1867 / 268 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sollen dem Handel der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den 1. nn hd ell entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln cines oder des anderen 8 . . . werden, der Angehörigen der übri⸗ Vereinsstaaten sich in vorkommenden Fällen mögli : und That anzunehmen. ö wa , . Art. 29. Der gegenwärtige Vertrag 1868 16 e . Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen 6 3 43 Theile aufgekündigt wird, auf x ölf Jahre und so fort von zwölf zu zwö = längert angesehen werden. : . Er soll alsbald zur Ratification der vertragenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications Urkunden spätestens am 31. QOktober des laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden. So geschehen Berlin, den 8. Juli 1867. von Pommer Esche. von Philipsborn. Delbrück. L. S (L. 8.)

(L. S.) Weber. von Spitzemberg. (L. 8.

tritt mit dem 1. Januar

Gerbig. 6 e. . 8. t ie cke. Mathy. Ewald. Thon. von Liebe. . L. 8. ! 8.5 (L. 6 z

Die Ratifications Urkunden des vorstehen Berlin ausgewechselt worden. stehenden Vertrages sind zu

Schl * . o ll.

. erhande erlin, den 8. Juli 1867. . Unterzeichneten vereinigten sich heute, um dend in Wi macht ihrer Heben Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende, der Schlußverhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß -Protofolk nieder-

vnn m,, J Zum Artikel 1 des Vertrages. I) Die Verabr welche im Artikel 1 des Vertrages über die Wirte che? D 69 Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen näheren Be—⸗ immungen und Abreden, welche in den zu jedem“ dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind sowie überhaupt auf alle in Folge der Zoll vcreinigungẽ · Verti ge zum Vollzuge derselben und zur westeren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Vereinbarungen Anwen⸗ dung finden. 2 Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Ver⸗ 1 bei der daselbst vorzunehmenden Zoll⸗Organisation nicht vor⸗ 7 Zum Artikel 3 §. 7 des Vertra oem e me , von g hrift im 8. zes Zollgesetzes seither befolgten Grundsatze, Rohei und altes Brucheisen, welches für Eisengießereien, , 6. Walzwerke ar ,. mit der Bestimmung eingeht, die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen oder für den Bau ern,. zu ber, een, d. den in der Anlage A. näher be— edingungen und Kontrolen zei i ö 66 a en auf Vereinsrechnung zollfrei ; um Artikel 4 des Vertrages. Man ist darü in⸗ verstanden, daß die Bestimmung im Artikel 4, indem n da 5 des in einzelnen Vereinsstaaten zur Zeit bestehenden Verbots der Ein⸗ fuhr von Spielkarten ausschließt, der Befugniß der Vereinsregierungen keinen Eintrag thut, wie von inländischen, so auch von den aus anderen Vereinsstagten oder aus dem Vereinsauslande eingehenden 8e men, k r,, Letztere wird von fremden S c einem höheren Betra ͤ 9 . Ech len ö ge erhoben werden, als von den Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Verei 14 . . in . eine , vird, Verbleib oder zum Durchga ) 1 ,, , Zum Artikel 5 Nr. II. S§. 2, 3, 4, 5 und 7 d 3. , . Die im Artikel 11 des Vertrages vom 16. Mai . ö. Vr. II. S8§. 2, 3, 4, 5 und 7 enthaltenen, auf die innere Steuer vom Taback bezü glichen Verabredungen sind in den Vertrag vom heutigen Tage nur d eshalb nicht übernommen worden, weil sie ihre Erledigung finden werden, sobald die im Artikel 3 §. 4 des Vertrages vom heu⸗ tigen Tage getroffene Bestimmung zur Ausführung gelangt sein wird Sie bleiben daher bis zu diesem Zeitpunkte in voller Wirksamkeit. ö) Zum Artikel 5 S. 5 des Vertrages. Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt 6 / . ,,, n nn Erzeugnissen erhoben d ; uhr solcher Erzeugnisse n Verei , , re, ist unter grüß s seᷣ ö,, Zum Artitel 6 des Vertrages. In Beziehu i schon bisher zum Zollverein gehörigen Staaten , 1 ain, gehalten, welche rücksichtlich des erleichterten t 1sgeschlossenen Landesthei ; . cn dg hlossenen Landestheile mit dem Hauptlande ge⸗ Zum Artikel 8 §. 3 des Vertrages. Der Au ür 3 9 Ausschüssen zur Verfügung gestellten Beamten 4 , ,,. ,. und * süddeutschen Staaten nach dem zerhäl rtheilt werden, in welchem die in die Kasse des cr fließenden Zölle und Verbrauch gabgaben! zu ö. ele e. . welche die letzteren von den nach Artikel 10 des Vertrages in die G meinschaft fallenden Abgaben erhalten. ö

von Th ümm el. I 8.)

Man ist überein dem bei AWwis fich ng styth Vor⸗

. 14 . mit Oesterreich enden Vereinsstaaten zur Theilnah = , .. e e ere: . , A un ng nicht zu erzielen, wird es d ĩ ĩ * . . 8 . . essenungeachtet bei der Bestimmung . Zum Artikel 8 §. 12 des Vertrages. 1 tionen welche durch die im §.1 des cen n m hl tc her r . neten Bestimmungen, Abreden und ereinbarungen der Or ner ih. feen übertragen sind, gehen auf den Bundesrath des Zoll ver n über. 2) Man ist darüber einverstanden, daß der Bundesrath des Zollvereins auch diejenigen, seinem Geschäftskreise angehörenden A kf nher h ar, hat, 661 aus der Zeit vor dem 1 dat ren äßi ̃ i ie, e. . auf dem vertragsmäßigen Wege nicht Zum Artikel 12 des Vertrages. Zur ̃ I nutte g icht eiten, welche die im Artikel 13 des n, nnn . Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme der = ermünzen bei allen Zollhebestellen mit Rücksicht auf die obwaltende erschiedenheit des Münzfußes herbeiführen kann, ist verabredet daß a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen sich ergebenden Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit sie nicht durch die bei den Zollkassen eingegangenen Münzen des em- ,, . ö 1 in genauerer Uebereinstim. gaten geleistet werden könn Vereinsthalern Artikel 8 des Münzvertrages r au har e n . in ganzen Thgler⸗ oder Guldenstücken, nicht aber in Theilstůckej es Thalers oder Guldens geleistet werden sollen; auch daß h) die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach Gulden rechnen , ,. Theilstücke des Thalers, sowie umgekehrt die bei den fe affen der Staaten, die nach Thalern rechnen, eingegangenen Theil= 2 ; . . u. der r an ne Staat sich derselben nicht ; nung sich ergebenden Herauszahlun t digen kann, auf Verlangen bei der nächstgel rf, Kasse des Vereinsstaates, dessen Stempel 9 . ,, . Thaler und resp. Guldenstücke aus k ; gewechselt werden solle . dem Staate, welcher die Auswechselung e , men,, 1 , a, dürfen. . um Artikel 13 des Vertrages. Die u ie 96 ar nn enthält diejenigen Beträge, welche . . eeschiffes für die nicht speziell nachzuweisenden Eisenbestand⸗ heile als Zollvergütung höchstens zu gewähren sind. ö ö. Zum Artikel i des ertrages. Die unter Nr. 6 uns ar or 1, iäs, r io mn , ,' ed für. 9. O. d. Nr. c. Nr. und c., Nr. 38 b. e. . b. und e. der zweiten Abtheilung des bis gum' un , w, 9 tig ewesenen Vereinstarifs begriffenen Gegenstaäͤnde sellen, unge⸗ i fn ö . 3. mit geringeren als dem im s. er Leipziger M vom 4. Dezember 1833 und den analogen . 6 6

Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin k ähi . ont

; . Zum Artikel 168des Vertrages. Mit i gh ein , , . 2 wischen der Länge der Zoll—

t Aldenburg auf der einen und dein Flächen. inhalte, so wie der Bevölkerung desselben d 8 . waltet, wird Oldenbur ausnahmsweise . ,,, Ver 6nah ein zu seiner Pausch⸗ . el und zwar . Höhe von 1500 Thalern auch ferner gewährt 1 Zum Artikel 28 des Vertrages v ti Auf Grund der Verabredung unter Nr. 3 des hn en mn 6

16. Mai erg fp , . ist für Oldenburg eine besondere Dircktivbehörde er—

Verfügung und Anweisung, welche ziehung auf die Verwvallung 6 hr untergeordneten Behörden er—

daß die Direktivb fraglichen Verfü erstatte.

8 Zum Artikel 8 §. 6 des Vertrages.

unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, Preußen wird,

im Namen des

lig

f ererhebung in d der Beihüßlfe der ihn

Vereins Handels- und Schifffahrts Verträge mit fremden Staaten und der Schweiz die an.

Im Falle eine Uebereinstim

1B. Uebersicht der Steuersätze,

dienen kann. Hr n an die Zoll—

nungen

betreffenden Direktivbehörde die schleunige 36 ste

etwa entdeckten Mängel in Antrag bringen. e) Es

mãächtigten, wie Akten, Bücher, als au die Re

derselben, Enischeidung dem

16) 3 trages d * em

in ; Mai 1833 getroffenen Verabredungen.

17 Zum Artikel 26 des Vertrages. Man ist darüber ein- die im dritten Absatze des Artikels 26 bezeichneten Verkauf auch ferner

nicht mit sich führen, aufgekaufte Waaren aber selbst nach dem Bestim⸗ Formular für die Gewerbe Legiti⸗

verstanden, daß Gewerbetreibenden und Reisenden Waaren zum

mungsorte mitnehmen dürfen. Das hiernach anzuwendende mationskarten ist unter D. beigefügt.

Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungs Verträgen geschehen ist, ihre Regierungen mit der

Bertrages zugleich auch die im gegenwärtigen P

nehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden.

Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare w Gesammtverein im Königlich preußischen Geheimen Staatsarchiv auf⸗ von den Bevollmächtigten unterzeichnet und und sollen die bereits vorbereiteten Abdrücke preußischer

Seits nach erfolgter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der

daß die Ratification des

Vertrages für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium zu erfolgen habe, und daß, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen geschehen, eine solche Form der Ratification gewählt werden könne, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertragsartikel, hinlänglich genau bezeichnet wird, wr wärtiges Protokoll in einem Exemplare nach geschehener den Königlich preußischen Bevollmächtigten, der alsbaldigen Mittheilung beglaubigter Ab⸗ drücke an die übrigen Bevollmächtigten, nebst dem Vertrage, Behufs der weiteren Beförderung an das Königliche Geheime Staatsarchiv in

bewahrt werden soll, untersiegelt,

übrigen Vereinsregierungen zugestellt werden. Nachdem endlich noch konstatirt war,

unterzeichnet und von unter dem Vorbehalte

Empfang genommen.

v. Po mm er Esche. Gerbig. v. Thümmel. Ewald.

G. w. o. v. Philipsborn. v. Spitzem berg. Thon. v. Liebe.

Anlage zu Nr. 2 des Schluß⸗Protokolls.

K ; A. I) Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt welche in Beziehung auf die Beobachtung der Zollgesetze, unbescholten sind. 2 Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichein Mitverschlusse stehende

Erzeugnisse ge

Vereinsstaaten ꝛc., in welchen die Erhebung stattfindet.

Nummer.

Er ist jedoch nicht berechtigt, bei solchen Revisionen oder Steuerbeamten zu ertheilen oder Anord⸗

in der Verwaltung zu treffen, vielmehr kann er nur bei der der von ihm!

t dem Bevoll⸗ jedem Mitgliede der Direktivbehörde, die Einsicht der Rechnungen und Register 2c. sowohl dieser Behörde, ch der Zoll⸗ und Steuererhebungs-Behörden zu. chnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen und da— egen Erinnerungen machen, ohne jedoch die Führung und Abnahme ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die dem HRechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er die

Vereinsinteresse nicht entsprechend, so hat er den hetreffenden Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen. um Artikel 27 des Vertrages. In Betreff des Be⸗ des Chausseegeldes im Königreiche Sachsen und in denjenigen Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, wo die Meilen eben G lang, als die sächsischen Meilen sind, verbleibt es bei den darüber den Schlußprotokollen zu den Verträgen vom 30. März und 11ten

Ratification des rotokoll enthaltenen

Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratification derselben, als ge—

irde auch gegen⸗

Delbrück. Riecke.

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f) Er kann

elches für den

Verlesung

Weber. Mathy.

schließnaren Raum herzurichten haben.

r,. von ausländischem Roheisen aller Art und altem

rucheisen bewilligt, für welche sie auf ihre Kesten einen sicheren ver— Die allgemeinen Bestimmun⸗ en über die unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Privat- liederlagen finden auf diese Niederlage gleichmäßig Anwendung. Die Niederlegung des Roh. und Brucheisens kann auch in einer öffentlichen Niederlage stattfinden. 3) Bei der be— treffenden Zoll. oder Steuerstelle wird für jeden Fabrikanten ein Conto geführt, in welchem die Mengen des eingeführten, in die Niederlage gebrachten, ausländischen Roh. und Brucheisens und die Gattung und Mengen der daraus verfertigten, in das Ausland aus= geführten, in einer öffentlichen Niederlage niedergelegten oder für den inländischen Schiffbau verwendeten Waaren nachgewiesen werden. 4) Wenn aus der Niederlage Roh- oder Brucheisen zur Verarbeitung für das Ausland oder zu Schiffbaugegenständen entnommen werden soll, so hat der Fabritant der betreffenden oder Steuerstelle solches unter Angabe, der daraus zu verfertigenden Wagren zeitig zu— vor mittelst schriftlicher Anmeldung anzuzeigen. Die angemel dete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, der Abgang auf der Anmeldung bescheinigt und im Conto bemerkt. 5) Die Abschreibung vom Niederlage Conto erfolgt, nachdem die Ausfuhr die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage, oder die Verwendung fun Schiffbau der aus dem verabfolgten Roh oder Brucheisen ver— ertigten Gegenstände bescheinigt worden, und zwar auf Höhe des Ge⸗ wichtes dieser Gegenstände. 6 Am Schlusse jedes Ouartals wird der Zollbetrag fällig, welcher der Differenz zwischen dem Gewichte der im Laufe des vorletzten Quartals von der Niederlage abgemeldeten und dem Gewichte der im Laufe des letzten Quartals von dem Nieder— ö abgeschriebenen Menge enispricht. Ist die letztere Menge größer als die erstere, so kommt die Differenz bei dem nächsten Quartal⸗ Abschlusse zur Anrechnung. 7) Lager⸗Revisionen finden ganz nach dem Ermessen der Zollverwaltung statt, jedenfalls aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision der ganzen Niederlage vorgenommen. QM, Die Fabrikanten haben die über deu Fabrikbetrieb zu führenden Bücher (Fabrik oder Betriebsbücher) so einzurichten, daß daraus ohne besondere Schwierigkeiten ersehen werden kann, welche Arten von Waaren hergestellt sind und welches Material dazu benutzt worden ist. Die Einsicht dieser Fabrik. oder Betriebsbücher ist den mit der Beauf⸗ ichtigung der Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu gestatten. Auch ind die Fabrikanten verpflichtet, auf Verlangen des Hauptamtes, die Einsicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und Korrespondenzen zu ge— statten, nm Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sie ausführen, so wie ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen oder Eisenwaaren beziehen. 9) Der Zollverwaltung bleibt ferner vorbe⸗ halten, nach Befinden weitere Kontrolen anzuordnen, namentlich aber den Betrieb der Fabriken durch Aufsichtsbeamte speziell überwachen zu lassen. Diesen Beamten ist der Zutritt zu allen Fabrikräumen zu jeder Tageszeit und auch zur Nacht⸗ zeit so lange zu gestatten, als in der Fabrik gearbeitet wird. 10 Die Zollverwaltung ist befugt, die Begünstigung jederzeit zurückzunehmen. Die Zurücknahme soll immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen Defraudation die gesetzliche Strafe verwirkt hat, und sie kann insbe⸗ sondere auch dann ausgesprochen werden, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in solcher Art wegen Vergehungen, welche er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, mit Strafe belegt worden ist. II) Die Fabrikanten haben sich einer, von der Direktivbehönde zu be⸗ stimmenden Konventionalstrafe bis zu der Summe von 100 Thalern in allen Fällen zu unterwerfen, in welchen sie den im Interesse der Zollverwaltung von den zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden ge— sfroffenen Anordnungen keine Folge leisten, vorbehaltlich der Zurück—

Maaßstab für die Erhebungen.

nahme der Begünstigung bei fortgesetzter Weigerung. Anlage zu Nr. 5 des Schlußprotokolls.

welche in denjenigen Vereinsstaaten 14, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser legt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden.

Steuersatz im

30. Thalerfuß.

Bemerkungen über die bei der Ausfuhr nach anderen Vereinsstaaten oder dem Auslande bewilligten Steuervergütungen.

52 Gulden⸗ fuß.

Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr.

J. Von Tabakblättern und Tabakfabrikaten: . Preußen (ausschließlich der Hohenzollernschen Lande. *) Außerdem im engeren Vereine mit Preußen nach der Zeitfolge der Verträge): . a) von Schwarzburg⸗Sondershausen: die Unterherrschaft, b) von Schwarzburg⸗Mudolstadt: die Unterherrschaft, ) vom Großherzogthum Sachsen; das Amt Allstedt mit Oldisleben, Anhalt, R das Fürstenthum Lippe, von Mecklenburg-⸗Schwerin: die Ortschaften Rossow, Netzeband und Schöneberg, von Sachsen Coburg-Gotha: das Amt Volkenrode, von Oldenburg: das Fürstenthum Birkenfeld, Waldeck und Pyrmont, Schaumburg ⸗Lippe,, z Bremische Gebietstheile. 2. Sachsen 3. Thüringischer Verein

Zollcentner

) In den Hohenzollernschen Landen wird eine Uebergangs⸗Abgabe von Tabakblättern und Tabakfabrikaten nicht erhoben.