1867 / 268 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während der— selben Session nicht wiederholt werden.

§. 9. Das Zollparlament prüft die Legimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusam— mentritt über die Legitimation seiner, dem Norddentschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbstständig seinen . und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt selbstständig seinen Präsidenten, seine Vice⸗Präsidenten und Schriftführer.

S. 10. Das Zollparlament beschließt nach absoluter Stimmen mehrheit. Zur Gultigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich

§. 11. Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des ge⸗ sammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden.

8§. 12. Kein Mitglied des Zollparlaments darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Acußerungen erich lich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

§. 13. Ohne Genehmigung des Zollparlaments fann kein Mit— glied desselben während der Sißungsperiode wegen einer mit Strafe keproptd Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfol— genden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs⸗ oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

§. 14. Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

Art. 10. Der Ertrag der Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Salzsteuer und Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Geseß⸗ gebung (Artikel 3) unterworfenen Gebieten der vertragenden Theile, einschließlich der im Artikel 2 erwähnten Staaten oder Gebietstheile, ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4 des Artikels 3 zur Ausführung gelangt sein wird.

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: I) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden einschließlich der nach Artikel 5 von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gat— tung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; 2 die Wasserzölle; 3) Chausseeabgaben, Pflastert, Damm⸗, Brücken⸗, Fähr⸗, Kanal“, Schleusen., Hafengelder, sowie Waage und Niederlagegebühren oder Higher ng Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen; )N die Zoll und Skeuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Ge— biet verbleiben.

Art. 11. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden Theilen, einschließlich der im Artikel 2 erwähnten Staaten oder Gebiekstheile, nach dem Verhältniß der Be— völkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesezgebung (Artikel 3) unter⸗ worfenen Gebiete vertheilt.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben nach Abzug 1 der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwal— tungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, 2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 3) der Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten und zwar: a) bei den Eingangs- und Aus— gangsabgaben der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in, dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, so⸗ wie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29 des Vertrages vom 19. Oktober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4. April 1853 und 16. Magi 1865 und Artikel 16 des Vertrages vom heutigen Tage), b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Ei— hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf- tragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867), bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ist (Art. 2 der Uebereinkunft vom 16. Mai 18665).

Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung der— selben dem Bundesrathe vorgelegt.

Art. 12 Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857 ent⸗ sprechenden Silbermünzen der Vereinsstaaten mit Ausnahme der Scheidemünze werden nach der auf diesem Vertrage beruhenden Gleichwerthung von vier Thalern gegen sieben Gulden bei allen Zoll hebestellen des Vereins angenommen Hinsichtlich der Annahme der Gold- münzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die Annahme dieser n,, im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages.

(xt. 13. Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt bat, zur Last insichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Ver— günstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehen— den Verabredungen. .

Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf privative Rechnung nicht gewährt werden. .

Art. 14. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegun ;

Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksich. ligung sowohl der , bisher begünstigter Meßpläße, als der bieherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichsi beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall erthellt werden. Art. 15. Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche * die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen afkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht, Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichs. ständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezo. gene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden muͤssen. Dagegen bleibt es einem jeden Staake unbenommen, einzelne Gegenstände auf , . ohne Abgabenentrichtung ein⸗ oder aus. gehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen—

gangen sind, in Abrechnung.

Art. 16. In Absicht der Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten für die Eingangs- und Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 3 Man wird, 9 weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreken lassen, viel. mehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrich⸗ tung und Unterhaltung der Haupt. und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirectionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Persongls und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürsnisse der Zollverwaltung entstehen. 2) Hinsschtlich des— jenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland , . Grenzen und innerbalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für ie Zollerhebungs. und Aufsichts⸗ oder Kontrolbehsrden und Zollschutz wachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der wn eile, aufkommenden und der Gemeinschaft zu be— rechnenden Brutto. Einnahme an Zollgefällen nach der im Artikel 11 getroffenen Vereinbagrung in Abzug gebracht werden. 3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption prlvativer Ab— . mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehältern und lmtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst 6 ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht. Man wird auch erner darauf bedacht sein, durch Feststellung d . Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs⸗ und Auf— sichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirectionen in möglichste Ueber— einstimmung zu hringen.

Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Ent. wendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regie. rung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Re— venüen⸗Theilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.

In Betrgcht, daß, die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallaͤmter oder Pachöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, hleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung uͤnd den bestehenden Instruetionen und Verabredungen hervorgehen.

staaten im ganzen lmfange des Zollvereins soll auf den Brief- und Fahrposten portofrei befördert werden, und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äuße— ren Bezeichnung »Zollvereinssache« zu versehen.

den von den Direktivbehörden nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, in welchen jede 6 l di . ie n ö. . . ,. * den Ausschuß

e es für das Rechnungswesen (Artike Z) eingesen⸗ det. Außerdem erhält derselbe je 1 . 8 M r,

Mongte eine Hauptübersicht der konstatirten

waltung dieser Steuer.

Der Ausschuß fertigt * ö n ll und ie Rübenzuckersteuer im April und November j . . RJ p ovember jeden Jahres elbe

des allgemeinen Verkehrs . Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Mf plate, namentlich

Theiles gegen hm verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zustän digen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten des . n

Ausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausge.

Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Verein.

Art. 17. Die von den Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljghres . Quartal⸗Extrakte und die nach dem Jahres und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise wahrend des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an den gemeinschaftlichen Abgaben wer,.

zum letzten März fuͤr die am letzten Dezember des Vorjahres abgelaufenen vier Monate und bis zum 10. November für die am letzten August abgelaufenen acht innahme an Rüben. zuckersteuer und der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die Ver,

auf den Grund dieser Uebersichten, und .

ie Salzsteuer von drei zu drei ö für

; ie pro⸗-

rechnung zwischen den vertragenden Theilen, le ende n, ö

den Central-Finanzstellen der letzteren und trifft zugleich Einleitung,

um die , d Rindereinnahme des einen oder anderen vertragenden en i

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Theile, bei denen eine Mehreinnahme stattgefunden hat, auszu- e , Herauszahlungen, welche auf Grund der er, ü. die ginbenzuckẽr sieuer für die vier Monate vom 1. September bis letzten Dezember zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden

ällig. . * . en der vertragenden Theile, welche in den Fall kommen, Herauszahlungen zur Ausgleichung ihrer Mindereinnahmen von den Kassen anderer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Ausschuß g gh mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungs— plan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne der vertra⸗ genden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen eines an— deren zu empfangen haben in runden Summen ausgeworfen und die Kasfen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden.

Rach diesem Vertheilungzplane, welcher zugleich mit der jedes maligen Abrechnung an die Central-Finanzstellen gelangt, wird ver- fahren und das Eier rl u dessen Aus nrg veranlaßt, inso⸗ fern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten in welchem Falle diefe dem Bundesrathe unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nicht in Verhin= dung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehal⸗

werden.

* Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird der

Ausschuß angeben, an me bei dessen Entwerfung nach den bereits

zum Voraus gegußerten Wünschen der vertrggenden Theile verfghren

worden ist, und somit erf ausdrückliche i gg der desfallsigen orschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.

7 Cee lie , , , ,, legt der Ausschuß mit seinen

Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.

Art. 18. Das Begnadigungs? und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Ver⸗ langen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundesrathe des Zollvereins mitgetheilt werden. nn, .

Art. 19. Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben (Artikel 10 . jedem Vereinsstaate so weit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes ül erlassen.

Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal⸗ und Be⸗ zirksstellen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmun⸗ gen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, die Beamten und Diener auch ferner von der Landesregierung erngnnt. .

In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des thüringischen Veresnsgebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal. und Bezirks- behörden, so wie die Ven e n , emeinschaftlichen Zollgesetze Üüber⸗ haupt, einer oder, wo sich das Sulf hierzu zeigt, mehreren Zoll⸗ Directionen übertragen, welche dem ,,,. Ministerium des be⸗ treffenden Stagtes untergeordnet sind. Dies ildung der Zoll⸗Directio- nen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen, der Wirkungskreis derselben aber kann, infoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemein⸗ schaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom Bundesrathe des Zollvereins festzustellende Instruction bezeichnet werden. n

In dem thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche Gencral⸗Inspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den Follbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zoll⸗ Direction. ;

Art. 20. Für Einhaltung des geseßlichen Verfahrens bei der Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben hat das

räsidium Sorge zu tragen. . 6. ordnet 9. dicfaß Zwecke nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll und Steuerwesen (Art. 8 §. 3), den Haupt-Zollämtern sowohl an den Grenzen, als im Innern Haupt⸗ Steuerämtern mit Niederlagen) und den Direktivbehörden Vereins beamte bei.

Die den Hauptämtern beigcordneten Controleure haben von allen Geschäften derfelben und der Nebenämter in Beziehung auf die Grenz⸗ bewachung und das Verfahren bei der Zoll- und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfah⸗

rens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken,

übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine Instruction geregelt.

Die den Birektivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf

seinen Rücktritt den übrigen vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. Dieser Rücktritt darf sich jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. III. der gedachten Uebereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen vertragenden Theile sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hin— sichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln.

Art. 22. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster Damm, Brücken! und Fährgelder, oder

unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne

Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land⸗ und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzen⸗ den Vereins-Staaten bilden, und auf denen ein größerer Handels— und Neiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs⸗ und Unterhaltungskosten angemessen sind.

Das in dem preußischen Chausseegeld Tarife vom Jahre 1828 be⸗ stimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in den Gebieten keines der vertragenden Theile überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Corporationen oder Privatpersonen oder auf Actien an gelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos locale Verbindungen einzelner Ortschaf⸗ ten oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.

An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chaussee— gelder eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflich⸗ tung, die dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.

Besondere Erhebungen von Thorsperr⸗ und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaße gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.

Art. 23. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebübren auf . mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen Recognitionsgebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenem Be— stimmungen zu entrichten, in so fern hierüber nichts Besonderes ver— abredet worden ist, oder verabredet werden wird. .

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß⸗ akte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die ö oder Wasser⸗Wegegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von 4 Gr. voin Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen Centner für die Meile nicht übersteigen 3 .

Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffs gefäße in jeder Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen eigenen behandeln. 2966

Art. 24. In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel⸗ und Umschlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder gagerung gezwängen werden können als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts⸗Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Art. 25. Kanal, Schleusen⸗, Brücken Fähr-, Hafen, Waage, Krahnen⸗ und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und, mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigenthum befind— lichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung und gewöhn⸗ lichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rück- sicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.

Findet der Gebrauch einer Waage - Einrichtung nur zum Be hufe der Zollermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebühren⸗Erhebung nicht ein. . ,.

Art. 26. Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichférmiger Grundsätze die Gewerbsam⸗ keit befördert, und der Befugniß der Angehörigen des einen Staates,

die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft bezie⸗ hen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. ; r Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruction näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Er— leichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Informatisn hier · über verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise u erledigen. , Vr Hinisterien oder obersten re n ef , der Vereins- staaten werden überdies dem Bundesrathe au Verlangen jede ge— wünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mit— theilen. 9 Vie Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereinskontroleure und Bevollmächtigten trägt der Verein.

Art. 21, r ) und Privilegien nur unter Beachtung der in der Uebereinkun

21. 1842 festgestellten Grundsätze ertheilen. 4. ifm . 6 te während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er

t vom

Die vertragenden Theile werden ,,

in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spiel⸗

raum gegeben werde. . i. Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Ge— 2 geh rng treiben, oder Arbeit suchen,

biete eines anderen Handel und Gewerbe Arbeit suche foll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Geiverbsverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen unter—

worfen sind. ef gen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerb—

reibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereins staate / . n e g g haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. . Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in sedem Vercinsstaate die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten eben- & wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. .

Art. 27. Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das 9 system , n. die zur * w Verkehr wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen.

n 28. Die 3 der Staaten des Norddeutschen Bundes