkhart zu Burladingen und dem Vogt Hauk zu Bisingen; ö das Allgemeine Ehrenzeichen: ; den Bürgermeistern Koch zu Benzingen und Miller zu Billafingen, sowie dem Gemeinderechner Fischer zu Weildorf, dem Gemeinde⸗Rath und Stadtrechner Dannegger, dem Oberamtsdiener Erath und dem Kanzleidiener Romey zu

Sigmaringen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst gekuht: Den Appellationsgerichts Rath Koch in Glogau zum

Direktor des Kreisgerichts in Naumburg 4. S.; und,

Den Landgerichts⸗Assessor Eormann in Saarbrücken zum Staats-⸗Prokurator bei dem Landgexicht in Coblenz; so wie

Den Eisenbahn-Betriebs-Direktor Grotefend zu Brom⸗ berg zum Regierungs- und Bau-Rath zu ernennen und dem Ober⸗Betriebs⸗Inspektor bei der Ostbahn, Grillo zu Bromberg, den Charakter als Bau⸗Rath, und

Dem Kaufmann und Fabrikanten Carl Joseph Aloys Gilka in Berlin den Charakter als Kommerzien-Rath zu

verleihen.

Norddeutscher Bund.

Gesetz über das Paßwesen. Vom 12. Oktober 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zust nnn des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bun— desgebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb desselben keines Reisepapiers. 3. .

Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reise— papiere ertheilt werden, wenn ihrer Befugniß zur Reise gesetzliche Hin dernisse nicht entgegenstehen. .

2. Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Austritt über die Grenze des Bundesgebiets, noch während ihres Auf— enthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefor— dert werden. J J ö .

§. 3. Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszunpeisen.

8§. 4. Pässe oder sonstige Reisepapiere, so wie andere Legitima—⸗

tions-Urkunden, welche von der zuständigen Behörde eines Bundes⸗

staats ausgestellt sind, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Be—⸗

]

schränkung in dieser Beziehung enthalten, Gültigkeit für das ganze J Berpniht ö .

. 5. Eine Ver ung zur Vorlegung der Reisepapiere Be⸗ hufs der Vistrung findet nicht statt. 6. scway S. 6., Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in das Bundesgebiet sind befugt: 1) die Bundesgefsandten und Bundeskonsuln; 2 die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer Bundesstgaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke nicht vertreten sind; 3) so lange solche noch vorhan⸗ den sind (Art. 56 der Bundesverfassung), die Konsuln jedes Bundes- staates sowejt ihnen nach den in demselben geltenden Bestimmungen diese Befugniß zusteht. . Zur Ertheilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugniß haben, oder welchen dieselbe von Bundeswegen oder von den Regierungen der ein—⸗ zelnen Bundesstaaten fernerhin beigelegt wird. ö.

§. .. Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstim⸗ mende , ,. einzuführen und zu benutzen. .

5. . Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempel⸗ abgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden. .

Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässe stempel⸗ und kostenfrei auszustellen. In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der e rn ng er einzelnen nn,. vorbehalten.

§S. 9. Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Un— ruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, kann die aßpflichtig- keit überhaupt oder für einen bestinimten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Auslandes, durch Anordnung des Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt werden.

ö Pi 1I0. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in

irksamkeit. . 9 Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer raft.

Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe und Reiserouten, so wie über die Kontrole neu anziehender Personen und der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte. . .

Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder ein⸗ geführt, noch, wo sie bestehen, beibehalten werden. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes⸗Insiegel. .

Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.

L. S Wilhelm. Gr. von Bismarck. Schönhausen.

Das 6. Stück des Bundes⸗Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 13 das Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz. Vom 12. Oktober 1867. Berlin, den 2. November 1867. Debits⸗-Comtoir der Gesetz⸗ Sammlung.

Staats ⸗Ministerium.

Bekanntmachung. Beförderungsweise und Porto⸗Ermäßigung der Privat-⸗Brief⸗ sendungen an Personen der preußischen Schiffsbesatzungen im Auslande.

Bei dem Hof⸗Postamte in Berlin wird mit dem 15. No⸗ vember d. J. ein Marine-Post-⸗-Büreau in Wirksamkeit treten, welches die bei den einzelnen Landes-Postan— stalten aufgelieferten Briefe an Personen der Preu⸗ ßischen Schiffs-Besatzungen im Auslande zu sam⸗ . . demnächst nach dem Bestimmungsorte zu beför⸗ dern hat.

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