1867 / 281 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sie betrachte die Verwerfung des Etats, in Verbindung mit der vorangegangenen Diskussion, als ein gegen das gesammte Ka⸗ binet gerichtetes Mßtrauensvotum. Demgemäß hätten sämmt⸗ liche Minister ihre Demission gegeben.

Auf den Antrag der Regierung beschloß sodann die Kammer, die Budgetberathung vorläufig auszusetzen.

London, Dienstag, 26. November, Abends. In der heu⸗ tigen Sitzung des Unterhauses verhieß die Regierung die Ein bringung einer Bill, welche bestimmt, daß Hinrichtungen in Zukunft nicht mehr öffentlich sein sollen.

Der Schatzkanzler Disraeli veranschlagte die Kosten für die abyssinische Expedition bis April k. Jahres auf 3 Millionen Pfund Sterling. Für dieses Jahr würden noch 2 Millionen zu zahlen sein. Die Nachricht von der Verwerfung des von England an den König von Abyssinien gerichteten Ultimatums sei erst Ende August eingetroffen, daher sei der Entschluß zum Kriege, das letzte Mittel zur Wahrung des Ansehens Englands, erst so spät gefaßt worden. Lowe tadelte, daß die Regierung diesen Entschluß so lange geheim gehalten habe. .

Lord Stanley sprach sich in demselben Sinne aus, wie

Dis raeli. London, Dienstag, 26. November, Abends. Unterhaus⸗

Die von der Regierung für die abyssinische Expedition geforder⸗ ten 2 Millionen Pfund wurden nach längerer Debatte ge⸗ nehmigt. Von mehreren Rednern wurde die Regierung lebhaft getadelt, daß sie den Entschluß, gegen Abyssinien kriegerisch vor⸗ zugehen, so lange verheimlicht habe.

London, Dienstag, 26. November, Abends. Der Dampfer »Cumberland« aus Hamburg ist in Havarie in Leith ein—⸗ gelaufen. Die Ladung ist sehr beschädigt und theilweise ganz verdorben.

Florenz, Dienstag, 26. November, Abends. Der Prozeß gegen Garibaldi wird trotz der Abreise desselben nach Caprera seinen Fortgang nehmen. Die päpstliche Regierung wird

morgen weitere 800 gefangene Garibaldianer an die Königlichen

Behörden übergeben lassen.

Konstantinopel, Dienstag, 26. November. Der Vertrag über die Grundzüge einer Eisenbahnverbindung zwischen dein Bosporus und dem Golf von Persien, welche eine Ausgabe von 26 Millionen Pfd. St. erfordert, ist heute Seitens der Pforte unterzeichnet worden.

Bukarest, Dienstag, 26. November. Ein Ministerwechsel in liberalem Sinne ist erfolgt. Das neue Ministerium ist folgendermaßen zusammengesetzt: Golesco Präsidium und Aeußeres, Jan Bratiano Inneres und interimistisch Finanzen, Arion Justiz, Doniei Arbeiten, Gusti Kultus, Adrian Krieg.

. Bratiano ist in das Ausland gesandt worden, um mit den resp. Regierungen über das Aufhören der fremden Konsulargerichtsbarkeit Verhandlungen einzuleiten“

Landtags ⸗Angelegenheiten.

Berlin, 27. November. Der durch den Finanz⸗Minister in der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aebernahme und die Verwaltung der nach den Artikeln VIII. und IX. des Wiener Friedens vertrages vom 30. Okto⸗ ber 1864 von den Elbherzogthümern an das Königreich Dänemark zu entrichtenden Schuld, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie,

was folgt:

9 * Die nach den Artikeln VIII. und 1X. des Wiener Friedens⸗ vertrages vom 30. Oktober 1864 von' den Elbherzogthümern an das Königreich Dänemark zu entrichtende Schuld von 21/750, 000 Thlr. wird als eine Schuld des preußischen Staates anerkannt.

§. 2. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden, welcher die Verwaltung dieser Schuld übertragen wird, hat nach näherer Anwei⸗ sung des Finanz-⸗Ministers über den Gesammtbetrag der Schuld Staatsschuldverschreibungen, verzinslich zu vier vom Hundert vom L. Januar 1868 ab, auszufertigen, und diese nebst den dazu gehörigen Zinsscheinen an den dänischen Schatz abzuliefern.

§. 3. Zur Verzinsung und Tilgung, der, Schuld werden der Hauptverwaltung der Staatsschulden halbjährlich drei vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages, wovon zwei vom Hundert die

zu jedem Termin fälligen Zinsen darstellen, während der Rest ñ Tilgung dient, aus den berestesten Staatseinkünften überwiesen.

§. 4. Die Bestimmung des §. XVII. der Verordnung yn 17. Januar 1820 (G. S. S. 9), durch welche der Verjährungztemm bei Zinsrückständen von Staalsschuld⸗ Dokumenten auf vier Von der Verfallzeit an gerechnet, festgesetzt ist, findet auch auf eng Zinsrückstände dieser Schuld Anwendung. Die auf solche Art nn fludirten Zinsen fallen den allgemeinen Staatsfonds zu.

§S. 5. Die Tilgung der Schuld geschieht in der Art, daß der jedes Jahr dazu bestimmte Fonds (S. 3) zum Ankaufe eines entspn chenden Betrages von Schuldverschreibungen verwendet wird In weit jedoch der Ankauf nicht zum Nennwerthe oder darunter hep werden kann, werden die in dem betreffenden Jahre einzu lösenzg Schuldverschreibungen in halbjährigen Raten in den Monaten In und Dezemher öffentlich ausgeloost und die gezogenen Nummern jn öffentlichen Kenntniß gebracht. Sechs Monate nach erfolgter Bekann machung der gezogenen Nummern können die Inhaber der ausgeloosn Schuldverschreibungen den Kapitalbetrag bei der Staatsschul den ilgun Kasse und bei den sonstigen demnächst zu bezeichnenden Einlösungstas baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden etwa unabgehoben gebliebenen Kapitalbeträge nicht weiter verzin.

G6. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und n Finanz-⸗Minister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftras

Die Motive zu vorstehendem GesetzEntwurfe lauten. Durch den Artikel VIIi. des t Vertretern Preußens, Oesterreichs und Dänemarks am 30. Okteln 1864 in Wien abgeschlossenen Friedensvertrages ist der Antheil n der öffentlichen Schuld der dänischen Monarchie, welcher den vn Dänemark losgetrennten Elbherzogthümern nach dem Verhaltns der Einwohnerzahl zur Last fallen sollte, auf 29 Million dänischer Thaler, gleich 21 750 006 Thaler preußisch festgestl worden, und im Artikel x. des Bertrages ist bestimmt, zu dieser Schuldbetrag innerhalb eines Jahres oder, wenn es geschehl kann, noch früher, von der definitiven Organisation der Herzogthüm ab gerechnet, an das Königreich Dänemark abgetragen werden soll Diese Frist läuft binnen Kurzem ab, da Oesterreich den Rechten, welt es gemeinschaftlich mit Preußen durch den Wiener Frieden erworben hat hinsichtlich des Herzogthums Lauenburg schon in dem Art. 9 der Gastein Convention vom 14. August 1865, hinsichtlich der Herzogthümer Schl wig und Holstein in dem Artikel V. des Prager Friedens. Vertraf vom 23. August 1866 entsagt hat und durch das Patent vom 12h Januar d. J. (G. S. S. 139) die Besitznahme der durch das Ges vom 24. Dezember v. J. (G6. S. S; 875) der Preußischen Monari einverleibten Her ogthümer Schleswig und Holstein erfolgt ist, D in dem Wiener Frledensvertrage als Anfangstermin der einjährij Frist für die Abtragung der Schuld bezeichnete definitive Organisatlg der Herzogthümer ist damit als vollzogen zu betrachten. Da die Herzogthümer keinen eigenen selbstständigen Staat bilde sondern mit green vereinigt sind, so ist Letzteres nunmehr verpfitz, tet, die den Herzogthümern als Antheil an der öffentlichen Schub der dänischen Monarchie auferlegte Staatsschuld als preußische Staagtk⸗ schuld anzuerkennen und den vertragsmäßigen Bestimmungen eh

sprechend abzutragen.

Aeußersten Falles könnte dies zweifelhaft sein in Bezug auf i verhältnißmäßig geringe Quote, welche nach Maßgabe der Einwohntt zahl auf Lauenburg krifft. Hierbei kommt jedoch in Betracht, di dies Herzogthum nach seiner eigenthümlichen Finanz VVerfassung un seiner besonderen Stellung zur dänischen Monarchie niemals ah in gemeinschaftlichen Schuld der Letzteren Theil genommen hatte, und de ihm mithin auch bei der Trennung von der dänischen Monarchie ti Antheil an jener Schuld nicht füglich auferlegt werden konnte; Die Befreiun Lauenburgs von der Theilnahme gn der dänischen Staatsschuld ist den gemäß preußischerseits schon bei Abschluß des Wiener Friedens als eine Fo derung der Gerechtigkeit bezeichnet worden gegen Preußens Wunsch welch in diesem Punkte nachgab, um höhere Interessen nicht zu gefährdnn hat die entgegengesetzte Bestimmung in den Friedensvertrag Eingan gefunden, und Preüßen wird nun nicht aus dieser Bestimmung gest Lauenburg einen Anspruch geltend machen wollen, welchen es bei da Friedensverhandlungen selbst als ungerecht anerkannt hat.

Zur , der Schuld kann sich Preußen nach dem oben ! wähnten Artikel 1X. des Vertrages vom 30. Oktober 1864 für de Ganze oder einen Theil derselben der einen oder der anderen der fil genden Zahlungsweifen bedienen: .

1 Zahlung in baarem Gelde (75 Preußische Thaler gleich 100 Thall Dänisch); Y Uebergabe an den dänischen Schatz von uneinlösharen vierptt zentigen, zur inneren Schuld der Dänischen Monarchie gehörigen Obl⸗ gationen z 3) Uebergabe an den dänischen Schaß von neu zu emittirend⸗ Staats⸗Obligationen, deren Werth in preüßischen Thalern oder hamburgischen ark Banco auszudrücken ist, und welche mittelst ein halbjährigen Rente von drei Prozent des ursprünglichen Betrages Schuld zu liquidiren sind, wovon zwei Prozent die zu jedem Torn in fälligen Zinsen der Schuld darstellen, während der Kest zum Behm der Amortisirung gezahlt wird. ö

Die unter 2 und 3 erwähnten Obligationen sind von Dänema zum Nominalwerthe anzunehmen. 64

Zur Zahlung in baarem Gelde sowie zum Ankaufe dänist Staats-Obligationen fehlt es, abgesehen von anderen Rücksichten, welt diese Art der Abtragung der Schuld weniger angemessen erschein lassen, zur Zeit an den erforderlichen verfügbaren Mitteln, und! bleibt mithin nur übrig, die unter 3 erwähnte Zahlungs weise 1 wählen. Selbstredend muͤssen dabei die Bestimmungen des 8 pertrages über die Verzinfung und Tilgung der so zu verbriefende Schuld maßgebend bleiben. En

Demgemäß ist in den §§. 1 bis 3 des anliegenden Gesetz⸗ n wurfs die Anerkennung der fraglichen Schuld als ciner preußisc

abschriftlich beiliegenden, von de

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Staatsschuld ausgesprochen, und die Art ihrer Verzinsung und Til.

gung festgesetzt.

Die Verwaltung dieser Schuld ist im §. 2 des Gesetz⸗ Entwurfs

der zur Verwaltung der Passivkapitalien des Staates durch das Geset vom 24. Februar 1850 (6.

Staatsschulden übertragen, was ebenso wenig einer weiteren Necht⸗ Fötigusshbedinrfsn mird; als zer. Inhalt der Js 4 bis e erdlchzecht,

Wesentlichen dieselben Vorschriften enthalten, welche flir die Ver—

waltung der sonstigen Staatsschulden gelten. Rur eine aus der Eigenthümlichkeit der hier in Rede stehen den Schuld entspringende Ab⸗ weichung von, den gewöhnlichen Regeln ist befonders zu begründen. Zur Verzinsung und Amortisirüng der Schuld sind nach der oben allegirten Bestimmung des Wiener Friedensvertrages im Ganzen sechs Prozent des ursprünglichen Schuldbetrages bis zur Länzlichen ilgung der Schuld jährlich zu verwenden. Der jährliche Tilgungsfonds ber trägt mithin bei der Verzinsung zu 4 Prozent, zwei Prozent des ur. sprünglichen Schuldbetrages unter Zuwachs der, durch die allmälige Abtragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen. Eine Erhöhung dieses schon ungewöhnlich hohen Tilgungsfönds welcher überdies die Zustimmung der Königlich d / würde, liegt nicht im Intereffe und es ist daher am Schlusse des Zinsen nicht dem Til Fonds zufallen sollen.

Kunst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten.

Köln, 26. November. (Köln. Ztg.) Einer unserer berühmtesten rheinischen Maler, Prof. Kgl. Sohn, ist nicht mehr. Gestern Nach- mittag hatte er sich in künstlerischen Angelegenheiten hierher begeben, fühlte sich aber nach kurzem Verweilen nicht ganz wohl und ließ sich zu Kapellmeister Hiller bringen. Von einem Hirnschlage getroffen, verlor er das Bewußtsein alle ärztliche Hülfe war vergeblich und . e , die hierher eilten, fanden ihn nicht mehr unter den Le— enden.

Statistische Nachrichten.

schuld vom 1. November, schreibt Vork unterm 6. November, kon⸗ m 37772,996 Doll. beziffert sich auf 34/306, 040 um 32,914,850 zugenommen von Com nbacks ist das Total

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der gegenwärtig noch infizirten Ortschaften auf 13 beläuft. Der Wiedere

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Eisenbahn⸗ und Telegraphen-Nachrichten.

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