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schulen gewidmet, nur daß sie diese in volltommenerer Weise zu er⸗ reichen befähigt wird.
§. 2. Der Lehrplan der Elementarschule ist hier in der Beschrän⸗ kung auf das unter allen Umständen Rothwendige gegeben. Nach den jetzt allgemein anerkannten Grundsätzen über die Eichung, der Knaben konnte von der Aufnahme des Turn ⸗Unterrichts in den Lehr. plan nicht Abstand genommen werden. Die im Allgemeinen nicht minder wünschenswerthe Anleitung, der Mädchen zur an , m. weiblicher Handarbeiten, war mit Rücksicht auf die besonderen Lebens⸗ verhältnisse mancher Gegenden und die mehrfach schon hervorgetretene Unmöglichkeit der dazu erforderlichen Einrichtungen nicht als eine unter allen Umständen zu verlangende Leistung der Elementarschule zu bezeichnen.
§. 3. Die Anordnung, daß jede mehrklassige Elementarschule unter der Leitung eines Hauptlehrers stehen soll, bezweckt, ihr den Tharakter eines einheitlichen Organismus zu sichern und den vielfach beklagten Uebelständen zu begegnen, welche gus dem zusammenhang⸗ losen Nebeneinanderarbeiten mehrerer an derselben Schule ganz unab⸗ hängig stehenden Lehrer hervorgehen.
§. 4. Da die Bürgerschule die Aufgabe der Volksschule in einem weitẽren Umfang erfüllen soll, als dies unter allen Uinständen und aller Orten gefordert werden muß, so ist die Einrichtung von Schulen ai Art nicht bloß von dem Vorhandensein des besonderen Bedürf⸗ nisses, sondern auch der dazu erforderlichen Leistungsfähigkeit der Be⸗ theiligten abhängig.
In Alinea 2 ist die Aufgabe der Bürgerschule absichtlich nicht in u enge und scharfe Grenzen gezogen, um bei deren Einrichtung eine , , wh n der proövinziellen und lokalen Bedürfnisse offen zu halten.
Die Leitung jeder Bürgerschule als eines einheitlichen Ganzen durch einen Rektor findet schon jetzt fast durchgehends statt und kann zum Gedeihen einer solchen Schule noch weniger entbehrt werden, als die Leitung der mehrklassigen Elementarschule durch einen Hauptlehrer.
§ę. 5. Das Bedürfniß, solche Anstalten zu besitzen, welche neben den öffentlichen VolÜksschulen, insonderheit vor dem Beginn oder nach dem Ablaufe des schulpflichtigen Alters ergänzend eintreten, ist, den örtlichen Verhältnissen nach nicht selten. In einigen Ländern hat die Gesetz⸗ gebung versucht, auch diese Anstalten in den Organismus des öffent⸗ lichen Volksschulwesens einzureihen; in Preußen sind dieselben ledig⸗ lich der freien Thätigkeit der Privaten, der Vereine, Corporationen und Kommunen überlassen geblieben. Von diesem Prinzipe abzugehen, ist auch gegenwärtig kein Bedürfniß Der 8§. 5 beschränkt sich daher darauf, eine organische Verbindung solcher Anstalten mit dem öffent⸗ lichen Volksschulwesen als möglich und zulässig zu bezeichnen, voraus⸗ gefeßts daß im Ülebrigen die Bedingungen dau vorhanden sinz, ohne jedoch zu positiven Bestimmungen in dieser Richtung überzugehen.
SS. 6 bis 11. Die Grundlage für die Bildung und ,, der Jugend in der Volksschule ist der Religions ⸗Unterricht. ie Er⸗ theilung des Religions- Unterrichts hat nach der Lehre der öffentlich anerkannten Religionsparteien zu erfolgen. Hieraus folgt, daß für die einzelne Schule in der Regel, ein bestimmter confessioneller Cha⸗ rakter vorwastend sein wird. Diese Regel, welche den deutschen Volks. schulen schon ihrer geschichtlichen Entstehung nach innewohnt, hat in Preußen ihren besonderen gesetzlichen Ausdruck erhalten, früher in einer Königlichen Ordre vom 4. Oktober 1821, in neuester Zeit durch den Art. 24 der Verfassungg⸗ Urkunde.
Dieser verordnet: »Bei der Einrichtun der öffentlichen Volksschulen sind die kon fessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.«
Ausnahmen von dieser Regel gestattet die Kabinets⸗Ordre von 1821, wenn die offenbare Noth dazu drängt, oder wenn die Ver⸗ einigung das Werk freier Entschließung der von ihren Seelsorgern be⸗ rathenen Gemeinde ist und von der höheren weltlichen und geistlichen Behörde genehmigt wird. Auch für die Folge werden Ausnahmen dieser und ähnlicher Art nicht ausgeschlossen bleiben dürfen; immerhin aber wird die Anerkennung eines bestimmten konfessionellen Charakters für die einzelne Schule, wie bisher, so auch ferner die Regel bleiben.
Auf diesen Erwägungen beruhen die §§. 6 bis 11, zu denen im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken.
S. 5. Daß die öffentlichen Volksschulen, die bereits einen bestimm⸗ ten konfessionellen Charakter haben, denselben auch ferner behalten, be⸗ darf keiner weiteren Motivirung. Es kann aber bei unbedingter Gel⸗ tung dieses Satzes im einzelnen Fall dahin kommen, daß eine solche Konfessionsschule nach erheblichen Veränderungen in der zugewiesenen Bevölkerung nur noch in verschwindender Zahl von Kindern der ursprünglichen Konfession, dagegen von einer doppelt und dreifach so großen Zahl von Kindern der anderen Konfession besucht wird. Soll daher in solchem Falle die große Mehrheit der Gemeindeglieder nicht dauernd dem konfessionellen Schulintzresse der andern Neligions= parthei tributär bleiben, so muß es ein Mittel geben, dieses Verhält= niß zu lösen. Dies geschieht, wenn, wie der 8§. 6 festsetzt, in solchem
alle der Schule der Charakter einer öffentlichen entzogen werden ann, indem dann eine gesetzliche Verpflichtung zum Besuch und zur Unterhaltung der Schule für die Mehrheit aufhört und ihr die Frei⸗ heit und die Mittel bleiben, neue, ihrem Bedürfnisse entsprechende Schuleinrichtungen selbstständig in das Leben zu rufen.
Eine Konfessionsschule, die 3 Jahre hintereinander, also voraus⸗ sichtlich dauernd weniger als 20 Kinder dieser Konfession zählt, wird in solchem Fall meist ohne Nachtheil für das allgemeine Unterrichts- wesen aus der Reihe der öffentlichen Schulen gestrichen werden können.
Dennoch hat es nützich geschienen, diefe Entscheidung in eine größere Entfernung zu verlegen und dieselbe der Kompetenz des Mi⸗ nisters der Unterrichts ⸗ Angelegenheiten vorzubehalten.
§. 7. Unter den Schulen ohne bestimmten konfessionellen Cha—= ag sind zunächst die einklassigen von den mehrklassigen zu unter—
eiden.
Bei den einklassigen Volksschulen hat fich kein anderer, gleich parteiischer und gerechter Bestimmungsgrund für die Wahl des 9 rers auffinden lassen, als daß derselbe in jedem neuen Besegum a aus den Lehrern derjenigen Konfession genommen werde, welcher 6 der zur Schüle gewiesenen Kinder zur Zeit der Vatan angehört. r
Bei mehrklassigen öffentlichen Volksschulen ohne bestimm fessionellen Eharakter dagegen wird die möglichste Keri ll nen . konfessionellen Verhältnisse am vollkommensten durch Alus h n; der an Zahl hinreichend starken Minderheiten zu eigenen Schulen n reicht werden. Wo aber dieser zunächst liegende Ausweg nicht hen werden kann, wird ausnahmsweise wenigstens durch gie giustẽsn von Lehrern verschiedenen Bekenntnisses an ein und derselben Sch dem Bedürfnisse Rechnung zu tragen sein. ̃
8. 8. Daß neu zu errichtende Volksschulen in der Regel evan, elische oder katholische sein sollen, entspricht dem Art. 24 der Ra. assungs⸗ Urkunde und den bestehenden Rechten. Daß aber öffenl l Schulen dieser Art sich nicht ausschließend gegen die Kinder ; andern Konfession zu verhalten das Recht haben, bestimmt im tl enden der §. 9 ausdrücklich. Ebenso ist aber auch durch diese ga iche Regel die Ausnahme nicht ausgeschlossen, daß, unter gegeben
Umständen auch Schulen der §. 7 bezeichneten Art neu begrünzt
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— ie Zulassung jüdischer Elementarschulen mit den Rechten öfen
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und entspri em bisher schon geltenden Recht in dem
Theile der Monarchie. z ö grchim §. 9. u. 10. Bei der Zuweisung der Kinder zu den öffentlichn
Volksschulen wird zwar ebenso wie bei der Einrichtung dieser Schi
len, der Grundsatz möglichster Berücksichtigung der konfessionellen In hältnisse leitend sein. Wo es aber nicht möglich ist, J,, . lich zu Schulen ihres Bekenntnisses zu weisen, muß es auch künsh bei der in diesem Fre , erneuerten Vorschrift des §. il. J2. Allgem. C.. R. verbleiben und zwar für den gansn gegenwärtigen Umfang der Monarchie. Das nothwendige Korth zu dieser Vestimmung bildet dann der dem §. II des Allgem. Jan rechts II. 12 gleichfalls entlehnte und mit der Forderung der allgeme nen Religionsfreiheit in Uebereinstimmung gesetzte §. 10 des gegen wärtigen Entwurfs.
. F. 112. Im Anschlusse an die von der Unterrichts. Verwalhm . einer Relhe von Jahren thatsächlich gehandhabten Grundsätze son,
ert der §. 11, daß in Gegenden gemischter Konfession die gemeinsam Schule auch, den Kindern der Minorität durch Einrichtung eines he sonderen Religions ⸗Unterrichts für sie gerecht werde. Diese Fordern wird aber billigerweise nur dann aufgestellt und durchgeführt werd können, wenn es sich nicht um eine relativ verschwindende Zahl van Kindern handelt,
Die geringste Zahl, welche einen Anspruch auf Beschaffung eint besonderen Religiens-⸗Unterrichts motiviren kann, ist in dem Geseße an 15 angenommen, Ist auch diese Zahl nicht vorhanden, so muß es irg, überlassen bleiben, selbst für den Religions⸗Unterricht ihtt Kinder Fürsorge zu treffen
8§. 12. Die genaue Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht i durch mancherlei Verhältnisse sowohl der Kinder, als auch der Schl anstalten, wie durch Krankheit, Gebrechlichkeit, durch Ortsentfernm gen, Weg und Witterung und dergleichen mehr oder minder bedinn Es ist nicht möglich, durch ein die gesammte Monarchie um fassend Geseßz diese Verhältnisse allgemein zu regeln, vielmehr bedarf es in wie bisher, der speziellen Einwirkung der Bezirksregierungen Mu in dem einen Punkte ist eine Spezial ⸗Bestimmung nützlich erschien daß nämlich, wenn die Vollendung des 14 Lebensjahrs des Schi kindes nicht grade mit dem regelmäßigen Schul ⸗Entlassungsterm zusammenfällt, die Entlassung erst mit dem nächsten, a das zurückgelegte 14. Lebensjahr folgenden regelmäßigen En lassungs Termin eintreten soöll. Dieser Verlängerung d Schulpflicht über das vierzehnte Jahr wird in der Regel i um eben so viele Monate späterer Anfang derselben entsprechen; solln aber ausnahmsweise dadurch wirkliche Härten entstehen und die ber erlangte Schulbildung die Entlassung an dem voraufgehenden Term unbedenklich erscheinen lassen, so bleibt in solchen Fällen noch übt dem Bedürfnisse durch Dispensation zu begegnen.
§. 13. Von der hier vorgesehenen allgemeinen Einführung Schulzeugnisse und deren allmälig dann mehr und mehr in Aufnahn kommenden Bedeutung für alle späteren Lebensverhältnisse ist i besonders gute Rückwirkung auf den Schulbesuch und den Fleiß i der Schule zu erwarten. ;
F. 4. Die Besiimmung über die Zahl der Unterrichtsstun entspricht den durch Erfahrung bewährten, längst in Uebung beßs lichen Grundsätzen. . Danach genügen 26 bis 8g Stunden wöchentlich, um das Hh iel zu erreichen, ohne die Kraft und Zeit der Schüler über Gebühr!
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Hie Möglichteit einer Herabsetzung dieser Zahl ist jedach in mit Rücksicht auf die im §. 15 vorgesehene Halbtagsschule undd Bestimmungen im S. 16 über, den Unterricht der gegen Lohn Dienst oder Arbeit tretenden Kinder, als auch im inblick auf di manchen Bezirken durch die ländlichen Verhältnisse bedingten se nannten Sommer- oder Hüteschulen und ähnliche Einrichtungen n lassen. Um 6 hier jeder Willkür vorzubeugen und übera . es die Verhältnifse gestatten, den normalen Zustand her eli eine Herabsetzung der Zahl unter 26 Unterxichtsstunden wöchen von der Genehmigung der Regierung abhängig emacht. ct
§. 15. ö Leistungen des Lehrers und He ll fhritte der le ler sind wesem̃lich bedingt durch die Einem Lehrer Üüberwiesene Eight zahl / welche nicht zu groß fein darf, wenn des gehrers Zeit un z ng fn nbihwen digen Berücksichtigung jedes einzelnen Kindes hinreichen
nach dem elf
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der S soche ga den. Je z sind im Anschluß an die Aller⸗
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weitergehende Ausnagh Einrichtungen für ein ig bleiben; andernfall Vorzug eingeräumt wer
rinder. 3 In Zur Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Schulbesuchs Landrecht im Far Titel 12 Theil II.: ei
hestimmt das Allgemeine heil, llen die Schulaufseher unter stand der Obrigkeit darauf . d ⸗ 95 durch Zwangs⸗
en daß alle schulfähige Kinder erforderlichen Fal in 1 Bestrafung der nachlässigen Eltern zur Besuchung der behrstunden angehalten werden. ⸗ . Demgemäß erstreckte sich die den ,, , ausschließ · lich übertragene Schuldisziplin gesetzlich auch au die Anwendung von Zwangsmitteln und insbesondere mäßiger Strafen al ð Zwangsmitt el zur Erzielung eines regelmäßigen Schul. zefuchs, und iel Strafen waren niemals olizeistrafen, wenn sie auch im Weigerungsfall mit Hülfe der Polizei ⸗Qbrigkeit realisirt wur⸗ den, sondern sie waren lediglich Ordnungs rafen im Interesse guter Schulver waltung; sie enn oweit sie in Geldbußen en, des⸗ halb auch, nach dem eneral⸗ and⸗ Schul Reglement vom 12. 6 Hös, zur Schulkasse und gehörten nicht zu den Früchten der Polizei Verwaltung; die unbeitreiblichen Kosten der ,, , fielen in gleicher Konsequenz nicht den Inhabern der Polizeigewalt, ondern der Schule zur Last. Dieser durch spezielle Bestimmungen in später erworbenen Landestheilen , n. begründete Rechtszustand wurde der Verordnung vom 3. Januar 1849 6. S. S. 14 zuerst in Zweifel gezogen indem hier un da die Ansicht geltend ge⸗ macht wurde, daß die Schulversäumnißstrafen als Strafen für Polizei⸗ vergehen anzusehen und daher von nun ab nur gerichtlich zu verhän⸗—
gen seien. esetzte Ansi nten meistens s
en Charakter eines ch tragen. Die der Schulauf⸗ rn u. s. w. zur Kinder anzu⸗ dus aufzufassen. assung wiederum e
ten und insbesondere in mehrere Entscheidung der Kompetenz Ke Schulversäumnisse ihrer rechtlich tungen anzusehen seien und mit anderen Polizei⸗ U&ebertretungen der ge fielen. Die bezüglichen Ausführungen nde gegenüber vielfach nicht als über eugend anerkannt worden. Es ist in Folge dessen eine graße Schwankung und Unsicherheit auf diesem Ge⸗ biet eingetreten, und die Frage bedarf jedenfalls baldiger zweifelloser Entscheidung nach der einen oder andern Seite.
Der 8§. 17 des Entwurfs beabsichtigt, es bei dem Hergebrachten bis vor Kurzem in unbestrittener Geltung gewesenen, bewahrten und auch in dem größten Theil der neu erworbenen Provinzen ebenso vorge · fundenen Rechtszustand zu belassen. Es empfehlt sich dies im Interesse der Schule, welches keineswegs eine Sühne für ein begangenes Vergehen fordert; sondern für welches Alles darauf ankommt, mit Vermeidun jeder Härte den Zweck, den regelmäßigen Schulbesuch, selbst zu errei⸗ chen. Diefer Zröeck wird durch Anwendung zu strenger, Mittel, wie gerichtliche Verfolgung und Bestrafung oft in noch höherem Grade ir hin als . zu milde. Der Zwang zur Schule muß sehr ver chiedenartig nach Charakter, Sitte und Gewohnheiten der zu Zwin⸗ in, r, ach gemildert 6 in, an meg gerd, 3 * ni rfolglosigkeit des Schulbesu und mög f öffentlichen r re zur Felge haben soll. Für solche Rücksichten ist
entsprechenden Mittels zur Regelung des Schulbesuchs ein
fenden anderenfalls treffen und außer allem
Provinzial ⸗ Behörden fast einstimmig mit großer Entschiedenheit für die Beibehaltung eines von der Hul gi i hee b gen de dn übenden Zwangs- rechtes und 3 die Fernhaltung des förmllichen gerichtlichen Straf⸗ verfahrens als eines dem Gesammt⸗Interesse des nr, ,. nicht etreten.
Die im Entwurfe vorgeschlagene Regelung empfiehlt sich aber auch zur Vermeidung der Kosten und Versäumnisse, welche die zu Bestra⸗ n Verhältnisse mit der Strafe selbst stehen. Selbst wenn aus dieser Rücksicht das nur in einem Theil der Monarchie geltende Gesez vom 14. Mai 1852 mit dem erleichternden polizeilichen Mandatsverfahren für die Bestrafung der Schulversäumnisse auf die ganze Monarchie ausgedehnt würde, würde damit der Schule und den Säumigen selbst nur in unzuläng= licherem Maß gedien sein, als wenn solche Versäumnisse ihrem wirk⸗ lichen Charakter gemäß überhaupt nicht auf das allgemeine strafrecht⸗˖ liche Gebiet hinübergezogen werden.
Uebrigens sind die anzuwendenden Zwangsmittel in Uebereinstim⸗ mung mit den desfallsigen allgemeinen Vorschriften näher präzisirt / und es ist hier nur besonders zu bemerken, daß auf die unter Nr. 2 ange= führte zwangsweise Abholung der Kinder zur Schule erfahrungs⸗ mäßig großes Gewicht gelegt wird, indem dasselbe in Gegenden ge— ringeren Bildungs und Gesittungsgrades und in Städten mit star⸗ kem Proletariat sich nicht selten als das einzig wirksame Mittel zur Erzie ung eines regelmäßigen Schulbesuchs erwiesen hat, —
§. 8 enthält eine nur durch den Zusammenhang gebotene Wieder⸗ holung dessen, was schon bestehenden Rechtes ist und durch dieses Gesetz weder aufgehoben noch abgeändert werden kann, aber durch eine An- zahl allgemeiner Grundsätze (5. 1 bis 16) dem Bedürfniß entsprechend näher J bestimmen war.
I. Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen.
In diesem Abschnitt war ha bestimmen, I) von wem und in welchem er rn die Schulunterrichtspflicht a nn getragen werden soll (§§. 198 bis 31), 27 worauf der Inhalt der Schulunter⸗ altungspflicht, insbesondere hinsichtlich der Dotirung der Lehrerstellen h erregt S6. 33 biz. 45.
§§. 19 bis 31. Nachdem in Artikel 25 der Verfassungs ⸗ Urkunde bereiks der allgemeine Grundsatz ausgesprochen worden
»die Mittel If Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staat age,. e ; . wird es weber besonderer Nechtfertigung bedürfen, noch begründeten Einwendungen begegnen können, wenn der gegenwärtige Entwurf das sogengunte Kommunalprinzip der Regulirüng der Schulunter— haltungspflicht allgemein zum Grunde gelegt wissen will. Einer alleinigen und unhedingten Anwendung dieses Hen wonach nur die , , . Gemeinden, und zwar eine jede für alle ihre Mit glieder die nöthigen öffentlichen Schuleinrichtungen zu treffen und mit allen sonstigen Kommunal ⸗Bedürfnissen zugleich zu unterhalten hätte, 6 jedoch nach den gegebenen Verhältnissen thatsächliche Schwierig⸗ keiten entgegen. Denn nicht allein, daß Schulbedürfnisse auch da vor⸗ kommen und befriedigt werden müssen, wo keine bürgerlichen Gemein- den vorhanden sind, sondern es haben sich auch, namentlich in Gegenden konfessionell gemischter Bevölkerung die Verhältnisse nicht selten thatsäch⸗ lich so entwickelt, daß eine Zerreißung der vorhandenen, durch verschie⸗ dene Gemeinden durchgreifenden Schulverbände und eine Uebertragung khrer Feistungen unmittelbar auf die bürgerlichen Gemeinden nicht eine Stärkung, sondern eine sehr bedenkliche Erschütterung des gegen⸗ wärtigen Bestandes des Schulwesens zur olg haben müßte. Eine allgemein anwendbare Basis für die Regelung der Unterhaltungspflicht bietet hiernach in Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse, nur der Begriff des Schulbezirks, als desjenigen Rayons, über welchen eine de selbstständige , öffentliche Volksschule örtlich sich erstreckt, nach dessen Begrenzung die Dum eisung der Kinder 3 Schule, wie die Pflicht zu deren Unterhaltung sich bestimmt. Gehört nun dem ö eine einzige bürgerliche Gemeinde oder ein Theil einer solchen an, so ergiebt sich deren ausschließliche Verpflichtung zur Unterhaltung der Schule nach dem Kommunalprinzip von selbst. In allen anderen Fällen tritt die Nothwendigkeit ein die Schulunterhaltungslast auf die dem Schulbezirk ganz oder zum Theil angehörigen bürgerlichen Gemeinden und die denselben gleichgestellten selbstständigen Gutsbezirke angemessen zu vertheilen. Als (inen dem Rechte und der Billigkeit entsprechen den Vertheilungsmaßstab betrachtet der Gesetz Entwurf die Verhältniß zahl der aus jeder Gemeinde resp. jedem Gutsbezirke auf die Be⸗ nutzung dieser Schule angewiesenen Einwohner, weil hierin das Ver⸗ hältniß des Nutzens und des Interesses sich ausdrückt welches jeder diefer verschiedenen Faktoren von der. emeinsamen Schulanstalt hat und nach welchem daher seine Betheiligung an deren Unterhaltung gefordert werden kann, Innerhalb einer jeden bürgerlichen Gemeinde resp. von jedem Gutsbezirk ist dann der so ermittelte Schulkosten⸗ Antheil eben so zu decken, wie alle anderen für kommunale Zwecke nothwendigen Ausgaben.
Neben diesem in den 88S. 21 bis 2 näher ausgestalteten und, als Regel hingestellten Prinzip ist also dem s. g. Societätsprinzip bei der Schulunterhaltung die gleichzeitige Anerkennung als einer unter ge⸗ gebenen Verhältnissen zuülässigen und berechtigten Ausnahme nicht zu berfagen. Abgesehen von der . Preußen und der Rheinprovinz beherrscht in dem alten Umfange der Monarchie das Soeietäts- prinzip die sechs mittleren Provinzen ganz, und von den neuen Landes- sheilen die Provinzen Hannover und Schleswig⸗Holstein. Nur in den Städten ist auch hier usuell das Kommunalprinzip zur Geltung
kommen. Die Anwendung des Societätsprinzips aber hat sich in iesen Gegenden so tief in die d sozialen, lokalen und kon
in der Handhabung der richterlichen Strafgewalt kein Raum. Des⸗ halb sind die . den gegenwärtigen Gefeß Entwurf vernommenen
,. Verhältnisse eingeleb, daß nur eine zwingende Nothwen⸗ igkeit an einzelnen Orten es rechtfertigen kann, davon abzugehen und