1867 / 262 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bundes und

Wahlgesetze für den Reichstag des Norddeutschen die dazu gehörigen Ausführungs-Verordnungen für Preußen, Sachsen, Hessen. Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg -Strelitz, Olden«

burg, Sachsen Weimar, Sachsen⸗Koburg-Gotha, Sachsen Meiningen.

Hildburghausen; Sachsen-Altenburg; Braunschweig; Anhalt; Schwarz—= burg⸗Rudolstadt; Schwarzburg⸗Sondershausen; Reuß ält. Linie; Reuß ann Linie; Schaumburg-Lippe; Lippe, Waldeck, Lübeck, Bremen und zamburg.

Außerdem enthält dieses Heft die Allerhöchsten Proclamationen und Patente wegen Besitznahme der Herzogthümer Schleswig und Hol— stein, der vormals Großherzoglich hessischen und der vormals bayerischen Landestheile; den Vertrag zwischen der Königlich preu— sischen Staatsregierung und Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, betreffend die Uebertragung des gesammten Fürstlich Thurn und Taxis'schen Postwesens auf den preußi⸗ schen Staat; den Entwurf einer Verfassung des Norddeut⸗ schen Bundes, einen Auszug aus dem Protokoll der Konferenz zur Berathung und Feststellung der Verfassung des Mord deutschen Bundes vom 18. Januar 1867, die Thronrede zur Eröffnung des Reichstages des Norddeutschen Bundes vom 24. Februar 1867; und im Anhang: das französische Wahlgesetz von 1852 (Text und Uebersetzung); das belgische Wahlgesetz (Text und Uebersetzung); das Wahlgesetz der Schweiz, die Bundesverfassung der schweizerischen Eid— genossenschaft vom 12. Herbstmonat 1818 nebst den Abänderungen vom 24. Januar 1866.

Das 3. Heft enthält die Protokolle über die Berathungen der am 15. Dezember 1866 in Berlin eröffneten Konferenz der Bevoll— mächtigten der Regierungen des Norddeutschen Bundes zur Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes; die mit dem Reichstage vereinbarte Verfassung; die Thronrede zum Schlusse des am 24. Februar eröffneten Reichstags; den Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg vom 27. September 1866; trag zwischen Preußen und Sachsen und die von mit Bayern, Württemberg, Baden und Hessen nen Bündniß- und Militairverträge. Bei Mittheilung der Bundesverfassung sind die abgelehnten Bestandtheile des Entwurfs, wie die angenommenen Amendements deutlich hervorgehoben.

Das kürzlich erschienene 4. Heft, von den bisher erschienenen das

Preußen

drei Messen des Jahres den Militair⸗Ver⸗—

abgeschlosse⸗

welche theils aus den Mitteln des Museums angekauft, theils von Privaten geschenk. oder seihweise hergegeben werden. Ein Aufruf zur Betheiligung in dieser Hinsicht, sowie als Mitglieder des Vereins wird in diesen Tagen vom Vorstand erlassen werden.

(Verkehr in Tilsit im Jahre 1866. An Dam ̃ coursirten 1366 in regelmäßigen Fahrten zwischen Tick! em f ci R berg: 2 Raddampfer und 2 Schraubenkähne welche zusammen 157 Doppelreisen ausführten; zwischen Tilsit und Memer: 2 Raddampfer, mit 184 Doppelreisen; zwischen Tilsit und Kowno: 3 Raddampfer mit 134 Doppelreisen. Durch, die Tilsiter Schiffbrücke sind im Jahre 1866 passirt folgende in ländische Fahrzeuge; a) 3616 Kähne mit Roggen, Weizen Hafer, Gerste, Flachs, Tien off Salz; b) 432 Boydacke mit Brennholz Steinen, Stroh, Heu. c) 76 Dampf boote mit Getreide, Salz, Leinsaat, Heringen und Stückgütern.

An aus ländischen Fahrzeugen passirten zur genannten Zeit die genannte Brücke, 19 Boydgcke; 72 Wittinen; 37 Schaluppen . Boydacke) welche aus Rußland Getreide, Flachs, Hanf, Käin— gat, Bastmatten, Theer und Pech und nach Rußland Stückgüter, Heringe und Salz führten, außerdem 13 Karapken von Rußland mit 6 . 4 n 1 1 6 und 859 Triften Nutz—⸗ ur ennholz, alken, Rundho täbe, Eis— ; nd en en. holz, be, Eisenbahn-Unterlagen, (Die Messen der Stadt Frankfurt a. d. O.) Der

Jahresbericht der Handelskammer zu Frankfurt a. d. O. für das Jahr

1866 verbreitet sich eingehend über die Messen des hei en ͤ Den betreffenden Mittheilungen 66 wir ., 9. Waaren- Eingang zu den Messen Frankfurts betrug in der Zeit von 1841 1866 incl. im Durchschnitt jährlich 262.083 Ctr,, wovon 10260 ausländische und , Waaren waren. Zu den i Mess bos. wurden angefahren 2342 Ctr. 32 Pfd. ausländische und 240918 Ctr. vereinsländische Waaren; zu 6. drei Messen des Jahres 1866: 1183 Etr'— 627“, Pfd. aus⸗ ländische und 201,194 Ctr. vereinsländische Waaren. An Ein— und. Ausgangs- Abgaben und Meßzoll wurden erhoben 1855 in Summa 521198 Thlr. 17 Sgr, und 1866: 27933 Thlr. 5 Sgr.

Pf. Im Jahre 1865 wurden 19577 Meßfremde angemeldet und

umfangreichste, bringt einen übersichtlichen Auszug aus den Verhand.·

lungen des am 24. Februar 1867 eröffneten deutschen Bundes; die sämmtlichen, von Mitgliedern des Reichstags des Norddeutschen Bundes bezüglich des Entwurfs der Verfassung für den Norddeutschen Bund gestellten Abänderungs⸗A Anträge; die zwischen Preußen und mehreren Staaten des Norddeutschen Bundes abgeschlossenen Militair⸗Conventionen; den Vertrag vom 8. Juli 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend; den Vertrag zwischen Preußen und Waldeck vom 18. Juli 1867, die Uebertragung der Verwaltung der Fürstenthümer Waäldeck und Pyrmont an Preußen betreffend; den am 11. Mai 1867 zu London über die Verhältnisse des Großherzogthums Luxemburg abgeschlossenen

Vertrag; die Publicationspatente betreffs der Verfassung des Nord.

deutschen Bundes.

Gewerbe und Handels-⸗Nachrichten.

Berlin.

teichstags des Nord⸗

1866. 133903. Die aus dem Zollverein und Oesterrei

Messen des Jahres 1866 eingegangenen Waaren e n, h a nämentlich genannte Artikel abgerechnet, in folgenden Waaren⸗Gat⸗ tungen. 1) Garn wollenes und baumwollenes aus Preußen Sachsen und Thüringen; 2) Baumwollen⸗Waaren aus Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Thüringen, Braunschweig, Frankfurt a. M und Hannover; 3) Eisenwaaren! aus Preußen, Bayern, Sachfen, Thüringen; Vraunschweig, Hannover, Oesterreich; 4) Glas⸗ wagren und Spiegel: güs Preußen, Bahern, Sachsen6, Thü. ringen, Braunschweig, DOesterreich; 5) Wildhäute: aus Preußen, Sachsen, Qesterreich; 6. Ochsen., und Kuhhäute; aus Preußen! Sachsen, Thüringen; 7) Roßhäute: aus Preußen; 8) Schaf⸗ felle: aus Preußen, Sachsen, Thüringen, Oesterreich; 9) Lalölelẽ aus Preußen, achsen, Thüringen; 10 Hasenfelle: aus Preußen, Sachsen, Thüringen, Oesterreich; 117 Pferde⸗ Und Kuhhaare: aus Preußen und Sachsen; 12) Kurze Waaren: aus Preußen, Bayern, Sachsen, Würt⸗

temberg, Thüringen, Braunschweig, Hannover, Oesterreich; 13) Sohl⸗

1h„Weiße und braune Fahl und Kalbleder: Thüringen; 15) Lohgare Schaffelle:

leder, aus Preußen, Sachsen, Thüringen, Hannover f Oesterreich ;

ai . f 193. Sachsen, ; us Preußen; 16) Saffian: aus Preußen; 17) Grobe Lederwaaren: aus Preußen, Tach, .

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Thüringen und Braunschweig; 18 Feine Lederwaaren! aus Preußen,

Sachsen. Bayern, Württemberg,

leinene Waaren: aus Preußen, Sachsen, B Für . Unter dem Namen »Deutsches Gewerbe- Mun Ptanßenn Sag fehl, Bähein. d hätringen, Braun. eum« hat sich hier ein Verein gebildet, welcher den Zweck ver

solgt, den Gewerbetreibenden die Hülftsmittel der Kunst und Wissen⸗

schaft zugänglich zu machen. Zu diesem Behufe soll eine Sammlung von tünstlerischen und technischen Mustern und Modellen angelegt und öffentlich ausgestellt und eine Unterrichts - Anstalt eröffnet werden, in

rohe Wolle: aus Preußen und

welcher Gelegenheit zur Erwerbung wissenschaftlicher und künstlerischer

Fachbildung geboten wird. Außerdem sollen öffentliche Vorlesungen

Hannover,

über künstlerische, gewerbliche und naturwissenschaftliche Gegenstände

veranstaltet werden. Zur praktischen Inangriffnahme stehenden Anstalt vereinigten sich bereits Ende des g. 0 Männer aller Berufsarten und forderten zur Begründung eines Vereins mit dem oben angegebenen Zwecke auf. Es wurde ein vor— läufiger Ausschuß niedergesetzt 6 Ausarbeitung eines Programms und der Satzungen. Am 25. März d. J. wurde beides in einer Ge⸗ neral⸗Versammlung angenommen, der Verein konstituirt und ein pro⸗ visorischer Vorstand geiwählt. Dieser wandte sich zunächst an die Königl. Staatsregierung wegen Erlangung der Rechte als juristische Person, welche Rechte dem Verein auch nach Verbesserung einiger Mängel der Satzungen durch Allerhöchste Ordre ertheilt wurden. Auf

der in Rede vorigen Jahres Desterreich; 29)

30) Hirschgeweihe:

Thüringen; 19) Leinewand und

schweig; 20) Rauchwaaren: aus Preußen und Sachsen; Waaren: aus Preußen, Bayern, Sachsen, Thüringen, Braunschweig Frankfurt a, M.; 22) halbseidene Waaren aus Preußen, Gachfen, Baden, Thüringen, Frankfurt a. M.; 23) Porzellan: aus Preit ßen, Sachsen, Thüringen, n,, Frankfurt a. M., Hannover; 24 ? au achsen; 25) wo aus Preußen, Sachsen, Bayern Be neh lb ne ger n, 10 Thüringen, Frankfurt am Main und Desterreich, 26) Tuche: aus Preußen, Bayern Sachsen, Thüringen, Braun— schweig Oesterreich 27) Federn und Daunen: aus Preußen, Sachsen, Thüringen und Oesterreich 28) Federposen: aus Preußen, Sachsen, 26, zu Preußen und Sachsen; hgewe en / ornspitzen: Sachsen, Thüringen, Brgunschweig. De n , m n nl an

21) seidene

Messen Reminiscere⸗, Margarethen- und Martini⸗ M , Margarethen Messe) betrug im vorigen Jahre aus den Vereinsländern und Oesterreich: en .

in allem 157,153 Ctr., und zwar 113.002 Tir aus 44,151 Etr. aus den westlichen rovin Y. 3) aus Sachsen: , n,,

Grund dieser Satzungen fand am 14. Oktober er. eine General. Ver!

sammlung statt, in welcher der definitive Vorstand gewählt wurde Als Vorsitzender wurde der Herzog von Ratibor ; L. Stellvertreter des Vorsitzenden der Präsident des Bundeskanzler— Amts Delbrück! als 2. Stellvertreter der Professor Gropius, als Schriftführer der Professor Dr. Rosenth al.

Der provisorische Vorstand hatte bereits Schritte gethan, um die baldige Eröffnung des Museums möglich zu machen. Es wurde von ihm in dem früheren Diorama, Georgenstr. Nr. 7, ein geeignetes Gebäude gemiethet, in welchem durch bauliche Umänderungen'Lehr— und Ausstellungssälenhergestellt werden. Die Königliche Staatsregie— rung hat dem Museum J

auf der Pariser Ausstellung bewilligt. Sobald die dafür angekauften

n 247 Ctr. z 10) aus teich: 27 Etr gewählt, als . ) Oesterreich: 627 Ctr. rirter Exportwerth wund 173165681 C. im Jahre 1865.

; den n, n. n 8 f aus Bayern 552 Ctr.; Dan nn. : Z6 963 Ct 4 aus Württemberg: 69 Etr.; 5) aus Baden 38 Ctr. G gus Thüringen: 3373 Ctr.,, 7) aus Braunschweig: ä Etr.. 3) aus Frankfürt 4. M.; 233 Eir., 9 aus Hannovek';

Englischer Handelsausweis für September. Dekla— 16, 145,584 L. geg e . L. im Jahre 1866 und 17316681 C. Hewachsen ist die Ausfuhr von Feuerwaffen, Schießpulver, Bier, namentlich aber von ,,.

fabritaten, indem 256,424,692 Yards gegen 236,122 896 Yards im Jahre

ü e. 25. ards zurückgegangen. 8d 3604 Yard

ie Summe von 15000 Thlr. zu Ankäufen

Gegenstände hier eingetroffen sein werden, soll die Eröffnung des

Museums stattfinden.

Zu jenen Gegenständen kommen noch andere,

1366 exportirt wurden. Abgenommen haben Leinengarn und der Abgenommen hat f d . i , nn. it gegangen. Abge at ferner der Export von Maschinen— abjelten Eisen und Stahl haben zugenommen zund Seidenfabritate sielen von Hl 8 , auf 86,298 L. Britischer Spirituosen⸗Export stieg von 122256 Gall. auf 141.8148 Gall. Gestiegen ist die Einfuhr von Tabak und Weinen um ein Geringes, dagegen die von Thee von 7750 G33 Pfd. auf 1140,37 Pfd. . ö

Das Abonnement beträgt 1 Thir.˖ für das Dierteljahr

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3 .

staats-

Alle post ⸗- Anstatten des In ung Aus landes nehmen an. sür Gerklin die Expedition des dönigi. Preußischen Staats- Anzeigers

Jäger Straße Rr. a0. gwischer d Eriedrichs u. Aanonierstr)

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zeiger.

„R 262.

Berlin, Dienstag, den 5. November, Abends

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Königlich schwedischen Offizieren und Be—⸗ amten Orden zu verleihen, und zwar:

Den Rothen Adler-Orden erster Klasse: dem General-⸗Major Freiherrn Bildt, Adjutanten Seiner Majestät des Königs und Gouverneur von Stockholm, dem , , . Grafen Lagerberg, Adjutanten Sr. Majestät des Königs; Den Rothen Adler-Orden dritter Klasse: dem Major Nordlander, Adjutanten Seiner Majestät des Königs, dem Secretair Ihrer Majestät der Königin, Königlich Niederländischen Geheimen Hofrath Pr. Schüßler, Den Rothen Adler⸗-Orden vierter Klasse: den Lieutenants Gyllenrgm und Sverdr up, Ordonnanz— Offiziere Seiner Majestät des Königs, Den Königlichen Kronen-Qrden zweiter Klasse: dem ersten Kammerherrn von Schildt und dem Kammer⸗ herrn Ihrer Majestät der Königin, Freiherrn Wrangel

von Brehmer.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem General Major a. D. Mina meyer, bisher Com- mandeur der 3. Artillerie Brigade, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub ünd Schwertern am Ringe, dem Superintendenten, Pfarrer Krah zu Laggarben im Kreise Ger— dauen den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Rittmeister Freiherrn Roth von Schrecken stein vom Westfaͤll schen Husaren⸗Regiment Nr. 1 und Adjutanten bei dem Militair⸗ Gouvernement der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen, und dem emeritirten Rector Steinberg zu Königshütte im Kreise Beuthen, Regierungsbezirt Oppeln, den Rothen Adler— Orden vierter Klasse, dem Kammerherrn von H ell dorf auf Gleina im Kreise Querfurt den Königlichen Kroney-Orden dritter Klasse, dem Lehnschulzengutsbesitzr Klessen zu Weserem, im Kreise Westhavelland, das Kreuz der vierten Klasse des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Schullehrer und Küster Wichmann zu Thielbeer, im Kreise Osterburg, den Adler der vierten Klasse desselben Ordens, dem Grenz— aufseher Herde zu Schlaney im Kreise Glatz, dem Steuer⸗ aufseher Els ner zu Breslau und dem reitenden Steueraufseher Trogisch zu Glatz das Allgemeine Ehrenzeichen, so wie dem Schiffer Wilhelm Boigk zu Guben die Rettungs⸗-Medaille

am Bande zu verleihen;

Den bisherigen General-Secretair und Geheimen Regie⸗— rungs-Rath Heinrichs zu Hannover zum Präsidenten der General⸗Komnüssion für die Provinz Hannover mit dem Range eines Rathes zweiter Klasse, den bisherigen Regierungs-Rath Niemeyer daselbst zum Geheimen Regierungs-Rath mit dem Range eines Raths dritter Klasse, ferner die Landes⸗Oekonomie⸗ Commissaire Keck zu Stade und Brügmann zu Hannover zu Oekonomie⸗Kommissions-Räthen, und

Den Kreisrichter Schmiedel zu Neustädt in Westpreußen zum Staats-Anwalt bei den Kreisgerichten zu Löbau und Rosenberg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Löbau, zu er— nennen.

Norddentscher Bund. Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867. *. ; Vom 4. November 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.

verordnen im Nanien des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter -Zu—

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stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

1867. §. 1. 9 3.

; Das Bundes ⸗Präsidium wird für das Jahr 18657 zu den Ausgaben

für das Bundeskanzler Amt, den Bundesrath und die Bundes Aus— schüsse bis zur Höhe von.. K 35,275 Thlr. für den Reichstag bis zur Höhe von od 488 * usammcn Vb TF ermaͤchtigt. 2

S. 2. Die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgaben sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevoͤlke= rung aufzubringen.

. F. 3. Ueber die Verwendung derselben ist von dem Bundespräsi= 4 dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung Rechnung zu legen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes-⸗Insiegel.

Gegeben Berlin, den 4. November 1867. (L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck⸗Schönhaufen.

Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 18687.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:;

§. 1. geh Bundesangehösrige hat das Recht, innerhalb des Bun desgebietes: I) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ö 2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwer⸗ ben; 3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthaltes, beziehungs- weise der Niederlassung Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, so weit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden.

Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden.

§ 2. Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Bundes- angehörigkeit und, sofern er unselbstständig ist, den Nachweis der Ge— nehmigung desjenigen, unter dessen väterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er steht, zu erbringen.

§. 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufent— haltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden kön— nen, behält es dabei sein Bewenden.

Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundes- staate innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bet— telns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landes— polizeibehörde verweigert werden.

Die besonderen . und Privilegien einzelner Ortschaften und Bezirke, welche Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit aufgehoben.

§. 4. Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hin— reichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Ange— hörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn

er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem

dazu verpflichteten Verwandten erhält. Den Landesgesetzen

bleibt vorbehalten, diese Befugniß der Gemeinden zu beschränken.

Die' Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeinde

vorstand nicht zur Zurückweisung.

§. 5. Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer

öffentlichen Unterstüßzung, bevor der neu Anziehende an dem Aufent—

haltsorte einen Unterstützungswohnsitz Heimathsrecht, erworben hat, und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit