1867 / 284 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gesellschaft Littera B.« unter fortlaufenden Rummern und der Unter— schrift zweier Mitglieder des Direktoriums oder zweier Stellvertreter und der des Rendanten nach dem beigefügten Schema 1. stempelfrei ausgefertigt.

Dieselben zerfallen in

300 Stück zu 500 Thlr. von Nr. 1 bis 300, zusammen 150000 Thlr.,

10660 Stück zu 100 Thlr. von Nr. 301 bis 1300, zusammen 1 C0 OM Summa 20G XGMT.

Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Pri⸗ vilegium abgedruckt. 36 . .

Jeder Obligation werden Zinscoupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach Ablauf von fünf Jahren nach den weiter beigefügten Schemas II. und 1IIS beigegeben.

Die Coupons sowie der Talon werden mit der faesimilirten Un terschrift zweier Mitglieder des Direktoriums und des Rendanten ver—⸗ sehen und alle fünf Jahre auf besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert. . .

Die Ausreichung der neuen Zinscoupons erfolgt an den Präsen— tanten des Talons mit dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zins⸗-Coupons nebst Talon quittirt wird, sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermin dagegen von dem Inhaber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Coupons zum Depositorium des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau gebracht und die streitenden Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen An— spruch auf den Rechtsweg verwiesen. .

§. 2. Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Ter— minen am 1. . und 14. Juli jeden Jahres in Breslau und Berlin gezahlt. Zinsen von Prisritäts- Obligationen, die innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zah—

lungstage an nicht erhoben sind, verfallen zum Vortheil der Ge⸗

sellschaft.

8. 3. Die Inhaber der Prioritäts Obligationen sind auf Hoͤbe der darin verschtiebenen Kapitalsbeträge und der dafür nach S. 3 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Neisse-⸗Brieger Eisenbahn ; Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträgen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm ⸗Actien nebst deren Dividenden.

Dagegen bleibt den auf Grund des Allerhöchsten Prlvilegiums vom 2. Dezember 1858 emittirten Prioritäts ⸗-Obligationen im Be⸗ trage von 100000 Tblrn. nebst Zinsen das denselben in Ansehung des gesammten Gesellschaftsvermögens vorbehaltene Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden

Obligationen ausdrücklich reservirt und gesichert. Eine weitere Ver⸗ mehrung des Gesellschafts⸗Kapitals durch Emission von Actien oder

Prioritaͤts -Obligationen darf nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen , emittirten Prioritäts - Obli⸗ gationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird.

Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen

erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so

lange die Prioritäts⸗Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht

eingelöst sind oder deren Einlösungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist. Diese Veräußerungs-Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die

außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch

nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten.

S. 4. Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem Jahre 1869 beginnt und durch alljährliche Verwen— dung von 1250 Thlr. und den auf die eingelösten Prioritäts⸗Obliga⸗

tionen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen werden alljährlich im Monat April durch das Loes bestimmt und binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Verloosung öffentlich bekannt gemacht. Die Auszah⸗ lung des Nominal⸗Betrages der hiernach zur Amortisation gelangen den Prioritäts⸗Obligationen erfolgt jedesmal am nächsten 1. Juli.

Der Neisse⸗Brien ĩ nngesellschaf ibt jedo 8 ö ö a,, Der Reisse⸗Brieger Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe⸗ des Allerhöchsten Prlvilegiums vom . ten

Kapitale von 2506000 Thalern Preußisch Courant Prioritäts⸗Obl tionen der Neisse⸗Brieger e, n n.

halten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen Littr. B.

durch die öffentlichen Blätter mit fechsmonatlicher Frist zu kündigen

und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.

S8. 5. Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts⸗Obliga⸗ onen geschieht durch das Direktorium in Gegenwart eines öffentlichen Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obli⸗

gationen der Zutritt gestattet wird.

Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Königlichen

Eisenbahn⸗Kommissariat alljährlich ein Nachweis einzureichen.

§8. 5. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-⸗Obligationen erfolgt in Breslau und Berlin an die Vorzeiger der betreffenden Prio⸗ ritäts⸗-Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu ge⸗

börigen, nicht fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.

Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, gemacht worden ist. .

Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts⸗Obligatio- nen werden in Gegenwart eines Notars verbrannt und es wird, daß Dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. Die in Folge der Kapitalsrückforderung von Seiten des Inhabers 5. 7) oder in Folge einer Kündigung (6. 4 außerhalb der Amortisation einge—⸗

*

zinsung einer jeden Prioritäts-⸗Obligation mit dem 1. Juli nf, ,

ö ons ver der Obligation bei dem unterzeichneten Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu Ver⸗ . werden die Coupons zum Depositorium des Königlichen Stadtgen ekannt

Stempel.)

lösten Prioritäts - Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder zugeben befugt. . ö

8. 7. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht ben die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders, als); Maßgabe der im §. 4 getroffenen Bestimmungen zu fordern, aus nommen: a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Mon unberichtigt bleibt, b wenn der Transportbetrieb guf der Eisenhg durch die Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz n hört, e) wenn die im S. 4 festgesetzte Amortisation nicht inne geh ten wird. ̃ ö

In den Fällen bei a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist n sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer di Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar: bei a. bis zur lung des betreffenden Zins-⸗Coupons, bei b. bis zur Wiederherstelm des unterbrochenen Transportbetriebes.

In dem sub e. gedachten Falle ist eine dreimonagtliche Kündigum frist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts Gbiin tion von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate) dem Tage ab Gebrauch machen; wo die Zahlung des Amortisatio Ouantums hätte stattfinden sollen. Die Kündigung verliert indt ihre rechtliche Wirkung, wenn das Direktorium die nicht eingehalh Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens du Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosnng der zu amortissn den Prioritäts Obligationen nachträglich bewirkt.

. 8. Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost gekündigt sind und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Vläh ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden waͤhmn der nächsten zehn Jahre alljährlich von dem Direktorium öffent aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens bin Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaften mögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos geworden k von dem Direktorium öffentlich bekannt; machen ist.

§. 9. Die Mortification angeblich vernichteter oder verlornz öligen gn erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach für das Aufgebot von Privat-NUrkunden geltenden gesetzlichen stimmungen.

Zins-Coupons und Talons können weder aufgeboten noch ma fizirt werden; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zi Coupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (§. 2) bei dem Direktorn anmeldet und den stattgehabten Besitz in glaubhafter Weise darth nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zins Coupons gt ö ausgezahlt werden.

§. 10. Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlit— Bekanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen und!

Preußischen Staats-Anzeiger oder die Zeitung, die etwa an st

Stelle tritt.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherml Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Kön lichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhahe

der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleisn

von Seiten des Staates zu geben oder Rechten SBritter zu präjudijn Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung kannt zu machen. Gegeben Berlin, den 9. November 1867.

(L. S.) Wilhelm. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.

. Schemal.

Prioritäts⸗Obligation Littera B.

der J r

Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des Betrages Thalern Preußisch Courant Antheil an . , emitti

Breslau, den .. ten 18.. Direktorium der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Unterschrift zweier Mitglieder des Direktoriums oder zweier Stellvertreter.) Der Rendant.

Unterschrist.

Schemall. Talon ch

zu der Prioritäts-Qbligation Littera B. der Neisse⸗ , Eisenbahn⸗Gesellschaft.« r Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe ten ...... . ab die „te Serie der Zins⸗Coupons für die, vom bis 4 nicht von dem Inh! ' irektorium rechtzeitis sth licher Widerspruch dagegen erhoben ist. Im Falle solchen Widerspru

(Stempel) Eingetragen im Lagerbuche Nr.. ....

hierselbst gebracht und die strestenden Interessenten zur Entschenn über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg verwi Bretlau, den ten 18.. . Direktorium der Neisse⸗Brieger Eisenbahn-Gesellschaft. Facsimile der Unterschrift zweier Mitglieder des Direktorium, Der Rendant. Faesimile.)

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Schema lll.

N Silbergroschen Pfennige hat Inhaber z Coupons vom ***. ab von der Neisse-Brieger Eisen⸗ Gesellschaft an den durch öffentliche Bekanntmachungen bezeich- . Siellen zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werth. ö wenn er nicht binnen vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine

Zahlung präsentirt ist.

den . . ten 18.. , der Neisse⸗Brieger Eisenbahn-Gesellschaft.

Unterschrift zweier Mitglieder des Direktoriums). ,, ö ; Der Rendant. (Facsimile.)

Staats⸗Ministerium. Bekanntmachung.

9 Auf die Korrespondenz nach dem Kirchenstagt, nach

Nalta und Tunis et vie Versa finden bei der Beförderung

ja Oesterreich die nachstehenden, ermäßigten Portosätze An⸗

H Nach und aus dem Kirch enstaate.

Die Korrespondenz unterliegt dem Frankirungszwange bis

ur italienisch⸗römischen Grenze. Das Porto beträgt:

für gewöhnliche Briefe 3 Sgr, resp. 12 Kr. pro Loth exkl,

für rekommandirte Briefe 4 Sgr. resp. 18 Kr. pro Loth exkl., und außerdem bei der Absendung aus dem Preußischen

Postbezirk an Recommandationsgebühr 2 Sgr. resp. An sänmtliche Justiz Beholben!

für Drucksachen unter Band 4 Sgr. resp. 3 Kr. für je

6 Kr.,

2*sio Loth. B. Nach und aus Malta und Tunis.

Die gewöhnlichen Briefe können unfrankirt oder bis zum

Bestimmungsorte fr ankirt abgesandt werden. Das Porto beträgt: . für frankirte Briefe nach Malta und Tunis 53 Sgr. resp. 20 Kr. bis „a9 Loth inkl., . für unfrankirte Briefe aus Malta und Tunis 7 Sgr. resp. 25 Kr. bis „/m, Loth inkl.,

für rekommandirte Briefe nach Malta und Tunis 97 Sgr.

resp. 34 Kr. bis „a Loth inkl.,

und außerdem an Recommandations-Gebühr 2 Sgr. resp.

6 Kr. für Drucksachen unter Band nach Malta und Tunis 13 Sgr. resp. 4 Kr. für je 2*/« Loth. Waarenproben nach dem Kirchenstaat, nach Malta und

Tunis genießen keine Porto⸗Ermäßigung.

Berlin, den 29. November 1867. General⸗Post⸗Amt. von Philips born.

Das 120. Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausge⸗

geben wird, enthält unter

Nr. 6921 den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1867, betreffend den Tarif, nach welchem das städtische Hafen, Bohl

werks⸗ u ücken⸗-Aufzugsgeld in Stettin ferner zu erheben ist; ; werte, und Brücken Uuffug g f s h st⸗ 6. Landw. Regt., jetzigen 1. Niederschl Landw. Regt. Nr. 6, die er-

und unter

ür. 6922 den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1867, betreffend die Ermäßigung der in den pommerschen Häfen zu

entrichtenden Hafen- und Schifffahrts-Abgaben. Berlin, den 30. November 1867. Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.

Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentlich Arbeiten.

Bromberg versetzt worden. Justiz⸗Ministerium.

Anweisung seines Wohnsitzes in Wandsbeck, ernannt worden.

zum obersten Gerichtshofe für das Herzogthum Lauenburg. a. Allerhöchste Verordnung.

verordnen für das Gebiet des Herzogthums Lauenburg was folgt:

An Stelle des aufgehobenen Herzoglich holsteinschen und Herzoglich lauenburgschen Ober⸗Appellationsgerichts zu Kiel wird das durch Unsere Verordnung vom 27. Juni 1867 als oberster Gerichtshof für die durch das Gesetz vom 29. September 18665 und die heiden Gesetze vom 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchie einverleibten Landestheile, mit Ausnahme des Ge⸗ bietes der vormaligen freien Stadt Frankfurt, des vormaligen Ober Amtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf, er— richtete Ober⸗-Appellationsgericht zu Berlin auch für Unser Herzogthum Lauenburg als oberster Gerichtshof mit der Be⸗ stimmung eingesetzt, daß auch für die aus dem Herzogthum Lauenburg an den gedachten Gerichtshof gelangenden Sachen zur Abfassung gültiger Beschlüsse die Theilnahme von sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, genügt, bei Stimmen⸗ gleichheit aber die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag giebt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sigmaringen, den 5. Oktober 1867.

Wilhelm.

Für den Justiz⸗Minister.

Graf von Bismarck. von Mühler.

h. Verfügung des Justiz-Ministers. Vorstehende für das Herzogthum Lauenburg erlassene Aller⸗

höchste Verordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß

gebracht. Berlin, den 15. November 1867. Der Justiz⸗Minister. Graf zur Lippe.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Me dizinal⸗Angelegenheiten.

Bei der höheren Bürgerschule zu Düren ist der ordentliche Lehrer Fr. Wenzel zum Oberlehrer befördert worden.

Der Oberlehrer Dr. Görlitz ist in gleicher Eigenschaft vom katholischen Gymnasium in Glogau an das Gymnasium in Sagan versetzt worden.

Der praktische Arzt 2c. Dr. Schade zu Ershausen ist zum Kreis⸗Physikus des Kreises Weißensee ernannt worden.

Berlin, 30. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst . dem General ⸗Major von Podbielski, Direktor des Allgemeinen Kriegs⸗Departements, so wie dem

SGeneral⸗Major von Stosch, Direktor des Militair⸗Oekonomie⸗ Departements im Kriegs-Ministerium, die Erlaubniß zur An⸗ legung des von des Großherzogs von Sachsen Königliche Hoheit

ihnen verliehenen Großkreuzes des Haus-Ordens vom Weißen

Falken zu ertheilen.

Per sonal Veränderungen.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 14. November. Höhne, Hauptmann a. D., fruher im

ledigte Stelle des Chefs der Provinzial-⸗Invaliden Comp. für Schlesien verliehen. J . Den 22. November. Witthsfft, Hauptm. aggr. dem 1sten

Westprß. Gren. Regmt. Nr. 6, als Cemp. Chef in das Regt. ein⸗ rangirt. v. Kun ow, Port. Fähnr. vom 1. Schles. Drag. Regt. Nr. 4, in das 2. Brandenb. Drag. Regt. Nr. 12 versetzt.

B. Abschiedsbewilligun gen 2c. Den 14 Roevember. v. Eschstruth, Oberst von der Armer

in vormals Kurhess. Diensten, bisber Gestüt⸗Direttor im Caffel, unter

. x ga s Entbinditng von diesem Verhältniß, mit Pens zur Disp. gestellt. Der Königliche Eisenbahn-Bau- und Betriebs- Inspektor ] ( Schmeitzer zu Schneidemühl ist in gleicher Eigenschaft nach v. Behr, Port. FJähnr. vom 1. Garde⸗Alanen⸗Regt, aus dem Dienste entlassen.

Den 22. November. Holst, Port Fähnr. vom Brandenb. Feld⸗Art. Regt. Nr. 3 General⸗Feldzeugmeister, zur Reserve entlassen.

Den 26. Rovember. Hasselbach, Sec. Lt. von der Armee

. . ĩ ł 8 Sinne Ses Grisasrrriüimi i 8, Weßnu fs Feiner 3 Fellum Der Rechtsanwalt Jonas in Wandsbeck ist zugleich zum und zur Dispos. des Kriegsministeriums, Behufs seiner Anstellung

Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Kiel, mit

als Zahlm. aus dem Verhältniß als Off ven der Armee ausgeschieden. Bei der Land edr. Den 26. November. v. Zaluskowski, Pr. Lt. vom 2ten

ö n Aufg. 3. Bats. Unruhstadt) J. Vo. Regts. Nr. 18. als Sauptmann Allerhöchste Verordnung vom 5. Oktober 1867 und n figung des Justiz⸗Ministers vom 15. ar er, e. . . ö. etre ie Beß es Ober⸗Appe onsgerichts in Berlin ü

reffend die Bestellung des Ober⸗Appellationsgerich . mee. Aussicht auf Anstellung im Civildienst und seiner bisb. Unif, wie solche bis zum Erlaß der Kabin. Ordre vom 2. April 1867 getragen 1 . wurde, Heege, Sec. St. vom 1. Aufg. L. Bats. Glatz 4 Niederschl Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe. dienst, der Abschied bewilligt

1

mit Pens. und seiner bis. Unif. Pasfsauer, Pr. Lt. vom 1. Aufg. 1L. Bats. Insterburg) 2. Ostpr. Regts. Nr. 3, mit Pens. nebst Aus- sicht auf Anstellung im Civildienst, Schmidt L, Pr. Lt. vom 2ten

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Regts. Nr. 11, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Eivil=

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