1867 / 274 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

424 d * innerhalb der Bundesstaaten aufgenommenen 1 0 * ; j ö 2 . Mn . . . z . 9 i Notariats · Urkunden 8 33. Sie sind befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt uU Fei Aufnahme der Urkunden (98. 16) haben di . . 6 1— ö aben die Bundes. §. 31. Wenn Mann a j 7 7 2 f r e, ,, , d e e, , ,, ,, , en. lun ; zeiligten durch Unterschrift oder oder Landesbebö sederh⸗ en Cn mene der Schreibensunerfahrenheit durch Handzeichen zu voll⸗ derlichen . in bur Wiederhabhaftwerdung derselben 9 9 =. 2 ? . Die Bef r darscmr e- : ö 8§. 35. Die Bundeskonsuln sin Stelle ei ; - , difk der gristen aun aus der Urkunde hervor. nen, erkrankten? der sonst ö iz iht ee e fh. unn tan hat Tir J e nicht die Kraft einer Notariats - Urkunde wordenen Schiffers auf den Antra der Betheiliühe untaujiig 6 . 3 2 4 in dem . Jalle wenn 8er Konsul oder Schiffsführer einzusetzen h. g der Betheiligten einen nen Var, er einer von seinen oder seiner Frau Ver dten od . 36 se f Verschiwägerten in auf- oder 1 Lin! Verwandten oder Y. 36. Sie sind befugtz die Verklarungen aufzunehmen n,, 3 . 1 Hs nen von . die Schiffe betroffen werden, die ei ördi Verhan blu bethelsst ä,, wenn , , enschlichklich Fei be ergungs⸗ un tettungsmaßregeln einzuleiten und j . Verhg n heilie w. darin eine Verfügung zu sowie in Fällen FS.“ 2 ud zu überwach, *! unf 3 vorgenannten Personen oder der , , 6 , ,, , Haverei auf Antrag des Schiff sflhn Seng getroffen ist . ö ö ĩ 75. 18. Di. Bundeskonß s 1 * §. 37. In Betreff der Befuaniß der 6 ö a. . 2 ensuln find berusen, der in ibrem Amtsbezirke bei dem Verkaufe ., hie renn dir gg n zur Mitwirkun —— 2 * ö 8 , wenn ein von Bodmereigeschäften, so wie in Betreff 2 6 Sig nn ahnlich cih eiten, zcgen albuzesengeit der nächsten Erben oder aus ung wonnenen keiten zwi Hiff en Entsh . . geboten er beint, sich anzunehmen, sie sind hierbei Vorschriften Art. , z, r Sd iffeh und Mannschaft sind dere ermachtigt, den Nachlaß zu versiegeln und zu inventari— delsgesetzbuchs maßgebend, in Betreff ihrer Kine . u ff z vtheilun

sren den beweglichen Nachlaß, iwenn die Ummslndalne s interimisti ö gli Nachlaß, wen 3 erfordern, in von inte en Schiffscertifi eig. n mne nene n chli, . so wie die bor. ten ,, 1 Vorschn wenden. Aigung der feststehenden Schulden zu ver— a ff . ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vnn n ö 2 3.4. r,. können innerhalb ihres Amtsbezirks 8. 38. Die von den Bundeskonsuln l ö Dundee staa ö. gun l * . e, k. 2 2 werden durch Bundesgefeß Iestgestellt His zu e e in ibi 16 8 = jed linken. Durch das schrift⸗ solchen Geseßzes erfolgt die Gebü eh t eten einn a e . des Konsuls über die erfolgte Zustellung wird diese de ng uuf en, e . arne uffn * Cum n SS. 206. Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Ei ratheg für Handel und Werkehr zu eriassenden provisorischen Tai , Tun, ͤ gen iden ee chen. Tarif anne ifenr n fes n, eum, ke he . Bundes⸗ geor r n g n n ger dochsteigenhandigen Unterschrift . csondere htigt sind. Die von diesen Konsuln a = ; menen Verhandlungen stehen den K der i rn. Gegeben Berlin, den November 1867 ländischen Vehörden'gleich. (C. S8) Wilhelm §8. 21. Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen u i und mit Fremden sind die Bundes konsuin gern. enn , aich j 8 Dismarc- Schon hausen

Antrag der Parteien den Abschluß von Verglei j 6 e gleichen zu vermitteln sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der Hesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Nordden

durch. die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form bon! Purte— . 8 3

; te. rteien zu Schieds. schen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes- Kriegsmol

richtern ernannt werden. nud dar . . ide hee, Kriegsman 7

S. 22. Den Bundes Konsuln steht eine volle erichts barkei om 9g. Novemb 1 in Ländern residiren, in welchen ihnen , . . urch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestat⸗ s a sro ng hren ö ü 8 olgtt DerzKonsular- Herichtsbarkeit sind alle in den Konsular. uri was folgt. dic ich. ir fen wohnenden oder sich gufhaltenden e n, digi 2 gaben für i um Sl uten osen unterworfen. In Betreff der politischen Verbrechen Maß Best sten Jahre nat 3 ö ergehen jedoch nur, wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen fassunß de Nan undes, oder in Bezichüng auf denselben verübt sind. zu den Kosten zu 2. 3 Jurisdictions- Bezirke der einzelnen Konsuln werden mittel bis auf Höh Binndeßkainzler gach Vernchmung des Ausschusfcs bes hen n schaff gl be nl gi rathes für Handel ünd Verkehr bestimmt f alig zu realisiren um S. 24. Bis zum Erlasse eines Bundesgesctzes über die Konsular⸗ 2. vLeisen ist. e ,, wird dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maßgabe . . . 35 Gerichts barkzit der Konsuln in Preußen erlassenen Ge- Nach dess mn festges t . vom z Dim e 1 (Gesetz Samml. S. 681) ausgeübt. Die f. Anleihe, Schuld a e, Besetze den preußischen Ministern und Gesandten über— ; 1. für vier Jahn traf en Vefugnisse stehen, jedoch, dent Bundes kan ler gu 5 „on der. Bunde. 66. . ee angen in den Konsular-⸗Jurisdiectionsbezirken pons werden ien der ins.· un Diel loch Kur ba lch engen bon, den Tage gerechnet, an welchem. gzegeten kern tück enden Scrie auer 3 as Bundes-⸗Gesetblatt verkündet worden sind, verbind- . der Ausrei der neuen , . Hb c engen 53 Y; olgt die Besi S J 9 beiirꝰd 3. 3 eme ben fun sind befugt! den in ihrem Amts— ar nn, n n nner e, n,, egen besonderr zir naltenden Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie 8 3. Die Anleihe ist vom Jahre 1873 ab jährlich mit mind stent 8 de

zuũ

8 2 8 ** (. ö; . 3 . . ñ . Päͤsse zu visiren, die Päffe fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt Einem Prozent des Schuldkapitäls zu tilgen. Außerdem werden zu . 3 2. ( z ö.

in das Bundesgebiet. 39 53 Iisfseturftigen . a. . Tilgung der Anleihe die durch allmälige Abtrg ung des S lensun die Mittel zur chr desxangehörigen haben die Bundes. tals er parten Zinsen in der Art verwendet ta 0 ses chuldkapt⸗ Rügtchr n E . r augenblichlicher Noth oder zur gungsfonds in ununterbrochener Zeitfolge uwnhh dieselßen. ben Tl Instruct ten zi zern ach Maßgabe der ihnen ertheilten Amts. bliebene Zinsen verjähren binnen vier 3er . , , ge⸗ §. 27. Die Bundes den Schiff gerechnet, und fallen demnächst dem , . ai erfallzeit an Ei min sowie n , n n . Bunde bleibt das Recht kerbehalten, den stüzung zu gewä en sie die B ; trechngnden Tilgungs fonds, welcher niemals velrindh selben von d ö le zefehlshaber der⸗ werden darf, zu verstärken, oder auch die sz , . schiffe bestehen n Bezug auf fremde Kriegs— bungen zur Rückzahlung nach ee en nn, a n er, cn ie, r ea tind cen ö h st auf einmal zu aniheiten unter— Den Inhabern der Schuld ver chreibung ei ündi ; hat §. 26 Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren so . * . 64. zu. gen steht kein Kündigungs aben die Bu ; e * r 1 ; X. ilgun Verzi iese ; f dier lebe, de enn fa den er e. Lin , . die zur rr. =, . l fn * Hun , lerne e nige fen, 29 8 1 Schritte zu thun. esten Einkünften 5 39 dien cen , , , n 6 Schutze der von ihnen fügung g . torddeutschen Bundes zur Verfallzeit zur Ver. Verbre * Feel eh insbesondere zum Transport von „5. Die Tilgung geschieht in der ö 2 eg e ri ge , den Beistand der Befehls dazu bestimmten . ec he m, derte j / dan . oh S8. 30. Die Bundeskonsusn zal nech trages pon Schuldverschreibungen verwendet werden kuf n en ü Führung der Bun fan, hehe n, ie Innchaltung der wegen der Ankauf nicht unter dem Nennwerthe bewirkt we an sere jedog . Li. en m gg enen Der r en überwachen. den die in dem betreffenden Jahre ein, a len din 3 kann . wer nehmen und an den Dunbeg am ung f Schiffsführer entgegen zu in halbjährigen Raten in den Monaten Mär , r,, ,. zu berichten. n , , , ,. . , dude irden en, ounjnsern . f a r e fil 32. Sie bil ür die Schiff zum beg. e a, gebracht. Sechs Monate nach Befkann en,, rechne er eren, , i . Ten Kapitalbetrag baar in Empfang nehnien. leber die sen änrisl . Preußisches Gesetz vom 29. Juni 1835 2 „hinaus werden die etwa unabae iebene i, , , R 33 . ich Fesetz vom 29. Juni 18355 Staats - Anzeiger weiter ver inset Die i ere , , getretener Gall tei zu Gunsten der Bundeskaffe. e,, , n ein

die verschrlebenen Kapitalbeträge binnen dreißi

4435 Mit den Schuldverschreihungen sind Zugleich die ausgereichten, Bei dem Bundeskanzler ⸗Amte sind angestellt worden: l als Büreau-⸗Vorsteher der Rechnungs⸗Rath Radtke, ferner

nach deren Zahlungstermine fälligen Zins Coupons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins— die Geheimen Registratoren Hesse und Wildt, der Geheime

gere e gon dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons 8 a, . , ö , a .

f n ournalist Knack, die Geheimen erpedirenden Secretaire un . 6. In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuldver— 4 )

r , Zins ⸗Coupons finden die auf die preußischen Staats« nnn Biester und Ende und die Geheimen Kanzlei⸗

chuldscheine und deren Zins-Coupons Bezug habenden §§. 1 bis 13 Secretaire Meißner und Sperling.

ber Verordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebois und der

Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspaplere (preußische GesetzSamml von 1819 S 157) mit nachstehenden näheren Bestim⸗ Das 11. Stück des Bundes ⸗Gesetzblattes des Norddeutschen

z . jungen Anwendung: 2 Die im S. 1 jener Verordnung vorgeschrie- undes ĩ t e bn , ,,, r, be ,d , dende, ee aer.

j e / 464. : Di. . 9 der angeflhrtene. Bere bnnng den Sl isietätsel , nnn, / 9 Amtsrechte und Pflichten der Bundes- ee, . Der 9. ö 4 n m . 2 i e nn 66 24 Vs ger r rer fi 365 e m,. Geld

ichte zu . 0. h 11 / l D Her bl ach un en sollen durch den Preußischen Staats ⸗Anzeiger oder bedarf des Dee der hen Bundes zum Zwecke der Erweiterung die tung, welche an eine Stelle tritt, und durch je eine der in der Bundes Kriegsmarine und er Herstellung der Küsten⸗ beipzig! cFamburg unde Frantfurt g. Me. erscheineß zen, Zeitungen, ertheidigung“ Vom! ge Ytovember 183 und unter deren Bestimmung der Bundes ⸗Schuldenverwaltung überlassen bleibt, Nr. 75 Das gie, betreffend die verkragsmäßigen Zinsen. aft nz An Stelle der Anleihe von zehn Millionen Thalern (8.0) ö , , . ber 1867 können vorübergehend , . Schatzanweisungen, längstens auf ö h 2 6 ü. em 2 * ' Ein Jahr lautend, ausgegeben werden. Dieselben sind aus dem Er ebits-Eomtoir der Gesetz-Sammlung. trage der Anleihe, je nachdem dieselbe realisirt wird, wieder einzulssen, inzwischen aber aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen Yꝛinisteri d rm * t 5 Bundes zu verzinsen, beziehungsweise , : inisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ un

. ö Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Bundes Medizinal⸗ Angelegenheiten.

kasse zu bewirken. . ; : . dee . insen auf Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, Bei der lateinischen Schule der Franckeschen Stiftungen zu a ig a. . Halle a. S. ist der Kollaborator Frahnert zum Oberlehrer

. nach Tintritt 8 lligkeits · Termins befördert und bei der Waisenanstaält derselben Stiftungen der

des in jeder Schaßzanweisung auszudrückenden . 9. Die auf Grund dieses Geseßes. jährlich zu verwendenden Oberlehrer Prediger Pfaffe zum nspektor ernannt worden. . sind in den Bundeshaushalts ⸗Etat des betreffenden Jahres hrer P ge Pfaffe z Insp

unehmen. Für das Jahr 1868 werden der Maxin -Verwaltung ö. 6 Thaler und der Militair Verwaltung zur Küstenbefestigung Kriegs Ministerium.

000 Thaler zur Verfügung gestellt. . §. . dieses Gesetzes wird dem Bundeskanzler Aller höchste Kabinets-Ordre vom 20. Juni 1867 be— treffend die anderweite Organisation des Feuerwerks⸗Personals

tragen. m ; berg undlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ der Artillerie.

Bundes ⸗Insiegel. . rn ne, e. ß 9. November 1867. Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, bezüglich (L. S) Wilhelm. anderweiter Organisation des Feuerwerks⸗Personals der Artille⸗

rie, Folgendes: 2. Gr. v. Bismarck Schsnhausen. 1) Bei jeder Artillerie Brigade bleibt an Stelle der zeitigen 3 rn ==, . nur 3 ö —— esetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. mäßig; desgleichen bei den nicht im Brigade ande 4 m r 1e Boden enn, stehenden Feld⸗Artillerie Regimentern Nr. 9, 10 und 11. Die Kompetenzen derselben sind, wie bisher die eines

; ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, ; ü wie bi— ; , des Korddeuischen Bundes, nach eifolgter Zu Seconde⸗Lieutenants mit der etatsmäßigen Zulage. Die stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Besetzung dieser Stellen hat bis auf Weiteres durch ältere

§8. 1. Die Höhe der Zinsen, so wie die Höhe und die Art der qualifizirte Artillerie Lieutenants stattzufinden. Vergütung für Darlehne und für andere kreditirte Forderungen, ferner Y Bei jedem Artillerie⸗Depot und bei der Artillerie. Früfungs⸗ Lonventionalstrafen, welche für die unterlassene Zahlung eines Dar— Kommission ist eine Zeugfeuerwerks-Lieutenants⸗-Stelle mit lehns oder 3. ne, g Forderung zu leisten sind, unterliegen den Kompetenzen de Zeug. Lie uten antẽ zu err che 9 Be . K privatrechtlichen und strafrechtlichen Bestim 9 ,,, . aus der Zahl der

gehoben. ; 8 5 Dai 4. nee,, für eine Schuld dem Gläubiger einen Zur Landes⸗ riangulation und als Zeichner zum höheren Zinsfatz als jährlich sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, großen Generalstabe konimandirte ber feuctwer ker, dür⸗ ist zu einer halbjährigen Kündigung des, Vertrages befugt. Jedoch fen, nach Maßgabe ihrer Anciennetät und Qualification, kann er von ie Befugniß nicht unmittelbar bei Eingehung des ur Beförderung über obige Etatszahl hinaus in Vor ofag gebracht werden. Ihre Kompetenzen haben sie aus dem Fonds für die Landestriangulation resp. aus dem

Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch

machen. . 6 Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nach— Dispositions-Fonds des Generalstabes zu empfangen. Die

; 2 8 8-9 8 8 2 X. un 2 theil des Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig. don Mir zuů ernennen den Zeug Feuer werks Lie ntenants

̃ d ei zelche unter den gesetzlichen Voraus— . 4 8 e ne Auf Schuldverschreihungen, selche unter d , haben die Uniform der Zeug Lieutenants anzulegen und er— setzzungen auf jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, u 8 scheidungszeichen von diesen in den Epau⸗ ein Kaufmann empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns aus halten als Unterscheidungszeichen vond ĩ pe seinen Handelsgeschäften leiden die in diesem Paragraphen enthaltenen letten ein F. Vorschriften keine Anwendung. ; Ne ben Gena kemermnmrerkg. Giennte s bleibt das 8 sch f Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer anderen kre— 3) Neben den Zeugfeuerwerks - Lieutenants Leibt da tat S. 33 Bird die Zahlung a , 33 äßige Pe n Oberfenerwerkern, Feuerwerkern 1. ditirten Forderung verzögert, so bleibt auch für die Zogerungszinsen maßige PFersonal an Obersenerwertern, weuerwe ö der bedungene Zinssatz maßgebend, sofern derselbe höher ist, als die 2. und 3. Klasse unverändert besteben. gesetzlich bestimmiten Zögerungszinsen. . 4) Behufs Heranbildung von Hülfsfeuerwerkern, zur Deckung §. 4. Die privaͤtrechtlicken Bestimmungen in Betreff der. Sinsen des Bedarfs für die mobile Formation ist der Etat einer von Zinsen und die Vorschriften für die gewerblichen Pfandleih An. jeden Festungs- Compagnie um 2 Unteroffiziere, jedoch inner⸗ stalten werden durch dieses Geseß nicht gräudert K halb der zeitigen Kopfstärke der Compagnieen, zu erhöhen. 8. 5. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu besimmeng daz 5 Die Besetzung der neuen Stellen hat siattzufinden, sobald di 2 dieses Gesetzes eingeräumte Kündigungsbefugniß des . f Mitte en Eta lb ie im S. 2. dieses Ges⸗ h un böberer dans ls sechs die hierzu erforderlichen Mittel durch den Etat zablbar Schuldners gänzlich wegfalle, oder daß ein ,. . , g. ale sein werden. mg ündiaunasfrist s sechs Monate, die 6. . . 2 ö ö , , ha . t s) Die erforderlichen Festsetzungen wegen Ablegung der Prüũ⸗ 29 wol n i Landesgeseße Bestimmungen enthalten, welche fung zum Zeugfeuerwerks Lieutenant und bin sictlich der die erwähnte Kündigungsbefugniß des Schuldners ausschlicßen eder Instruction über die dienstliche Stellung und Verwendung in der bezeichneten Weise beichränken, bleiben dieselben in Gültigkeit, der Zeugfeuerwerks⸗Offtziere, so wie wegen Heranbildung bis sie auf denz verfa sunge fn ibn Wee des betreffenden Landes, n oder durch ein Bundesgesetz abgeändert werden. 4 . un hz . irn. Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei edrucktem Bundes ⸗Insiegel. 236 8 , das Weitere zu ver— Gegeben Vd den 14. November 1867. Hiernach bat das Kriegs linisterium r . 9 ö z Wilhelm. anlassen. Meine Entscheidung binsichtlich des Antrages de C. 89) Sch Ge l⸗Inspecti der Artillerie auf ausschließliche Besetzung Gr. v. Bismarck -Schönbausen. General-Inspection der Artille aus . r 560 *