1867 / 291 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Drei Postverträge, und zwar zwischen den Vereinigten Staaten und dem Noörddeutschen Bunde, der Republik Schweiz und dem Kaiserthum China, wurden am 19. November dem n .. der Vereinigten Staaten zur Unterzeichnung vor⸗ gelegt.

Telegraphische Depeschen aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Büreau.

Cöln, Montag, 9. Dezember, Morgens. Gestern traten hier die Hauptactionaire der Rheinischen Eisenbahn zu einer Berathung zusammen, in welcher ein Entwurf züm Ankaufe der Rhein⸗Nahe⸗Bahn festgestellt wurde.

Hamburg, Montag, 9. Dezember, Morgens. Die Elbe ist seit gestern bis über Glückstadt hinaus mit Treibeis an— gefüllt, wodurch die Segelschifffahrt erschwert und gefährdet ist.

Dublin, Montag, 9. Dezember, Morgens. estern fand hier zum Gedächtniß der hingerichteten Fenier eine großartige Trauerprozession statt. Die oͤffentliche Ruhe blieb ungestört.

New⸗-York, Sonnabend, 7. Dezember. (per atlantisches Kabel.) Der Antrag, betreffend die Anklage des Präsidenten, ist mit 108 gegen 57 Stimmen vom Repraͤsentantenhause ver— worfen worden. Eine Bill, welche die dem Finanzminister er⸗ theilte Ermächtigung auf Verminderung des Greenback⸗-Papier⸗ Feldes (Einziehung von vier Millionen monatlich) suspendirt, ist angenommen worden. Am 1. Dezember betrug die Ge— sammischuld der Vereinigten Staaten 2639 Millionen Dollars; dieselbe hatte sich mithin um 14 Millionen vermehrt. Im Staatsschatz befanden sich 133 Millionen Dollars. Ju atez hat an Guatemala den Krieg erklärt. .

Landtags ⸗Angelegenheiten.

Berlin, 9. Dezember. Aus dem Bericht, welchen die zehnte Kommission über den Gesetz-Entwurf, betreffend die Erhöhung der Kron-Dotation, unter dem 7. d. Mts, erstattet hat, heben wir das Folgende hervor:

Einleitend , ,,, man sich das gesetzliche Fundament der preußischen Krondodation überhaupt, welches in der Rr. III. der Verordnung vom 17. Januar 1820 gefunden wurde.

Dieselbe lautet: Für die sämmklichen jetzt vorhandenen und in dem von Uns vollzogenen Etat angegebenen Staatsschulden und deren Sicherheit, insoweit letztere nicht schon durch Spezial-Hypotheken ge— währt ist, garantiren Wir hierdurch für Uns und Unfere Nachfolger in der Krone mit dem gesammten Kermögen und Eigenthum des Staats, insbesondere mit den sämmtlichen Domainen, Forsten und säkulgrisirten Gütern im ganzen Umfange der Monarchie, mit Aus— schluß derer, welche zur Aufbringung des jährlichen Bedarfs von 0000 Thlr. für den Unterhalt Unserer Königlichen Familie, Unsern Hofstaat und sämmtliche Prinzliche Hofstaaten, so wie auch für alle dahin gehörige Institute 2c. erforderlich sind.

Als charakteristisch wurde hervorgehoben, daß die erste Beschrän⸗ kung, welche der absolute preußische König aus freiwilliger geseßzlicher ö seiner Souperainetät auferlegte, sein Privat⸗-Einkommen

etraf.

Man hob hierbei gleichzeitig hervor, daß die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers allerdings nicht auf eine Kontigentirung dieses Ein— kommens nach einer festen Geldsumme, sondern auf Ausscheidung eines bestimmten Theiles der Domainen, deren Ertrag dieser Geld= summe entspräche, gegangen sei.

Dies erhelle nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dem Umstande, daß noch einige Monate nach dessen Erlaß der damalige Stagtskanzler und der Minister des Königlichen Haufes dem damaligen Finanz- Minister v. Elewitz ein Tablegu der auszu— scheidenden Domainen überreicht haben, am meisten aber aus dem durch die Gesetz Sammlung publizirten Staatshaushalts. Etat pro 1821, dessen Position 1 in der Einnahme heißt: »Aus der Verwal. tung der Domainen und Forsten nach Abzug des Ertrags der zum Kronfideikommiß gehörenden Domainen 5664650 Thlr.“

Den Grund dafür, daß diese Absicht unausgeführt geblieben, glaubte man in einer erneuten freiwilligen Selbsibeschränkung des Königs, so wie in dessen Abneigung, in irgend einem Punkte von sei⸗ nem Volke geschieden zu sein, erblicken zu müssen.

Wäre die Absicht, so folgerte man, ausgeführt worden, so würde heute die Regierung des Königs der Nothwendigkeit enthoben sein, eine Erhöhung der Krondotation zu beantragen.

Der Ertrag der Domainen wurde im Jahre 1820 auf 8441, 099 Thaler angenommen, die damalige Krondokation stellte sich demnach etwas unter 31 pCt. dieses Ertrages. Der Etat pro 1867 schätzzt den Ertrag aus den Domainen in den alten Pro— vinzen auf 192806659 Thlr. Rechnet man hierzu, wie man muß, die 4iprozentigen Zinsen der durch Ablöfungen und Veräußerungen herbeigeführten Substanzverminderung der Bomainen im Werthe von 70 Millionen Thlrn. mit 3,150,600 Thlr., so erhält man eine Summe, von welcher der gleiche Prozentsatz den Be— trag von pp. 4200 000 Thlr, ergiebt, welchen Betrag die Krondotation bei Oer h fir g der ursprünglichen Absicht heute ausmachen würde.

Man glaubte hieraus eine starke, moralische Verpflichtung zur anstandslosen Bewilligung der geforderten Summe folgern zu können.

Die juridische Verpflichtung des Landes zu einer angemessenen

Titel 13 Theil 2 A. R. L. und durch die Natur der fellos nachgewiesen. Sache für ist Zur Bedürfnißfrage übergehend, wies man zunächst auf die Augen fallenden Unterschied zwischen den Jahren 1820, 163 n

1867 hin, welcher sich in jedem Privat-Haushalte fo fi . mache daß er keiner weiteren Ausführung bedürfe. so fuhlbr geln

Die in den erstgenannten beiden Jahren auskömmli Dotationen haben sich daher in den Folgejahren in . fene h Grade als unzulänglich erwiesen. gend Wenn dies Mißverhältniß sich unter der Regierung Frichr⸗ Wilhelms Ill, langsamer als unter den folgenden heraus ge s chem i so liege der Grund dafür in seinem anschnlichen Privatvern sil von dessen Genuß er durch Stiftung des Königlich Prinzlicenn nh kommißfonds den jedesmaligen Nachfolger in der Krone r; ausgeschlossen habe. Der näch dem Tode des Prinzen August . erfolgte Heimfall an die Krone des von Friedrich Wilhelm j Id ten Prinzlichen 5, de nm ii bot hierfür nur amen l c . at. ö. hoch Die von der Krone (im Gegensatz von Privaten) unzerfrennl: Verpflichtungen dagegen auf dem Gebiete der . präsentation (Königliche Schlösser, Parks, Theater 2c.) steigerten sich ; unverhältnißmäßig, daß die im Jahre 1859 bewilligte Erhöhun ö Dotation um 506000 Thlr. sich schon in allernächster Folge ö. a ,, und auch ohne die Veränderungen des vorigen . ür das Preußen alten Styles, eine weitere Erhöhung in erhebli . Umfang hätte beantragt werden müssen. um Diese Veränderungen können aber in der vorliegenden Frage ni unberücksichtigt bleiben, denn auf der einen Seite mehren sich g Schultern derer, welche die innere und äußere Würde des Staat / ß haupts zu tragen berufen sind; auf der andern Seite wachsen die ö pflichtungen der Krone dem Inland und Ausland gegenüber, ö Die Dotatien der preußsschen Krone wird auch Y nach Erfolg z beantragten Erhöhung die Civilliste keiner anderen europäischen hu macht übersteigen, hinter den meisten aber weit zurückbleiben, zum wenn man den Umstand in Betracht zieht, daß die Budgels zn meisten anderen Staaten besondere Ansätze für die Apana irung esn⸗ zelner Mitglieder der regierenden Familien oder für so che anden Ausgaben enthalten, welche in Preußen aus der Kron⸗Dotation h . ., affen ö. ; ie Civillisten der eineren, namentlich auch deutschen St ire n, ihren r . . . ie preußische ganz unverhältnißmäßig; in einigen Fällen i ; a ,, z ! i 8:1. ; ö. ö n get n Zudem, so führte man weiter aus, habe durch die Errichtun Norddeutschen Bundes die Krone Preußen die erheblichen .

zu übernehmen, welche der Gesammtheit zu Gute kommen.

Nach allem diesen, so schloß man, erscheine die Mehrforderung vn 1000909 Thlr. als eing durchaus den Verhältnissen enisprechende, un man hoffe auf ein einstimmiges Votum um so zweifelloser, als in Preußen das traditienelle Bewußtsein alle Schichten urchdränge, de Krone und Land identisch seien, und diesem zu Gute käme, waß jena votirt würde. Die Königliche Staats-Regierung schloß sich durch iht Vertreter im Wesentlichen diesen Ausführungen an. Es herrscht sodann in der Kommission Einstimmigkeit darüber, daß das Pe dürfniß sowohl als die Nothwendigkeit der Abhülfe anerkannt we den müsse was hierdurch ausdrücklich konstatirt wird ——‚—— —— * -Aus der Erörterung der von der Kommission angeregten Bedenken blieben für die Kommission folgende Anträge stehen.

1. Im S§. 1 hinter die Worte »vom 14. Januar 18688. einzuschal ten: Während der Dauer Unserer Regierung.)

II. Prinzipaliter; Die Beschlußfassung zu vertagen: I) bis die Aufnahme Lauenburgs in den preußischen Staat trfolgt ist; Y bis dit Frage über die Entschädigungs-Summen, welche den depossedirten Für sten gezahlt sind, von dem Abgeordnetenhause zur Verhandlung ge— bracht und erledigt ist.

Il be,eventuell bei Annahme der Forderung zur Erhöhung der Do— tation die Regierung aufzufordern, durch den Bundeskanzler bei dem Bundesrathe und Reichstage den Antrag zu stellen, eine angemessent Quote als Beitrag des Bundes zur Eivilliste zu übernehmen.

Bei der Abstimmung wurde hiernach der Antrag J, da der Herr An⸗ tragsteller sich vorher hatte entfernen müssen, mit allen 13 Stimmen ab— gelehnt. Der Antrag II. wurde in seinen 3 Theilen einzeln mit jedes mal 12 gegen eine Stimme abgelehnt. Sodann wurde der Regit— rungs Entwurf im Einzelnen wie im Ganzen unverändert mit 1 gegen 1 Stimme angenommen. Die Bon! *] en beantragt daher be dem Hause unveränderte Annahme des Geseßz Entwurfs.

Y. Dezember. Der in der (11) Sitzung des Abge— ordneten hauses vom 6ten Dezember durch den Finanz Minister vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ueher⸗ weisung von Veständen des vormals hännoverschen Domanial⸗ Ablösungs- und Veräußerungs-Fonds an den provinzialständi⸗· schen Verband der Provinz Hannover lautet wie folgt:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zt perordnen, mit Zustimmung beider Häufer des Vandtages der Monarchie, was folgt:

. Die Bestände des vormals hannoverschen Domanial⸗Ab— lösungs⸗ und Veräußerungsfonds sind in einem Betrag welcher na dem Rechnungs⸗-Abschluß sür das laufende Jahr ein Aufkommen an Jahreszinsen von 550 00h Thlr. gewährt, zür Verwendung für fol gende Zwecke; 1) Bestreitung der Kosten des Provinzial. Landtagt⸗ und der einzelnen Landschaften in der Provinz, 2) Unter. haltung und Ergänzung der Landes- Bibliotheken, Leistung

Ausstattung des Staats⸗Oberhauptes hielt man durch den §. 14

tativ⸗Verpflichtungen des Präsidiums und der Bun des.. Feldherrnfchg .

von Zuschüssen für öffentliche Sammlungen, welche der Kunst und

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ienen, 3) Unterhaltung, beziehungsweise Unterstützung inna ffn ee, 9 milden Stiftungen, der Blinden ⸗Anstalt, der

ubstummen Rettung, Idioten. und Landarmen-Anstalten, so 36 bes jüdischen Schulwesens der Provinz 4) Bestreitung der e sten beziehungsweise Unterstützung des chausseemäßigen Ausbaues Ko Landstraßen und der Instandsetzung von Gemeindewegen, pon ispung eines Fonds für Zuschüsse zu Landesmeliorationen, so . für ähnliche im Wege der Gesetzgebung festzustellende Zwecke, dem reren zialständischen Verhande der Provinz Hannover, als ein dem— . gehöriges und von ihm unter Mitwirkung und Aufsicht der Cleenls hte gierung zu verwaltendes Vermögen vom 1. Januar 1868

i eisen.

ab in ö Finanz⸗Minister und der Minister des Innern sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

den Motiven heben wir hervor; J

6 ,, Provinzial- Landtag hat auf Grund einstimmig efaßten Beschlusses in eineni Vortrage vom 25. September d. J. barum nachgesucht; daß das Vermögen des sogengnnten Domanial— Ablöfungs- und Veräußerungs-⸗Fonds in seinem jetzigen Bestande dem provinzialständischen Verbande der Provinz Hannover als ein dem⸗ selben gehörendes und von ihm zu verwaltendes Vermögen zur Ver⸗ wendung für die in dem Vortrage näher bezeichneten Zwecke über⸗ verde. ——— nin n, . durch die Allerhöchste Verordnung vom 22. August d. J. ür das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover eine provinzial- ständische Verfassung eingeführt und dem Provinzial-Landtage ins— befondere die Beschlußnghme über die Lommunal.- Angelegenheiten der ro⸗

vinz, sowie die Verwaltung und Vertretung der provinzialständischen In- stitute und Vermögensrechte übertragen worden ist, kann es nur als ein be⸗ rechtigtes Anliegen betrachtet werden / daß die provinzielle Selbstverwaltung

iöglichst in allen den Richtungen bethätige, wo die Organe der n 6 der ihnen vorzugsweise beim ohnenden Kenntniß der Verhältnisse und Interessen erfolgreich zu wirken befähigt sind. Die aus diesem Gesichtspunkte von den Provinzial Ständen getroffene Auswahl der ihrer Verwaltung überwiesenen Angelegenheiten, wie sie aus den in den Gesetz' Entwurf aufgenommenen Verwen ungszwecken sich ergeben, läßt sich im Allgemeinen auch als eine richtige und glück— iche bezeichnen. . r n. Verwaltung so ausgedehnter Geschäftszweige erfordert zu leich die Bereitstellung sehr erheblicher Geldmittel, deren Ueberwei⸗ , um so weniger zu versagen ist, als es nicht die Absicht sein kann, durch Ueberlassung der Geschäftsführung an die Provinzial- flaͤnde die Staatskasse von solchen Ausgaben zu entbürden welche sie bisher getragen hat, und denen sie sich ohne den Eintritt des provin⸗ zialständischen Verbandes auch fernerhin nicht würde entziehen können. Daß die erforderlichen Mittel durch Ueberweisung von Kapital -Ver— mögen gewährt worden, wie dies nach Maßgabe der vorhandenen Bestände des Domanial⸗Ablösungs- und Veräußerungsfonds ausführ-

bar ist, entspricht dem Interesse der Provinzialstände, deren Verwaltung

dadurch auf eine dauernde Grundlage gestellt wird, und unterliegt e n, Bedenken insofern nicht, als bei einer Dotirung des provinziglständischen Verbandes in Rente die der Staatskasse verblei⸗ benden Bezüge aus dem Kapitalvermögen gegen die Jahresleistungen derselben sich aufheben würden. Zur Förderung einer lebenskräftigen provinziellen Administration kann die Staats -⸗Regierung hiernach die lleberweisung der dem Bedürfnisse entsprechenden Kapitalbestände an den provinzialständischen Verband zur Verwendung für die im Gesetz

Entwurfe aufgeführten Zwecke gegen ausgleichende Entlastung des

Staatshaushalts⸗Etats nur befürworten.

In n g, auf den Betrag ist indessen der auf Ueberlassung des Domanial⸗Ablösungs⸗ und Veräußerungsfonds in seinem jetzigen Ver⸗ mögensbestande gerichtete Antrag als zu weit gehend zu erachten. Nach der für den 1. Juli dieses Jahres aufgestellten Nach= weisung hat das Vermögen des gedachten Fonds I) an Baarbestand und früheren Rückständen 2/050, 285 Thaler . 2 an Aktiv-Kapitalien 1853767712 Thlr., zusammen 20426997 Thlr., betragen. Die Zinsen desselben sind im Finanz-Etat für das laufende Jahr (6.8. S. 43) auf 657,135 Thlr. 8 Sgr. 2 Pf. veranschlagt; für das Jahr 1868 würden dieselben in Folge erheblicher Kapital ⸗Rückzah⸗ lungen nur auf 640, 886 Thlr. 11 Sgr. K Pf. zu berechnen sein. Dagegen würden von den in dem Finanz-Etat für das lausende Jahr zum Ansatz gekommenen Ausgaben auf den provinzialständischsn Verband folgende übergehen: Propinziai-Landschaften 216367 Thlr. 22 Sgr. 8 Pf. Unter- stüßzungen an Vereine für Wissenschaft und Kunst 3100 Thlr, für milde Stiftungen, die Blindenanstalt, Taubstummen Armen⸗ und Rettungs- Anstalten, auch Beihülfe für die Idioten Anstglt zu Langenhagen 33,175 Thlr. 10 Sgr. 5 Pf., zur Verbesse⸗ rung des juͤdischen Schul und Synagogenwesens 2500 Thlr., Landes . Irrenanstalten 34,780 Thlr., Neu⸗ und Umbau- auch Unterhal⸗ tungskosten der Chausseen Hl 11666 Thlrs; für Landstraßen und Ge— meindewege 150 060 Thlr., zum Landstraßenbau 50 C00 Thlr. zu⸗ sammen 7f1, 0600 Thlr. wovon zur Bestreitung der Kosten, beziehungd. weise Unterstützung des chauffeemäßigen Ausbaues von Landstraßen und der Instandsetzung von Gemeindewegen im Maximum zu rechnen sind 100 dbb Thir', X im Ganzen 98,125 Thlr. 3 Sgr. 3 Pf. ̃

Der budgetmäßige Betrag der auf die Provinz zu übertragen . Ausgaben ist hiernach vom Provinzial⸗Landtage mit 614900 ö um p. p. 1165777 Thlr. zu hoch angenommen. Werden der Provinz die

Bestände des Domanial-Ablösungs- und Veräußerungsfonds zu einem

Betrage, welcher ein Jahresaufkommen von 550 000 Thlr. gewährt, überwiesen, so wird damit zugleich für steigende ,, so wie für neu eintretende Bedürfnisse eine vollständig genügende

Die Nr. 48 (vom 6. Dezember) des »Justiz⸗Ministerial⸗Blattes⸗

enthält folgende beiden Erkenntnisse des Königliche Gerichtshofes zur n n der Kompetenz⸗Konflikte vom 11. Mai 1867: ) Die

nstellun treffend 6 Leistung von Diensten zu einem Wege- oder Brückenbau, ist unzulässig. Provinz im 8. 2 die, Anordnung, daß die Maschen der zum Fischfange anzu⸗ 6 Netze im nassen Zustande wenigstens zehn preußische Linien halten sollen.

einer Negatorienklage gegen polizeiliche Anordnungen, be⸗

) Die Fischexei⸗Ordnung für die Binnengewässer der Preußen vom 7. März 1845 (Ges.⸗Samml. S. 114 enthält

Behauptet Jemand, durch Privilegium, Verjährung

oder einen anderen besonderen Rechtstitel die Befugniß, mit engeren

Netzen fischen zu dürfen, erlangt zu haben, so ist darüber im Rechts⸗

wege zu entscheiden.

Das Novemberheft des »Central⸗Blattes für die gesammte

Unterrichts⸗-Verwaltung in Preußen« hat folgenden Inhalt: Aller⸗

höchster Erlaß wegen der evangelischen Landeskirche und der Union in

den alten Provinzen der Monarchie. Konfessionelle Verhältnisse der

Universität zu Königsberg. Universitätsstudium in den neu erworbe—

nen Landestheilen in Bezug auf die Staatsdiener -Verhältnisse. Ver⸗

pflichtung zum Studiren auf den Landes⸗-Universitäten, speziell bezüg⸗

lich der neu erworbenen Landestheile. Ablieferungstermin für Preis-

schriften auf der Universität zu Bonn. Aufhebung der den Studiren—

den aus den Herzogthümern Holstein und Schleswig obliegenden

Verpflichtung zu einem zweijährigen Studium auf der Univer⸗

sität zu Kiel. Anstellung der Universitäts ⸗Unterbeamten. Frie⸗

densklasse des Ordens pour le mérite. Kuratorium der Hum—

boldt⸗Stiftung. Deutsche Morgenländische Gesellschaft. Anerkennung

höherer Unterrichts⸗Anstalten. Frequenzlisten der Gymnasien und

Realschulen. Unterricht im Wendischen auf dem Gymnasium in

Cottbus. Wissenschaftliche Prüfungs⸗Kommission in Münster. Mit⸗ theilungen über die für den Unterricht in den Seminarien der Pro⸗

vinz Preußen maßgebenden Gesichtspunkte. Präparandenbildung im , nn. Potsdam. Kündigungsfrist für Elementarlehrer. Versetzung der Elementarlehrer im Interesse des Dienstes. Formelle Behandlung, der Anträge auf Orden. Schrift des Dr. Schneider über Lehrerbildung und Volksschulen in Frankreich. Organisation des preußischen Volksschulwesens. Ordnungen des Knaben⸗ und Mädchen⸗ Waisenhauses in Lebbin. Leistungen eines Gutspächters für die Schule, Betrag des Schulgeldes und der Schulsteuern im Regierungsbezirk Arnsberg. Hebung der Leistungen der Schule durch Vermehrung der Unterrichtsstunden. Verpflichtung zur Aufbringung des Emeriten⸗ gehalts. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken. Schulgeld in den Gemeinden des linken Rheinufers. Kollckten für die Taub— stummen Anstalten in der Nheinpropinz. Städtische Töchterschulen als Lehrerinnen⸗Bildungs-⸗Anstalten. Vertretung der Gemeinden in der Rheinprovinz nach Außen; Kompetenzverhältnisse bei Berufung des Lehr⸗Personals. Personal⸗Chronik.

Das »Amts⸗Blatt« des Königlichen . (Nr 66 vom 7. Dezember) enthält General⸗Verfügungen vom 5. Daem. ber: 1) Den Post-⸗Päckerei⸗Verkehr hvährend der bevorstehenden Weih⸗ nachtszeit betreffend; 2 die Sicherstellung des Eisenbahn-Postbetriebes während der bevorstehenden Weihnachtszeit betreffend; 3) die getrennte Expedition der Geld⸗ und der ordinairen Frachtkartenschlüsse im Eisen= bahn -Postbetriebe während der bevorstehenden Weihnachtszeit betref⸗ fend; I die Anwendung der summarischen Enkartirung bei ordinairen Frachtkartenschlüssen von Berlin und in bedingten Grenzen nach Ber— lin während der bevorstehenden Weihnachtszeit betreffend.

Gewerbe und San dels⸗Nachrichten.

Hamhurg, 6. Dezember. Das Konsulat von Venezuela macht ein Dekret der Regierung von Venezuelg bekannt, datirt vom

6. November, welches eine außerordentliche Erhöhung von 20 pCt.

auf die Importzölle festsetzé, mit Ausnahme der Steuer auf Mehl, welche unverändert bestehen bleibt. Die Erhöhung beginnt in Guayana

puerto Cabello am 15. Dezember auf alle von den Antillen und Nord⸗

Amerika importirten Waaren, in den übrigen Häfen Venezuelg's am 31. Dezember, xresp. für europäische Schiffe am 15. und 31. Ja⸗ nuar. Die Erhöhung soll ein Jahr dauern und wird während späte— rer zwei Jahre eine Vergütung von 10 pCt. auf tarifmäßige Zölle zur Ausgleichung eintreten.

Landwirthschaftliche Nachrichten.

In Nieder-⸗-Oesterreich sind, nach der Wiener Ztg.« vom 6. Dezember, vom Ausbruch der Rinderpest bis Ende November in 10 Orten 12 Höfe ergriffen und in diesen 51 Stück Rinder erkrankt, zwei genesen, 17 gefallen und 32 kranke, so wie 4 seuchenverdächtige gekeult worden. Der Gesammt-Viehverlust beträgt 53 Stück Rinder.

(Emmenthaler Käse.) Die »Alpwirthschaftlichen Blätter bringen einige interessante Daten über die Entwickelung der Käsefabri—⸗ cation im Emmenthal. Die Emmenthaler Käse sind schon vor etwa 100 Jahren nach dem Elsaß, Lothringen, Hessen u. s. w. ausgeführt worden; später nach Italien und Norddeutschland, West⸗ und Ost— indien. Während bis 1819 nur auf den Bergen im Sommer von den Sennereien größere Käse fabrizirt wurden, liefen von da ab die Thal und Dorfkfäsereien diesen den Rang ab, und so ver— mehrte sich die Production in großem Maßstabe. Seit dem Jahre 1820 hat der Handel immer größere Dimensionen an—

Deckung gegeben sein.

genommen, so daß in der Gegenwart kaum ein wichtiger