1867 / 286 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Meine Herren! Die zweite Beschuldigung ist prägnant ausge⸗ sprochen gegen die Königliche Staatsregierung, und ich muß auch hier dagegen Verwahrung einlegen, daß von Seiten der König⸗ lichen Staats⸗Regierung auch nur der Versuch gemacht worden wäre, auf irgend ein Mitglied des obersten Gerichtshofes bei einer Abstimmung nach einer bestimmten Richtung hin ein⸗ zuwirken. 21 .

Die Vorlage des die Uebernahme einiger Passiv⸗Kapitalien der neuen Provinzen betreffenden Gesetz⸗ Entwurfs begleitete der Finanz⸗Minister Freiherr v. d. Heydt mit folgenden Worten:

Ich habe dem hohen Hause auf Grund Allerhöchster Er— mächtigung einen Ihnen schon früher angekündigten Gesetz— Entwurf vorzulegen, betreffend die Behandlung der auf meh⸗ reren der neu erworbenen Landestheile lastenden Staatsschulden und die Ausgabe neuer Kassen⸗Anweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thlr. Der erste Paragraph bestimmt, daß die in der anliegenden Zusammenstellung verzeichneten Passivkapitalien des vormaligen Königreichs Hannover, des vormaligen Kur— fürstenthums Hessen⸗Kassel, des vormaligen Herzogthums Nassau, des vormaligen Landgrafenthums Hessen⸗Homburg und der Herzogthüͤmer Schleswig und Holstein zu den Beträgen, auf welche sich die einzelnen Schuldposten vom 1, Januar 1868 nach den bis dahin erfolgenden Tilgungen und Umschreibungen belaufen werden, als Staatsschulden der Monarchie übernom⸗ men und der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Ver— waltung überwiesen werden sollen. .

Die übrigen Paragraphen enthalten die näheren Modali⸗ täten. Ich beehre mich, den Entwurf der Regierung vorzu⸗ legen sammt den Motiven und einer Denkschrift, in welcher die Entstehung und die Lage der betreffenden Schuldsummen ausführlich erörtert werden., .

Ich stelle ganz ergebenst anheim, ob die Vorberathung der Finanz⸗Kommission zu übertragen sein möchte.

Der in der gestrigen Sitzung des Abgeordneten⸗ hau ses durch den Finanz⸗Minister vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die künftige Behandlung der auf mehreren der neu erworbenen e. lastenden Staatsschulden und die Ausgabe von Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407,653

Thaler, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Mon- archie, was folgt:

1. Die in der anliegenden Zusammenstellung verzeichneten Passivkapitalien des vormaligen Königreichs Hannover, des vormali⸗ en Kurfürstenthums Hessen⸗Kassel, des vormaligen Herzogthums

assau, des vormaligen Landgrafenthums Hessen⸗-Homhurg und der Herzogthümer Schleswig und 6 werden zu den Beträgen, auf welche sich die einzelnen Schul posten am 1. Januar 1868 nach den bis dahin erfolgenden Tilgungen und Umschreibungen belaufen wer⸗ den, als Staatsschulden der Monarchie übernommen und der Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung überwiesen.

§. 2. Für die Verwaltung der im 9 IL gedachten Passivkapitalien 69 soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Abweichungen bestimmt, ediglich die in den älteren Provinzen über die Verwaltung der preußi—⸗ schen Staatsschulden bestehenden Vorschriften namentlich auch die Vor- schriften über a) die Außerkursseßung und Wiederinkurssetzung und Umschreibung der preußischen Staatspapiere, b) das Aufgebot die Amortisation und den Ersatz verlorener oder vernichteter preußischer Staatspapiere e) die Vernichtung eingelöster Staatspapiere, und d) den Wegfall ihrer ferneren Verzinsung nach erfolgter Ausloosung.

Eine . der auf Inhaber lautenden Staatsschuldver⸗ schreibungen auf den Namen des Besitzers, sowie die bisher in Han— nover ft gewesene Umschreibung zum Zwecke der Zusammen⸗ legung oder Theilung von Obligationen findet nicht weiter statt.

FS. 3. In den Rechten der betreffenden Staatsgläubiger bezüglich des Kapitalbetrages ihrer Forderungen, des Zinsfußes, zu welchem ihnen dieselben zu verzinsen sind, und der Rückzahlung ihrer Kapital- forderungen wird durch das gegenwärtige Geseß nichts geändert.

Das Bedürfniß zur Verzinsung und Tilgung wird für jedes Finanzjahr durch den Staatshaushalts -⸗Etat bestimmt. Die zur vollen Deckung des Bedürfnisses erforderlichen Summen sind auf die berei⸗ testen Staatseinkünfte anzuweisen.

.S. 4. Nicht erhobene Zinsen der im §. 1 gedachten Passivfapita—⸗ . 2 binnen vier Jahren nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗

ins.

Gegen solche ,, . welche vor dem 1. Januar 1868 fällig geworden sind, wird die vierjährige Frist erst von die— sem Tage berechnet, wenn die Verjährungsfrist nach den älteren Bestimmungen nicht früher abläuft. Hinsichtlich solcher bereits ausgegebenen Zinscoupons, in denen eine andere Verjährungsfrist ver⸗= merkt ist, hat es bei der letzteren für diese ausgegebenen Coupons sein

meppen- und emsbührensche Schuld, und b) die für den Kapitalien. fonds der Generalkasse gekündigten bisher nicht abgehobenen Schulz— Kapitalien in sich begreift, gebührt sowohl die Feststellung senes illiquiden Schuldrestes als die Abwickelung dieser noch nicht abge. hobenen Kapitalien der Hauptverwaltung der Stagtsschulden.

8§. 6. Die im vormaligen Kurfürstenthum Hessen auf Grund der Geseße vom 26. August 1848 und 24. März 1849 ausgegebenen Kassenscheine zum 27 von 1000000 Thaler und die im vor— maligen Ser s hun Nassau auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 22. Januar 1840 über i en,. einer Landeskreditkasse, des §. 3 des . vom 165. Februar 1849 über Errichtung der Landesbant und der die weitere Emission von Banknoten betreffenden Gesetze vom 7. Juni 1856 und 4. August 1858 ausgegebenen Noten der Landeß— bank zum Gesammt⸗Betrage von 2/500, 000 Fl. treten der unverzinz. lichen Staatsschuld der Monarchie hinzu. Dieselben werden jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (88.7 his 9) gegen Ausgabe von Kassenanweisungen zum Betrage von 21407, 653 . und im Uebrigen auf Rechnung der Landesbank zu Wiesbaden ein—

gezogen.

§ę. 7. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat die im §. 6 erwähnten Kassen⸗Anweisungen zum Betrage von 2407653 Thaler nach derselben nn. und Form, unter demselben Datum und mit denselben Unterschriften, wie die nach dem Gesetze vom 7. Mai 186 (Ges.-Samml. S. 334) ausgegebenen Kassen⸗Anweisungen auszuferti. gen und zwar 2490 000 Thlr. in Apoints zu 5 Thlr. und ü Thlr. in Apoints zu 1 Thlr. . Die unverzinsliche Staatsschuld der Monarchie, welche sich jetzt auf 8 O0 000 Thlr. in Apoints zu 5 Thlr. und 784230 Thaler in Apoints zu 1 Thaler zusammen auf 158423347 Thaler beläuft, wird danach 19400, 000 Thaler in Apointz zu 5 Thaler und 7.850 000 Thaler in Apoints zu 1 Thlr. emen 18250000 Thlr. betragen. Alle wegen der .

ischen Kassen⸗Anweisungen ergangenen gesetzlichen Vorschriften finden auf die nach Vorstehendem auszufertigenden 274071653 Thlr. Kassen. Anweisungen Anwendung, desgleichen auf die im 8. 6 dieses Gesetzes bezeichneten Kassenscheine und Banknoten.

Es finden ferner auf Ermittelung, Feststellung, Verfolgung, und Bestrafung von Verfälschungen oder w , jener Kassen⸗Anweisungen, Kassenscheine und Banknoten die hisher ergan . gangenen el en Vorschriften über Verfälschungen oder Nachahmun⸗ gen preußischer Kassen⸗Anweisungen Anwendung.

§ę. 8. Die Ausgabe der 2,4071653 Thlr. Kassen⸗Anweisungen ist durch die Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden allmälig gegen Ein. ziehung eines gleichen Geldbetrages in den im §. 6 gedachten kurhesft . schen und nassauischen Geldzeichen zu bewirken.

§. 9. Die kurhessischen fem hen und die Noten der Landes. hank zu Wiesbaden werden vom 1. Januar 1869 ab nicht mehr bei öffentlichen Kassen als Zahlung, sondern nur noch zur Einlösung bei . Kassen angenommen, welche der Finanz⸗Minister bestimmen

ird.

. Die Bekanntmachung dieser Kassen mit der Aufforderung zur Einlieferung der im Umlauf, verbliebenen Geldzeichen, jedoch vorläustg ohne Bestimmung eines Präklusivtermins, ist durch die Amtsblätter und andere öffentliche Blätter in sämmtlichen Provinzen, sowie durch mehrere auswärtige deutsche Zeitungen zu erlassen und in angemessenen Zeitfristen zu wiederholen.

Die eingezogenen Geldzeichen werden nach Vorschrift des 5. 17 des Gesetzes voni 24. Februar 1850 (Ges.Samml. S. 57) vernichtet und die vernichteten Beträge öffentlich bekannt gemacht.

§. 10. Soweit die Provinzial⸗Staatsschulden der im 8. 1 ge— dachten neuen Landestheile noch einer Festsetzung bedürfen, erfolgt die selbe durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden in denjenigen Formen und mit denjenigen Befugnissen, welche durch die Kabinels. Ordre vom 2. November 1822 (GesetzSamml. S. 229) bezüglich der

estsetzung der auf den älteren Landestheilen lastenden Sr nn

taatsschulden vorgeschrieben sind. . 11. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1868 in Kraft. lle demselben entgegenstehenden, bisher für die neu erwor— 3 K ergangenen Vorschriften verlieren von da ab ihre igkeit. aust 6. Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be— agt. Gegeben ꝛc. n n , Der Finanz⸗Minister. v. d. Heydt. Zusammenstellung der mit den nachbenannten neuerwor benen Landestheilen auf Preußen überkommenen, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu überweisen den Passivkapitalien. Thlr. Sgr. Pf Thlr. Sgr. L.

J. Hannover. Schulden der vormaligen General⸗Steuerkasse Schulden der vormaligen General⸗Lasse Eisenbahn⸗Schulden 25 / 265/060

14.198697 25 1691,54] 27,

Landes steuerkassen · Schul⸗

twurfs . he, nen hell nachstehendes Verzeichniß:

zugegangen

4621

Thlr. Sgr. Pf.! Thlr. Sgr. Pf.

III. N assa u.

Petz onsolidirte Anleihen a) Allgemeine taats⸗ ,,. n⸗Schu isenbahn⸗

Il ln. nicht konsoli⸗ bdirte Schulden.. 407264 Domanial · Schulden 26900589 Summa ad Ill. MCX

S20 419 Iè6/589 , 657

206516 0 161,142

1

iversen Anleihen

Aus divehsen ih. n iz. g it in,

Die nach dem Wiener Friedensvertrage zu Lasten der Herzogthümer verbliebenen Passiv⸗

Kapitalien

3067! . Summa ad 1. bis V. B75üb . RT

Die in §. 2 des die Erhöhung der Krondotation betreffenden he, gi Nr. 283 dies. Blattes) erwähnte Nach wei⸗

rienigen, zu den Staatsdomainen gehörigen Schlösser nebst

ü n locke zur Benutzung Sr. Majestät des Königs ge—

widmet und der , . Verwaltung des Ministeriums des Königlichen Hauses überwiesen werden:

as Schloß nebst vorhandenem Inventarium an. Mobilien * ö mit den ersteres umgebenden Gärten und arks

jedoch unter Ausschluß des zur Militair⸗Montirungs⸗ Kammer dienenden sogenannten Waffensgals über dem Mar- stall, ferner mit dem kleinen Tannenwald und der darin be⸗ findlichen Meierei, sowie mit dem im großen Tannenwald belegenen gothischen Hause, vorbehaltlich der dortigen Dienst⸗ wohnung des Försters nebst dem, das Gebäude unmittelbar umgebenden, zu dessen Benutzung erforderlichen Areal nebst Stallgebäude;

2 das Schloß nebst dem zu demselben . Kalb'schen Hause und dem vorhandenen Mobiliar ⸗Inventarium zu Wiesbaden;

3) das Schloß zu Hanngver mit Ausschluß der zur Dienst⸗ wohnung des Ober⸗Präsidenten bestimmten Räume nebst dem Bauhofe mit den darauf befindlichen Gebäuden, jedoch unter dem Vorbehalt, zu dem Hof des Consistorial · Gebäudes auch das von ihm 3 Terrain des Pferdestalles bei dessen Abbruche zu ziehen, und ferner vorbehaltlich der Mit⸗ benutzung des . , e durch den Ober⸗Präsidenten;

c das Schloß zu Celle; .

9 in e e be zu Osnabrück die Bel-⸗Etage mit den darüber befindlichen Mansarden und den unteren Räumen im linken Schloßflügel;

6) das Palais an der Leinestraße zu Hannover, soweit es , 2 Preußen zusteht ;

7) das Schloß zu ü urg;

rn, g elfe nebst Zubehör, welche unbeschadet der Rechte

Dritter der Benutzung Sr. , . des Königs überlassen bleiben:

II das Schloß nebst vorhandenem Inventarium an Mobilien am Friedrichsplatze mit Einschluß des dazu gehörigen Theils des Gebäudes Nr. 26 und Hoftheils an der unteren Karls⸗

raße zu Kassel; ;

2) . Fürstenhof mit Hof- und Hintergebäude da⸗

elb . 3) ib geil des Marstalls daselbst, welcher von der Straße bis zur Mitte desselben reicht, nebst einem entsprechenden Theil der Remisen; ; - I) die Besitzung Wilhelmshöhe nebst Zubehör und vorhandenem , bei Kasse! Durch die Vertreter der Königlichen Stagts-Regierung sind den Kommissarien des Abgeordnetenhauses u. A. folgende statistische Daten Die Domainen bringen pro Morgen in den alten Pro⸗ vinzen ein 2, Thlr., in Hannover 3 Ihlr, in Hessen 3*, Thlr., in Nassau 4 und in Sch on g. Celstein nur 15 Thlr. Der Rohertrag der Forstländereien ist in den alten Provinzen pro Morgen 10 Sgr., der Reinertrag 21 Sgr.; in den neuen Pro⸗ vinzen ist der Rohertrag höher, der Reinertrag aber verhältnißmäßig viel geringer. . 5 * gin alten Provinzen kommen auf 8 Millionen Morgen Forst. ländẽreien 367 (höhere) Forstbeamte vom Oberförster aufwärts; in den neuen auf 2 Milllonen Morgen 394 Beamte, . . Die Kommission des Abgeordnetenhguses zur, Prüfung 8 Gesetzentwurfs, betreffend die Erhohung der Krondotation, ist in fo ? gender Weise gebildet worden: von Patow (Vorsitzender; Francke Oidenburg (Stellvertreter des Vorsitzenden Graf Bethusy Hue und Lesse , . Freiherr von? odelschwingh, n. Denzin, Mayer Biedenkopf. Simon, vgn Zast row /R Fand, en Knefebeck (Ruppin), Florschütz, Dr. Löwe, Dr. Virchow, Twesten, Knapp.

Eisenbahnen; Vereinsgebiet: Verein deutscher Eisenbahn ⸗Ver= waltungen, Aufnahme der Böhmischen Nordbahn. Staatsvertrag zwischen y. und Frankreich wegen Anlage einer Eisenbahn von Saarbrücken nach Sgargemünd. Projekte und Bau: Berlin⸗ Görlitzer Eisenbahn, Generalversammlung. Bergisch⸗Märkische Eisen bahn Sguten. Rechte Oder ⸗Ufer⸗ Bahn. Betrieb. Württember⸗ lh Staatsbahnen, Hall Crailsheim eröffnet. Main⸗Weserbahn,

arifsätze für Salztransporte. Rheinische, Taunus⸗, Gößnitz⸗Heraer und Kaiser Ferdinands-⸗Nordbahn, Geschäftsberichte pro 1866. Boden- see⸗Trajektanstalt.

Kunst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten.

Das Dezember - Heft der »Zeitschrift für Preußische Geschichte und Landeskunde, herausgegeben von Her Dr. R. oß«, enthält außer 2 größeren Monographieen: „Der Krieg des 31 afen Albrecht Achill mit der Stadt Nürnberg. LI. Friedens- Schluß. Von Dr. Ad. Fr. Riedel⸗—, und »Die Zinsverfassung Preußens unter der Herrschaft des Deutschen Ordens. III. Pomme- rellen. Von Dr. M. Töppen«“ , die 3. . der Beiträge zur Biographie des Minister⸗Präsidenten Grafen v. Bismarck⸗Schön⸗ haufen.“ Während in den beiden früheren Artikeln die Schriften be—⸗ sprochen wurden, welche mehr oder weniger ausführlich den ganzen bisherigen Lebenslauf sowie die gesammte n, . politische Wirk⸗ samkeit des jetzigen Ministerpräsidenten behandeln, beschäftigt sich der 3. Artikel mit den Darstellungen und Betrachtungen einzelner Phasen der neueren Geschichte Preußens, in denen Graf Bismarck als mit⸗ wirkender oder leitender Staatsmann hervortritt. An diese Darstellung schließt sich eine »Uebersicht der von Mitte Mai bis Mitte No- vember e, r. Schriften, betreffend preußische Geschichte und Landeskunde« an. Den Schluß des Heftes bilden Sitzungsberichte historischer Vereine.

Telegranhisehe Witternumngshbheriehte.

Beobaehtungsꝝ. 1 Allgemeine Himmels-

st. Ort. 725 * michi.

bedeekt. heiter. heiter.

zieml. heiter. bed., gest. Abd. Sturm. Schnee u. Rg. ganz bedeckt. dedeekt.

Memel. 22 329, 7.9 330, 0 26, 330, 2 71 330, 6, s 52 ö.

6, 5,85 4,7

6, 1 RW. stürm. ,s SW. , massig. 3.28 W., massig. 5, 4 S., s. sehw. wolkig. , o W., sehwach. strübe, Bar. gest.

Min. 322, s. 7 C. 3M. Mrg. Erdst. trübe. trübe, Nehts. viel Schnee. trübe, Nehts. 5! Schnee. bedeckt. bew., Neht. Seh.

Breslau..

Torgau... Münster...

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sehw. „lebhaft.

Flensburg 53 Paris

Haparanda. Helsingfors Petersburg.

Riga ;

11111

bewölkt.

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bedeckt. Schnee. Gestern Schnee, Wind NNO. st., est. Ab. Wind Xö. massig. 2. Nax. 3. 0. Min. 3.0.

Skudesnäs Gröningen. Helder. ...

Hernösand. Christians.

Königliche Schauspiele. Mittwoch, 14. Dezember. Im Schauspielhause. Abonnements -⸗Vorstellung) Viel Lärmen um Nichts. spiel in 5 Abt ,. nach Shakespeare, übersetzt von . Tieck. Mittel ⸗Preise. . Im Opernhause. Keine Vorstellung. 3. Sinfonie Soirs e. Donnerstag, 5. Dezember. Im Opernbause. 28 Vorstellung.

Vste

Lust⸗

Robert der Teufel. Oper in 5 Abtheilungen, nack dem Fran⸗ 69 23 zösischen von Scribe und Dalavigne, übertragen von 2b. Hell. Verwaltungen« vom 36. November 1867 hat folgenden. Inhalt. Re. Kult! von Meyerbeet. Ballet von Paul Taglioni. S*benn: miniscenzen an die bei Gelegenheit der , , ,. Fran S* r ier s. Wippe rn. ö neralversammlung des Vereins deutscher isen . v' et P reffe *

(233. Abonnements Vorstellung.)

11656 V Kainz stattgebhabten Festlichkeiten. * ü s e m. Ferne ltz u ,. ö ) n. Mittheilungen über Im Schauspielhause.

Bewenden. In neu auszugebende Zinscoupons ist die Bestimmung über die Verjährungsfrist jedesmal aufzunehmen. Die durch Verjäh— rung präkludirten Zinsen fallen dem Tilgungsfonds zu,

S. 5. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen bezüglich des i den hannoverschen Schulden gehörigen Reserve⸗Quantums Zusammenstellung J. D.), welches a) den von Hannover im Schluß— Protokoll . Staats vertrage vom 16. Oktober 1839 übernommenen illiguiden Rest der vormals münsterschen Schuld, die sogenannte

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Reserve Quantum 14/230 23 2 Summa ad I. 41, 16065045 15 s 8

II. Kurhessen. Allgemeine Staatsschulden Eisenbahn⸗Schulden Summa ad II.

, Die Rr. 18 der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbgzn.

H3h / 250 16000000 165355250