1867 / 298 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wird hierbei eine Uebereinkunft der Betheiligten vermittelt, o geh igt die Genehmigung der ern andernfalls ent . cheidet der Minister der Unterrichts ⸗Angelegenheiten.

S. 32. Die Pflicht zur Errichtung, Unterhaltung und Er⸗ weiterung der öffentlichen Volksschule erstreckt sich auf die Be= schaffung alles dessen, was zur vollständigen Erreichung ihres Zweckes erforderlich ist. .

Insbesondere soll den Lehrern überall ein ihrem Bildungs ˖ 1. und den örtlichen Verhältnissen entsprechendes Dienst.

inkommen gewährt werden.

§. 33. Die Lehrer an den Elementarschulen in Städten unter 10000 Einwohnern, erhalten freie Wohnung oder eine eutsprechende Miethsentschädigung, und an anderweitigem Ein— kommen mindestens 200 bis 250 Thlr. Rektoren an Bürger- * sollen außer der Wohnung nicht unter 400 bis 6090 Thlr. erhalten.

* Städten über 19000 Einwohner können die vorstehen den Minimalsätze des Gehalt nach Bedürfniß bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.

Bei mehrklassigen Schulen sind die Lehrergehälter unter ange⸗ messener Abstufung so zu erhöhen, daß der Durchschnittsbetrag aller Gehälter den Minimalsatz um Ein Drittheil übersteigt.

8§. 34 Die Lehrer auf dem Lande erhalten: I) freie Woh⸗ nung nebst Wirthschaftsraum und den nöthigen Brennbedarf für Küche und Haus, oder, wenn solches nicht in Natur ge— währt werden kann, eine angemessene Entschädigung dafür; 2) an Land, Naturalien und Geld soviel, als zu ihren standes= gemäßen Unterhalte erforderlich ist. ö

Die Höhe dieses Dienst Einkommens und die Grundsätze, nach welchen Landdotationen und Naturalien darguf anzu— rechnen sind, werden für jede Provinz durch Beschluß des Pro⸗ vinzial-Landtags, vorbehaltlich dex Bestätigung desselben durch die Staatsregierung, festgestellt. Dabei sind die Minimalsätze für die 5 an mehrklassigen Landschulen, für allein⸗ stehende Lehrer und für zweite und folgende Lehrer gesondert festzustellen, auch ist innerhalb dieser Kategorien noch eine wei⸗ tere Abstufung der Minimalsätze nach den verschiedenen Gegen—= den der Provinz oder nach anderen thatsächlichen Verschieden—⸗ heiten zulässig.

. 35. Innerhalb dieser Grenzen (88. 33. 34) bestimmen die Regierungen nach Anhörung der Verpflichteten unter Be— rücksichtigung der Vermögens-Verhältnisse derselben, so wie der Größe und Theuerungsverhältnisse des Schulorts den Minimal- betrag des Einkommens der Lehrer.

S. 36. Die Herabsetzung des Einkommens einer über den Minimalsatz hinaus dotirten Lehrerstelle ist nur mit Genehmi⸗ gung des Ministers der Unterrichts⸗Angelegenheiten zulässig.

Auch behält es da, wo gegenwärtig bereits höhere gesetzliche Minimalsätze bestehen, als die in §. 33 vorgeschriebenen, bei jenen sein Bewenden.

§. 37. Ist die Schulstelle mit einem kirchlichen Amt ver— bunden, so wird der Werth der mit dem letzteren verbundenen fixirten Einnahmen und der Reinertrag der dazu gehörigen Dotationsgrundstücke auf das zu gewährende Minimal-Ein— kommen angerechnet.

Im Falle der Trennung ist das Einkommen des Schul—

amtes von den zur Unterhalkung der Schule Verpflichteten bis

auf den auskömmlichen Betrag zu erhöhen.

8§. 38. Die zur Unterhaltung des Lehrers Verpflichteten haben den neu anziehenden Lehrern bis auf eine Ent— fernung von 10 Meilen vom Schulorte für die Fort⸗ schaffung ihrer Familien und ihrer Effekten Fuhrwerk zu stellen oder eine Entschädigung bis zum Betrage von 20 Thir. zu ge⸗

Anzugskosten findet nicht statt. 39. Die Auseinandersetzung zwischen dem abziehenden

anziehenden Lehrer oder den Vertretern der Stelle, erfolgt nach Verhältniß der Amtszeit des abziehenden oder verstorbenen Leh⸗ rers während des letzten Wirthschaftsjahrs, 1. Oktober bis letzten September zu rechnen ist.

der Regierung mit Vorbehalt des Rechtsweges bestimmt.

5. 40. Nach dem Wittwe und Kinder, nach Ablauf des Sterbemonats, noch zwei Monate im Genuß der Wohnung und der Einkünfte der Stelle,

kunft zu gewähren, sofern die Wohnung dazu Raum bietet, Heizung der Schule zu sorgen, sofern

und für Reinigung und dies dem Lehrer obgelegen hatte. Die Stell vertretungskosten tragen die zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten. IV. Schlußbestim mungen.

welches vom Jahr 1848 in Aussicht genommen, als die Ereignisss des Jahres den

Im Streitfafl wird sie durch eine bollstreckbare Verfügung weit zen. Sertgange hemin ten.

Tode eines Lehrers verbleiben dessen

ierungen erlassenen Verfügungen ist innerhalb vier gan rs an den Minister der ,,, zulässig.

In schleunigen Fällen kann die Rekursfrist in der R fügung selbst bis auf 8 Tage abgekürzt 1. 6 Var.

Der Rechtsweg ist nach Maßgabe des 4 vom 24. Ma 1861 5. 15 Geseß. Sammlung Seite 21) ö gig. .

§. 42. Alle Vorschriften, welche den estimmungen dieseß Gesetzes entgegenstehen, werden hierdurch außer Kraft gesetzt se mögen in allgemeinen Landes. und Provinzialgesetzen und gl ordnungen oder in besonderen Gesetzen enthalten sein.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der Unterrichts -Angelegenheiken beauftragt, beziehungweise der Minister des Innern.

Urkundlich ze.

Motive zu dem Gesetz , Entwurf, betreffend die Einrichtun underhair n r af, utile en, e richtung um

Das erste organische Gesetz über die Einrichtung des öffent Volksschulwesens in Preußen war das in ih n dre gf un König Friedrich II. vom 12. August i763. 2n dieses Geseß an sich die katholischen Schulreglements für Schlesien von 1765 und 180 und das Allgemeine Landrecht von 1794.

Aber in der gewaltigen Periode der Zertrümmerung und Wieder. geburt des ee e, el von 1806 bis 1815 erlitten die Unter. g e, auf denen das System des öffentlichen Volksunterrichts damalz erbaut war, tiefgehende Erschütterungen. Eine völlige Umgestaltun der kommunalen und der sozialen 4 in Stadt und Kan trat ein, die Isolirung der einzelnen Provinzen in Verfa ung und Verwaltung hörte auf, , Ideen, gemeinsame n und Zwecke für das Ganze des Staates machten sich energisch geltend, und. wurden in tiefliegender Wechsel wirkung mit der in dieser 6 begründeten allgemeinen Wehrhaftigkeit der gesammien

ation, auch für das öffentliche Volksschulwesen eine gebietende Macht. Als daher im Jahre 1817 die Verwaltung des Landes neu geordnet wurde, machte sich in den Instruetionen für die Regierungs. und die Konsistorial Behörden die Forderung geltend, es solle „um der allgemeinen Jugendbildung der Nation eine feste Richtschnur zu geben« eine allgemeine Schulordnung entworfen iverden und auf Grund derselben demnächst die Ausarbeitung besonderer Schulord— nungen für die einzelnen Hrovinzen erfolgen bei welchen deren Eigen, thümlichkeiten möglichste Berücksichtigung finden würden.

Indessen war es der damaligen Zeit nicht gegeben, die Aufgabe auf dem hier vorgezeichneten Wege zu lösen Denn obwohl bereits im November 1817 unter dem Vorsitze des Staatskanzlers von Hardenberg eine Kommission zur Ausarbeitung einer allgemeinen Schulordnung nie. dergesetzt wurde und diese bis zum Jahr 1819 ihre Arbeit vollendete, so entbehrte doch dieser Entwurf der praktischen Durchführbarkeit. Es trat in der Gesetzgebung für das öffentliche Volksschulwesen, abgesehen von einigen minder bedeutenden Erlassen für die Rheinprovinz und für Neu- Vorpommern für längere Zeit ein Stillstand ein und der Verwaltung allein blieb es überlassen, innerhalb der bestehenden all. gemeinen Landes, und der besonderen Provinzial ⸗Gesetze die Mittel und Wege für die Entwickelung und Verbesserung des Schulwesent dem fortschreitenden Bedürfnisse gemäß zu ö.

Einen erneuten Impuls erhielt die Gesetzgebung erst wieder durch die Anträge der preußischen Provinzialstände, welche bie Unzulänglich⸗ keit der bestehenden Gesetzgebung am schmerzlichsten empfanden und auf Abhülfe drangen. Die Regierung nahm diesen Impuls auf, und nach langjährigen Verhandlungen konnte endlich dn J1. Dezember 1845 eine neue Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen (Gesetz Sammlung ge 1816 Seite 1) erlassen werden.

Bei Abfassung dieser Schulordnung war der Grundsatz leitend: daß überall von den bestehenden Verhältnissen auszugehen sei, und Abänderungen nur in so weit beschlossen werden dürften, als die ver—

änderten Zeitverhältnisse ein , . Bedürfniß dazu nachzuweisen

vermöchtene, und dieser Grundsaßz hatte nur in zwei Punkten eine

durchgreifende Veränderung des bestehenden Rechts geboten, daß näm⸗

währen. Die Höhe derselben setzt in Ermangelung einer güt⸗ . , . wie bisher, lediglich den

lichen Vereinigung die Regierung fest. Eine Rückzahlung der

ö . sondern zu einer Ver pflichtung der bürgerlichen Gemeinden gemacht wurde, und daß 2 für

2. ,. der Lehrer bestimmte, allgemein gültige Minimalsäͤtze festgestellt wurden.

Lehrer oder den Erben eines verstorbenen Lehrers und dem neu ich d auch für die übrigen Provinzen Schulordnungen erlassen werden, die Vorbereitungen dazu waren . und die Vorlegung der

Nach dem Muster der preußischen Schulordnung sollten nun

ausgearbeiteten Entwürfe an die rovinzial⸗Landtage war für das

Durch die Bestimmungen der Verfassungs Urkunde vom IH. De⸗ ember 1848 Art. 17 bis 28 und der Verfassungs Urkunde vom 1 Januar 1850 Art. 20 bis 26 wurde die Gesetzgebung jetzt auf eine

andere Bahn gelenkt. Diese Bestimmungen verhießen ein das ganze

AUnterrichtswesen regelndes Gesetz und stellten zugleich gewisse allge—

haben aber auf Erfordern dem Stellvertreter unentgeltlich nter⸗ meine maßgebende

J Grundzüge für ein solches im Voraus fest.

Zur Vorbereitung eines folchen umfassenden Unterrichtsgesetzes wurden im Mai und Dezember des Jahres 1818 die Elementarlchrer zu Kreis⸗ und Provinzial-Konferenzeñ versammelt, erfahrene Lehrer

und Direktoren von Schullehrer⸗Seminarien in Betreff der Vorschrif— ten über die Lehrerbildung zur Berathung hierher berufen.

Es wurden ferner im Juni 18418 die sämmtlichen Lehrer⸗Kollegien

ö 1. Gegen bi? f Grat ne nggheg von den Re der höheren Cchranstalten Zu schrifllicher Acußerung ihrer Ansichten

aufgefordert und eine Konferenz von Abgeordneten der Lehrer und

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t n dieser Anstalten im April und Mai des nächstfolgenden Oer lgeh, en, Heel. den Entwurf eines die höheren .

den Gesetzes vorlegte. ö. j rund erer Vorarbeiten und der sonst erforderten Gut

„ten ließ der Minister von Ladenberg den Entwurf eines Unterxichts⸗ 1 es ausarbeiten, welcher das , e. Unterrichtswesen einschließ⸗ sch der Universitäten umfaßte. ieser Entwurf wurde den kirchlichen BFchörden zur Begutachtung mitgetheilt, gelangte aher in aße des än heiden, , wn n von Ladenberg aus dem Ministerlum nicht ster zur Berathung. mit g] Frage wegen des Erlasses eines Unterrichts⸗Gesetzes, wurde uch in dem folgenden Zeitraume bis zum Jahre 1858 nicht außer uicht gelassen. Indessen hatten schen die Verhandlungen während der Jahre 1818 bis 1850 gezeigt, welche außerordentlichen Schwierig aten bei der Emanation eines allgemeinen Unterrichtsgesetzes zu über inden seien und der Minister von Raumer wandte deshalb seine Auf mersamkeit vorzüglich darauf, ig ihn speziellen Gegenstände, rück schtlich deren ein baldiges Einschreiten erforderlich und im Wege der ueslementarischen Anordnung ausführbar erschien, abgesondert zu il emnchs wurden die Verhandlungen mag sn Emanatiou eines Un⸗ trrrichtsgesetzis im Jahre 1859 von dem Minister von Bethmann ollweg wieder aufgenommen. Auf seine Veranlassung wurde der . eines Gesetzes ausgearbeitet, welches, anknüpfend gn die Forarbeiten von Ladenberg's / eine vollständige Erledigung des Art. 26 herbeizuführen bezweckte, mit dem Unterschiede jedoch! daß jetzt die Uinwersitäten, welche nicht Unterrichts - Anstalten im Sinne der Ver⸗ sasungs Urkunde 6 sein schienen, ausgeschieden wurden.

Auch dieser Entwurf gelangte nicht mehr zur Vorlage an den Landtag. Inzwischen blieb dem Gegenstande die unausgesetzte Auf ; merksamkeit der , , zugewendet und die weiteren Erwä—⸗ ungen wurden zunächst auf der vorgefundenen Basis fortgeführt. ih stellte sich jedoch bald mehr und . die Erkenntniß heraus, Naß je umfassender und spezieller die Aufgabe des Gesetzes gefaßt perde, um so schwieriger die Bewältigung derselben durch alle Sta⸗ hien der Gesetzebung sein würde, und daß, wenn man sich für jetzt enfschließe, den Blick auf das zunächst Liegende und Erreichbare zu he— shränken, die Hoffnung des Gelingens eine um so größere sein werde.

Eine gleiche , . machte sich nun auch bei der Landes vertre lung geltend. Am . April 1865 faßte das ö welches bis dahin lediglich auf der strikten usführun der Verfassungs⸗Urkunde bestanden hatte, aus freier zeschluß:

6. Königliche Staatsregierung aufzufordern, einen 9e n m, betreffend die Feststellung der äußeren Verhältnisse der Volksschule, insbesondere der Lehrerbesoldungen, sobald als af r g nd zwar, indem dasselbe, nach Ausweis des Kommissiotis-Berichts nd . Verhandlungen im er, von der Auffassung ausging, daß in solches, die äußern Verhältnisse der Schulen regelndes Gesetz sich ihr wohl von dem allgemeinen Unterrichts Gesetze abtrennen lasse, nd daß durch eine Vorwegnahme desselben die Schwierigkeiten sich besentlich vermindern würden, welche dem Erlasse eines allgemeinen nterrichtsgesetzes entgegenständen. . .

Aus diesen, von der Staatsregierung adopirten Erwägungen ist fer gegenwärtige Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einrichtung nd Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, hervorgegangen. .

Der Entwurf heschränkt sich auf das Volksschulwesen und für les wiederum auf diejenigen Materien, bei denen das erkennbare raktische Bedürfniß eine gesetzliche Regelung fordert. 6,

hiernach hesteht der Hauptinhalt des Gesetzes wesentlich in der kegelung der Dotations⸗Verhältnisse der Lehrer an den öffentlichen polksschulen und in unzertrennlichem Zusammenhange damit, in der icgelung der Verpflichtung zur Unterhaltung der Schulen und Lehrer,

Damit aber diefe, durch das unmittelbare praktische Bedürfniß bbotenen Bestimmungen nicht gleichsam in der Luft stehen blieben, ndern als Glieder eines größeren Ganzen erkennbar und in das hhtige Verhältnitz gestellt würden, war es nothwendig, noch eine he allgemeiner Sätze über das Volksschulwesen in das Gesetz mit

ßunehmen, nicht so sehr, um hierin etwas Neues festzusetzen, son⸗

aus der Abgeordneten des Art. 2

un um das System des öffentlichen Unterrichts, wie dasselbe sich in

wie Erfahrung herausgearbeitet und bewährt hat, in seinem üsammenhange zu sichern und zu befestigen. . Das geseß zerfällt hiernach in 4 Hauptabschnitte, nämlich: J. Ueber die allgemeine Schulpflicht (§. ),

elche die durchgehende Basis aller öffentlichen Volksschuleinrichtungen die deshalb in erster Linie der zweifellosen zeitgemäßen Fest⸗ . haft empfundenen Bedürfnisse, für diese Verhältnisse eine feste gesetz⸗

und lung bedarf;

Ueber die Einrichtung der öffentlichen Volksschulen in den älteren Gesetzen und so auch in der Verfassungs⸗Urkunde mit

(88. 2 bis 18), . welchem Abschnitte die in langer Praxis erprobten und bewährt

undenen Grundfätze über Zweck ünd Inhalt des öffentlichen Volks. bezeichnet werden, und

krrrichts, über die verschiedenen Abstufungen der öffentlichen Volks—⸗

Ulen und über die bei deren Organisation und inneren Einrichtung Berücksichtigung der lokalen, sozialen und konfessionellen

hötenen

srhältnisse festgestellt werden; Ueber die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen y . (88§. 19 bis 40), endlich in §§. 41 und 42 einige, die Anwendung des e . eh Einfügung in den Zusammenhang der übrigen Schulgesetz J betreffende Schluß bestimmungen. . ihrer Enhvurf des gegenwärtigen Gesetzes war in seinem Haupt der schon zur Zeit der Berufüng des vorjährigen Landtages vol (und zur parlamentarsschen Verhandlung vorbereitet. Die seit— Erweiterung des Staatsgebiets hat dahin geführt, den ein Jahr zurückzulegen und inzwischen die Anwendbar—

rwägung den

vorzulegen.

keit desselben auch auf die neuerworbenen Landestheile zu prüfen. Die 1 beklagt diesen Aufschub nicht. Er hat ihr die Gewißheit gegeben, daß die von ihr aufgesteilten Grundsätze auch für die neuen Provinzen brauchbar sind und den nicht hoch genug zu schätzen den Gewinn gesichert, die Fürsorge für den öffentlichen Volksunter⸗- richt in seinen wesentlichen Grundzügen als einen Ge enstand der allgemeinen Gesetzgebung, abgelöst von blos partikularen oder , . Interessen, als ein großes, öffentliches Staats . Interesse zuhalten.

Nach dieser Einleitung wird jetzt zu der Motivirung der einzelnen

Paragraphen des Gesetzes übergegangen werden können?

J. Allgemeine Schulpflicht. S. 1. Grundlegend für die Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen find vor Allem die Bestimmungen über . Die allgemeine Schulpflicht.

Dieselbe besteht in allen Landestheilen der Monarchie, den älteren sowohl als den neu erworbenen, in dem Sinne, daß jedes Kind wäh⸗ rend gewisser Jahre die öffentliche Volksschule besuchen muß, wenn nicht auf andere Weise für seinen Unterricht gesorgt ist. In erster Linie war danach für jedes Kind ein gewisses Maß von Unterricht . wie denn auch die Verfassungs-Urkunde im Artikel 21

estimmt:

„Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebe⸗

»fohlene nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen

Voltsschulen vorgeschrieben ist.

Demgemäß stellt der erste Äbsatz des 8.1 des Gesetzes die Noth. wendigkeit des Unterrichts aller Kinder, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Dauer als hinsichtlich ihres Inhalts an die Spitze.

Das Allgemeine Landrecht läßt die Schulpflichtigkeit der Kinder schon mit dem vollendeten 5. Jahre beginnen. Dieser Termin ist im Allgemeinen zu früh. Die Kinder sind in diesem Alter, vornehmlich auf dem Lande physisch und psychisch selten schon so weit entwickelt, um einen geregelten Schul-Unterricht niit Erfolg benutzen zu können. Die älteren deutschen Schulordnungen des 15. Jahrhunderts fetzen daher meist das vollendete 6. Jahr als Anfang der Schulpflicht. Auch in der neuesten preußischen Schulordnung von 1845 ist man auf die⸗ sen Termin wieder zurückgekommen. Dle Regierungen empfehlen in ihren Gutachten das vollendete sechste Jahr.

Das Ende der Schulzeit setzt das Allgemeine Landrecht auf den Zeitpunkt, wo das Kind »nach dem Befunde feines Seelsorgers die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat.. An die Stelle dieses unbestimmt gefaßten Zeitpunktes tritt in der Praxis in der Regel der regelmäßige Termin der Confirmation, das vollendete 14. Jahr. Es empfiehlt sich, diese bestimmte Altersgrenze nunmehr auch durch das Gesetz estzustellen.

Die weitere Bestimmung des ersten Absatzes, daß der Unterricht ein geordneter sein und daß er die Religion und die für das bürger— liche Lehen nothwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten umfassen on, schließt Alles ein, was für die Erziehung und Bildung der Jugend allgemein gefordert werden kann, aber auch gefordert werden muß.

Die zweite und dritte Alinea des §. 1 enthält die Bestimmung, daß der nach dem Gesetz für jedes Kind nothwendige Unterricht in der offentlichen Volksschule ertheilt werden soll, und daß der Besuch der⸗ selben eine Zwangspflicht ist, wenn nicht für den Unterricht der Kinder auf andere Weise genügend gesorgt ist.

Diese Bestimmung entspricht lediglich dem bestehenden Rechte.

II. Einrichtung der öffentlichen Volksschulen (Elementar- chulen, Bürgerschulen.)

Der Begriff der öffentlichen Volksschule umfaßt alle diejenigen Anstalten, welche dazu bestimmt sind, das allgemein gesetzlich erforderte Maß des Unterrichts zu gewähren. Die Leistungen der öffentlichen 1 können aber, je nach Verschiedenheit der Verhältnisse und des Bildungsbedürfnisses, entweder auf der untersten Stufe dieses Maßes verbleiben, oder eine höhere Vervollkommnung erreichen, ohne jedoch in die den höheren Lehranstalten vorbehaltene Sphäre überzu⸗ e, Hiernach sind, innerhalb des Gebiets der Volksschule zwei

bstufungen zu unterscheiden, von denen die eine diejenige Klasse von Elementarschulen umfaßt, die nur das unter allen Umständen noth— wendige Maß von Kenninissen und Fertigkeiten gewähren; die andere die gehobenen Elementarschulen auch Mittelschulen, Bürgerschulen, Rektoratschulen genannt begreift, welche einen weitergehenden, jedoch . , . der Aufgabe der Volksschule liegenden Bildungszweck verfolgen.

Der Entwurf schließt sich dieser, den bestehenden Verhältnissen entsprechenden Eintheilung an und begegnet damit zugleich dem leb— liche Basis und Terminologie zu schaffen. Hervorzuheben ist aber, daß dem Ausdruck »öffentliche Volksschule« im Allgemeinen nur diejenige Kategorie von Schulen bezeichnet ist, welche hier als »Elementarschulen« daher auch die Bestimmungen uber die Verpflichtung zum Besuch, zur Einrichtung und zur Unterhaltung der Volks- oder Elementarschulen bisher nicht ohne Weiteres auch auf die gehobenen Elementarschulen jetzt Bürgerschulen genannt Amwven-= dung fanden. Soweit der Entivurf die gleichen Bestimmungen auch auf die Bürgerschulen ausdehnt, enthält er also zwar zum Theil

Neues aber nach der fortschreitenden Entwickelung Nothwendiges. Denn die öffentliche Volksschule muß namentlich in

den größeren Städten fast überall zur Bürgerschule ausgebildet werden, wenn sie dem Bedürfniß der Betheiligten genügen soll und doch tritt ie da— mit noch in keiner Beziehung in die Reihe der gelehrten, Real⸗ oder höheren Bürgerschulen, die wesentlich andere Grundlagen und Zwecke haben. Sie verbleibt vielmehr als gehobene Elementarschule mit der gewöhnlichen Elementarschule derselben Aufgabe aller öffentlichen Volks=