1867 / 275 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Litt. E. zu 10 Ihlr. Die Nummern;

9631 bis 9640 einschließlich.

Die Inhaber der vorbezeichneten Rentenbriefe werden aufgefordert, egen Oulttung und Einlieferung der Rentenbriefe in coursfähigem Zustande und der dazu gehörigen Coupons Ser III. Nr. 4 bis 16 nebst Talons den Nennwerth der Ersteren bei der hiesigen Rentenbank— Kasse, Alte Jakobsstraße Nr. 106, vom 1. April k. J. ab in den Wochentagen von g bis 1 Uhr in Empfang zu nehmen.

Vom l. 971! k. J. ab bört die Verzinsung der obigen Ren— tenbriefe auf. Diese selbst verjähren mit dem Schlusse des Jahres 1878 zum Vortheil der Anstalt.

Wir machen hierbei darauf aufmerksam, daß nun— mehr sämmtliche unter den Nr. 1 bis 9640 ausgegebene Rentenbriefe der Provinz Brandenburg Litt. E. 3 10 Thlr. in Folge stattgehabter , gekündigt sind.

Endlich bemerken wir, daß den Inhabern von ausgelooseten und ekündigten Rentenbriefen gestattet ist, die zu realisirenden Renten— riefe unter Beifügung einer ordnungsmäßigen Quittung mit der Post an die Rentenbank-⸗Kasse portofrei einzusenden und zu ver— langen, daß die Uebermittelung des Geldbetrages auf gleichem Wege und soweit solcher die Summe von 50 Thlr. nicht übersteigt, durch Postanweisung, jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers

erfolge. Kerlin, den 16. November 1867. Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Brandenburg. Heyder.

Bekanntmachung.

In dem am 8. d. Mts. zur , .. von Schuldverschrei⸗ bungen der mit der hiesigen Provinzial ⸗Rentenbank vereinigten Eichs— feld schen Tilgungskasse für das Halbjahr 1. Januar bis ult. Juni 1868 bierselbst abgehaltenen Termine sind folgende Schuldverschreibungen

ausgeloost worden. l von Lit. A. a 3 pCt.: a) zu 500 Thlr. Nr. 299. 318. 320. 512. b) zu 200 Thlr. Nr. 195. 2 von Lit. B. a 4 pCt.: a) zu 500 Thlr. Nr. 174. 215. 526. 534. 595. 1344. 3098. 3231. b) zu 400 Tblr.

4276. Nr. 1648. ey zu 100 Thlr. Nr. 66. 965. 2500. 2623 3220. 4162. d) zu 50 Thlr. Nr. 1414. 1922. 3532. 3929. e) zu 25 Thlr. Nr. 3567. 3752. 2

Die Zablung der Beträge derselben und der halbjährigen Zinsen pro 1. Januar bis ult. Juni 1868 erfolgt vom 1. Juli 1868 ab, je nach der Wahl der Interessenten, entweder

I) durch die Kasse der unterzeichneten Rentenbank, Domplatz Nr. 4 bierselbst, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr sofort gegen Zurücklieferung der ausgeloosten Schuldverschreibungen im coursfahigen Zustande, oder 33

durch die Königliche Kreiskasse zu Heiligenstadt binnen 10 Tagen

nach der an dieselbe im coursfähigen 5 bewirkten Ueber⸗ gabe der Schuldverschreibungen, gegen Rückgahe der von der

Kreiskasse darüber einstweilen auszustellenden Empfangsbeschei⸗

nigung.

. * gezablten Geldbetrag ist außerdem von dem Präsen— tanten der Schuldverschreibung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nebmenden Formulare Quittung zu leisten.

Mit dem 1. Juli 1868 hört die weitere Verzinsung der gedachten Sculdverschreibungen auf; daber müssen mit diesen zugleich die zu⸗ gebörigen Coupons Ser. VI. Nr. 3 und 4 unentgeltlich zurückgeliefert werden, widrigenfalls für jeden feblenden Coupon der Betrag desselben vom Kapitale zurückbehalten wird.

Indem wir die Inhaber der ausgeloosten Schuldverschreibungen hierdurch auffordern, Lom 1. Juli 1868 ab die Zahlung unter den vorerwähnten Modalitäten in Empfang zu nehmen, bemerken wir, daß die betreffenden beiden Kassen sich auf eine Uebersendung des Geldbetrages an Privatpersonen mit der Post nicht einlassen dürfen.

Zugleich fordern wir die Inhaber folgender, in früheren Ter— minen ausgeloosten, aber noch nicht reglisirten Schuldverschreibungen und zwar von folgenden Ausloosungs ⸗Terminen:

a) 1. Juli 1865 a 35 pCt. Nr. G30 zu 50 Thlr.

bj 1. Juli 1866 a 35 pCt. Nr. 4537 zu 25 Thlr. a 4pCt. Nr. 4139 zu 100 Thlr.

I. Januar 1867 a 35 pCt. Nr. 548 zu 500 Thlr. Nr. 666 zu

S5 Thlr. a 4 pCt. Nr. 127. 1567 zu 500 Thlr. Nr. 768. 2052.

BlI6 zu 100 Thlr.

1 1. Juli 1867 a 35 pCt. Nr. 564 zu 500 Thlr. 4 pCt. Nr. 2598.

3223 4121 zu 566 Thlr. Nr. 1574 2253. 4039 zu 100 Thlr.

Nr. 2864. 3061 zu 50 Thlr. Nr. 1604. 3774 zu 25 Thlr. birrdurch auf, dieselben bei unserer Rentenbankkasse hierselbst oder bei der Kreiekasse in Heiligenstadt zur Zahlung des Betrages zu prä⸗ sentiren. 9

Magdeburg, den 12. November 1867.

Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Sachsen.

4232 ö ö ; Es wird hiermit wiederholt vor dem Ankanf der mit Talon und Coupons verloren nr, War schau⸗Brom⸗2 berger Ei senbahn⸗Actie Nr. Ga cch auf Nub. . gewarnt, indem die nöthige Verwahrung gehörigen Orts bereits im Monat Juni 1964 eingelegt ist.

Summa 525,900 Thlr.,

141288 Jlachstehende früher unkündbare kurländische Pfandbriefe sind in der Direction des kurländischen Kredit Vereins am 20. Oktober 189 zu beiderseitiger Kündigungsfähigkeit ausgeloost worden und können nunmehr bei dieser Direction zur Bezeichnung mit dem bezüglichen Vermerke vorgestellt werden, als nämlich: Serie J. M 2253 à 2653 2890 2891 3264 3392 6832 6842 7476 7722 Seri 1009 1112 1451 1519 2390 3201 3655 3819 3880 4102 4104 4604 4928 5071 5138 5148 5152 5153 5169 5181 5190 5199 h5l8 Sb ð4 5644 0 500 * Mitau, den B. Oktober 1867. (Rr. 1329) Direktor Lüdinghausen⸗Wolff. Secretair: A. Heyking.

15 66586 à 1000 R. 6588 1000 7949 » 500 7992 » 1000 8031 * 500 Serie III. 2950 à 1000 R. 3319 * 3663 3565 6386 6745 6796 S398 8593 500 Serie IV. M962 à 1000 2213 4931 5693 5793 5798 6599 6864 76033 7120 7122 7136 7146 7630 8176 8649 S662 8673

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Verschiedene Bekanntmachungen.

Zu der am Montage, den 25. November d. J., Nach. mittags um 4 Uhr, in dem Konferenz-Zimmer des hiesigen Gymnasii statutenmäßig abzuhaltenden General ⸗Versammlung de Friedens-Gesellschaft hier in welcher auch die Neuwahl des Vorstan, des (der Beamten) des Vereins und die Vertheilung der diesjährigen Unterstützungen an die Benefiziaten der Gesellschaft Statt haben wötd, 1 die geehrten Mitglieder derselben hierdurch ganz ergebenst ein. geladen.

Potsdam, den 16. November 1867.

Der Vorstand der Friedens Gesellschast.

. Rheinische Eisenbahn.

Betriebs⸗-Einnahmen nach vorläufigen Ermittelungen—

J. Für die Strecken, welche am 1. Januar 1866 bereits in Be trieb standen, nämlich von Cöln nach Bingen, Eupen und Cleve, so wie Düren Mechernich, Coblenz —Pfaffendorf Oberlahnstein, Cleve- Zevenger und Cleve Nymegen. Oktober 1867 für Personen 199000 Thlr., für Güter 308,200 Thlr., Extraordinaria 18,700 Thlr. bis ult. Oktober 4,403,690 Thlr.; Okto ber 1866 für Personen 198477 Thlr., für Güter 252,444 Thlt, Extraordingria 10480 Thlr, Summa 461401 Thlr., bis ult. Oktob 3732578 Thlr., pro 1867 mehr für Personen 523 Thlr., für Gitte 55 M756 Thlr., Extraordinarig 8220 Thlr., Summa 64,4959 Thlr., bi ult. Oktober 671,112 Thlr. II. Für die Strecke Osterrath Essen, n öffnet am 1. September 1866. Oktober 1867 für Personen 2929 TIhlt. für Güter 21,1309 Thlr., Summa 24 050 Thlr., bis ult. Okttobc 1755670 Thlr.; Oktober 1866 für Personen 2422 Thlr, für Gütg 9341 Thlr, Summa 115763 Thlr., bis ult. Oktober 20,961 Thlr.; P 1867 mehr für Personen 498 Thlr, für Güter 11,5789 Thlr., Summt 12.287 Thlr., bis ult. Oktober 1545709 Thlr.

Cöln, den 15. Rovember 1867. Die Direction.

—— ——

Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbgahn. Für die Ueberfuhr von schlesischem Coaks auf der hiesigen V bindungsbahn vom Niederschlesisch⸗Märkischen nach einem der andere Bahnhöfe der hier einmündenden Eisenbahnen wird von heute abd Saß von 3 Psfennigen pro Centner, resp. 6 Pfennigen pro Ton erhoben.

Berlin, den 12. November 187. .

Königliche Direction der NiederschlesischMärkischen Eisenbahn.

sür das dierteljahr.

mm

sũr gerkin dir Preusischen Staals-Anjeigers:

Jäger⸗ Straße Nr. 10. ¶iwischen d. Friedrichs u Aanonterstr.)

Anzeiger.

1 275

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Ober⸗Regierungs⸗Rath und Dirigenten der Kirchen und Schulabtheilung bei der Regierung zu Frankfurt a. O. derzeitigen kommissarischen Landdrost zu Osnabrück, Wund er⸗ lich, zum Direktor des Consistoriums für die Provinz Schle⸗ sien, unter Verleihung des Charakters eines Konsistorial⸗Prä—⸗ sidenten mit dem Range eines Raths dritter Klasse, zu ernen⸗ nen; sowie

Dem Ober⸗Berg⸗

Provinz Hessen den

nspektor Heu ser zu Obernkirchen in der harakter als Berg ⸗Rath zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 14. NRopember 1867, betreffend die Veedel lung des Agenthümlichen Jonde hes land schaftüichen Kreditvereins der Provinz Posen.

Auf Ihren Bericht vom 29. Oktober d. o will Ich den von der General ⸗Versammlung der Posener Landschaft im Jahre 1864 in Be⸗ zug auf die Vertheilung des eigenthümlichen Fonds eben Beschluñ, jedoch mit Vorbehalt des den ausgeschiedenen Mitgliedern des land- schaftlichen Verbandes gegen die Mitglieder und e n, die früheren Mitglieder dieses Verbandes etwa zustehenden Rechtsweges, wie folgt, bestätigen:

t i, erfolgter Vertheilun beiden 2 die Vereinsmit demjenigen Betrage enthüm ; . 9 welcher sie gehören oder . haben, und zwar, bei der der Kreditverordnung vom 15. Dezem ind von 15. April 1842 gemäß vorgeschriebenen Amortisation, nach Verhältniß

der getilgten landschaftlichen Darlehne, bei der durch Zahlung eines höheren

Tilgungsbeitrages oder durch Kapitalzahlung beschleunigten Amortisation, nach Verhältniß desjenigen Theiles des Darlehns, welcher durch Zablung der regelmäßigen Tilgungsquote bis zur erfolgten Tilgung planmäßig getilgt worden wäre. Der nach beendeter Tilgung zuerst der vierpro— zentigen und demnächst der dreieinhalbprozentigen Pfandbriefe durch

die General -⸗Landschafts⸗Direction zu bestimmende Betrag des Antbeils

jedes s, weiches zur Landschaft gehört hat, wird dem zeitigen J ĩ ͤ ö . e , . n,, . Zubchört, als auch die Transportmittel, sollen in der Weise einge hat, und' = falls Besißveränderungen vorgekommen sind dem zei. Tichtet erden, das selche für einen Setrieb mittelst Lokemotinen 3.

: ämmtlichen Vorbesitzern des Gutes, resp. ihren R n. e, , , , F si k ohne Hinderniß gestatten.

Gutsbesitzer, falls er selbst das landschaftliche Darlehn aufgenommen

Rechtsnachfolgern verabfolgt.

Ergeben sich Zweifel über die Legitimation der Empfänger, oder 81 * ; a, eden entsichen unter den Interessenten Streitigkeiten, so ist der auf das be. den Sisenbahn beauftragten Ingenieure beider Länder werden sich die

treffende t fallende Antheil zum Depositorium des Realrichters Nend zial mitthemnl T. e . der Arbeiten mit einander in Verdindung breiden.

abzuführen und diesem das weitere Verfabren zu überlassen.

ĩ rkaß ist durch die Geseß⸗ Sammlung zu ver- ct. 4 Di e m Tienen 8 n e, n 9 J sell mindestens Einen Meter vierundrvierzig Centimeter und dechstens

Einen Meter fünfmdoierzig Centimeter beiragen

offen lich n x 3 ge mn Berlin, den 14. November 1867. . 28 i 1h elm. Gr. zu Eulenburg. An den Minister des Innern.

Mꝛinisterium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen und Frankreich wegen Anlage einer Eisenbahn von Saarbrücken nach Saargemünd. Vom 18 Juli 1867.

die Eisenbahnneßze beider Länder mit einander verbinden soll, und baben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt

rich Ludwig Robert Grafen von Königlich Preußischen Kronen-Ordens

Ordens, Großkreuz des Kaiserlichen Ordens der Edrenlegion ꝛc.

Berlin, Mittwoch, den 20. November, Abends

des eigenthümlichen Fonds zwischen lieder Thei te an lichen . welcher auf die Serie

er 1221 und der Verordnung vom

Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der die Unzulänglichkeit Eines Geleises

Kaiser der Franzosen, von dem Wunsche geleitet. Ihren beiderseitigen Unterthanen neue Erleichterungen in den Verkebrsmitteln zu der. schaffen, haben beschlossen, einen Vertrag zu schließen wegen der An lage einer Eisenbahn, welche zwischen Saarbrücken und Saargeurnnd 0

1857.

2X. 20. / Allerhöchstihren gußerordentlichen und bevollmächtigten en,, bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen; an

un

Seine Mgjestät der Kaiser der Franzosen: den Herrn Lionel Marquis de Moustier, Großkreuz des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Ritter des Königlich preußischen Schwar⸗ en Adler Ordens und des Rothen Adler⸗Ordens erster Klasse 2c. 2c. 2c, llerhöchstihren Minister und Staatssecretair für die auswärtigen

Angelegenheiten; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger

m, Vollmachten, sich uber nachstehende Artikel geeinigt

Art. 1. Die Kaiserlich französische Regierung verpflichtet sich der Osibahngesellschaft die Konzession zu einer Eisenbahn von 63 * ö zur preußischen Grenze in der Richtung auf Saarbrücken

eilen.

Die Königlich preußische Regierung verpflichtet sich ihrerseits, die Ausführung . Eisenbahn von D n e,, 16 ee, chen Grenze gegenüber von Saargemünd sicher ö

Der Vertrag, welcher am 14. Juni 1 wischen dem Königlich preußischen Minister für Handel, Bewerbe und öffentliche Arbeiten, vertreten durch seinen Kommissarius, Herrn von Wolf, und der französischen Ostbahn - Gesellschaft, vertreten durch ihren Direftor, 383 auvage, über den Bau und den Bet auf franzõsi ·

he Gebiet te gene Thells der Linie abgeschlossen worden ist,

a rt. 2. Der P J wo die französische und die preußische Bahn 1

strecke zu vereinigen sind, und die en Bestimmungen für ihre Verbindung mittelst der auf der Grenze beider Staaten zu erbauenden Brücke über die Saar, werden zwischen beideg Regierungen innerhalb der Frist von längstens Einem Jahre, vom Tage der Auswechselung der Natisicationen des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, verein- bart werden. .

Die beiden Regierungen behalten sich vor, zu prüfen, ob es thun ˖

lich sein wird, für Fußgänger die Mitbenutzung der vorerwähnten Brücke zum Uebergange von einem Ufer der Saar auf das andere,

an Stelle der dort vorhandenen Zollfähre zu sichern. Art. 3. Sowohl der beiderseitige Schienen weg selbst mit allem eignet sind und die Ueberschreitung der Grenze in beiden Richtungen Die mit der Anlage und der Ueberwachung der in Nede stehen⸗ betreffenden Spezialprosekte mittheilen und wäbrend der Ausführung

Art 4 Die Spurweite der Geleise im Lichten der Schienen

Die Puffer der Lokemotiven und der Wazgens werden in jedem

3 der beiden Staaten derartig eingerichtet werden, daß Uedereinstim mung mit den für den Eifenbabnoetriek in beiden S

taaten anzencm-

menen Maßbestimnnmgen rorbanden in . Art 5 In jedem der beiden Staaten ellen den vernberrin

für eine zweigeleißge Babn die Scundstücke erwargen und die Krnst

8 1 7 ö; 2 26 yr pr bauten ausgeführt werden, der Babnkärrer, der Leberdan der emen

vorkemmenden cinernen Brücken und der Doerdanm snd jedech zunächst nur für Ein Geleis derzustellen

Das zweite Gelcis wird in der ganzen Ausdehnung eder strrcken weife gelegt werden, sobald in Felge der Entwickelung des Verkehrs ren beiden Regierungen anerkannt

Das

sein wird . ; ; . Art 6 Die Ausfübrung der Bauten fell derartig geferdert werden, daß die Babnstrecken auf deiden Gebietem zu gleicher Zeit zar Vollendung gelangen. . ö. 6 Jedenfalls seit die Betrieb serffnung auf derden Gebieten dinnen

drei Jabren, vom Tage der Auswechselung der Natistegtienen des

J 2 * * . 23 * 2 * r rer re, Tat 2 *. Seine Majestät der König von Preußen den Herrn Hein. segemräarthen Vertrages an gerechnet, stattnnmden.

der Golß, Ritter des erster Klasse, des Rotben

dler · Ord lasse mit Eichenlaub und des St. Jobanniter⸗- d den schreiten und bis in den Babndef

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Art. 7. Die auf fran zösisckem Gediete delegene Badnstrecke wird duech die Königlich prenßische Eisenbadarenealang detrieden werden, demgemäß werden die Preußischen Züge die franzz nscke Srenze über. ] Saargemünd dineingeben