1867 / 268 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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4342 t . K s ö. . i intretenden Falls die lebteren nach ihrer Entlassung von dem wärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen s. Sr. und wenn sie kein Brod gegeben haben, mit 3 Sgr. 9 Pf. führbar ist , bis zur Nückkehr in Häfen des Bundes verschoben werden. kee nn, . sie sich aufs Neue aumustern lassen, nachträglich en gg zu n 9 6.

ve t. ; r Während de , e , . Dienstzeit sind die Mann. zu erfüllen. Eben so sollen Seeleute während der Zeit des Besuches Baden Baden, den 14. Oktober 1867.

. FS. 32. Die Vergütigung der empfangenen Marschverpflegung muß schaftem zur ve beurlaubt, insoweit nicht die arri en on einer Norddeutschen Navigationsschule oder Schiffsbauschule im Frieden ö

in 4 Marschquartier sofort gegen QOuittung der Gemeinden bezahlt ie, e. ,,, . , des Heeres, bezie um Dienst in der Flotte nicht herangezogen 2 . 6) . Wilhelm. werden, . ngsweise Ausrüstungen der Flotte, die Einberufung. Dien a Kriege ist, außer den dienstpflichtigen Ersatzmann en ;

Die Zahlung Narf, nur unter ganz außergewöhnlichen Verhält· erfordern. 6 ? C ul. diem n n 35 , . der Flotte, 19 enfalls au , . 2 p nissen bei größeren Transporten unterbleiben, und wird alsdann den der Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses wehr zum Dienst einzuberufen. 7) Die Serwehr be cht: 1 aus den An den inanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gemeinden über die währte Marschverpflegung r . zur Theilnahme an zwei Uebungen verpflichtet. Diese Uebungen sollen von der Marine ⸗Reserve zur Seewehr entlassenen Mannschaften; Gewerbe und öffentliche Ar beiten **

Ein theilweiser oder gänzlicher Erlaß der Pezahlung soll den Orts- die r von je acht Wochen nscht überschreiten. a p) aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte . behẽ h g 2 n ebern nie zugemuthet werden. 832 e Einberufung zum Dienst im Heere beziehungsweise zur Aus. nicht gedient und zwar bis zum vollendeten einnnddreißigsten Lebens⸗ : S8. 33. Die Marschwerbflegung finn nur auf Grund won Marsch- ritstung in der Flotte ö t für eine Hebung. * jahre. . die vorstehend unter 7h. , en Bꝛiuisterinm für Handel, Gewerbe und öfenttich.

routen von den in denselben bezeichneten Gumeinden und für die an⸗ 7 Die Verpfli üung zum Dienst in der Landwehr und in ag en zettweise kürzere ilcbungen an Bord, namentlich Behufs Aus f Arbeiten ,, , n, nnn ,,, / J ,

(an Sisk- ml dem Marsche beträgt, wenn die Verabreichung durch Eintritt in die Cand. und Scewehr erfolgt nach abgeleisteter i Regel zweimal zu diesen Uebungen heraugezogen. igli . 3 8-Di t en zt

Königliche Magazine oder durch Lieferungs-Unternehmer erfolgt 8 SM) kicht im stehenden Heere, beziehungsweise in der . 6 tan . U ke, Ve an f n . . n, e, , Sagrbrücker Eisenbahn nach Saarbrücken versetz' worden.

die schwere Ration 1095 Pfd. Hafer, 3 Pfd. Heu, 35 Pfd. Stroh, Mannschaften der Landwehr und der Scewehr sind aur der Bienst verpflichtung für das fichende Herr resp. die mittlere Ration 9) Pfd Hafer, 3 Pfd. Heu, 3 Pfd. Shroh, leichte sie nicht zum Dienst einberufen werden, beuriaubf , . e . ue n nn. Im =

Nation 9 Pfd. Hafer, 3 Pfd. Heu, 33 Pfd. Stroh. Geschieht die Die Mannschaften der Landwehr, Infanterie können während ch a e rf, „Allein das Bedürsniß a m , in d e, . . nath gi l. DHDBVaupt- Ketaltüng der tente schutden,

Verabreichung durch die Gemeinden (8. Sl , so kann die Haferration der Dienstzeit in der Landwehr zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebun. lle en des Heeres und der Marine in Maß gewäbrt werden und zwar die schwere . Meßzen, die gen in besonderen Compagnien oder Bataillonen än bern, . ? . , mittlere zu 3 Metzen, die leichte zu 3 Metzen. Die Marschration Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen der Artilleri,. 8 nals ganz. , ng, Tn, mn nne, nm,. 82 al is n. . 1 jwden Marsch⸗ und Ruhe-, * ee, . 2 zwar in demselben Umfange, wil . §. 5. Die beurigubten gi gr nnn H . z itte s 9 z = owie auch für einzelne Lirgetage gewährt. e der In e jedoch im chluffe an die brtreffenden Linien. Reserve, Landwehr, Seewehr) sind während der Beutlau den 2191 ] 1 9 Zinsg⸗E . 8. 809 Die Nationen werden durch Königliche Magazin⸗-Verwal ! truppentheile. Die nd eh en fr wird im Frieden zu Uebun. 3 ,, . Anordnungen e . , , . 2 856 tungen der angenommen g Licferings Unternehmer verabreicht. afn ch einberufen. enn, , unmerreors m, n , fe, b, fü, nns, m, winni Rinne, 3 ben e eld er n. 3 3 , . 81. An Orten, wo die Vẽerahreichung. r. Fouxage au die M e. inberufun der Neserve, Landwehr und! Sęee wehr zu (. . . . ehrigen elten für dieselben die ih h r dr eic, J, nn r i 6 * * RT he on S6 vorgehgchte Weise nicht erfolgt, haben. die Gemeinden ngch, dem Edikte den . eziehungsweist zur Flotte, erfolgt auf Befehl des Bun. auch solle nr fn bd lin er Wld hre g 1 töortes in In. werden die meuen toupons erie ü Nr. 14– 8 über die Zinsen ,, ,,, , WGK wle, dender le bäh ib gender här für Fe vier Jahr ß bis zel neöst Walon vom f d=. 1 n den erforderlichen Bedarf auf jründ der/ Marschrouten zu Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschrän k da J. ab von der stontrolle der Staatõpapiere hier⸗ währen. . 6 2 zu den jährlichen Aebungen, b wenn Thotle des/ Bundes ebiets in kungen ni i. . sein. . . ci Lei, ee, selbst, Oranienstraße Nr. G2, unten vechts, in den Vormittägs⸗ ie ö m e wird mit den Martini! oder kurrenten Kriegszustand; erklärt werdrnt 2 177 voir, iin 1 Meserbe⸗ . enn e ger feen sn g der stunden von ; Ikihr, nut Ausnahme der Sonn und n , ,, n , i e n h n e m . Ser Ger Bundecfflöherr bestimmt für jedes Jatzr nag, Wß. Zeit, in welcher sie nicht zum akkiben Pienst einberufen sind, die Er— Festtage und der Kassen⸗Revisionstage, ausgereicht werden. zahlt, andern von den Gemeinden besonde e e , . bracht. gabe des Gesetzes die Zahl der in das stehende Heer und in die Ma. laubniß zur Auswanderung nicht vrrweigert werden. Vie Coupons fonnän bei der achten Kontrolle felbst s. 82. Sind, die Gemeinden nach. Bescheiniguàng des hetteffen den Kine einzustellenden Neituten. Der Gesammtbedarf an Rekruten sotm k 16 * Landsturmi tritt nur gu . undesfelßberrn, in Empfan enommen oder . Vemunelunn n der Sandrathsamtes, rest, der betreffen den vorgeseßlen Civilbehörde) außer demnächst durche den, Minde sausschuß für das Landheer und die Fe zusammen s wenn ein feindlicher ln Theile bes Bunde bgebictes Röm a . 99 ger . * 1 mi 93 ; f n n r , ,. . hey . e mn fen r be hn rg el. a e . des Bundesausschusses 6 bedroht oder n n, ag 9 i . 3 * ech! z 6. ĩ 2 hil —— * . , 2 . te den hen von der nächten Wergbreichungs izle d 8M holen. das Serwesen auf die einzelnen Bundes staaten nach dem Verhälm FS. 17. Jeder Norddeutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur * der Gener in Han , 2 ; 364 1. 6 wi elf i ng, in welchem er zur zeit Staatskasse in Cassel, der Kreiskasse in Frankfurt a. N. und

Für den Transport wird alsdann die tarifmäßige Vorspaj nEnt⸗ der Bevölkerung vertheilt l en 3 J ? Hhädignngz jedoch nicht zur Stelle, i d nenn n den Gemein- Bei Feststellung der Bevölkerung dern einzelnen Bundesstaaten des Einiritis in das militairpflichtige NMlter seinen Wohnsltz hat, oöbet. der ah gf in burg bezogen n. Wer das Erstere t, Hat die Talons vom 14. Oktober 1863 mittelst eines

s den auf Grund der von dem Kommandoführer auggusteslen den Vor kommen nuxp die in doren Gebiete sich aufhgltenden / Ausfünder nicht in welchen er vor erfolgter endgültiger Entscheidung über seine aktive wi spannquittung bei der Intendantur liquidirtt. aber auch die . rigen anderer Bunde sstaaten in Abrechnung. Dienstpflicht . . 1 Verzeichnisses, zu welchem Formulare bei der Kontrolle der §. 164. enden richten sich bei Verabreichung der Marsch⸗ S. 10. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Auzbil. Den Freiwilligen (S8. 10 und 1), 46 die Wahl . r he, Staatspapiere ünd in Hamburg bei dem hreußth Ober · Poft⸗ verpflegung und er Fvurage nach den Angaben der Marschrouten. dung so wenig wie möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu stöͤren, ist thelles, bel welchem fie ihrer aktiven ienstpflicht genügen wollen, amte unentgeltnich zu haben sind, bei der W 6nlich n, ,, . sißerlasten, ichen nach ollen deter 1. Leben K Verziehen von oder durch einen Beauftragten abzugeben. Genügt dem wenn ern die nithige, moralische und körperliche Qualifüeation Nesexpe und Landwehrmannschaften treten beim frag gn von Einrei *. mertrte Mark als *. , , . Gesetz, betreffend die Verpflichtung 6. Kriegsdienste hatz freiwillig in den Militairdien st einzutreten. einem Staate in den anderen zur Reserve, beziehungsweise Landwehr reicher eine numerirte arte a mpfangs 98⸗ Vom 9g. November 1867. S- 114. Junge Leute von Bildung, welche sich während, ihrer des letzheren über e rte nn, w, nn, 6. so ist das Verzeichniß nur einfach einzureichen, wogegen dasselbe Wir Wilhelm,, von Gottes. Gnaden - König von Preußen 4 Dienstzeit selbst . bekleiden, aus rüsten und verpflegen, und welche die. 18. Die Bestimmungen über die allmälige Herabsetzung der von denen, welche eine schriftliche Bescheinigung über die Ab⸗ =, ,, . pre, Terre ul fn, Bun, ne, ur . 8 2 gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmaͤßigen Umfange dargelegt Dienstverpflichtung in denjenigen Bundesstagten, in denen bisher eine . der Talons zu erhalten wünschen, doppelt abzugeben ist. stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt?! 8 , r, ,,. . a n mn. Dienstzeit imm stehenden längere, n 2. 1 ö . 1 n letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine plar S 1. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus= Veur lan. 3 en , ' 6. gn ,. . Neserve 2. und z . ehr ge] werden du n Gn mit einer Empfangs bescheinigung versehen sofort zurück übung dicer Pflicht nicht vertreten laffen, Vusgenommen, von der Heistun hen zu Dfftsienstellen . , e. Jähigkeiten und J . *. ur Ausführung diefes Geseges erforderlichen Beslltn? Die Marke ober Empfängsbescheimigung ist bei der Ab= Webrpflicht sind nur; ). die Mitglieder, regigrender / Häuser , b) die de, men,. der Meserve und Landwehr vorgeschlagen n den ih. q n, . Verdthn ungen eff ffen é holung der neuen Coupons zurückzugeben. Mitglieder der mediatirten, vormals reichs stäͤndischen, und derjenigen a,, . munen . pn z . Höchsteigenhändigen Üünterschrift und bei. In Sch ri ftwechsel mit den ECoupons⸗-Empfängern Häufer, welchen die Befreiung von! der, Woehrpsiitht durch Vertrage S 12. Die Offiziere der Reserve können während der ⸗Dauer deb in . n 5 agg l kann sich die Kontrolle der Staatspapiere nicht ein⸗ zugesichert ist, oder auf Grund besou derer Jtechttitel zustehyt Reservoeverhältnisses dreimal zu vier bis achtwöchentlichen Uebungen gedru 4 13 tie r .. 5. November 1867 la ssen. , , ,, ,,, then en mn . Wer die Coupons durch eine Regierungs- Haupt-Kasse oder jedech zu, senstigen militair chen Dienstleistungen, welche ihrem bür. bei Hihientruppentheilen allein Wehufs Darlegung ihrer Guafifleation J. S) Wilhelm. eine der obengenannten . beziehen . Ig derselben die gerlichen Berufe entsprechen, fähig sind können zu solchen herangezogen ur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nür zu den gewöhnlichen . 6j R. 9 e, . aJen dez . werden. lebungen der Landwehr heranzuziehen. Im Lriege können auch Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. alten Talons mit einem doppelten Verzeichnifsfe einzureichen. S. 2. Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere der Marine die Qffiziers der Landwehr erforderlichen Fatls bei Truppen des stehen. , ,, , , , . , . gung und dem Landsturme. den Heeres verwandt werden. . 1 —— —— 1 verfehen, sogleich zurückgegeben und ist bei shändigung der ö 6: ö 4 wird 6 in 9 . . Heer, 2) die fi Se I. 3 r f irren . , . besonderen Be. n f 35 , . k e n zu i Ver⸗ Landwehr; die Marine in I' die Flotte, 2 Die Seeivehr. m mittigen. ur Kriegsflotte, pckche gleich dem stehenden Heer; z & 2 84 eichnissen sind bei den Regierungs-Hauptkassen und den von Der Landsturm besteht gus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten heständig bereit ist ; gehören: a) die aktive Marine, d. , , AAllerh öchster Erlaß nem. 14. 8 tto ber 18567 * betref e. r il e ber ee, in en e nee, zu bezeich⸗ 12 big zum vollendeten 42 Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch Dienfstę befindlichen Seeleute. Maschinisten und Heizer, so wie die fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und nenden, sowie bei den oben genannten vier Kassen unentgeltlich der , i . 43 . e 89 , 3. ö ö. die 1. der aktiven Marint die Unterhaltung . . 2 e e rn zu haben nes, r, ns Lehende eg und die Flotte sind beständig zum Kriegs- beurlqubten Seeleute, Maschinisten, Heizer, Schiffs handwerker und . ßöley na intrich im Kreise Berneastel, Regierun . Cin. 21 . dienste bereit Beide sind die Bildungsschulen der . Nation 6e Seesoldaten bis zum vollendeten een, . 27 Die Sent . Bezirk Trier. 28 , . , , , ., . bedarf 6. den Krieg. ne e, ö gltivs Wtarine wird. zufammengescht. aus: I edeuten! Ch ö ian. nur dann, wenn die a en Talon abband n gekommen sind; §. 5. Die Landwehr Und die Seewehr sind zur Unterstüßung des Beruf, d. h, aus solchen Freiwilligen oder Ausgehobenen, welcht Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage in diesem Falle sind die Dokumente an die Kontrolle der stehen den Heeres und der Flotte bestunmt. bei ihrem Eintritt in das dienstpflichtige Alter mindestens Ein den Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von Reinsport über Geyers- Staatspapiere oder an eine der Regierungs-Haupt⸗ und der . Die Landn ehr⸗Infanterie wird in besonders formirten Landwehr Jahr auf norddeutschen Handelsf iffen gedient, oder die Seefsischerei ley nach Wintrich im Kreise Berncastel, Regierungs⸗ anderen vier Kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen. , , zur Vertheidigung des Vaterlandes als Reserve für cbrn so lange gewerbsmäßig betrieben haben / b) aus freiwillig einge Bezirk Trier genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Ge⸗ Die Beförderung der Talons oder Schuldverschreibungen das stehende Hrer verwandt. . tretenem oder ausgchobenem Maschinen˖ und Schiffshandwerks Per. Mm ieinden Nieberemmel und Wintrich das Expropriations⸗ an die genannten Kaässen 'nicht an die Konkrolle der Staats— , , pegche rens äber nett, cht fur bie Ju dieser hauf? erfötberliche n Grundstücke, papiere erfolgt Sürch bis Poss bis * Fi'm elt uegu st lt. 2 m * Lob ch ir r on und See⸗Artillerie). 3) Die Dienstzeit i aktiven er, ff ö ' . 7 rr i em ** 1 ö Ersatz Truppentheile eingestellt werden. . e, n, Marine kann für Steleute von Beruf r fr n n, in. imgleichen das Recht zur Entnahme. der Chaussee— a i i en. , , , e m, ist: 8 ats. Die Mannschaften der Landwehr-Kapallerie werden im Kriegs- in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe Bau und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe Talon ( gie g weise Schu verschreibungen) der Staats⸗ falle nach Maßgabe des Bedarfs in bfsondere Truppenkörper formirt. ihrer Ausbildung für den Dienst auf der Kriegsfloͤtte bis auf eine der für die Stagts⸗Ehausseen bestehenden Vorschriften anleihe von 18566 zum Empfange neuer Ebupons. Werth Die Landibehrmmgnnschaften, der ibtigen Waffch werken bei ein. Anjährige attzoe Dienstzeit verkürzt werden. Junge Seeleute von in Bezug auf diese Straße. Zu . will Ich den genannten Thlr. . . tretender Kriegsgefahr nach Maßgahe des Bedarfs zu den Fahnen des Beruf und Waschinisten, welche beim Eintritt in das dienstpflichtige Gemeinden gegen Uebernahme der ünftigen ausstemäßigen Mit dem 1. August k. Irs. hört die Portofreiheit auf und stehenden Heeres, die Stewehrmannschaften zur Flolte einberufen. Alter die Qualificntion- zum einjährigen n,, . erlangt nterhaltung der Straße das Recht zur Erhebu es es werden von da ab auch die neuen Coupons den Einsendern isehnoasöeis ig Rerrfscthtung zum. Dichst im chenden Herre, be. der welche das &engrmahns Etghnen n abge gt, haben, genügen Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Hach auf ihre Kosten zugesandt. ., , ,, al ii , , n n, , n,. e . (CLhanffeen jedesmal geltenden Ehauffergeld⸗ Tarifs, einschließlich Jür solche n . die . Orten eingehen oder hf a se Leben gh, . 34 4664 j ; bet teidiing und Selbstyerpflegung verpflichttt nen Besti über die Befreiun⸗ Orten bestimmt sind, welche außerhalb des preußischen Post= tige das 20ste Lebensjahr vollendet, und dauert sfeben ahre. zu sein Nach Maßgabe ihrer Qualtfication follen dieselben zu linker. der in demselben ent altenen estimmungen über die esre San J 981 P U ; ö dieser siehen Jühre sind die i, die ersten , ,, 3. . 3 , 3 ?. , sowie der son 5 die Erhebung betreffenden zu sätzlichen bezirks 6 ke, e. des deutschen . drei Jahre zum unknterbrochenen aktiven Dienst verpflichtet. borgeschlagen, beziehungsweise ernannt werden, Die Seroffisiere der orschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats ⸗Chausseen kann eine Befreiung vom Porto nach den Vereinsbestit Die atriye Diensticit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstan. Bieserbe und ö Bedürfniffes dreimal von Ihnen a andt werden, hierdurch verleihen. uch gen nicht stattfinden. tritt mit der . berechnet, daß diejenigen Mannschaften, weiche i den Utbungen der aktiven Marine herangezogen werden! 5 Ser sollen die dent Chausseegeld⸗ Tarife vom 29. Februar 1840 an⸗ Berlin, den 6. November 1867. *. *. . n, , . (. ngestellt werden, als am in, . k . n n,, , wegen der . em Haupt⸗ r ng, 3 . gehenden J. Vttob 1geltellt. . mäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in asgz zur Nmwower 8 kommen. Der en⸗ von edell. Löwe. einecke. Die Entlassung eingeschiffter Munnschaften der Marine kann Friedenszeiten für die Dauer der bei der f, p ae n, . auf die gedachte Strüßt zur Anntbenidung komm geg 5489 jedoch, wenn den Umständen nach eine frühere Entlasüng nicht aus. fticht ngen von allen Militairdien stpflichten befreit weben, haben

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