1867 / 261 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

122381 Nothwendiger Verkauf. Das den Wirth Mathias und

Catharina, geb. Zielinsfa Sie-

Eheleuten gehö—⸗

rige, unter Nr. 15 zu . ge⸗

legene Grundstück, abgeschätzt auf

5050 Thlr. zufolge der nebst Hy⸗

pothekenschein und Bedingungen in

unserem Büreau III. einzusehenden

Taxe, soll am 5. Dezember 1867,

Vormittags 11 Uhr, an ordent—

* Gerichtsstelle subhastirt wer⸗

en.

Diejenigen Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypotheken buche nicht ersichtlichen Realforde— rung aus den Kaufgeldern Be⸗

4260

Sprzedat konieezna. Grunt do Maecieja i Katarzyny z Lielinskich maltonk6öw Siemianöw= skich naletsey, w. Jaxieach pod Nrem. 15 pokozony, oszacowany na 5050 Tal. 2 taxy mogae j bye prrejrzanej wraz z wykatem hypoteeznym i warunkami w biòrze naszym III., ma by dnia 5. Grudnia 1867, przedpoludniem o godzinie 11, w zwykfem miejscu sadowem w drodze subhastaeyi. sprzedany. Wierzyeiele, poszukujaey zaspo- kojenia z summy kupna wagtedem realnéj z ksiegi hypotecrne nie wykazujaeéj sig wierzytelnosei, winni zglosi sig u nas z pre—

tens y ami swemi.

Nie wiadomy z pobxytu wierzyeiel oberzysta Samuel Lewinsohn za- pozywa sig niniéjszem publieznie.

Inowrackaw, dnia 13. Maja 1867 roku. 6

Krõöl. owiatowy. . Wen, ö

friedigung suchen, haben sich mit ihren Ansprüchen bei uns zu melden.

Der dem Aufenthalte nach un— bekannte Gläubiger, Gastwirth Samuel Lewinsohn, wird hierzu öffentlich vorgeladen.

Inowraclaw, den 13. Mai 1867.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen re. als Verpachtung.

Das der von Schuckmannschen Familienstiftung gehörige, im Randowmschen Kreise in der Nähe von Stettin, eine halbe Meile von Pencun und eine Meile vom Berlin Stettiner Eisenbahnhof Pantow belegene Rittergut Battinsthal nebst Vorwerk Schuckmannshoͤhe und Storkow soll auf 14 Jahre von Johannis 1868 bis dahin 1882 meist— bietend verpachtet werden. Das Gut besteht aus einem Areal von 3669 Morgen 7 Qu.-Ruthen, darunter 241 Morgen 64 Qu. -Ruthen Acker und 60! Morgen 48 Qu-Ruthen Wiesen. Das Minimum des jährlichen Pachtzinses ist auf 9000 Thlr. und die Pacht- Caution auf S000 Thlr. festgesetzt. i

Termin zu dieser Verpachtung ist auf

Dienstag, den 17. Dezember er,. Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Justizrath Foß hierselbst, Breitestraße Nr. 60, anbe⸗ raumt und werden Pacht-⸗Bewerber zur Abgabe ihrer Gebote zu dem— selben eingeladen mit dem Bemerken, daß dieselben sich möglichst vor dem Termin, spätestens aber in demselben vor Beginn des Bietens über den Besitz eines disponiblen Vermögens von 353,000 Thlr. und über ihre persönliche Qualification ausweisen müssen.

Die Pachtbedingungen als die Grundlage des abzuschließenden Pachtkontrakts nebst Karte und Veen tu n gie 'für, sowie die Lici⸗ tations⸗Regeln können bei dem Herrn Justiz⸗Rath Foß eingesehen, auch gegen Kopialien bezogen werden. Eine Karte befindet sich auch auf dem Gute.

Stettin, den 2. November 1867.

Bre doreck, Ober⸗Regierungs⸗Rath, Kurator der von Schuckmann'schen Stiftung.

Bekanntmachung. ie ne,, des Bedarfs von pptr. 1900 Pfd. Maschinentalg, 1200 Pfd. Baumsoͤl, 60090 Pfd. rohes Rüböl, 1300 Pfd. raffinirtes Rüböl, und » 200 Pfd. raffinirtes Rüböl für die Zündspiegelfabrik hierselbst pro 1868 soll im Wege der öffentlichen Submisslon ver— ,. werden, und ist hierzu ein Termin auf den 20. November er. Vormittags 105 Uhr, im Büreau der unterzeichneten Direction anberaumt worden.

Unternehmungslustige haben ihre Offerten, in welchen auf die vorher einzusehenden speziellen Bedingungen Veʒzug zu nehmen ist, wohl versiegelt mit der Aufschrift:

»Gebot auf Lieferung von Rüböl, Maschinentalg resp. Baumöl« versehen, franco hierher einzusenden.

Spandau, den 23. Oktober 1867.

Königliche Direction der Gewehrfabrik.

lach

für die Gewehrfabrik,

4125

XW ,,

= Nassauische Eisenbahn. Zur Herstellung eines Bahn-Oberbaues soll die Lieferung von 4784 Stück Verbindungsstangen, 29/600 * fia Muttern, 9600 » kleine Muttern, 29/600 * e,, ,,, 835400 » Schraubenbolzen mit Muttern, S3 - 4009 * Deckplättchen im Wege der Submission vergeben werden. Die Submissions⸗Offerten müssen bis

Montag, den 18. November lfd. Is., Vormittags 11 Uhr, portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: Submission auf Lieferung von Klein ˖ Eisenzeug für die Nassauische Eisenbahn« versehen, eingereicht sein, in welchem Termine auch die eingegangenen Offerten in Gegenwart der etwa persönlich erschienenen Submittenten eröffnet werden. Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt.

Die Uebernahms⸗Bedingungen und Zeichnungen liegen auf dem Büreau der unterzeichneten Direction zu Wiesbaden offen, und kön— nen daselbst auch die entsprechenden Kopialien erhoben werden.

Wiesbaden, den 1. November 1867. Königliche Eisenbahn⸗-Direction.

Verlsosung, , u. s. w. von öffentlichen Papieren.

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Cöln-Mindener Eisenbahn.

Die nach unserer Bekanntmachung vom 30. Oktober 1856 an demselben Tage ausgelooste 4proz. Prioritäts-Obligation IV. Emission Lit. A. unserer Gesellschaft Nr. 1234 à 100 Thlr. ist, ungeachtet dieselbe während der nächsten zehn Jahre, und zwar zum ersten Male am Il. Oktober 1867 und zum leßten Male am 27. Oktober 1866, alljähr⸗ lich einmal öffentlich aufgerufen worden ist, bis zum 26. lt ober en zur Realisation nicht eingegangen.

Anter Bezugnahme auf 8.8 des Allerhöchsten Privilegiums vom 26. Juli 1855 bringen wir dies mit deni Bemerken zur öffentlichen Kenntniß daß nunmehr jeder Anspruch aus der gedachten Obligation an das Gesellschaftsvermögen erloschen ist.

Cöln, den 2. November 1867.

Die Direction.

Verschiedene Bekanntmachungen.

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. Der Verwaltungsrath der Actien⸗-Gesellschaft Bergwerks-Verein Friedrich Wilhelms Hütte besteht nach der heutigen Erneuerungswahl aus den Herren: h Bankier Franz Merkens von Cöln, Vorsitzender, 2 Hüttenbesitzer Carl von Beulwitz aus Trier, Stellvertreter,

3) Gerichtsrath Emil Vorster von Broich,

h . . et g Deus jun. von Düsseldorf,

eh. Regier. Rath Haehner g

6 Kaufmann Otto Pkeurer von Cöln.

Mülheim a. d. Ruhr, den 31. Oktober 1867.

4130 Monats Uebersicht der kommunalständischen Bank für die preußische Oberlausitz bro ultimo Oktober 1867. Activa.

Geprägtes Geld

Königliche Banknoten und Kassen⸗Anweisungen O0 * Wechsel

Lombardbestände

Effekten

Contocorrent⸗Forderungen gegen Sicherheit

Grundstück und diverse ausstehende Forderungen

23 F F, Banknoten im Umlauf g9b / 6b0 Depositen⸗Kapitalien 90 Guthaben von Privatpersonen Stammkapital (53. 4 des Statuts) Görlitz, den 31. Oktober 1867. Der Vorstand.

Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbghn.

In Folge Vereinbarung mit der Verwaltung der Niederschlesischen Zweigbahn kritt vom 1. November er. ab ein gemeinschaftlicher Spe⸗ zialtarif für Niederschlesische Steinkohlen in Wagenladungen von den Stationen der Schlesischen Gebirgsbahn Waldenburg, Dittersbach und Gottesberg nach den Stationen der Niederschlesischen Zweigbahn Sa⸗ gan, Buchwald, Sprottau, Waltersdorf, Quaritz, Klopschen und Glogau via Kohlfurt⸗Hansdorf in Kraft. Dieser Tarif ist durch Zu⸗ sammenstoßen der beiderseitigen Lokalfrachtsätze für niederschlesische

Steinkohlen gebildet. genannten diesseitigen

„Druck -⸗Exemplare des Tarifs sind bei den Güter Expeditionen käuflich zu haben. Berlin, den 30. Ottober 1867. Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Bekanntmachung. 34 Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 23. v. M. wird ferner der Tarif für alle Graupen⸗, a Gries. Grütze, Mehl - und Reis-⸗Sendungen nach den Regierungs⸗Be irken Königsberg und Gumbinnen 33 auf. der Ostbahn i. die Zeit bis zum 1. Juli 1868 um 333 pCt. ermäßigt. Diese a,,, ,. tritt sof ort in Kraft. Königliche Direction der Ostbahn.

Hier folgt die besondere Beilage

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Besondere Beilage

des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers. Zu M 261 vom 4. November 1867.

Die Volkszählung am 3. Dezember 1867.

Am 3. Dezember dieses Jahres findet in dem Gesammt⸗ gebiete des Zollvereins wiederum eine allgemeine Bevölkerungs⸗ Aufnahme statt. Dieselbe erfolgt auf Grund der unter den Zollvereins⸗Regierungen vereinbarten Zollvereinigungsverträge, nach welchen der Stand der Bevölkerung in dem ganzen Ver⸗ einsgebiete alle drei Jahre gleichzeitig ausgemittelt werden soll, und zwar am 3. Dezember desjenigen Jahres, welches der drei⸗ jährigen Periode, für die das Resultat der Zählung maßgebend ist, unmittelbar vorangeht.

Für den Umfang des Norddeutschen Bundes wird jedoch die Erhebung der Volkszahl diesmal nicht allein nach Maßgabe der Zollvereinigungsverträge, sondern zugleich auch behufs Ausführung mehrerer Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes erfolgen. Die einschlägigen Artikel der ,, Verfassung Art. 60, 62 und 70 bestimmen nämlich:

I) daß die Friedens⸗Präsenzstärke des Bundesheeres bis zum 31. Dezember 1871 auf 1 Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt werden soll (Art. 60);

2) daß zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen dem Bundesfeldherrn bis zum 31. Dezember 1871 jährlich sovielmal 225 Thlr., als die Kopfzahl der Friedens⸗ stärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Ver— fügung zu stellen sind, und daß zur Berechnung dieser, nach dem 31. Dezember 1871 fortzuzahlenden Beiträge die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Fräedens⸗ Präsenzstärke so lange festgehalten wird, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist (Art. 62),

3) daß alle gemeinschaftlichen Ausgaben, soweit dieselben durch die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie durch die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post⸗ und Telegraphenwesen fließenden gemein⸗ schaftlichen Einnahmen nicht gedeckt werden und so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der ein⸗ zelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölke— rung aufzubringen sind. (Art. 70.)

Auf Grund dieser Bestimmungen und nach Maßgabe der Ein⸗ gangs angeführten Vorschrift der Zollvereinigungsverträge sind die für die diesjährige Volkszählung in dem Um fange des preu— ßischen Staates nöthigen Anordnungen von den Ministerien der Finanzen und des Innern mittelst Eirkular-Verfügungen vom 4. und 16. Oktober er. getroffen. Mit der letzteren sind den Königlichen Regierungen, resp. in den neuerworbenen Landes— theilen den entsprechenden Behörden, eine Instruction über die Ausführung der Zählung, so wie die für die letztere festgestellten Formulare übersandt worden.

Die Instruction hat folgenden Wortlaut:

Instructiou für die Behörden.

§. 1. (Gegenstand der Volkszählung.) Am 3. Dezember dieses Jahres soll eine Volkszählung stattfinden, bei welcher sämmi— liche zur Zählungszeit im preußischen Staatsgebiete an⸗ wesende Per sonen in Zählungslisten namentlich verzeichnet werden unter Angabe des Geschlechts, des Alters, der Religion, des Familien⸗ standes, des Berufs oder Gewerbes und der Arbeitsstellung, sowie der Staatsangehörigkeit und des etwaigen Vorhandenseins gewisser körper⸗ licher und geistiger Gebrechen. Die bei dieser Volkszählung erhobenen Zahlen sollen sowohl für die Zwecke der preußischen Landes⸗ statistik als für die verfassungsmäßigen Zwecke des Norddeutschen Bundes benutzt werden. Auch soll hierbei von der Art des Auf— enthalts aller im preußischen Staatsgebiete anwesenden Personen diejenige Nachricht eingezogen werden, welche für die Zwecke des deutschen Zollvereins erforderlich ist.

Zu denselben Zwecken (nämlich zur Ermittelung der Zollabrech— nungs- und der staatsangehörigen Bevölkerung) soll gleichzeitig ein Verzeichniß aller derjenigen Personen angefertigt werden, welche sich zur Zählungszeit aus ihrer Behausung abwesend befinden, und bei diesen die Art ihrer Abwesenheit unterschieden werden.

§. 2. (Vorbereitung der Zählung durch die Regierun⸗ gen und die Kreis behörden.) Die Volkszählungs = Angelegenheit ressortirt in jedem Bezirke von der Königlichen Regierung und deren Abtheilung des Innern insbesondere, so wie von den derselben direkt unterstehenden Kreis behörden (Landräthen, Kreis⸗Hauptleuten und sonstigen der entsprechenden Landesabtheilung vorgesetzten Beam— ten) und den dirigirenden Behörden der kreiseximirten Städte.

Die Regierungen haben für den zur Zählung erforderlichen Bedarf an Formularen zu sorgen; sie haben zu bestimmen, ob die Formulare für Häuser oder die für Haushaltungen in den einzelnen

Theilen ihres 6a . zur Anwendung kommen; sie haben durch die Kreisbehörden dafür zu sorgen, daß der gesammte Formularbedarf sich spätestens am 29. November in den Händen der für die Zählung kompetenten Ortsbehsrden befindet; sie haben dafür zu sorgen, daß is zu demselben Termine die Instruction durch die Amtsblätter und Kreisblätter und, wenn erforderlich, noch anderweitig zur Kenntniß der Behörden und der Bezirkscinwohner gebracht wird'

§8. 3. (Kompetente Ortsbehörden für die Vol kszäh⸗ lung.) Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Orts— behörden: nämlich überall da, wo die Polizeiverwaltung sich in den Händen der Gemeindebehörden befindet, nur dieser letzteren. In Städten in welchen die Polizeiverwaltung Königlichen Behörden über⸗ tragen ist, liegt dieselbe dem Magistrat und der Polizeiverwaltung ge⸗ meinschaftlich ob. In allen Landgemeinden, welche unter Königlicher oder Privat- Polizeiobrigkeit stehen, liegt sie den Gemeindebehsrden unter Mitwirkung und Aufsicht der Polizeiobrigkeit ob. In allen zu keiner Gemeinde gehörigen Bezirken und insbesondere in allen Guts— bezirken erfolgt sie durch die Polizeiverwaltung.

z 4. Bildung von Zählungs-Kommission en) In allen größeren Orten, und zwar mindestens in allen Städten von mehr als 59000 Einwohnern, werden von der kompetenten Ortsbehörde die dieser für die Volkszählung obliegenden Functionen einer zu diesem Zwecke zu bildenden Zählungskommission übertragen. Die Zäh⸗ lungskommission wird aus Mitgliedern der Ortsbehörden und aus solchen Privatpersonen oder Königlichen Beamten zusammen— gesetzt, welche sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und ihrer Stellung hierzu besonders eignen; dieselben werden als Mitglieder der Kommission durch den zum Vorsitzenden bestellten städtischen Beamten in Pflicht genommen.

Die Zahl der Mitglieder wird durch die kompetente Ortsbehsrde bestimmt; sie soll in der Regel zwischen 3 und 9 betragen. Die Bil— dung der Zählungs-Kommission muß spätestens bis zum 20. No— vember erfolgt sein. .

8 5. (Functionen der Zählungs-⸗-Kommissionen und der Ortsbehörden.) Sache der Zählungs-Kommission ist die Bestimmung darüber, ob zur Ausfüllung der von der Regierung be— ziehungsweise den Kreisbehörden erhaltenen Zählungslisten zunächst die Einwohner (Hausbesitzer oder bez. Haushaltungs⸗Vorständé) selbst in Anspruch genommen werden sollen oder diese Ausfüllung nur den Zählern übertragen werdem soll. In Orten, wo keine Zählungs⸗ Kommissionen bestehen, ist die Bestimmung hierüber Sache der kom⸗— petenten Kreisbehörden und der Regierung.“

Weitere Functionen der Zählungs⸗Kommission sind: die Eintheilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke, die Annahme und Unter— weisung von Zählern und die Kontrole der Thätigkeit derselben. Wo Zählungs⸗Kommissionen nicht bestehen, liegen diese Functionen den kom— petenten Ortsbehörden ob.

§. 6. (Kompetenz der Militairbehörden.! Alle bewohn⸗ ten Gebäude, welche von der Militärverwaltung ressor— tiren, sind von der Zählung durch die Ortsbehörden oder Zählungs— kommissionen ausgenommen. Sie bilden für jede betreffende Ge— meinde besondere Militair⸗-Zählbezirke. Die Zählung in den⸗ selben ressortirt von der obersten Militairbehörde des Orts, welche die Bestellung, Anleitung und Kontrole der Zähler für ihren Bezirk ausführt. Auch die Militairbehörde erhält den erforderlichen For⸗ mularbedarf durch die Regierung bez. die dieser unterstehende Kreis— behörde und liefert dieselben nach Beendigung der ihr obliegenden Zählungsgeschäfte ebendahin zurück.

Die Trennung der Ressorts der Civil und Militärbehörden bei der Zählung selbst ist eine rein örtliche nach den Gebäuden: Militär⸗ personen in Gebäuden, welche unter Civilverwaltung stehen, kommen in die allgemeinen Zählungslisten; Civilpersonen in Gebäuden, welche unter Militärverwaltung stehen, kommen in die Zählungslisten der Militär⸗Zählbezirke. Die Bestimmungen darüber, welche Personen instruktionsmäßig zur Militärbevölkerung und welche zur Civilbevölkerung gehören, erleiden durch diese Bestimmung keine Abänderung; sie kom⸗ men jedoch nicht bei der Kompetenz hinsichtlich der Zählung, sondern erst bei der Verarbeitung der Zählungsresultate in Betracht.

§S. 7. (Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke.) Bei der Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke ist zu beachten, daß die zu den letztern gehörigen Gebäude möglichst zusammenliegen, daß die Begrenzung der Zählbezirke sich möglichst an die innerhalb der Gemeinden bestehenden Eintheilungen anschließe und daß bei der⸗ selben jeder Zweifel darüber vermieden werde, zu welchem Zählbezirke irgend ein Haus im Gemeindebezirke gehört.

Die Größe der Zählbezirke ist so zu bemessen, daß überall da, wo die Ausfüllung der Formulare den Hausbesitzern oder den Haushal⸗ tun gs⸗Vorständen üßberlassen ist, die Abholung, Kontrole und Ergän— zung der Listen am 3. Dezember von 12 Uhr Mittags bis zum Abend durch den Zähler vollendet werden könne, und daß überall da, wo der Zählung die Ausfüllung der Zählungslisten selbst zu bewir⸗ ken hat, die Zählung vom 3. Dezember 8 Uhr Vormittags ab bis zum Abend vollendet werden könne. Die Größe des Zählbezirks wird sich sowohl darnach richten, ob die zu demselben gehörigen Ge— bäude zusammen oder zerstreut liegen, als auch, in welchem Grade der Zähler die zu seinem Geschäfte wünschenswerthe Gewandtheit be—