1867 / 297 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1818

Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange meldeten und . nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Ouittung ausgezahlt werden. ,,

. . Ehle g reibung sind gelb e g Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres ... ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fun fftihrig erioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗ Serie erfolgt bei der Kreis ⸗Kommunal-Kasse zu Insterburg gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons- Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber . sofern deren Vorzeigung recht⸗

eitig geschehen ist. .

; 6 Eiherhlit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet

der Kreis mit seinem Vermögen. . Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung untek unserer

Unterschrift ertheilt. 36 ; (Stempel.)

nsterburg, den .. ten 18. . ö Die kee an dische Kommission für den Chausseebau im Insterburger Kreise. Anmerkung. K Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. ro vin reußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. 9 2 Zins ⸗-Coupon ö. zu der Kreis -Obligation des Insterburger Kreises, 11 Emission. 1 über Thaler zu .. . Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen. ; Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe i . . bis resp.

in der Zeit vom . vom . ten bis und späterhin die Zinsen

der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben), Thalern groschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Insterburg. (Stempel.) Insterburg, den. . 18.5. . Die kreisständische Kommission für den Chausseebau im Insterburger Kreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalender⸗ jahres der Fälligkeit an gerechnet, er⸗

hoben wird. Anmerkung., . Die Namensunterschriften der Mitglieder der Kommission können mit Lettern oder Faesimile⸗ n. gedruckt werden, doch kffeört. iar. Zins-Coupon mit der eigenhän⸗ versehen werden. 1

. Gumbinnen. . o n zur Kreis-Obligation des Insterburger Kreises

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückga der Obligation des Insterburger . . . . m, . 8. Thaler à fünf Prozent Zinsen,

Provinz Preußen.

. ther die te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18. bis F (, , bis bei der ö ,, . n er g sofern nicht von dem als . gitimirten Inhaber der Obligation eitig d r Widerspruch erhoben iff. 9g rechtzeitig dagegen

den Chausseebau im

5 1

ie Ramens Unterschriften der Mitglieder der Kommission kön— nen mit Lettern oder Faesimile⸗ Stempeln gedruckt werden, i 1 jeder Talon mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Eon— trolbeamten versehen sein. Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zins⸗Coupons mit da— von abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

„ter Zins⸗Coupon.

ter Zins⸗Coupon.

Ta l do n.

Allerhöchster Erlaß vom 22. November 1867 end di Genehmigung des revidirten Regulativs über die ehen 4 e. inkorporirten ländlichen k im Bereiche der Schlesischen Landschaft.

Auf Ihren Bericht vom 7. November d. J. will d ei liegende, in Folge des Beschlusses des elften . ö Schlesischen Landschaft aufgestellte »Revidirte Regulativ über die Be⸗ leihung des nicht inkorporirten ländlichen Grundeigenthums im Be. 4 , , fn ö 6 landesherrlich bestätigen

as revidir iv si ie t cen en, K. dirte Regulativ sind durch die Gesetz⸗

Berlin, den 22. November 1867.

9 Wilhelm. r. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. An den Justizminister und an den Minister des Innern. ;

Allerhöchster Erlaß vom 22. November 1867, betreffend die Regelung der Die in rn, der Universitäten Kiel und arburg.

Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 185. November d. J bestimme Ich hierdurch, daß die nach den §8. 8 zen bun e 3 der beiden Verordnungen über die Gerichtsverfassung in den Herzog. thümern Schleswig und Holstein, beziehungsweise in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen vom 26. Juni d. J. (GesetzSamml. S. 1063 und 1985) in Wirksamkeit verbliebene Disziplinarstrafgewalt der Uni. versitäts⸗Behörden zu Kiel und Marburg Anwendung finden soll: L bei den eigentlichen akademischen Vergehen, die sich auf den Stand und Beruf, der Studirenden und deren Verhältniß gegen die Oberen und Lehrer der Universität beziehen; 2) bei allen unter Studirenden vorfallenden Ehrenkränkungen und leichten Miß. handlungen; 3) bei, Duellen unter Studirenden, mit Hieb. waffen, sofern kein Theil eine schwere oder erhebliche Körperverletzung erlitten hat; 4) bei allen Handlungen der Studirenden, welche im Sinne der gemeinen Strafgeseße als Uebertretungen 3 sind, jedoch mit Ausschluß der einfachen Beleidigung; außer den Fällen der Nr. 2 und der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. Auch bei anderen als den vorstehend bezeichneten strafbaren Handlungen der Studiren— den, sollen die Universitätsbehörden noch ferner und ohne Rücksicht darauf, ob ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist oder nicht, und in welcher Weise das eingeleitete gerichtliche Strafverfahren geendigt hat, befugt sein, gegen den Angeschuldigten auf Ausschließung von der Universität (Exklusion, Consisium abéundi, Relegation) zu erkennen. .

Sie haben diesen Meinen Erlaß durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 22. November 1867.

Wilhelm.

v. Mühler. Gr. zur Lippe.

An die Minister der geistlichen, Unterrichts- und

Medizinal⸗A Angelegenheiten und der Justiz.

Kriegs⸗Ministerium.

Alkerhöchste Kabinets-Ordre vom 24. Oktober 1867

betreffend die Aufnahme der Söhne von Unterthanen der

Staaten des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen in das Kadetten-Corps.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, wie folgt:

I) Die Sohne der Unterthanen sämmtlicher Staaten des

Norddeutschen Bundes sind bezüglich ihrer Aufnahme in Pen—

ionair⸗Stellen des Kadetten⸗-Corps, als Inländer im Sinne des r 6 D 982 wont 12 Dezember 1856 Ill

behandeln. Diese Begünstigung soll auch den Söhnen Anterthanen, der nicht zum . Bunde . Kebietstheile des Großherzogthums Hessen, für die Daker be Bestehens der mit gedachtem Staate unter bem 7. April d. J.

abgeschlossenen Militair⸗ Convention zu Theil werden. . Unterthanen derjenigen Bundesstaaten, mit welchen Preußen besondere Militair - Eonventionen abgeschlossen hat, nämlich: der Großherzogthümer Sachsen-⸗Weimar und Olden— burg, der Herzogthümer Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗Coburg⸗ Gotha, Sachsen-Altenburg und Anhalt, der Fürstenthümer Schwarzburg Rudolstadt, Schwarzhurg⸗Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer und jüngerer Linie, Schaumburg -⸗Lippe und Lippe, so wie der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, sollen für die Dauer des Bestehens dieser Convention bezüglich ,, ,, ihrer Söhne in etatsmaͤßige en d adetten⸗Corps den preußi eich⸗ . . ; p preußischen Unterthanen gleich Den Söhnen von Unterthanen der Großher thümer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg ⸗Strelitz, eee, Her⸗ zögthumt Braunschweig, wird nach Maaßgabs ber §§. 2 und der allegirten Aufnahme⸗Bestimmungen eine Anwartschaft auf etatsmäßige und Stellen mit einer ermäßigten Pension bon jährlich Einhundert und Funfzig Thalern im Kadetten⸗ Corps Verliehen. Die Zahl der hiernach zur Aufnahme in solche Stellen gelangenden jungen Leute der vorgedachten Kate⸗ gorie ist nach dem Verhältniß der bundesgemäßen Beiträge ö , zu dem Gesammt-Staatszuschuffe für die Anstalt (n.. Von den aus dem Kadetten-Corps jährli ur Ein⸗ . in die Armee gelangenden . ö Hirn. . resp. i ,. Unterthanen sind, können auf zunsch der betreffenden egierungen und mit dem Einver— ständniß der jungen Leute resp. deren Eltern oder Vormünder eine der bundesgemäßen Präsenzstärke der Kontingente dieser Staaten entsprechende Zahl den Regierungen derselben zur Ein⸗ Henn n, im , ,, werden. Das Kriegs— at hiernach das Weitere zu Berlin, den 4. gtthbene1ettere zu veranlassen.

(gez) Wilhelm. (ggez) von Roon.

An das Kriegsministerium.

Troffin, Stand Cafetier, Geburtsort: Berlin, Wohnort: Lucken—⸗ . 60

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Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hierdu Kenntniß der Armee gebracht. . Berlin, den 2. Dezember 1867. Kriegs⸗Ministerium. Im Auftrage: von Podbielski.

Bre, k an nt machung.

Für die nächstjährige Heeres-Ersatz⸗Aushebling wird denjenigen jungen Männern, weiche in dem Sektraum vom 1. Januar 1844 bis zum 31. Dezember 1818 geboren sind, und hierselbst ihren Wohnsitz haben, oder als Studenten, Gymnasigsten und Zöglinge anderer Lehr⸗ Anstalten, Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeanite, Handlungs⸗ diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrik⸗ arbeiter ꝛc. sich hier aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie sich, zur Ab- wendung an unausbleiblicher Nachtheile, dergleichen Bescheinigungen nunmehr so fort zu beschaffen haben.

Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern 2c. zu ertheilenden Bescheinigungen werden stempel⸗ und kostenfrei ausgefertigt.

Der Zeitpunkt zur , . Behufs Aufstellung der Stamm⸗ . wird im Laufe des nächsten Monats und Jahres bekannt gemacht werden.

Berlin, den 9 Dezember 1867.

Königliche Kreis⸗-Ersatz⸗Kommission.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 16. Dezember. In der (16) Sitzung des Abge⸗ ordneten hau ses vom 14. Dezmbr. äußerte sich der Regierungs⸗ Kommoissarius, Geh. Ober-Finanz-Rath Moelle, gelegentlich der Debatte über die Wittwen- und Waisen-⸗Verpfle⸗ gungs⸗Anst alten, wie folgt:

„Meine Herren! Für Preußen war bisher Eine allgemeine Wittwen⸗Verpflegungsanstalt vorhanden, und mit den neuen Landes⸗ lheilen sind sechs Wittwen⸗ und Waisen ⸗Verpflegungsanstalten neu hinzugekommen. Von diesen sechs Anstalten beziehen nur zwei inen Zuschuß aus der Staatskasse, nämlich die Wittwen⸗ Uund Waisenkasse für niedere Staatsdiener in Nassau und die Civil— Wittwenkasse in der vormaligen Landgrafschaft Hessen Homburg; die übrigen, eine in Hannover, zwei in

Hessen, eins in.

allgemeine Wittwenverpflegüngs.Anstalt in Berlin erfordert in dem vorliegenden Etat einen Zuschuß von 763,250 Pint der sich gegen den vorigen Etat um 45190 Thlr. erhöht hat. Es ist bekannt, daß der Beitragstarif, der für die Wittwenverpflegungs⸗Anstalt maßgebend, so berechnet worden ist, daß aus der Staaiskasse 12 pEt. der Beiträge zugeschossen werden müssen, um die Wittwenpensionen zu decken. * ist daher vorauszusehen, daß dieser Zuschuß kunftighin weiter steigen ird sobald die Zahl der Mitglieder sich erhöht. Die nassauische Wittwen⸗ und Waisenverpflegungs -Anstalt für niedere Staats⸗ diener erfordert einen Zuschuß von 9130 Thlr, die in der vorma— ligen Landgrafschaft Hessen⸗Homburg von 2206 Thlr. Es ist außerdem unter diesem Titel in Ansatz gebracht ein vertragsmäßiger Zuschuß für die Provinz Schleswig⸗-Holstein zur allgemeinen Wittwenverpfle— Aungs⸗Anstalt in Kopenhagen. Damit hat es folgende Bewandtniß. Diese Kasse ist bereits im Jahre 1845 geschlossen und die Aufnahme neuer Interessenten nicht mehr gestattet. Es sind bei dieser Kasse die Beamten aus den Herzogthümern Schleswig und Holstein betheiligt, und bei der Auseinandersetzung mit Dänemark ist für die beiden Herzog⸗ thümer ein bestimmter Zuschuß zu dieser Kasse übernommen worden. Der Zuschuß wird sich alljährlich vermindern, je mehr die Auflösung der Kasse fortschreitet; in dem vorliegenden Etat sind 103,365 Thlr. erforderlich Außerdem ist noch ein Zuschuß zu leisten an die Staats⸗ diener⸗Wittwen und Waisenanstalt in Frankfurt a. M. von 6830 Thlrn. Diese Summe ist als feststehend noch nicht anzusehen; es ist zunächst erfor⸗

derlich, daß die Auseinandersetzung zwischen dem Staats. und dem Stadt⸗

Vermögen zu Frankfurt zu Stande kommt, bevor dieser Zuschuß fest⸗ gestellt werden kann. Die angesetzte Summe ist r e er g re Auseinandersetzung, welche mit der Stadt Frankfurt stattgefunden hat, berechnet. Die Verhaͤltnisse in Betreff dieser Auseinandersetzung sind dem hohen Hause bekannt. Zu den Bemerkungen (Nr. 76 der Drucksachen) ist das betreffende Protokoll abgedruckt worden, aus welchem die Lage der Sache hervorgeht. Es dürfte kein Bedenken haben, wenigstens ill i e schuß⸗ der jedenfalls auch später geleistet werden gr zu ) gen.

rathung des Eisenbahn ⸗Anleihegesetzes der Noth in den östlichen . genden Abge⸗

ter, Windt⸗

Nassau, beziehen keinen Zuschuß aus der Slaatskasse. Die

Seffentli

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

Steckbrief.

Der unten näher bezeichnete frühere Musikus Johann Ignatz Bley, welcher wegen gewerbsmäßigen Hazardspiels zu einem Jahr Gefängniß, 300 Thlr. Geldbuße ey. noch sechs Monaten Gefängniß verurtheilt worden, ist auf dem Transporte von Rummelsburg nach Berlin am 8. März d. P entsprungen und ist seine Wiederergreifung bisher nicht gelungen. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des ꝛc. Bley Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen.

Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Bley zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor— sindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattüng der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechts— willfährigkeit versichert. .

Berlin, den 7. Dezember 1867. ;

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen.

Deputation VI. für Vergehen. Signale ment.

Dir ꝛc. Bley ist 34 Jahr alt, am 8. August 1833 in Neustadt, Kreis Worbis, geboren, 5 Fuß 3 Zoll groß, hat dunkle Haare, blau—⸗ aue Augen, dunkle Augenbrauen, langen dunklen Bart, schmales Kinn, gewöhnliche Nase, mittleren Mund, ovale Gesichtsbildung, ge—⸗ sunde Gesichtsfarbe, defekte Zähne, ist untersetzter Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als besonderes Kennzeichen: auf der Stirn— mitte rechts eine und z“ lange ganz feine Narbe.

Steckbrief. . . Der unten näher signalisirte Strafgefangene Cafetier Trossin aus Luckenwalde ist heut von dem ihm ertheilten Urlaub nicht zurück— . ö. soll so schleunig als nur möglich wieder zur Haft ge— acht werden. ; a Alle Militair⸗ und Civilbehörden, so wie, die Gensd'armexie, werden dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Trossin zu vigiliren, ihn 9 i tetungfalle zu arretiren und per Transport hierher abliefern assen

ottbus, den 14. Dezember 1867. . Die Königliche Inspection des Centralgefängnisses. Petras. Signalement.

Hyronimus Rudolph, Zuname:

Vorname: Johann

*

walde, Religion: evangelisch, Alter: 4. Februar 1831, Größe: 5 Fuß 11 Zoll, Haare: blau, Stirn: frei, Augenbrauen: blond, Augen: blaugrau, Nase: stark, Mund: gewöhnlich, Zähne: defekt, Bart: rasirt, blond (jetzt im Entstehen), Kinn: rund, Gesicht: länglich, Gesichts⸗ farbe: gesund, Statur: schlank, besondere Kennzeichen: Hodenwasser⸗ bruch. Bekleidung: kann nicht angegeben werden.

Steckbrief.

Der unten signalisirte Ferdinand Pagenstecher hat sich der Vollstreckung einer durch Urtheil hiesiger Appell⸗Kammer vom 14. Okto— ber d. J. wegen einfachen Bankerutts gegen ihn erkannten einjährigen Gefängnißstrafe durch die Flucht entzogen. Ich ersuche sämmtliche Polizeibehörden, auf den 2c. Pagenstech er zu wachen, ihn im Be⸗ tretungsfalle zu verhaften und mir vorführen zu lassen.

Düsseldorf, den 10. Dezember 1867.

Der Ober⸗Prokurator, für denselben der Staats⸗Prokurator, gez Feldmann. Signalement.

Zuname: Pagenstecher, Vorname: Ferdinand, Stand oder Gewerbe: Kaufmann, Geburtsort: Stolzenau, Wohnort: Hannover, Religion: evangelisch, Alter: Z8 Jahre, Größe: 6 Fuß 4 Zoll hannöv. Maaß, Statur; schlank, Haare: dunkelblond, Stirne: hoch, Augen⸗ brauen: dunkelblond, Augen: blau, Nase: lang und gebogen, Mund: gewöhnlich, Zähne: gesund, Bart: Backenbart, Kinn: rund, Gesicht: länglich, Gesichtsfarbe: gesund, spricht: deutsch und englisch, besondere Kennzeichen: keine.

Handels⸗Register.

Die Eintragungen in das Handels- und Genossenschafts⸗Register werden für das Jahr 1868 von uns ) durch das hierselbst erscheinende Neumärkische Wochenblatt, 2) durch den Preuͤßischen Staats⸗Anzeiger veröffentlicht werden. Die auf Führung des Handels und Genossen= schafts-Registers sich beziehenden Geschäfte sind dem Kreisgerichts⸗Rath Eschner und dem Secretair, Kanzlei⸗Direktor Büschert hierselbst, über⸗ tragen. 1 Cendsherg a. W. 9. Dezember 1867.

Königliches Kreisgericht.

Die Eintragungen in das Genossenschafts⸗Register in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. März und der Justiz-Ministeral-Instruction vom 2. Mai 189 sollen für das Jahr 1868 durch den Königlich Preußi—- schen Staats-Anzeiger und das hier erscheinende Kreisblatt für das Westhavelland bekannt gemacht werden. Mit der Bearbeitung der