1867 / 298 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nur ein paar Worte dem Herrn Abgeordneten gegenüber In der Bürgerschule sind die für die Elem zur Aufklärung des Standpunkts der Regierung in Bezug auf , Ren r ge e che a . , . das Provisorium. abe nicht sagen wollen, was aus mei⸗ lassenweise aufsteigenden Lehrplan zu behandeln. In dems n deduͤcirt worden ist, daß die Regie⸗ bilden die deutsche Sprache, die Geschichte, Erdhesche bun ö. setzt ist, unter allen Naturkunde selbftständige Unterrichtsgegenstcinde. Der inn Meine Meinung richt im ö, . Rechnen und in der Geometrie hat vor 4 welse die Bedürfnisse des gewerblichen Lebens zu berucksfg ö Auch kann Unterricht in fremden Sprachen ertheilt neigen Jede Bürgerschule soll unter der Leitung eines Rehton

stehen. FSF. 5. Mit den Volksschulen können auf den Ar

lassen. zu ihrer Unterhaltung Verpflichteten mit er ns g lich in gierung, sofern für die Volksschulen selbst genügend gesorgt ( x. daß die Diskussion in der verbunden werden: Anstalten zur Pflege, zur Erziehung unn ammer der ,. 4 33 sie klar 96 Snrerf e a. a. , . Kinder, . die Regierung und, Forth ungsschulen, Waisen⸗ un i Peg gr git ie e, . an ne, ,,, ga o schnell a S. 6. Denjenigen öffentlichen Volksschulen welche ein mõglich ge gen. Jahr hin⸗ bestimmten konfessionellen Charakter a, derbe nf erh keen w . desse thschaftet Der Minister der Unterrichts⸗Angelegenheiten ist ermfche 6 en soll. Die Unsicherheit d st vorher enden Konfessionsschule die Rechte einer hn ri on von meinem Kommissgrius herv den. Es wenn die Zahl der dieselbe besuch = würde zu außerordentlichen Schwier; ssion drei Jahr nach eina 9 3. B. die Landrathsämter in der 1

en und wenn w e und alles dessen,

iederbesetzung die mn ö tzung ö Kind lassen und ö ß Bei mehrklassigen öffentlichen Volksschulen können in i z ö ö. in, . in, ,, ,. nach dem Verhäͤh

r ionen in dem ulbezi ö a . chulbezirk an den verschieden . 8. Ren, errichtete öffentliche Voltsschule in 1 . die Regel evangelische oder katholische sein. J gierung au d welche das Wo eine ausreichende Zabl von jüdischen Kindern vorhn ) . den ist, können auch jüdischs Elementarschulen mit den Recht

. ( mög⸗ öffentlicher Volksschulen errichtet werden.

och innerhalb des §. 95. Keinem Kinde darf der Besuch der öffentlichen Vol

Berlin, JI. Dezember. Der in der gestrigen Sitzung des schuls wegen Verschiedenheit des Glaubens bekenntnisses vernj

w . . K 3 u Graf zu 1 9 . „in, Vertretung des ertran ten Kultusministers 10. Kinder, welche einem anderen Religionsbekennh hr. von Mühler vorgelegte Gesekentwurf, betreffend die als dem bes Lehrers angehören, dürfen wider . . Einrichtung Und' Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, hat Vaters oder der Vormundschaftshehörde nicht zur Thᷓᷣmih folgenden Wortlaut: . an dem Religionsunterricht des Lehrers angehalten werden, Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. S. II.. Sind einer Schule mehr als fünfzehn Kinder zi verordnen für den Umfang Unserer Monarchie unter Zuftim. wiesen, welche iner anderen Konfession, als der des (ih mung der beiden Häuser des Landtages, was folgt: angehören, so soll möglichst dafür gesorgt werden, daß dis . Allgemeine Schulpflicht. Kinder durch einen benachbarten Lehrer oder Geistlichen iht ö 3 1. Jedes Kind soll vom vollendeten sechsten bis zum Belenntnisses einen geordneten Religiontsunterricht empfmmhe vo 9 . dierzehnten Lebensjahr einen geordneten Unterricht 8. 12. Ueber die Schulpflichtigkeit der Kinder haben k , . 3 . . Leben noth— D n rn , ,. der Bestimmungen im S. Idi l 2 6 lten. cfeges das Nähere nach Bedürfniß anzuordwen, die für ktan ener dlm nn , db ern ebffen glichen Voltsschule er Unt gebrec liche Kinder oder ft ö (inn theilt Zu Deren regelmäßigem Besuch liche de ee däten, Unt 9e 3 e . er oder für andere Ausnahniefalle sind die Tlerer Pfleger oder Dienstherren verpflichtet wenn en k ispen ationen. zu geln, und für die Aufnghmen Her lee e. i e. Hr ,. 3 8. Gir reg ee bestiinmite jährliche oder halbsch so muß auf Erfordern der Schulau chts behörde Erst mit dem auf das zurü ii e l , , werden, baß die Erfolge den an den Un⸗ nächstfolgenden ,, lee n n, . ; , ichen Elementarschule zu stellenden Anforde⸗ , ö. in die öffentlichen Volksschulen aufgentt . 4 menen Kinder auf. 1 d Volksschulen (Elemen⸗. S. 13. Bei der Entla sung gus der Schule erhält jedes 8.2. Der Lehr in , ein don dem Orts-Schulinspektor und dem Lehrer koste weisn ng in der R ) an der Elementarschule umfaßt: 1) Unter auszustellendes Zeugniß, inwieweit dasselbe das Ziel der öst 3 ,,,, iinfschtieflich der biblnschen Se schichte, lichen Bolksschult erzcht hat. . . k münbüchen und schziftliché. Ge §. 14. In ber öffentlichen Volksschule sind wöchentlich i e n ,,, ,,, ,, nich unler chunt zn ine. niß entsprechend berücksichtigt; 3) Unterricht in der efchichth wöch ire, Sn K. er hen Wide ee ui elnnsunde' mm Unschluß an das , ö. 9 ichen Stundenzahl in der Elementarschule ann! schullesebuch; ) Uebung des für das bürgerliche Leben noth— ö.. mg der Regierung stgttsin den, . ; 15. In der Re threr ni i He ,,, Rechnens, ꝛeß n und Zeichnens; zig . . leicher . ,, , m,, . . Für eine Schülerzahl von 830. 26 Ki die . e n er m, ,, kin ersdrderlichen Cinrichtungen getroffen ö , , ichteten ausnahmswei e gestatten, daß Ein Lehrer die Mädchen zur Anfertigung weiblicher , , . ton geiren ntzn abthei n gen ge gders chi enen 6 S§. 3. In jeder n la n Eiementarschule sind diese Lehr un , In solchen Halbtagsschulen muß jede Abih . . = mindestens drei S 6 e. ,. klassenweise aufsteigenden Lehrplan um⸗ e. ö 3. . n n. ch gif e, / gelegt haben und nach d 8. Schilf . , ; soll unter der Leitung n . ö, Lehrers ö ir ee des. f! = , J er Religion die ihrem Alt atnisse w ee ir been then lie, die e d. ö erde enge esr fen die Unterrichtszeit herabggeseßt nn

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n der f aber nur bis auf das Maaß von 35 auch im Fall einer Neuregulirung der Schulunterhaltungs⸗ Stunden schehen, wenn für solche Kinder last dabei bewenden. nl weder Schulen (z. B. Fabrikschulen) eingerichtet Es haben dann die sämmtlichen Einwohner und Grund.

1d ode ] f, daß

cht in der Volksschule sich so ordnen besitzer als besondere Schulgemeinde die den Schulgemeindebezirk Benachtheiligung der übrigen, drei treffenden Schulkosten äaufsebringen

Glunder nterricht in den nothwendigsten Lehr⸗ Erstrecken sich aber die Bezirke verschiedener öffentlicher cgenstẽ Anderenfalls bleiben diese Kinder Volksschulen ganz oder zum Theil über einen und denselben nun vo er Schule verpflichtet. Raum, so ist. jeder Einwohner 2 nur für diejenige S

§. 17. oder seiner Pflege anver. beitragspflichtig, welche für die Kinder seines Bekenntnisses be⸗ trauen hear Kluder nicht stimmt zst. . .

bestehende öffentlichen Volks 36. Die Vertheilung der Schulkosten geschieht im Falle besuchen läßt, durch polizeilichen des 8. 25, wenn außerdem , e . Gemeinden oder selbst⸗ ani he werden. Als Zwangsmittel sind an ständige Gutsbezirke bei der Schulunterhaltung konkurriren, sawenden. h Belbbußen bis zu 10 Silbergroschen für die an zunächst ebenfalls nach der bethelligten Einwohnerzahl, inner. mem Schultage stattgefundenen Versäummnisse, oder berhältniß · halb der besonderen Schulgemeinde aber nach Verhältniß der mazige Gesängnißstrafe⸗ Y 3zwangsweise Abholung der säumigen im Schulgemeinde Bezirk. zur Erhebung kommenden Grund⸗ sinder zur Schule, unter Einziehung einer von der Regierung Gebäude, Klassen und klaͤffifizirten Eintommensteuer mit den sstzusetzenden Executionsgebühr. nachbezeichneten Maßgaben.

rr Regier ingen sind erinächtigt, die näheren Anordnun— Grundstuͤcke, welche innerhalb des Schulgemeinde Bezirks

gen über das hierbei zu beobachtende Verfahren zu erlassen. n , . dan en g 9 . , . 3 8 ; ? 6 n ö / enn deren Besitzer nicht im Schulgemein e⸗Bezi 180. Die Gründung und Einzichtung nengh die Ber wohnen, zu den nach Verhältniß der Grund⸗ und Gebäude⸗

estehender und die Au ebung entbehrlicher öffent⸗ . . die Grenzen . re, und . steuer umgelegten Schullasten mit herchngezogen. schuipflichtigen Kinder zu den anzelnen Schulen, z Die Grundsteuer von Grundstücken, welche zur Holzkultur une * nach Anhörung der Betheiligten 5 ist nur mit ihrem dritten Theil zur Berechnung zu . e,. fnisses und der Leistungsfähig . J. . ö . 3 e befreit 3 z i unter litt. c. d. e. im S. 4 des Grun euergesetzes vom 21. Mai . hig r en fe, e . * han eon 1861. (Gesetz Sammlung für 1851 Sꝑeite 253) bezeichneten, Lie zieh Gcsetzẽ bestr henden ofen tichen Bol sschulen erfolgt bis ech en w zin r b e snes. rc gr zu einer anderweitigen Regulirung der Unterhaltungslast nach er , bezeichneten Gchaube

4

bisher gültigen Recht. . . 1 ig en ö ch den Vorschriften dieses Ge⸗ §. 27. Die nach den Vorschriften unter litt. a. und b. im

X79. Eine Regulirung na ö . 6 ist vorzunehmen: I) wenn die zur Unterhaltung einer §. 4 des Grundsteuergesetzes (Gef-Samml. für 18851. Seite 263)

tl ben Volksschule bisher gesetzlich Verpflichteten darauf an⸗ dezeichneten, von der Grundsteuer befreiten Liegenschaften wer⸗ tragen, und die Antragenden mehr cls die Hälfte der regel den nach Verhältniß desjenigen Betrages bei Tragung der mäßigen Schulbeiträge leisten, oder ö wenn die bisherigen Lei⸗ Schulkosten in Ansatz gebracht welcher sich ergiebt, wenn

ngen der Verpflichteten zum Unter alt der Schule nicht mehr auf den für sie in den Grundsteuer büchern nachgewie⸗ rn. und 1 Aufbrkngung des. Mehrbedarfs in der bib. senen Reinertrag der nach Ausführung des §S. 3. 4. 4. Y. §§8. 19 und 28 des Gesetzes vom

erigen Weise von ihnen ah elehnt wird, oder 39) wenn die Re. beziehungsweise, der ; 6 von . . eue Regulirung der Unterhal⸗ 8. Februar 1857 (Geseß Sammlung für 1867 Seite 185) ermit⸗

des öffentlichen Schulwe ens, nach An⸗ telte Prozentsatz angewendet wird. . n, men , ö . . In denjenigen Jandestheilen, in welchen das Grundsteuer⸗

hörung der Kreisvertretung für nöthig findet, ö ) . p. z1I. Für dies sirung? nd folgende Grundsätz gesetz vom 21. Mai 1851 (Geseg. Sammlung für 1861 Seite 253) . 21s. Fir diese Regulir ung ag . nicht zur Ausführung gekommen ist, hat für die Zeit, bis

maßgebend: IN die bestehenden Schulen noch ührur n ie, 9 und sonstigen Vermögens, so Letzteres geschehen sein wird, die Regierung oder die an deren

Lei uf einem R Stelle fun rende Behörde zu bestimmen, mit welchen Maßgaben . ö Preu die Grundsteuer von den Liegenschaften als Vertheilungsmaß⸗ welche statt 8 stab für die Aufbringung der Schulkosten mit heranzuziehen ist. andes aus fiskalis d. Diejenigen Gebäude, welche nach Vorschrift unter Nr. 1 f den Antrag des Fisk im §. 3 des Gebãudesteuer⸗Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetz⸗ s Sammlung für 1861 Seite 317 von der Gebäudesteuer befreit sind, werden zur Tragung der Schulkosten in verhältnißmäßiger Gleichheit mit den zur Gebäudesteuer veranlagten Gebäuden herangezogen.

§. 28. Die den Staatsdienern und ihren Hinterbliebenen r Last fallenden hinsichtlich ihrer Heranziehung zu den Kommunallasten gesetz. iterung der lich zustehenden Vergünstigungen gelten ebenso hinsichtlich ihrer

us den zur Be⸗ Heranziehung zu den Schullasten. i. Mit⸗ §. 29. Die in §5. 26 bis 28 vorgeschriebenen Grundsätze finden auch Anwendung bei Vertheilung der Schulkosten inner⸗

halb ländlicher Gemeinden so lange es in solchen noch an einem raerlich Hemeinden ge der dun auf alle Gemeindelasten gleichmäßig anwendbaren subsidiarischen

indi z irken zu . i n en, Vertheilungsfuß fehlt. Desgleichen bei der Untervertheilung der der zugewiesenen Einwohnerzahl auf einen selbstständigen Gutsbezirk fallenden Kostenrate. emeinden zur La S. 30. Schulen, welche nicht von den gesetzlich Verpflichte⸗ sallcnde Theil von jede nach Vorschrift ten zur Befriedigung des allgemeinen Schulbedürfnisses errichtet des §22 auf bench Bei Berechnung ohnerzahl wer⸗ oder zur Unterhaltung übernommen, sondern auf den Ertrag n e. ee ber letzten allgemeinen wohlthätiger Stiftungen oder auf die Leistungen bestinmmter Grunde ih. i n reer, , . ü ; von 5. grün 21. 3 icher Weise haben elbstständige, in keinem et sind, können, wenn sie en Volksschulen zu hon n, ahb , eee g, kin ten ein ander ] Machen den Anforderungen ent solche ,,. wer⸗ wann Gäheinden oder Gemeindetheilen zu mem Schulbezirk den, und haben alsdann die Mech ö ee, er öffentlichen vereinigt sind, zu den Lasten des Schulbezirks nach Verhältniß Volksschulen, jedoch finden die vorstehenden Bestimmungen über der aus dem Butsbezirke zugewiesenen Einwohnerzahl beizu⸗ die Unterhaltung der letzteren auf sie keine Anwendung, so 3 sie nicht in den Organismus der allgemeinen öffentlichen Volks⸗

tragen. . .

ö ö t werden.

n jedem selbstständigen Gutsbezirk hat der Gutsherr für schulen völlig eingereib ö . 276

den lucfᷣ 9 . Dehnen desselben obliegenden Schul⸗ §. 31. Müssen im, Interesse des öffentlichen Volksschul⸗

beitraͤge, vorbehaltlich seines Regresses an die zung er⸗ wesens Veränderungen in dem! Umfang bestehender Schulge=

pflichteten, aufzukommen. meinden ö. ,, ge ehem er T n vargsgennm ,

2b. altung der öffentlichen Volksschulen werden, und wir in Folge davon eine Ausgleichun oder Aus⸗

ish en end e n, , 1 964 ö. . Bei⸗ ,,,, 64 , . I.

be Linri von den Betheiligten ge. im Verwaltungswege, mi ehalt des Reck at⸗ haltung einer solchen Einrichtung von heiligten g re , nde, . der,, ge

wünscht und als überwiegend zweckmäßig erkannt wird, .