1867 / 262 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

42 nothwendig geworden ist, so kann die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden. l .

.S. Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürsorge zwischen 4 Gemeinden eines und desselben Bundes

aates streitig, so erfolgt die Entscheidung nach den Landesgesetßzen.

Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals er— folgen, bevor nicht entweder die Annahme -Erklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde oder eine wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt ist. .

§. 7. Sind in den in §. 5 bezeichneten Fällen verschiedene Bun⸗ desstaaten betheiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, sᷣ wie nach den späteren, zur Aus— führung dieses Vertrages getroffenen Verabredungen.

Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staats ist der Aufenthaltsstaat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufent haltsorte nach den für die öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich bestehenden Grundsätzen verpflichtet. Ein Anspruch auf Ersatz der für diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen Staats, Ge— meinde oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staats, welchem der

ülfsbedürftige angehört, sofern nicht anderweitige Verabredungen be— 8 nur insoweit statt, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als drei Monate gedauert hat. .

8§. 8. Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den übrigen Gemeinde⸗Einwohnern, zu den Gemeindelasten heranziehen, Aebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unterworfen.

§. 9. Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungs— mäßig nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen gesetzlich aner= kannten Verbänden (Armen-Kommunen) obliegt, auch von diesen, so wie von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet. .

8. 10. Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehen den bleiben den Landesgesetzen mit der . vorhehalten, daß die unterlassene Meldung nur mit einer Polize aaf niemals aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts (6. I) geahndet werden darf.

§. II. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie sie das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhält nisse, die Gemeinde⸗Angehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeindenußungen und der Armenpflege, nicht begründet.

; Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Niederlassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununter- brochen fortgesetzt worden, das Heimathsrecht (Gemeinde ⸗Angehörigkeit, , , m erworben wird, behält es dabei sein Be⸗ wenden.

§. 12. Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthaltes in anderen, als in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.

Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 13. Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1868 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—⸗ gedrucktem Bundes-⸗Insiegel.

Gegeben Schloß Blankenburg, den 1. November 1867.

(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

Gesetz, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig.

Vom 23. Oktober 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen z2c., verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Rindvieh und Hammel (Nr. 39b. und 4. des Vereins-⸗Zolltarifs) werden auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn nordwestlich bis Höxrbro in Schleswig von dem durch das Bundespräsidium zu be— stimmenden Zeitpunkte ab zollfrei eingelassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Bundes-Insiegel. .

Gegeben Berlin, den 23. Oktober 1867.

(L. S. Wilhelm. Gr. von Bismarck⸗Schsönhausen.

Verordnung über die Ausführung des Gesetzes vom 23. Oktober d. J., betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig. Vom 2. November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen auf Grund des Gesetes vom 23. v. M. betreffend die Auf— hebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxrbro in Schleswig, im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt: ö

Das Gesetz vom 23 v. Mts., betreffend die Aufhebung der Ein gangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von

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Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig, tritt mit dem 15. d. M. in Bi lll en ; 5 . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes ⸗Insiegel. Gegeben Berlin, den 2. November 1867. (CL. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

Allerhöchster Erlaß vom 14. Oftober 1857 betreffend die

Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unter—

haltung einer Chaussee von Hötensleben über Ohrsleben und Wackers—

leben, im Kreise Neuhaldensleben, des Regierungsbezirks Magdeburg, nach Hamersleben im Kreise Oschersleben.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom 6. Juni 1862 den Bau einer Chaussee von Hötensleben über Ohrsleben und Wackersleben, im Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks Magdeburg / nach Hamerslehen im Kreise Oschersleben genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Unternehmern des Baues der im Kreise Oschersleben belegenen Strecke, ganz in derselben Weise, wie dies bezüglich der Unternehmer der im Kreise Neuhaldensleben belegenen Strecke durch Meinen Erlaß vom 6. Juni 1862 (Gesetzsammlung von 1862 S. 206 angeordnet ist, das Exproprigtionsrecht für die zu dieser Chaussee⸗ strecke erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebaur und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Stgats-Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht ur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des fur die ac e n fen jedesmal geltenden Chausseegeld- Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen Über die Be⸗ freiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Thausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

Der en, , Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen.

Baden-Baden, den 14. Oktober 1867.

Wilhelm. Frhr. von der Heydt. Gr. von Itzenplitz.

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Allerhöchster Erlaß vom 14. Oktober 1867 betreffend die Ver— leihung des Expropriationsrechts 2c. für den Bau einer Chaussee von Recklinghausen über Herten und Westerholt nach Buer.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom 24. Dezember v. Is. den Bau einer Chaussee von Recklinghausen über Herten und Wösterholt nach Buer genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Reckling= hausen das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder. lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee— Bau⸗Materialien nach Maßgabe der für die Stagts⸗Chausseen bestehen- den Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz' Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Baden⸗Baden, den 14. Oktober 1867.

Wilhelm.

Frhr. von der Heydt. Gr. von Itzenplitz.

An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Allerhöchster Erlaß vom 14. Oktober 1867 betreffend die

Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhal—

tung einer Gemeinde⸗Chaussee von Daaden über Biersdorf und Nie⸗

derdreisbacher Hütte bis zur Betzdorf⸗Neunkirchener, sogenannten Heller⸗

Bezirksstraße bei Alsdorf ,, Altenkirchen, Regierungsbezirk Loblenz.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde Chaussee von Daaden über Biersdorf uͤnd Nieder— dreisbacher Hütte bis zur Betzdorf⸗Neunkirchener, sogenannten Heller⸗ Bezirksstraße bei Alsdorf im Kreise Altenkirchen, Regierungsbezirk Coblenz genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden Daa— den, Biersdorf, Niederdreisbach und Schutbach das E propriations⸗ recht für die zu dieser Chaussee erforderlichen rer e'stlh, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau. und Unterhaltungs⸗Ma⸗ terialien nach Maßgabe der für die Staats-chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den ge— nannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes nach den Bestimmungen des 'fuͤr die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen uͤber die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim— mungen auf den Staats. Chausseen von Ihnen angewandt werden, bierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 2. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ Polizei ⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentli Fenn iniß zu bringen. Baden Vaden/ den Fri nn 26 lichen

Wilhelm. Frhr. von der Heydt. Gr. von Itzenplitz.

An den Finanzminister und den Minister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten. .

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Bau⸗Inspektor Zeidler zu Danzi ist zum Königlichen Ober⸗Bau⸗Inspektor ernannt . als r . bei der Königlichen Regierung zu Düsseldorf angestellt worden.

Der Königliche Landbaumeister Stephany zu Breslau ist zum Königlichen Bau⸗Inspektor ernannt und 2 die Bau⸗Inspektor⸗Stelle zu Reichenbach, Regierungsbezirk Breslau, verliehen worden.

Justiz⸗Ministerium.

. Der Kreisrichter Co ste in Alt⸗Damm ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Stargard und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Stettin, mit Anwei— sung seines Wohnsitzes in Stargard, ernannt worden.

Finanz Ministerium.

Bei der heute beendigten Ziehung der 4. Klasse 136 er , g,. Klassen Lotterie ficl der siochᷣ ö . 100, Thlrn auf Nr. 9l,117. 1 Hauptgewinn von 10000 TIhlrn. auf Nr. 55,87. 1 Gewinn von 5000 Thlrn. auf Nr. 12360. 2 Gewinne von 2000 Thlrn. fielen auf Nr. 55,711

und y.

r ewinne von 1009 Thlr. auf Nr. 1854. 4083. 4612. 1641. 2,572. 15/568. 16,123. 22,210. 23,590. 24. 836. 25,0934. 26,677. 28,197. 36,8094. 37,111. 38,151. 40,588. 42,072. 49,324. 59, 141. 63,725. 67, 103.

53.932. 545730. 55 827. 55, 868. 56,256. 77/627. 79,376. 79,881.

67,765. 69. 548. 703288. 74091. 75/060. ö . w 89,778 .

5 Gewinne von 5 r. auf Nr. 56. 3670. 5374. 7330. 8321 114770. 14716. 16,199. 16,690. 17,917. 21/654. 23, 242. 23,939. 25 001. 26,953. 28314. 29, 273. 31,799. 33, (84. 33,207. 36,690. 36/847. 374 9ö. 42534. 43,988. 51,344. 51,465. 53,133. 59,967. ol 3M. 62,288. 66,643. 69,05]. 69,586. 69.791. 69,973. 71338. 73.921. 74,842. 76,2389. 78,275. 87,063. 87,376. 91, 74 und .

52 Gewinne von 200 Thlr. auf Nr. 610. 1119. 228. 4669. 965. IL2II. 12'858. 14,222. 15,939. 161448. 22,804. 23,309. 28,723. 83 81]. 29,434. 390,654. 32, 014. 33,134. 36,731. 38,226. 38,731. 1091794. 42.094. 42,239. 44,346. 46,485. 46,5586. 46,621. 49,817. 51,528. 52,419. 52/470. 52,515. 54.33. 56,532. 57,184. Sl 6l2. 63 902. 66-629. 66,5685. 69.3328. 72,765. 76, M2. 76, 138. eg. 8,844. 80, 866. S4,269. 7,562. 90,787. 9l, 866 und

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Berlin, den 5. November 1867.

Königliche General⸗-Lotterie⸗Direction.

Berlin, 5. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Major Ribbentropp, à la saite

des Garde ⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiments und Lehrer der Artillerie⸗ Schießschule, dem Major Mina meyer von der Garde⸗-Artillerie⸗ Brigade und Artillerie-Offizier vom Platz in Spandau, dem

Oberst-Lieutenant Höckner von der 4. Artillerie⸗Brigade, und

dem QOberst-Lieutenant Jung« von der 8. Artillerie“ Brigade, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Sachsen Majestät ihnen verliehenen Comthurkreuzes zweiter Klasse des

Albrechts-Ordens zu ertheilen.

Bekanntmachung

vember c. eröffnet. Stettin, den 3. November 1867. Königliche Ober-Telegraphen-Inspection.

eine Telegraphen⸗-Station mit beschränktem Tages dienste

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 5. November. Se. Majestät der König nahmen heute um 10 Uhr den Vortrag des Militair⸗ Kabinets und um 11 Uhr die militairischen Meldungen im

Beisein Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen August von Würt— temberg, kommandirenden Generals bi *

Garde ⸗Corps, des

neuerbaute Kaserne.

Gouverneurs und Kommandanten von Berlin entgegen und empfingen den Polizei Präsidenten von . Um 12 Uhr nahmen Se. Majestät im Palais des Prinzen Friedrich der Niederlande, Königliche Hoheit, das Dejeuner mit den niederländischen Herrschaffen, empfingen um 2 Uhr den General- Konsul in Bucharest, Grafen Keiferling und ertheilten um 3 Uhr dem Oberjägermeister Grafen A eburg Audienz. Um 5 Uhr fand FJamiliendiner im Königlichen Palais statt.

Hannover, 2. November. Heute Nachmittag traf mit

dem Harburger Zuge Se. Königliche Hoheit der Prinz Adal⸗

bert von Preußen hier el teiste 5 30 . n 26. hier ein und reiste 5 Uhr 30 Minuten remen, 4. November. (Wes. 3. der Prinz Adalbert von Preußen e Sonnabend mit dem letzten Zuge hier ein. Gestern Vormittag begab sich Se. König⸗ liche Hoheit nach Bremerhaven, kehrte Abends zurück und i , en 9 Heppens gereist. ach sen. einingen, 2. November. (CL. Ztg. traf von Mainz das 1. Bataillon des Gi fich e ,, Infanterie⸗ 1 21 2 ein und bezog alsbald die rba ne. Se. Hoheit der regierende Herzog, von Sr. ne, m, dem König von Preußen ö. Inh m nes dee Regi ments ernannt, ritt in Begleitung des Erbprinzen, von zahl⸗ reichem Gefolge umgeben, dem Bataillon entgegen und begrüßte dafselbe. Auch eine Deputation der städtischen Behörde hatte sich vor der Stadt zum Empfang aufgestellt und hieß im Na⸗ men der Stadt die preußischen Truppen herzlich willkommen. Am 4 d. M. wird das 3. Bataillon desselben Regiments er⸗ wartet. Das seither hier garnisonirende? Batalllsn des ' tzten Thüringischen Infanterie Regiments war schon am 30. v. M. nach dem neuen Garnisonsort Hildburghausen abmarschirt.

Württemberg. Stuttgart, 4. November. (W. T. B.) Der Kaiser Franz Joseph wird morgen Nachmittag um 4 Uhr hierselbst eintreffen. An der badisch⸗württembergischen Grenze findet die erste Begrüßung des Kaisers statt, welcher am hiesigen Bahnhofe durch den König empfangen werden . e, soll die Weiterreise des Kaisers um 9 ilhr Abends

Hahen die Annahme des Allianz-⸗Vertrages mit Preußen, welche in der heutigen Sitzung der Kammer der Standesherren mit 23 gegen 6 Stimmen erfolgte, stimmten u. A. der Herzog Nikolaus von Württemberg, der Fürst von Hohenlohe -Bartenstein, der Fürst von Hohenlohe-Jagstberg, der Fürst Windischgrätz und der Staatsminister a. D. von Neurath. ;

Die Fürsten von Hohenlohe-Langenburg und Löwenstein⸗ Wertheim Freudenberg sprachen den Wunsch aus, daß das Königreich Württemberg in den Norddeutschen Bund aufgenom⸗ men werden möge.

Bayern. München, 3. November. Ein gestern Abend aus Nizza hierher gelangtes Telegramm meldet, daß Se. Ma⸗ jestät König Ludwig J. von Bayern, der noch den Festlichkei⸗ ten zu Paris aus Anlaß der Anwesenheit des Kaisers von Oesterreich daselbst beigewohnt hat, gestern Abend wohlbehalten daselbst zum Winteraüfenthalte angekommen ist.

Die vom bayerischen Episkopat an den König gerichtete Vorstellung, den Schulgesetz Entwurf dem Landtage nicht vorlegen zu lassen, ist auf Befehl Sr. Majestät von dem Kul— tusministerium abschläglich beschieden worden. Der Bescheid sagt, daß eine Reform des Volksschulwesens Bedürfniß, und daß eine Remonstration, noch ehe die Vorlage gemacht, voreilig sei, und die Veröffentlichung derselben nur die Agitation ver⸗ größern müsse. ;

4. November. (W. T. B) Der Kaiser von Oester⸗ reich trifft nach neueren Dispositionen erst Mittwoch Nachts 3 Uhr hier ein, nimmt Logis im Bayerschen Hofe und reist in der Nacht zum Donnerstag nach Wien weiter.

Behufs der Errichtung von 32 Landwehr⸗Bataillonen

Se. Königliche Hoheit

werden gegenwärtig die Mannschaftssisten aufgestellf, welche die Wehrpflichtigen aus den Jahren 1836 bis 1839 nebst den Re— Zu Flatow im Regierungsbezirk Marienwerder wird am 16. No- servisten 63 den Jahresklasse 18h umfassen, welche letztere im

nächsten Frühjahr eine sechsjährige Dienstzeit im stehenden Heere beendigt hat.

Luxemburg, 3. November. Nachdem die Stadt Luxem⸗

burg aufgehört hat, eine Festung zu sein, beansprucht die städ⸗

tische Behörde das Festungsterrain und die dazu gehörigen Im⸗

mobilien als ftädtisches Eigenthum und zugleich die Uebernahme der städtischen Schulden g ͤ

. ichen durch den Staat zum Belaufe von iner Million rs, weil diese Schulden durch Ausgaben ent—

standen seien, welche direkt oder indirekt durch die Befestigung der Stadt verursacht wurden. Dagegen soll das bisherige Octrot aufgehoben werden.

Der Gemeindergth hat eine Kommission ernannt, welche mit der Regierung über diese Ansprüche unter⸗ handeln soll.

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