1867 / 268 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Nummer.

Vereinsstaaten ꝛc., in welchen die Erhebung stattfindet.

Maaßstab für die Erhebung.

30. Thalerfuß.

Thlr. Sgr. Pf.

52

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ulden fuß. Kr.

Steuersaß im

Bemerkungen über die bei der Ausfuhr nach anderen Vereins staaten oder dem Auslande bewilligten Steu ervergütungen.

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Die in den voraufgeführten Vereinsstaaten 2c. aufkommende Ueber- gangs-Abgabe von Tabakblättern und Tabakfabrikaten ist eine gemeinschaft— liche und wird getheilt. Zwischen diesen Vereinsstaaten 2c. finden freier Verkehr mit Tabak statt.

II. Von Bier.

Preußen lausschließlich der Hohenzollernschen Lande).

Außerdem die bei Preußen vorstehend zu 1. von a. bis J. aufgeführten Länder und Landestheile, welche mit Preußen im engeren Vereine stehen.

Hohenzollernsche Lande

Sachsem . Thüringischer Verein (wie zu J. 3.)

Braunschweig Oldenburg (wie zu J. 5.) Luxemburg g * Anmerk. Die in den vorstehend zu Ia./ 2 bis 6 aufgeführten Vereinsstaalen 10. aufkommende Uebergangs Abgabe von Bier ist eine gemeinschaftliche und wird getheilt. Zwischen diesen Vereins- staaten 2c. findet freier Verkehr mit Bier statt. Bayern, rechts des Rheines, und im engeren Vereine mit Bayern: a) das Großherzoglich sächsische Amt Ost— heim, mit Ausschluß des Ortes Melpers; b) das Herzoglich sachsen⸗ coburg - gothaische Amt Königsberg. Württemberg

Zoll ⸗Centner

Zoll⸗Centner

e e. 9 ergi 213913 Ohm Preußisch a) braunes Bier b) weißes Bier

Zoll -Centner

Eimer Bayerisch) O 4ο7ο9 Ohm Preußisch

Eimer (Württember⸗ gisch 2, 130150hm Preußisch a) braunes Bier b) weißes Bier

Ohm (Badisch) Liosisa7 Ohm Preußisch

Ohm ( Großherzoglich Hessische) = 1, 16146 Ohm Preußisch

Bei der Ausfuhr von 6 Ctr. und mehr werden 3 Sgr. für den Centner hrutto rückvergütet.

Bei der Ausfuhr wird für den Württembergischen Eimer a braunen Sommerbiers 1 Fl. 30 Kr. b) braunen Winterbiers 1 51 12 Kr. und e) für Weißbier 54 Kr. rückvergütet.

Wie zu La.

In den dem Thüringischen Verein

lan cen preußischen Landestheilen, wie zu 1a. Im Herzogthum Coburg werden bei der Ausfuhr 12 Kr. für den Eimer svon dem zu Kommunalzwecken be— ln Theile der Staatsabgabe rück. vergütet.

Wie zu La.

Die Rückvergütung von Bier, wel— ches aus den bayerischen Hauptlanden ausgeführt wird beträgt 40 Kr. für den bayerischen Eimer.

Die erhobene Malzsteuer wird von gusgehendem Bier nach Maaßgabe des dazu verwendeten Malzes in jedem einzelnen Falle ermittelt und dangch die Steuervergütung festgeseßt und ge⸗ währt.

Bei der Ausfuhr des im Großher⸗ zogthum Baden erzeugten Bieres wer— den auf die badische Som 1 Fl. 5 Kr. rückvergütet.

Bei der Ausfuhr von 20 Maaß und mehr wird eine Steuervergütung von 1L Il. XW Kr. für die Großherzoglich hessische Ohm gewährt.

Zweite Beilage

AM 268.

Nummer.

Zweite Beilage zum Koͤniglich P Dienstag, den 12

4357

Vereinsstaaten ꝛc., in welchen die Erhebung stattfindet.

Maaßstab für

die Erhebung.

CGtencrsag im

i

reußischen Staats Anzeiger.

Nobember

1867.

Bemerkungen über die bei der

Ausfuhr nach anderen Vereinsstaaten

oder dem Auslande bewilligten Steuervergütungen.

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II. Von Branntwein. Preußen“ (ausschließlich der Hohenzollern schen Lande).

Außerdem die bei Preußen vorstehend zu J. von a. bis J. aufgeführten Länder und Landestheile, welche mit Preußen im engeren Vereine stehen.

In dem ehemaligen Kurfürstenthume essen mit Ausschluß des Kreises

Schmalkalden und der Grafschaft

Schaumburg) werden bis zum J. Juli

1865 erhoben

ba, n, che Lande, soweit sie früher zu ohenzollern⸗ Sigmaringen gehörten. 1 Thüringischer Verein (wie zu J. 3... ..... ... p Braunschweig Oldenburg (wie zu J. 5) Luxemburg Anmerk. in den vorstehend zu la, 2bis 5 aufgeführten Vereinsstaaten 2c. aufkommende Uebergangsabgabe von

Branntwein ist eine ,, , .

und wird getheilt. Zwischen diesen

Vereinsstaaten 2c. findet freier Verkehr

mit Branntwein statt.

Bayern, rechts des Rheines

Außerdem die bei Bayern vorstehend unter II. 7. aufgeführten Landestheile an⸗ derer Vereinsstaaten. kJ ö ;

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IV. Von geschrotetem Malze. Bayern, rechts des Rheines. ...... ; Außerdem die bei Bayern unter II. 7. aufgeführten Landestheile anderer Ver⸗ einsstaaten. Württemberg

Nach weisung der an ̃ höch

Ohm Preußisch) bei

Ohm Preußisch)

Eimer (Württem⸗

Ohm Badisch)

Ohm SGroßherz

bei 50

Metzen Bayerisch, Scheffel Preußisch Simri Württem⸗

bergisch = mοο09 Scheffel Preußisch.

Prozent Alkohol nach Tralles

Desgl. mer (Württem⸗ bergisch)

ei Prozent Alkohol nach Tralles

imer Bayerisch)

4

bergisch bei

50 Prozent

Alkohol nach Tralles

a) Branntwein

*

b) Weingeist

Heffisch

2 Alkohol nach Tralles

0874282

a) geschrotenes Darrmalz

b) gequetschtes Grünmalz

3 32 2 69,

die Erbauer von Seeschiffen je nach deten Tragfähigkeit tens zu bewilligenden Zo

196

Bei der Ausfuhr wird eine Steuer- vergütung von 11 Silberpfennigen für ein Quart zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles gewährt.

Bis zum 1. Juli 18635 8 Silber- I, e, für ein Quart zu 50 Prozent lkohol nach Tralles.

Wie zu la.

Bei der Ausfuhr von mindestens 0 Maß Branntwein werden auf die Badische Ohm 35 Kr, von Veingeist 131. 10 Kr. rückvergütet

Bei der Ausfuhr von 20 Maß und mehr werden 6 Fl. für die Großherzog⸗ lich Hessische Ohm bei 5 Prozent Atl— kohol nach Tralles gewährt.

Betrag für

die Last. Thlr. Sgr.

Größe der Schiffe in Lasten zu 00 Pfund.

Pf.

Differenz für die Last.

L.

Größe der Schiffe.

in Lasten zu 10090 Pfund.

Differenz

für

die Last. Pf.

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