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»Submission auf Lieferung von Kleineisenzeug und Schraubenschlüsseln⸗ eingereicht sein.
Die Lieferungs⸗ Bedingungen können in unserem Geschäftslokale während der Geschäftsstunden eingesehen oder Abschriften derselben von uns unentgeltlich bezogen werden.
Cassel, den 4. November 1867. Königliche Eisenbahn ⸗ Direction.
Verloosung, Amortisation, Sierre inug u. s. w. von öffentlichen Papieren. 14173). Phoenix. Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb.
Die Dividende für das Geschäftsjahr 1866 — 67 ist festgeseßzt
für die Actien Litt. A. auf II pCt. oder Thlr. 22. pr. Actie,
für die Actien Litt. B. auf 13,888 pCt. oder Thlr. 13. 26 8. pr. Actie, und kann gegen Einlieferung des Dividendenscheines Nr. 7 vom 2. Januar 1868 ab in Empfang genommen werden bei
der Direction der Diskonto-⸗Gesellschaft in Berlin,
dem A. Schagaffhau sen'schen Bank⸗Verein in Cöln,
den Herren Sal. Oppenheim jr. CL Co. in Cöln, den Herren Charlier C Scheibler in Aachen, den 6. Ed. Blount CL Co. in Paris, 3 rue de la paix, den Herren Nagelmacker K fils in Lüttich und
bei unserer Hauptkasse hierselbst. .
Die Dividende für die, gemäß Art. 46 der revidirten Statuten, reduzirten alten Actien wird statutgemäß nur gegen Vorzeigung des Actien⸗Dokumentes bei der unterzeichneten Direction ausgezahlt.
Laar bei Ruhrort, den 31. Oktober 1867.
Die Direction.
alt Bekanntmachung.
Däe Zinsscheine von folgenden Pommerschen 35 * Pfandbriefen von Johannis 1867 ab nebst Talons sind mir gestohlen. Ich warne vor Ankauf und bitte, dieselben vorkommend anzuhalten.
Nr. 49 a 100 Thlr. Labes ad Stargard⸗Depart., Kreis Borken.
Nr. 50 a 100 * do. do. do.
Nr. 87 a 100 Sanelzkow Pasewalk⸗Depart, Kreis Demmin.
Nr. 41 a 200 Sassin Stolpsch⸗Depart., Kreis Lauenburg.
Nr. 50 a 100 Zannewitz do. do. Rittmeister v. Wedel, Borkhagen auf Pumptow.
Verschiedene Bekanntmachungen.
14169) Schieferbau⸗Actien⸗Gesellschaft Nuttlar.
Nachdem das Statut der »Schieferbau⸗Actien⸗Gesellschaft Nuttlar⸗ ku Nuttlar vom 4. Mai d. J., durch Allerhöchste Ordre vom 24. Juni . J. Landesherrlich genehmigt worden, ladet der unterzeichnete provi—⸗ sorische Vorstand der Gesellschaft die Actionaire der Gesellschaft zu der ersten konstituirenden General⸗Versammlung hiermit auf den 7ten n a. er,, Morgens 10 Uhr, im Gasthofe »Zum Römischen Kaiser« in Dortmund ergebenst ein.
In dieser General-Versammlung kommen insbesondere folgende 6 zur Berathung und Beschlußfassung:
LI Constituirung der Gesellschaft.
2) Wahl der vier wechselnden Mitglieder des Vorstandes.
3) Wahl zweier Rechnungsrevisoren und eines Stellvertreters.
4) Ankauf und Erwerbung der der Kommandit⸗Gesellschaft W. Geßner K Co. in Meschede in Liguidation gehörenden Schiefer— gruben vent. des ganzen Vermögens dieser Gesellschaft, ferner der im Fürstenthum Waldeck bei Willingen belegenen Schiefer gruben Königgrätz, Waldeck, Christine, Morgenstern, Joseph von deren jetzigen Besitzern, und Wahl der Bevollmächtigten zum Abschluß der betreffenden Kaufverträge für die Gesellschaft.
Nuttlar, den 4. November 1867.
Der provisorische Vorstand der »Schieferbau⸗Actien⸗-Gesellschaft
. Nuttlar «(. C. Humperdink. D. Kollmann. J. H. Hemmer.
Die unterzeichnete Liquidations - Kommission der Kommandit— Gesellschaft W. Geßner C Co. in Meschede wird am Sonnabend, den 7. Dezember, Nachmittags 3 Uhr, im Gasthofe »zum Romischen Kaiser⸗ in Dortmund sämmtliche zu dem gedachten Ver— mögen gehörigen Objecte, namentlich 1) die in der Gemeinde Nuttlar liegenden Grundstücke nebst Gebäude, 2) sämmtliche der Gesellschaft zugehörigen Schiesergruben, im Herzogthum Westfalen belegen, 3) sämmtliche Mobilien, Untensilien, Fabrik- Einrichtungen und Ma— schinen⸗ 4 sämmtliche ausstehende Forderungen der Gesellschaft — zum öffentlichen Verkaufe bringen.
Kaufliebhaber werden zu diesem Termin hiermit eingeladen. Die Hypotheken und Gewährscheine, Beschreibungen und Taxen der Ge— bäude liegen im Bureau der Gesellschaft zu Nuttlar offen. Die Kaufbedingungen werden im Termine bekannt gemacht werden.
Zugleich werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Forderungen, wenn sie nicht bekannt sind, bis zu dem gedachten Ter— mine auf dem Bureau in Nuttlar anzumelden.
Nuttlar, 4. November 1867.
; Die Liquidations Kommission der Kommandit⸗Gesellschaft W. Geßner CL Co. in Meschede.
ö Hessische Nordbahn. n Gemäßheit des §. 30 des Gesellschafts-Statuts und des unter dem 18. Februar J. J von Sr. Majestät dem Könige genehmigten Statutnachtrages werden die Actionaire der Hessischen Nordbahn—
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Gesellschaft zu der diesjährigen, Sonnabend, den 30. l. Mts , Vormittags 10 Uhr, dahler in dem Haunschi'schen Saale (Stände et Nr. . attfindenden ordentlichen bezw. außerordentlichen General- Versammlung hierdurch eingeladen.
Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme sind:
I) der Geschäftsbericht für das Jahr 1866, welcher in gedruckten Exemplaren durch den Kanzlei⸗Vorstand der Königlichen Eisen. bahn ⸗Direction zu Cassel, Herrn Pitsch, gegen Einsendung von 6. Sgr. zu beziehen ist.
2 die Wahl von zwei Mitgliedern der Deputation und zwei n, , n, derselben, an Stelle der durch das Loos Aus.
eidenden,
3) die von der Königlichen Direction der Bergisch⸗Märkischen Eisen. bahn proponirte pachtweise, beziehungsweise käufliche Erwerbung der Hessischen Nordbahn und die dadurch bedingte eventuelle Auflösung der Gesellschaft.
Die Actionaire, welche der General Versammlung beiwohnen wollen, werden unter Bezugnahme auf den abgeänderten 5§. 33 des Statuts und die * 4 und 5 des neuesten Statutnachtrages ersucht, ihre Actien spätestens bis zum Tage vor der General-⸗Versammilung die Sonntage ausgenommen), Morgens von 8 — 12 Uhr und Nach. . von 4 —6 Uhr, in dem Geschäftslokale der Königlichen Eisen. bahn ⸗Direction dahier, beziehungsweise bis zum 24. lauf. Monats in dem Büreau des Bankhauses S. Bleichröder in Berlin vorzu— zeigen und die darüber auszustellende Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte dient, . zu nehmen.
Cassel, am 2. November 1857.
Der Vorsitzende der a en der Hessischen Nordbahn. uschlag.
4172 Phoenix, Actien-⸗Gesellschaft für Bergbau und Hütten betrieb. Nach der in der General- Versammlung vom 30. d. M. stattge—
fr Wahl besteht zur Zeit der Administrationsrath unserer Gesell. chaft aus den Herren:
J. The Losen, Handelskammer -⸗Präsident zu Eupen Präsident, lb. Oppenheim, General ⸗Konsul zu Cöln, Vice⸗Präsident, d. Han semann, Chef der Disconto ⸗Gesellschaft zu Berlin, Wendelstatt, Kommerzien⸗Rath zu Cöln, E
e J. Landvogt, Rentner zu Düsseldorf, Esser Il. jun., Advokat-Anwalt zu Coͤln, Hoesch, Kommerzien⸗Rath zu Düren, Blount, Banquier zu Paris, ne. Cibiel, Rentner zu Paris,
e Commines de Marsilly, Ingenieur en chef au corps imze- rial des Mines et directeur général de la compagnie des Mines d' Anzin à Anzin.
Laar bei Ruhrort, den 31. Oktober 1867.
Die Direction.
Privatbank zu Gotha. Monats-Uebersicht für Ende Oktober 1867.
e tin n Geprägtes Geld Thlr. 4985576. Kassen⸗Anweisungen und fremde Banknoten 11413. Wechsel Bestände ...... ...... ...... . 72.178.423. Lombard⸗Bestände 146,120. Staatspapiere und Effekten 33/653. Guthaben in Rechnung und verschiedene Activa. 986 297. 2
a SSI Va. Eingezahltes Actien⸗Kapital Thlr. 1,400,000. Noten im Umlauf 1435, 440. Depositen⸗Kapitalien 153/490. Guthaben in Rechnun Sbõ / 55. Gotha, den 31. Oktober 1867. Direction der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jockusch.
Hannoversche Staatsbahn. 2 Die nachfolgende Bekanntmachung;
„Nachdem höhern Orts dem Königlichen Ober- Güter⸗Verwalter Mertens die Functionen eines Ober Güter ⸗Verwalters für sämmtliche von uns verwaltete Bahnen, mit dem Wohnsitze hierselbst, übertragen n worden sind, wolle das betheiligte Publikum si mit Beschwerden und Angelegenheit der Güterbeförderung, insbeson— dere mit Fracht⸗Reclamationen, Entschädigungs⸗Ansprüche und An— trägen auf Erlaß von Lager- resp. Standgeld, behufs deren be— schleunigter Erledigung, vom 15. d. M. ab nicht direkt an unk,
sondern zuächst an den bezeichneten Ober⸗Beamten wenden.
Gegen dessen — erstinstanzliche — Entscheidung steht der Rekurb an die unterzeichnete Behörde offen. In allen die lokale Ordnum ,, de n,, . Angelegenheiten
Usich wie seither an die betreffende Königliche Eisenbahn— Betriebs⸗Direction wenden. fẽ ae, Esenzia
Hannover, den 4. Mai 1867.
Königliche Eisenbahn⸗Direction. gez. Maybach.
wird, da dieselbe noch vielfach nicht beachtet ist, mit dem Bemerken republicirt, daß die Betheiligten es sich selbst werden beizumessen haben, wenn durch Umgehung des e , . Instanzeniweges Verzöge rungen in der Erledigung von Beschwerden, Reclamationen ꝛ2c. de
bezeichneten Art herbeigeführt werden.
. .
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*
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Hannover, den 30. Oktober 1867. Königliche Eisenbahn-Direction. Maybach.
verschlossenen
Pas Abonnement betrãgl 1 Thlr. sür das bierteljahr.
Alle post ⸗ Anstalten der In und Auslandes nehmen —— an, für Gern die Expedition des dönigi.
Preu sischen Staats-Anzeigers: Zäger⸗Straße Nr. 46. (wischen d. Friedrichs u. Aanonier str)
Anzeiger.
M 265.
Berlin, Freitag, den s. November, Abends
1867.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Oberst⸗-Lieutenant 9. D. von Schrader, zuletzt Bezirks Commandeur des 1. Batgillons (Erfurt) 1. Thüringi⸗ schen Landwehr-Regiments Rr. 31 und dem Inspektor der Gemälde⸗Gallerie in Cassel, Professor Aubel, den Rothen Adler⸗-Orden vierter Klasse, sowie dem Major Freiherrn von dem Bussche des 1. Westfälischen Infanterie⸗Regiments Nr. 13 den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem Stadtkäm— merer Idzkowski zu Löbau den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, dem evangelischen Schullehrer Du hl t zu Tre⸗ benow im Kreise Cammin das Allgemeine Ehrenzeichen, und dem Rentier r en. zu Halle a. S. die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen; . ih 5
Den . außerordentlichen Professor Dr. Heinrich Wilhelm Gotkfried Waldeyer in Breslau zum ordent— lichen Professor in der medizinischen Fakultät der dortigen Universität; und .
Den Kreisgerichts Rath Stellter in Fischhausen zum Direktor des Kreisgerichts in Neustettin zu ernennen.
—— —
Nor dDeutscher Bund.
über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. 961 3 1 November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c , verordnen, . des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des nn ,, n des . was folgt:
chi J
ewerbemäßige Beförderung von P 9 §. 1. ß dar n hig auf Landstraßen Personen gegen Be—⸗ zahlung mit regelmäßig festgesetzter Abgangs⸗ oder nkunftszeit und mit unterweges gewechselten Transportmitteln befördert, bedarf dann der Genehmigung der Postverwaltung, wenn zur Zeit der Errichtung der Fuhrgelegenheit auf der Beförderungsstrecke eine wenigstens täglich abgehende Personenpost bereits besteht. n en h nn, welche am 1. Januar 15863 bereits errichtet sind, bedürfen einer Genehmigung der Postverwaltung zu ihrem Fortbestehen nicht.
2. Die Beförderung . I) aller versiegelten, ig nee l . verschlossenen Briefe, itungen politischen In
k e mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes ist verboten.
Wenn Briese und Zeilungen (Nr. ! und 2) vom Auslande ein;
ehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt nd, oder durch das Gebiet des Norddeutschen Bundes , , . ollen, so müssen sie . . , . inländischen Postanstalt zur
ĩ orderung eingeliefert werden. . ,, e Mr, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst acketen befördert , u en n n ,
ich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten ode lei dug nen Packeten, welche auf andere Weise als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe Fakturen, Preis⸗ Courante, Rechnungen . 886 Schriftstücke beizufügen, welche des Packets betreffen. . .
2 n delt d . von Briefen und politischen Zeitungen (5. 3 gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist estattet. Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem Absender a geschick sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von An⸗ deren mitnehmen, noch für Andere zurückbringen. . ; .
4. Die Annahnie und Beförderung von Briefen. und polit. schen Zeitungen (89. 2. darf von der Post, sofern die Vorschristen über Adresstrung, Verpackung u. s. w. beobachtet sind, nicht verweigert, ins— besondere darf keine im Gebiete des Norddeutschen Bundes erscheinende politische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der Zeitungen im Wege des Postdebits erfolgt, von demselben ausgeschlossen und eben. sowenig darf bei der Normirung, der für die Beförderung und Debi— tirung der verschiedenen, im Gebiete des Norddeutschen Bundes erschei⸗ nenden Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grund⸗
sätzen verfahren werden.
ersonen und Sachen.
§. 5. Hinsichts der Eisenbahn Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften zum unentgeltlichen Trans⸗ port von wn. bewendet es bei den Bestimmungen der Kon⸗ zessions⸗Urkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und über die . 4 der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post maßgebend.
Wenn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unter⸗ nehmen durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der er,, e. Bahn obliegen, falls nicht in der bereits ertheilten Kon⸗ — eine ausdrückliche Ausnahme in dieser Beziehung ent⸗ alten ist.
Bei neu zu konzessionirenden Eisenbahn⸗-Unternehmungen wird das Bundespräsidium die erforderlichen Anordnungen wegen gleich— mäßiger Bemessung der den Eisenbahnen im Interesse der Post auf⸗— zuerlegenden Verpflichtungen treffen. Jedoch sollen diese Verpflichtun⸗ gen nicht über das n derjenigen Verbindlichkeiten hinausgehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren östlichen Her ef, Preußens geltenden Gesetzen obliegen.
Abschnitt I. Von der Garantie.
§. 6. Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersaz für den Verlust und die Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglements mäßig eingelieferten Gegenstände: 1) der Geldsendungen, 2 der 2 mit oder ohne Werthsdeclaration, 3) der Briefe mit deklarirtem Werthe, und für den Verlust der reglementsmäßig eingelieferten rekomman— dirten Sendungen, denen in dleser Beziehung Sendungen gleichgestellt n, welche zur Beförderung durch Estafette eingeliefert wor—
en sind. 2
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn die Sache durch e, ne. Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Courses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. ; ᷣ
Dle Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellun g ; ᷣ
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natür- liche Beschaffenhelt des Gutes herbeigeführt worden ist, oder ( auf einer auswärtigen Postanstalt sich ereignet hat, für welche die Post⸗ verwaltung des Norddeutschen Bundes nicht durch Convention die Er⸗ saßleistung ausdrücklich übernommen hatz ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer Norddeutschen Postanstalt erfolgt und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Postbehörde geltend machen, so hat die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ihm Beistand zu leisten. .
Für andere, als die unter Nr. I bis 4 bezeichneten Gegenstände und insbesondere für gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädigung, noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Ersatz
eleistet.
J 6 7. Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post ge— gebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußer⸗ lich unverleßt und sogle ch das bei der Einlieferung ausgemittelte Ge⸗ wicht übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung nicht verkreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unverletzt und das bei der Einlieferung aus- gemittelte Gewicht übereinstimmend befunden worden ist.. .
§. 8. Ist eine Werthsdeelaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung zu leisten- den Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Post ver. waltung, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der S ache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. Ist in betrüglicher Abgscht zu boch deklarirt worden, so verliert der Absender nicht nur eden An⸗ spruch auf Schadenersaß, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen. .
3 R R. 7 Et r eren die Declaration des Werthes unterblieben,
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