atzt, als angemessene Größe des Zählbezirks für einen tüchtigen Zähler koͤnnen bei städtischer Bevölkerung etwa 40 Haushaltungen Woöhnun— gen), bei ländlicher Bevölkerung etwa 20 zusammenliegende Häuser angenommen werden. Unter keinen Umständen darf ein Zählbezirk mehr als 59 Häuser oder 1009 Wohnungen (Haushaltungen) enthalten.
S S8. Annahme und Anweisung der Zähler. Zur unent⸗
geltlichen Uebernahme des Zählexamtes sind alle Gemeindebeam⸗— ten, Polizeibeamten und Beamten der indirekten Steuerver— waltung bei Genehmigung ihrer unmittelbaren Vorgesetzten verpflichtet. Soweit Privatpersonen zum Zählen angenommen werden, ist der An— nabme derjenigen der Vorzug zu geben welche die Function des Zählers als Ehrenamt übernehmen wollen. Ueberall, wo eine gut zusammenge⸗ setzte Zählungskommission besteht, wird es derselben leicht sein, solche Ein⸗ wohner als Zähler zu gewinnen, deren persönliche Befähigung und deren Ge⸗ meinsinn dafür bürgen, daß sie die Zählungsgeschäfte nicht allein instrue⸗ tionsmäßig, sondern auch in einer den zu zählenden Einwohnern mög⸗ lichst wenig lästigen Weise ausführen werden. Wo Zählungskommis⸗ sionen nicht bestehen, wird die kompetente Gemeinde— oder Polizei⸗ behörde gleichfalls darauf hinzuwirken haben, daß angesehene und wohlbefähigte Einwohner sich zur Uebernahme der Zählungsfunctionen als eines Ehrenamtes bereit finden. Soweit durch die zur Verfügung stehenden Beamten und die sich freiwillig zur Verfügung stellenden Privatpersonen der Bedarf an Zählern nicht gedeckt wird, sind Privat ersonen gegen mäßige Remuneration als Zaͤhler anzun hmen. Jede , . welche das Amt eines Zählers übernimmt, wird durch den Vorsitzenden der Zählungskommission oder durch die kompetente a. auf die instructionsmäßige Ausführung der Zählung ver— pflichtet. :
Die Zählungskommission beziehungsweise die Ortsbehörde hat bis spätestens zum 26. No vember die Eintheilung in Zählbezirke und die Annahme der Zähler zu beenden. Sie hat demnächst dafür zu sorgen, daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten nach der Anlei— tung, welche sich auf der von ihnen auszufüllenden Uebersicht des Haus, Haushalts- und Einwohnerbestandes befindet, sowie mit dem gesammten Inhalt der ihnen überwiesenen Zählungsliste vollständig vertraut machen, und hat dem Zähler den für seinen Bezirk erforder— lichen Bedarf an Zählungslisten und Extra⸗Zählungslisten nebst der betreffenden Uebersicht des Haus⸗ ꝛc. Bestandes auszuhändigen. Sie hat überdies, bevor der Zähler seiue Thätigkeit beginnt, die Ortsein— wohner durch öffentliche Bekanntmachung in geeigneter Weise auf die bevorstehende Zählung und die bei derselben an die Ortseinwohner gestellten Anforderungen hinzuweisen; die nähere Anweisung der Orts— einwohner erfolgt bei Abgabe der Listen, beziehungsweise bei Auf— stellung der Haus- und Haushaltsübersicht durch den Zähler.
8§8. 9. (Revision der Zählungsergebnisse durch die Zählungs-Kommission oder die Ortsbehörde und Ab— schluß der Zählungsgeschäfte.) Die Thätigkeit des Zählers wird durch die Zählungs-⸗Kommission beziehungsweise die Srts— behörde kontrollirt. Die Functionen desselben sind in der gegebenen Anleitung genau bezeichnet; sie enden spätestens am 6. Dézem⸗ ber damit, daß der Zähler die von ihm summirte und in der vorge⸗ schriebenen Weise abgeschlossene Uebersicht des Haus- c. Bestandes der ,, Kommission beziehungsweise der Ortsbehsrde unter
inschluß sämmtlicher Zählungslisten und Extra— Zählungslisten übergiebt. Die Ueberficht nebst den Zählungslisten und deren Nachträgen wird demnächst von der Zählungs⸗Kommission beziehungsweise der Ortsbehörde einer Controle unterzogen, welche sich sowohl auf die materielle Vollständigkeit und die Richtigkeit der Eintragungen, als auch auf ihre formelle Vollständigkeit, d. h. auf die stattgefundene Ausfüllung aller vorgeschriebenen Rubriken und die vermuthliche Richtigkeit der Angaben zu erstrecken hat. Offenbare Mißverständnisse und Fehler werden von der kontrotirenden Kom— mission oder Behörde kurziweg beseitigt, Nachtragungen oder Streichun⸗ gen von Personen dürfen jedoch nur auf Grund von in den be— treffenden Häusern oder Haushaltungen eingezogenen Erkundigun⸗ gen vorgenommen werden. Nach erfolgter Revision und nach erlangter Ueberzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der
ählungslisten und der Uebersicht wird die letztere mit dem am
chlusse angedeuteten Controlevermerke versehen (unter Durch— streichung der nicht zutreffenden Worte).
In allen Gemeinden, welche in mehrere Zählbezirke getheilt sind, wird, sobald die Uebersichten des Haus⸗, Haushalts- und Einwohner- Bestandes mit dem Controle ⸗Vermerke versehen wor— den sind, eine Summirung derjenigen 10 Zahlenspalten sämmtlicher dahlßz e angefertigt, mit welchen die genannte Uebersicht abschließt; eine Abschrift dieser Summirung wird , unmittelbar der Kreis— behörde übersendet, welche die Resultate wieder für den Kreis zusammenstellt und auf das Schleunigste an die Bezirks⸗Regierung einreicht. Nach angefertigter Summirung überreicht die Zählungs⸗ Kommission dieselbe nebst den Uebersichten für die einzelnen Zähl⸗ bezirke und sämmtlichen Listen der Ortspolizeibehörde, und ebenso wird in allen Gemeinden, wo die Ausführung der Volkszählung durch die Gemeindebehörde unter Aufsicht der Polizeibehörde e f n hat, die Summirung nebst den Uebersichten der Zählbezirke und allen Zählungslisten demnächst an die Orts-Polizeibchörde abgegeben. Die Einlieferung aller dieser Aktenstücke von Seiten der Zählungs⸗Kom⸗ missionen und solcher Gemeindebehörden, welche nicht zugleich Polizei⸗ Behörden sind, an die Polizeibehörden muß bis fallen zum 21. Dezem ber erfolgt sein.
8§8. 16. (Nachrevisionen und Controle der Zollabrech— nungs-⸗Bevölkerung durch die 1 ,, . Kreis⸗ ehörden und Regierungen.) Sowohl die Orts- Polizei- ehörden als die Kreisbehörden und Bezirksregierungen sind berechtigt und beziehungsweise verpflichtet, nach genommener
Kenntniß vom Zählungsresultate in denjenigen Fällen örtliche Re⸗
visionen zu veranlassen und vorzunehmen, wo gegen die Richtigkeit der Aufnahme Bedensen entstehen ; dieselben sollen namentlich in' fol. chen Fällen stattfinden, wo der Bevölkerungsstand im Vergleich mit der letzrwergangenen Zählung auffallend gering erscheint. Diese Revi— sionen rf jedoch nur bis zum 31, Januar 1868 vorgenommen werden; sie müssen sich selbstverständlich jeder Zeit auf den Stand zur Zählungszeit zurückbeziehen. Nach dem 31. Januar ist jede Aende— rung der Zählungslisten durch Nachtragung und Streichung von Per. sonen unbedingt untersagt.
Zur möglichst genauen Feststellung der Zollabrechn ung s⸗ Bevslkerung haben diese kontrolirenden Behörden ihre besondere Ausmerksamkeit darauf zu richten, ob die Eintragung der aus ihrer Behausung abwesenden Personen in den Nachtrag vollständig und auch den Zellvereins⸗Bestimmungen gemäß erfolgt ist, sowie ob bei ter Uebertragung in die Uebersicht des Bestandes im Sah lhezint die han Zollabrechnungs⸗Bevölkerung gehörigen von den übrigen Abwesen— en richtig unterschieden worden sind.
Insbesondere ist von jeder dieser kontrolirenden Behörden festzustellen, ob diejenigen Personen, welche in der Zählungsliste als in einem Orte des Polizeibezirks, Kreises, Regierungs bezirks zum Besuch anwefend bezeichnet sind, und dagegen in einem anderen Orte desselben Polizei⸗ bezirks bez. nur desselben Kreises, bez. nur desselben Regierungsbezirks ihre gewöhnliche Behausung haben, an der bezeichneten Stelle aufgenom- men sind oder nicht; verneinenden Falles sind dieselben alsdann in die Zählungslisten des betreffenden Srtes in den Nachtrag und zwar, sofern die Haushaltung oder das Haus, aus welchem Fie abwesend sind, nicht bekannt ist, in eine besondere Nachtragsliste aufzunehmen, welche die Schlußnummer erhält. Damit diese ontrole, welche die Polizeibehörde nur für die Ortschaften ihres Polizeibezirks ausführen kann, auch bei den Kreisbehörden und Regierungen durchgeführt wer⸗ den könne, hat die Polizei Behörde bis zum z1. Dezemher ein Verzeichniß aller derjenigen Personen, welche als zum Besuch anwesend notirt sind und angeblich außerhalb des Polizeibezirks, aber innerhalb des Kreises ihre , ,. Behausung haben, dem Kreislandrath, ein zweites der gleichen Personen, welche angeblich außerhalb des Kreises, aber innerhalb des Bezirkes ihre gewöhnliche Behausung haben, der Regierung, und ein drittes der gleichen Personen, welche angeblich außerhalb des Bezirks, aber inner— halb des Staates ihre Behausung haben, ebenfalls der Regierung ein⸗ zusenden, welche letztere Extrakte aus dem dritten Verzeichniß orn.
an die Regierung des betreffenden Bezirks zu versenden hat. In allen Fällen, wo es der Polizeibehörde zweifelhaft erscheint, ob im̃ Nach⸗ trage eingetragene, bis höchstens ein Jahr vom Zählungsorte abwesende ersonen noch als auf Reisęen befindliche Einwohner desselben ange⸗ schen werden können, hat die Orts,Polizeibehsrde die Entscheidung der Kreisbehörde, und diese erforderlichen Falls die Entscheidung der Re— e einzuziehen; die letztere Entscheidung muß jedoch, wie alle Ent.
cheidungen darüber, ob Personen an einem Orte zur Zollabrechnungs⸗
bis zum 31. Januar künf— tigen Jahres erfolgt sein.
S. 11. (Die Aufstellung der Bevsölkerungstabelle aus den Zählungslisten) In welchem Umfange die Orts⸗Polizei⸗ behörden bei der Aufstellung der im statistischen Büreau entworfenen Bevölkerungstabelle aus den in der Zählungsliste befind— lichen Materialien mitzuwirken haben, bestimmt!' die Regierung. Soweit eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, hat jede Polizei- behörde für die Gemeinden und Bezirke ihrer Kompetenz die Auf⸗ stellung der Bevölkerungstabelle zu bewirken, und zwar in der Form, daß die Zahlen für jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk und, so⸗ fern dieselbe oder derselbe aus mehreren Wohnplätzen besteht, deren jeder einen eigenen Ortsnamen führt, für jeden zu derselben oder demselben gehörigen Wohnplatz. mit eigenem Ortsnamen und inner— halb jedes Wohnplatzes für die Civilbevölkerung und Militairbevölke— rung besonders zu ersehen sind. In Betreff der letzteren Unterschei⸗ dung bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft.
Die Zusammenstellung der Bevölkerungstabelle für alle Ge— meinden und Gutsbezirke unter Unterscheidung aller Wohnplätze mit eigenem Ortsnamen geschieht durch die Kreisbehörden; die Zusammenstellung für die Bezirke erfolgt summarisch nach Kreifen mit Unterscheidung der Städte bei den Regierungen. Die Aufstellung der Bevölkerungstabellen aus den Zählungslisten ist möglichst An“ fangs Ignugar zu beginnen, da der zusammenstellenden Behörde bei dieser Arbeit Bedenken gegen die Richtigkeit des Zählungsmaterials entstehen können, welche die Vornahme von Revisionen und eine Be—⸗ richtigung der Bevölkerungszahl erforderlich machen, diese letztere aber nach den . . nur bis Ende Januar zuͤlässig ist. Als, Termin für die Einsendung der Bevölkerungstabelle an die Regierung ist der 29. Februgr, fur die Einsendung an das statisti⸗ sche Bureau der 31. März festzuhalten.
§. 12. (Die Ausfüllung der , und Aufstellung der Viehzählungs-Tabe 93 Zugleich mit der Volkszählungs-Liste wird die Viehzählungs-Liste vertheilt; sie be— findet sich mit derselben auf einem Bogen, jedoch so, daß sie mit Leich— tigkeit von der ersteren getrennt werden kann. In allen Gemein— den 2c, wo Zählungslisten für Haushaltungen zur Anwendung kom— men, erhält jeder Haushaltungs Vorstand (Hauswirth oder Inhaber einer direkt ermietheten Wohnung), in allen Gemeinden, wo Zäh⸗ lungslisten für Haäuser zur Anwendung kommen, jeder Hauswirth oder Stellvertreter desselben eine Viehzählungs.Liste. In dieselbe wird der am 7. Dezember in der Gemeinde befindliche Viehstand nach den in der aufgedruckten Erläuterung er. Bestimmungen ent⸗ weder durch die Haushaltungs. Vorstände und Haus besitzer oder durch den mit der Ausfüllung beauftragten Beamten eingetragen, das Letz tere geschieht namentlich da, wo eine Vertheilung der Zettel gele—
Bevölkerung zu zählen sind oder nicht,
gentlich der Volkszählung nicht stattgefunden hat. Nach der
Austheilung der Listen an die Hausbesitzer oder Haushaltungs— Vorstände, oder spätestens bei der Wiedereinsammlung dersel en durch den mit dem Volkszählungs-Geschäft beauftragten Zähler, wird die Viehzählungs-Liste von dem Volkszählungs-Bogen abgerifsen. Die Viehzählungs⸗-Aufnahme ressortirt ausschließlich von der Orts-Po—⸗ lizeibehörde, welche diejenigen Beamten bestimmt, welche die Vieh— zählungs-Listen auszufüllen oder, sofern die Ausfüllung durch die Hausbesitzer oder Haushaltungs⸗Vorstände erfolgt ist, die gelegentlich des Volkszählungs⸗Geschäfts vertheilten Listen einzusammeln und die Richtigkeit der Ausfüllung zu kontroliren haben. Die Ausfüllung bez. Einsammlung der Viehzählungs Zettel erfolgt in der Zeit vom 7. bis 19. Dezember. ; J . ö
n Betreff der Uebertragung der Resultate der Viehzählungs ⸗Liste in die vom statistischen Bureau entworfene Viehzählungs⸗Ta⸗ belle gelten dieselben Bestimmungen, wie für die Uebertragung der Resultate der Volkszählungs⸗Liste in die Bevölkerungs-⸗Tabelle.
Was die zur Aufnahme bestimmten Formulare betrifft, so ergeben sich dieselben aus folgender Uebersicht:
I. Urlisten. ö. A. Zählungsliste nach De e de rt ang en,; B. Zählungsliste nach Häusern; — C. Extraliste für Anstalten en und Erziehungs⸗ Anstalten, Kinderbewahr⸗Anstalten, Rettungshäuser, Heilanstalten ꝛc.).
II. Uebersichtslisten. D. nach Haushaltungen, E. nach Häusern. —
Die Zählungsliste A. enthält den Einwohnerbestand nach den einzelnen Haushaltungen, d. h. ein Verzeichniß aller am 3. Dezember in jeder einzelnen Haushaltung an— wesenden Personen, und zwar unter folgenden Rubriken:
J. Vor⸗ und Familien⸗Name jeder Person;
II. Geschlecht;
III. Alter; .
IV. Religionsbekenntniß,
V. Tamilienstand,; ( VI. Stand, Beruf oder Vorbereitung zum Beruf, Arbeits—
und Dienstverhältniß,
VII. Staatsangehörigkeit; ! VIII. Art des Aufenthalts am Zählungsorte,
IX. Besondere Mängel einzelner Individuen. ;
Außer einer Rachtragsliste zur Verzeichnung der während der Zählungszeit aus ihrer gewöhnlichen or, abwesen⸗ den Personen ist der Zählungsliste noch eine Beilage an⸗ gefügt, welche das Schema zur Aufnahme des Viehstandes am 7. Dezember 1867 enthält. ö
Als aufzunehmende Viehgattungen sind in derselben angeführt:
I. Pferde;
II. Maulthiere,;
III. Esel;
IV. Rindvieh,;
V. Schafvieh, VI. Schweinevieh,; VII. , ö
VIII. Hunde,;
IX. Bienenstöcke. Die Dante gs iste B. enthält den Einwohnerbestand
nach den einzelnen Häusern, d. h, ein Verzeichniß aller am 3. Dezember in jedem einzelnen Wohnhguse anwesenden Personen. Hinsichtlich der Rubriken, der Nachtragsliste, sowie der Beilage sist dieselbe der Zählungsliste A. konform.
Die gern ng nr mmer C. für Anstalten dient zum Verzeichniß aller in die betreffende Anstalt aufgenommenen, am 3. Dezember in derselben anwesenden Personen. Die Ru⸗ briken derselben entsprechen denen der Zählungslisten A. und b. und ihre Beilage enthält die Nachtragsliste. .
Die Uebersichtsliste D. gewährt eine nach der Zählungs—
liste 4. zusammengestellte Uebersicht des Hau s⸗, Haus— halts- und -Einwohner-Bestandes der Zählbezirke nach den einzelnen Haushaltungen, die Uebersichts— liste E. enthält eine gleiche Uebersicht nach den einzelnen Häusern, entsprechend der Zählungsliste . Ob und wie weit in den einzelnen Bezirken die Anwendung der Haushaltungs- oder Hauslisten mit ihren entsprechenden Uebersichtslisten bei der Zählung stattzufinden habe, bleibt den Bestimmungen der Behörden überlassen.
Kunst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten. Berlin. Von dem früheren Direktor des , n, Büreaus Geheimen Ober ⸗Regierungs ⸗ Rath, Professor Dr. Dieteriei wurden statistische Uebersichten der wichtigsten Gegenstände des Verkehrs und Verbrauchs im deutschen Zoll - Vereine herausge. geben, welche in mehreren Fortsetzungen bis zum Jahre 1853 erschienen sind. Seitdem ist, die Statistik des Zollvereins in so eingehender Weise, wie dies von Dieterici geschehen, nicht wieder bearbeitet worden. Es war indeß, um
ie t⸗
wickelung des Handels und Verkehrs, der landwirthschaftlichen und industriellen Zustände, welche namentlich durch den seit 1854 erfolgten Anschluß Hannovers und Oldenburgs an den Zollverein, durch den Abschluß eines Handels- und Zollvertrages mit Oesterreich, durch die Ausdehnung des deutschen Eisenbahnnetzes und durch die Eröffnung neuer Absaßgebiete im Auslande immer großartigere Dimen sionen angenommen hatte, ein dringendes Bedürfniß geworden, auch für die neuere Zeit eine eingehende, der Dieter ici'schen ähnliche und ge⸗ wissermaßen als Forisetzung derselben dienende Arbeit zu erhalten.
In Folge dessen wurde in diesem Blatte der Versuch gemacht, die Materialien für ein derartiges statistisches Werk zu sammeln. 23 Anfang dieses Jahres veröffentlichte der Staats-Anzeiger mehrere Ar— tikel, welche die Production, den Verbrauch, sowie 6 Aus⸗ und Durchfuhr von Zucker Kaffee, Reis, Wein, Tabat 2c. betrafen. Diese Artitel haben in Kreisen, welche sich für die Statistit des Zollvereins interessiren den Wunsch hervorgerufen, ein Gesammtbild Ter Gestal— tung des Verkehrs und Verbrauchs im Zollverein, soweit die Statistit dafür einen Anhalt — * erhalten. Diese Aufgabe zu erfüllen, hat der erste —Nechnungsbeamte im Central⸗Büregu des 6 1 eine bereits im Druck begriffene Statistik des Verkehrs und
erbrauchs im Zollverin für die Jahre 1842— 54 nach den veröffentlichten amtlichen Kam merzial-Uebersichten verfaßt. Nach dem von dem Verleger, Hof⸗Buchhändler Alen. Dun— cker hierselbst, ausgegebenen Prospektus giebt das erwähnte e in der Einleitung elne kurzgefaßte Darstellung der Entstehung und Ausbildung des Zollvereins, des Gebiets? Umfangs, der Be⸗ völkerung und der gemeinschaftlichen Einnahmen“ und Aus. gaben. Dieser folgen dann die statistischen Ucbersichten der einzelnen wichtigeren Verkehrs ⸗ und Verbrauchsgegenstände, mit er⸗ läuternden Bemerkungen über Production, Consumtion ꝛ2c. versehen. Mit Rücksicht auf die gänzliche Umgestaltung des Zolltarifs, welche nach Abschluß des Handelsvertrages mit Frankreich seit J. Juli 1865 eingetreten, ist die Ein, Aus⸗ und Verner des Zollvereins nur bis zum Jahre 1864 dargestellt; es ist übersichtliches Bild über die Entwickelung des u dieser Zeit geben zu können, auf die Refultate frühe— er ahr zurückgegangen und bei den wichtigsten Verkehrs- gegenständen der Zahlennachweis vergleichend für die Jahre 1842 bis 1864 geführt worden. Der Verfasser hat sich aber Richt darauf be— schränkt, die Gesammtzahlen der Ein- und Ausfuhr anzugeben, son⸗ dern auch ersichtlich gemacht, in welcher Weise und in welcher Höhe der Verkehr des Zollvereins mit dem Auslande nach den Richtungen der Herkunft der ein- und der Bestimmung der ausgeführten Waaren sich in den letzten Jahren gestaltet hat. Die Zahlen beruhen Überall auf den Angaben der veröffentlichten amtlichen Kommerzial-Ueber— sichten. Mit Darstellung der Ein! und Ausfuhr der für die Industrie wichtigeren Rohmaterialien, Halb und Ganzfabrikate sind gleich ei nähere Nachrichten über den Umfang, die Entwickelung 2. der hir fenden Industriezweige im Zollverein verbunden, welche den neuesten Quellenangaben entnommen worden sind.
Ueber die Anordnung des Stoffes giebt das folgende Inhalts- Verzeichniß Auskunft: .
in eit g
1) Entstehung und Ausbildung des Zollvereins. — 2) Gebiets—=
Umfang. — 3) Bevölkerung. — 4] Revenüen. 8 taten
J. Verzehrungsgegenstände: X. Kolonial- 2c. Waaren. B. Pro⸗ dukte der Landwirthschaft und der mit derselben in Verbindung stehen— den Gewerbszweige. ⸗ . K
II. Rohmaterialien, Halb⸗ und Ganzfabrikate der Textilindustrie.
III. Erzeugnisse des Bergwerks-, Hütten- und Salinenbetriebes. A. Grubenbetrieb. B. Hüttenbetrieb. C. Salinenbetrieb.
IV. Metallwaaren.
V. Droguerie⸗, Apotheker⸗ und Farbewaaren.
XI. Oele und Fettwaaren. 9
VII. Anderweite Fabritmaterialien und Industrieerzeugnisse.
VIII. Sonstige Gegenstände.
— Das im Verlage von Fr. Kortkampf in Berlin erscheinende Archiv des Norddeutschen Bundes, heraus gegeben don Prof. Dr. J E. Glaser« bildet eine Sammlung aller Geseßze, Ver⸗ träge und Attenstücke, welche die Verhältnisse des Norddeutschen Bun— des betreffen.
eg ternehmen bietet demnach für die Geschichte des Nord. deutschen Bundes, wie die Interpretation der Bundesverfassung und der Bundesgesetze die erforderlichen Materialien. .
Bis jeßt sind vier Hefte, zusammen den J. Band bildend, er—
ienen. 6. Das 1. Heft bringt die Verfassung des deutschen Reichs vom 28. März 1849 nebst dem Reichsgesetze über die Wahlen der Abgeord— neten zum Volkshause; die am 14. Juni 1866 in der Bundesver— sammlung zu Frankfurt abgegebene Ertlärung Preußens; alle Frie⸗ densverträge des vorigen Jahres nebst den dazu gehörigen Anlagen, Protokollen und Erläuterungen; das Königliche Patent wegen Besitz⸗ nahme des vormaligen Königreichs Hannover vom 3. Oktober 1866, und die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des vormaligen Kö— nigreichs Hannover bei der Besitznahme dieses Reichs vom 3. Oktober 1866, . aus den betreffenden Patenten und Proclamationen für
aber, um ein Verkehrs bis
Kurhessen, Nassau und Frankfurt am Main, und im Anhang — die Verfassung, der Vereinigten Stgaten Nord - Amerikas,; den Entwurf einer Bunkern un für die Schweiz von 1848, den Entwurf der Verfassung des Deutschen Reichs auf Grund des Bündnisses vom 26. Mai 1849; den Entwurf des deutschen Reichs rundgesetzes, wie er der deutschen Bundesversammlung als Gutachten * siebzehn Männer des offentlichen Vertrauens am 26. April
1848 überreicht Im 2. Hefte finden wir die
worden ist.