Nummer.
Vereinsstaaten ꝛc., in welchen die Erhebung stattfindet.
Maaßstab für die Erhebung.
30. Thalerfuß.
Thlr. Sgr. Pf.
52
G
IJ.
ulden fuß. Kr.
Steuersaß im
Bemerkungen über die bei der Ausfuhr nach anderen Vereins staaten oder dem Auslande bewilligten Steu ervergütungen.
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R 8
Die in den voraufgeführten Vereinsstaaten 2c. aufkommende Ueber- gangs-Abgabe von Tabakblättern und Tabakfabrikaten ist eine gemeinschaft— liche und wird getheilt. Zwischen diesen Vereinsstaaten 2c. finden freier Verkehr mit Tabak statt.
II. Von Bier.
Preußen lausschließlich der Hohenzollernschen Lande).
Außerdem die bei Preußen vorstehend zu 1. von a. bis J. aufgeführten Länder und Landestheile, welche mit Preußen im engeren Vereine stehen.
Hohenzollernsche Lande
Sachsem . Thüringischer Verein (wie zu J. 3.)
Braunschweig Oldenburg (wie zu J. 5.) Luxemburg g * Anmerk. Die in den vorstehend zu Ia./ 2 bis 6 aufgeführten Vereinsstaalen 10. aufkommende Uebergangs — Abgabe von Bier ist eine gemeinschaftliche und wird getheilt. Zwischen diesen Vereins- staaten 2c. findet freier Verkehr mit Bier statt. Bayern, rechts des Rheines, und im engeren Vereine mit Bayern: a) das Großherzoglich sächsische Amt Ost— heim, mit Ausschluß des Ortes Melpers; b) das Herzoglich sachsen⸗ coburg - gothaische Amt Königsberg. Württemberg
Zoll ⸗Centner
Zoll⸗Centner
e e. 9 ergi — 213913 Ohm Preußisch a) braunes Bier b) weißes Bier
Zoll -Centner
Eimer Bayerisch) — O 4ο7ο9 Ohm Preußisch
Eimer (Württember⸗ gisch 2, 130150hm Preußisch a) braunes Bier b) weißes Bier
Ohm (Badisch) — Liosisa7 Ohm Preußisch
Ohm ( Großherzoglich Hessische) = 1, 16146 Ohm Preußisch
Bei der Ausfuhr von 6 Ctr. und mehr werden 3 Sgr. für den Centner hrutto rückvergütet.
Bei der Ausfuhr wird für den Württembergischen Eimer a braunen Sommerbiers 1 Fl. 30 Kr. b) braunen Winterbiers 1 51 12 Kr. und e) für Weißbier 54 Kr. rückvergütet.
Wie zu La.
In den dem Thüringischen Verein
lan cen preußischen Landestheilen, wie zu 1a. Im Herzogthum Coburg werden bei der Ausfuhr 12 Kr. für den Eimer svon dem zu Kommunalzwecken be— ln Theile der Staatsabgabe rück. vergütet.
Wie zu La.
Die Rückvergütung von Bier, wel— ches aus den bayerischen Hauptlanden ausgeführt wird beträgt 40 Kr. für den bayerischen Eimer.
Die erhobene Malzsteuer wird von gusgehendem Bier nach Maaßgabe des dazu verwendeten Malzes in jedem einzelnen Falle ermittelt und dangch die Steuervergütung festgeseßt und ge⸗ währt.
Bei der Ausfuhr des im Großher⸗ zogthum Baden erzeugten Bieres wer— den auf die badische Som 1 Fl. 5 Kr. rückvergütet.
Bei der Ausfuhr von 20 Maaß und mehr wird eine Steuervergütung von 1L Il. XW Kr. für die Großherzoglich hessische Ohm gewährt.
Zweite Beilage
AM 268.
Nummer.
Zweite Beilage zum Koͤniglich P Dienstag, den 12
4357
Vereinsstaaten ꝛc., in welchen die Erhebung stattfindet.
Maaßstab für
die Erhebung.
CGtencrsag im
i
reußischen Staats ⸗ Anzeiger.
Nobember
1867.
Bemerkungen über die bei der
Ausfuhr nach anderen Vereinsstaaten
oder dem Auslande bewilligten Steuervergütungen.
— m
II. Von Branntwein. Preußen“ (ausschließlich der Hohenzollern schen Lande).
Außerdem die bei Preußen vorstehend zu J. von a. bis J. aufgeführten Länder und Landestheile, welche mit Preußen im engeren Vereine stehen.
In dem ehemaligen Kurfürstenthume essen mit Ausschluß des Kreises
Schmalkalden und der Grafschaft
Schaumburg) werden bis zum J. Juli
1865 erhoben
ba, n, che Lande, soweit sie früher zu ohenzollern⸗ Sigmaringen gehörten. 1 ‚ Thüringischer Verein (wie zu J. 3... ..... ... p Braunschweig Oldenburg (wie zu J. 5) Luxemburg Anmerk. in den vorstehend zu la, 2bis 5 aufgeführten Vereinsstaaten 2c. aufkommende Uebergangsabgabe von
Branntwein ist eine ,, , .
und wird getheilt. Zwischen diesen
Vereinsstaaten 2c. findet freier Verkehr
mit Branntwein statt.
Bayern, rechts des Rheines
Außerdem die bei Bayern vorstehend unter II. 7. aufgeführten Landestheile an⸗ derer Vereinsstaaten. kJ ö ;
50
Ei
E
IV. Von geschrotetem Malze. Bayern, rechts des Rheines. ...... ; Außerdem die bei Bayern unter II. 7. aufgeführten Landestheile anderer Ver⸗ einsstaaten. Württemberg
Nach weisung der an ̃ höch
Ohm Preußisch) bei
Ohm Preußisch)
Eimer (Württem⸗
Ohm Badisch)
Ohm SGroßherz
bei 50
Metzen Bayerisch, Scheffel Preußisch Simri Württem⸗
bergisch = mοο09 Scheffel Preußisch.
Prozent Alkohol nach Tralles
Desgl. mer (Württem⸗ bergisch)
ei Prozent Alkohol nach Tralles
imer Bayerisch)
4
bergisch bei
50 Prozent
Alkohol nach Tralles
a) Branntwein
*
b) Weingeist
Heffisch
2 Alkohol nach Tralles
— 0874282
a) geschrotenes Darrmalz
b) gequetschtes Grünmalz
3 32 2 69,
die Erbauer von Seeschiffen je nach deten Tragfähigkeit tens zu bewilligenden Zo
196
Bei der Ausfuhr wird eine Steuer- vergütung von 11 Silberpfennigen für ein Quart zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles gewährt.
Bis zum 1. Juli 18635 8 Silber- I, e, für ein Quart zu 50 Prozent lkohol nach Tralles.
Wie zu la.
Bei der Ausfuhr von mindestens 0 Maß Branntwein werden auf die Badische Ohm 35 Kr, von Veingeist 131. 10 Kr. rückvergütet
Bei der Ausfuhr von 20 Maß und mehr werden 6 Fl. für die Großherzog⸗ lich Hessische Ohm bei 5 Prozent Atl— kohol nach Tralles gewährt.
Betrag für
die Last. Thlr. Sgr.
Größe der Schiffe in Lasten zu 00 Pfund.
Pf.
Differenz für die Last.
L.
Größe der Schiffe.
in Lasten zu 10090 Pfund.
Differenz
für
die Last. Pf.
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