1867 / 298 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

H 1849 4848 . . . . das Kemmunalprinzix an dessen Stelle zu setzen. Auch können im schen Morgens manchen Schulen gusgesetzte Geldrente, gc u Dritte Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats Anzeiger. d

Interesse der besenderen Schulgemeinden erfahrungsmaäßig oft werth⸗ unveränderlichen Dotation der Schule und soll nur die Stelle dez!

volle Kräfte wirlsam und nußbar gemacht werden, welche bei Ucber. natura nicht gewährb ; . z führung der, Schuiunierhal tungs ficht auf die, härgerlichen. Gr ir den ee df e n gn rn gn, a i en Mn 298. nn, k 1867.

neinden verloren gehen. Mögen solche Vorzüge von den Nächst, die danach lets begründete Forderung au oel lh inn ——— —— —— betheiligten mitunter überschätz werden, so wird dog) die, Zahl an es nge neff! died ö. Zulassung her , i ; der Fälle, in denen es sich für sie darum handelt, wirkliche fung ausdrücklich auszusprechen. blõ⸗ Ordre vom 14 Mai 1832 (GSes. S. S. 145) und der Verordnung Verschiedenheit, und es kommen hier noch so viele andere von lokalen Vortheile 1 konserviren, nicht gering sein. Fur alle diese Unter Nr. 2 und 3 wird die gesetzliche Regel der Schulunterha. 23. September 1867 (Ges S. S. 1618), und territorialen Verhältnissen abhängige Faktoren in Betracht, daß Aber wird die Forderung als eine gerechte anerkannt werden müssen, tung nach dem schon erläuterten rundgedanken festgestellt cl ö 29 vergleiche die Bemerkungen zu §. 26. . e,, n, Entwurf darguf hat verzichten müssen, schon . arg fegt , ,. 3 . 8 , ,, 8 r . e Kommunalprinzip gemäß sind die chulbedürsnis 8 360. Es würde auch fernerhin n,, ee ,. . ut ien, u . 6 / , , . . urs dargauf an das ebengingudere.! mätden übrigen Kommungsbe ̃ in integrirmn ! davon abaegangen werden können, befondere Stiftungs-, Landschulstellen in der ganzen Monarchie festzustellen, einen in ge ern , renn e l r gs dl e hl als oöhentlich⸗ Volksschulen gelten den gegebenen Verhältnissen näher stehenden Modus der Abschätzung

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stehen von Regel und Ausnahme in das richtige Verhältniß zu brin. Theil derftlben aus den allgemein ur Bestreitü ige ; ei en und innerhalb der besonderen Schutzgemeinden, soweit dieselben Ausgaben bestimmten Hit ek u . ni irn wr i nn, swirfen zu lassen, ohne sie darum den zugleich zu verfolgenden und Festsetzung vorgezogen hat. 3 ; cstehen bleihen / die Lücken und Ungleichheiten zu bessern, welche jezt) besondere Schulsteuer was r hervorzuheben war. an anderen ufgaben zu entziehen und ihre Verfassung mit der aller S. 33. Bei Normirung, des Einkommens der Lehrer in den nicht selten ihre Leistungsfähigkeit schwächen. ; §8 23 und 24. bestimmen den oben schon im Allgemeinen halen öffentlichen Volksschulen gleich zu machen., Es werden also Städten kommt vorzüglich in Betracht, daß die Schulen hier fast Dem ersten Erfordernisse läßt sich auf der bereits erörterten fertigten Maßstab, nach welchem die Schulkosten auf die dem e ö. iülunfllghin 3. B. besondere Waisenhausschulen, Seminar- Uebungs⸗ ohne Ausnahme mehrere Klassen haben und also mehrere Lehrer

Grundlage de 6 vollkommen genügen. Umfaßt der Schul bezirk ,, . bürgerlichen Gemeinden resp. die ihnen in so kinn ren, Knappschaftsschulen u. s. w. als solche und zugleich als öffentliche bei denselben angestellt sind. n die unteren Stellen treten meist e keine anderen Bestandtheile, als solche, für welche die Beibe anz gleichzustellenden selbstständigen Gutsbezirke vertheilt ö. ltschulen anzuerkennen, und dann auch nach der Seite des Rechts junge, oft erst kürzlich aus dem Seminar entlassene Lehrer ein, die dann haltung des Societätsprinzips nachzugeben ist so handelt es sich nur Mlle . verb dy der Pflichten in allen anderen Stücken demgemäß zu behandeln allmälig in die oberen Stellen aufrücken. Es war daher bei Abmes⸗ um eine einzige Eorporation, die dieser besonderen Societäts - Schul= ,, . für die Aufbringung der Schulkosten innerhalb d ö nur in Bezug auf die Unterhaltungspflicht scheint es gerecht sung des Minimums zwar auf die bescheidenen Bedürfnisse dieser gemeinde welche für sich die Unterhaltungslast ganz zu tragen hat. selbststän i. Gutsbezirke erst im 5. 29 auf, die für die befond h 6 zur Vermeidung aller Willkür nothwendig, zu bestim men / daß jüngeren Lehrkräfte für die untersten Stellen billige Rücksicht zu . Uunfate der Shulbchirk äber sußerdem aus Weftandthwilts in denen Sächulgemenden gegebznen neuen uͤhd biet gleichmäßig auwenltn Kgefeßlich für das öfffntliche Voltsschnivejen in Alnsprüch zn Nrch;, jnzn , Kafür aber um sssmeh; ücktbhlzn fähmen, daß die Gehälter . Kommunalprinzip schon gilt, oder zur Anwendung ehr wer , , zu verweisen ist, wird in gehn 2 des §. 24 nur se. menden nür dann verpflichtet werden können, die Unterhaltung einer von den unteren zu den oberen Stellen hin in angemessener Weise 23 muß, und konkuͤrriren also bürgerliche Gemeinden oder selbststän⸗ , . ige Konsequenz aus der grundsätzlichen Gleichstellun 4 solchen Schule zu übernehmen, oder Beiträge dazu zu leisten, wenn aufsteigen. ; (. ; ür di ige Gutsbezirke mit einer besonderen Societäts- Schulgemeinde bei der Gutsbezirk, und b rgerlichen Gemeinden in Bezug auf die 9 7 hiefclbe in den Organismus der allgemeinen öffentlichen Volksschulen Indem der Entwurf, von diesen Gesichtspunkten geleitet, 9 Unterhaltung einer und derselben Schule, so sind die Kosten gezogen. Denn da der Gutsbezirk des inneren fonmnunalen Or . völlig eingereiht wird. Da dies selbstverständlich nur geschehen kann, Elementgrlehrer in den Städten unter 10090 Einwohnern neben zunächst ganz so wie bei der alleinigen Geltung des Kom inus entbehrt, so kann die Vertretung der kommunalen zii in wenn ein Bedürfniß dazu obwaltet, und wenn jeder mit dem Wesen freier Wohnung oder entsprechender Mieths-Entschädigung ein Ein⸗ munalprinzips nach der hetheiligten Einwohnerzahl h die Gutsbezirks schließlich nur von dem Besißzer des Guts u ö ber offentlichen Volke schule unvereinbare Nebenziveck aufgegeben wird? kommen pon mindestens 290 bis 250 Thlr. fordert, und eine deb en

einzelnen bürgerlichen Gemeinden, die selbstständigen Gutsbezirie gefordert werden; er muß alfo ebenfo wie anterm 1 so ist auf diese Weise die vollständige Garantie gegeben, daß die all. der Fehälter bei mehrklassigen Schulen in Lem Umfang anordnetzd

e k , n . ö. en en 4* ge, ,, ,,,, ini * liche Schulunterhaltungspflicht nicht für andere oder der Durchschnittsbetrag aller Gehälter den Minimalsatz um ein Dritt⸗ be irh hn r , 6 . 24 n, . ul · bezirks e gh die kn n,, , ,, Eemzine gese liche h . pflicht nich

einsame ule hät, am meisten entspricht. an Schulbeiträgen au

Zur Erfüllung des anderen n , sind sodann ' fur die gen aufkommen

. ̃ ̃ 8 zer . theil übersteigt, wird innerhalb der hierdurch gegebenen Grenzen dem a h nn, , nn, bin er rn n a e n, men Bestimmungen über die ö . , . . , , * ; J 25. Dadurch, daß die ohne ĩ i sjunterhaltungspflicht kann nicht geschlossen werden, ohne eine sprechende gleichmäßige Befriedigung verscha ider 5 2 der Schulkosten innerhalb be onderer Schulgemeinden des ee kin e g, . di an gh. . Ki ge en nn , ier hn . i Veränderungen der Schul- die größeren Städte trifft die Alinea 3 des §. ausreichende , . 1 glichst angloge Bestimmungen k treffen, wie die inncthalb der von der als überwiegend gnzuerkennenden Zweckmäßigkeit alh n untethaltungspflicht in allen den Fällen, in welchen die, Grunzlagen Bei, der Abmessung dieser Sätze sind eben so , , n,. bürgerlichen Gemeinden zur Ajmwendung kommenden, Hierbei kommt gemacht wirp, scheint jeder Besorgniß genügend vorgebeugt, als . picser'Pfüicht, der Schulbezirk, berändert werden muß. Solche Peran. thatsächlich bestehenden Verhältnisse, iwie die Verhälinisse anderer 26 es vornehmlich auf einen der Leistungsfähigkeit der Einzelnen moöglichst ctwa die Ausnahme elne über das wirkliche Bern f nnaus ehende derungen können einfach räuinliche sein, Vergrößerungen oder Verklei⸗ der und Staaten sorgfältig in Betracht gezogen und verglichen worden. entsprechenden Repartitionsmodus und auf die eranziehung des Ausdehnung finden. nm nerungen des Schulbezirks; sie können aber auch innerhalb des Schul. Es würde zu weit führen, das Detail aller dieser Berechnungen hier , te; an. Solcher 6 behandeln die . 25 bis die Was die hiet zu bestimmende wesentliche Substanz der künft bezrké felbst durch Eombinationen oder Auseinanderlegungen von auseingnderzulegen. Nur so viel kann konstatirt 3 daß . 2 von der in den Sz a] bis At enthaltenen Regel des Gesetzts. noch beizubehaltenden befonderen Schuigemeinden anlangt, so . WUnsessionsschulen durch veränderte Bezichungen zu vorhandenen Durchführung dieser Sätz eins wenn auch immerhin fühl . so . 6 6. diesen allgemeinen Erläuterungen des Grundgedankens wird neben den Eimwohnern nothwendig auch die Grundbesitzer nennen,. Siiftungsschülen u. s. w. eintreten. Die Verschiedenheit der dabei in keineswegs unerschwingliche Mehrbelastung der e, ,, = 8 16 erständniffe der einzelnen Paragraphen nur noch weniger Dafür spricht sowohl die Analogie der bürgerlichen Gemeinden a Retracht kommenden rechtlichen und thatsächlichen Verhältnisse, und Budgets, für die Lehrer aber eine sehr erhebliche Verbesserung i eme 2 bedürfen. . die nothwendige Rücksicht auf dit Erhaltung der r lationsfahigs die Mannigfaltigkeit der daraus sich ergebenden Gesichtspunkte macht Lage zur Folge haben würde. : ö ichen Mo und So S8 19. Ir weniger durch das zu erlassende Geseßk die für das all, der Schulgemeinden. Denn der bei den heutigen ö B sc65 unmöglich, allgemein maßgebende Grundsätze für die dabei noth⸗ Für Rektoren an Bürgerschulen is ein . en 4 r. r,, i n n , 6 . , . i erst . ede, Forensalbesitz würde anderenfalls, obwohl er an den wendigen Ausgleichungen oder . 2 6 k. . 2. . 4 r * ehr es grade darauf an. ortheilen der Schule verhältnißmäßig participirt, von der U Wo es versucht worden, solche allgemeine Grundsätze in or⸗ ihre Vorbildung auch d zu forder 2 komint, einen durch angestrengte und er olgreiche Arbeit von Jahrhun. haltungslast msei . w ; ir B. i lb“ der Schulordnung für die Provinz kleineren oder mittleren Städten die Klassenzahl ciner solchen Schule derten bereits erworbenen Besitz von Schulen sicherzustellen und den Rin , gan e ern en ae , wert tet hc nn , 3 t ö 9 ö 1845 . aben sich dieselben als nicht so groß ist, daß schon durch die bestimmungsmäßige stufenweise nr n, der Gegenwart entsprechend fortzuentwickeln, desto ö irh cr g 3 agi ehr häufige gleichzeitige . 6. seloifs beengend 36. dem Schulintexesse nicht Erhöhung. der Gehälter ein solches Minimum für die oberste Stelle nig 83 Aufgabe des Gesetzes in den Vordergrund, das Ver. ugehsrigkeit eines und desselben Raumes zu den Bezirken verschiedener förderlich erwiesen. Was recht, billig und zweckmäßig in solchem Jall zu erreichen hre ö . m , E ,, n, , b,, , , ,, ,,, , e, , , , , das Neue nicht der Bestand der vorhandenen Eintichtungen . i Hie . e , nöthig, da hier immer nur die bürger essnten ,, onkreten Verhältnisse ertennen lassen, ; 3h , r Ber fuß . , . . gen üg ble er Schulaufsichtsbehörde nach Anglogie des S. 2 de assenden V de ingen. 12. oder deren Wirksamkeit unterbrochen wird. Es ist mithin davon aus. Fälle fun len gere, , , ale ech, nag zinem auf. alt . . . . 6 Mai 1853 die vollständige Erledigung nöthige Sachkenntniß innewohnt, um alle hierbei in Betracht kom zugeben, daß die bestehenden Schulen zunächst in ihrer äußeren recht. ünd 2 3 hen n n D fab, bits n hig ind eh . ile m ; che e . Nie mit alkcinigem Vor- menden besonderen Verhältnisse angemessen zu prüfen, namentlich auch ges Cfsen konservirt bleiben, und die Anwendung des . denen ian ih n rl. e n g r , fiele er . th n , Ansprüche zu über- die schwierige Frage wegen Anrechnung der Landdotationen der Schul

s 3 , . en gehören fann. . iefe r: sonstigen Naturalvortheile 3 sie nur allmälig und durch spezielle Regullrung zu ver Innerhalb des Geltungsbereichs des Senn fbr ih bedarf es da tragen. lehrer und der Raturallieferungen und sonstigen Nature heile,

j n. ; ; ö ö je Schul⸗ r ̃ ieß aben, zu lösen, unterliegt keinem Zweifel.

a ,. gegen der in Alinea 2 dieses Paragraphen 32. Dieser Paragraph bestimmt zunächst, daß die Schul welche dieselben zu genießen ha n. ,,,

hanr' r We färndth lerlaß und zen Wuteng bes Heleteg abet. ant ich zie , . ,

ö ö, eben er grit Fall gleichzeitig von mehreren Schulgemeinden in An. lite, auf alle Bedürfnifse der Schule ohne Ausnahme gleichmäßig Kw ,, . 6 warmes Herz ö / . einzelnen Schulen eine den spruch genommen werden können. anwendbare sein soll. . . 3 . z . en Gebieten d

. 9 8 B ; in solcher ist ohne Zweife ehnen; denn in Konsequenz d ür i i ö Folgen sich in allen den Landestheilen schnell bemerkbar machen wer Olen Vohlfah el 6! a , ,. .

dann immer als vorhanden anzuerkennen, w ö / quenz der fuͤr ihre Heranziehung überhaupt HFolße , , , ,. ; in Allde., des lwefens und der Schullehrer⸗Dotationen bei den Ständen

mmer wenn es auf Mehrleistun· geltend zu machenden Moment t in d ̃ den, wo nach Provinzial⸗ und Lokalrecht, oder selbst nach dem Allge⸗ des Schulweser dei . en für die Schule ankommt, deren Aufbringung in der bisherigen Schul len, emente hat in der That jede der mehreren ; . . , , e e, Schnse nderer deutscher Territorien gemachten sehr erfreulichen Erfahrungen. . e . ; ĩ ö di (denen Bedürfnisse der Schule auf ande * . *

eise von den Verpflichteten abgelehnt wird. Wenn aber . selbst enn, n Bas gleiche Necht gegen sie wobei es sich indes von ,,, für die i hid gr rssch ne Vehpflichtetẽ zurückde. Die Durchführung der von den Propinzial-Vertretungen angensmmie=

des Falles gesteigerter Ansprüche an die Unterhafltun Spflichti 3 ; vgeste sr n daß die Forensen übcrhaipt nur einmal nach ihtem ,, . . , „und unsicher Rinima wird aber in dieser Weise nur um so gesicherter sein. en von vollen Realsteuerbetrag hera d gangen werden mußte. Die dadurch vielfach gelähmte und unsicher nen ; r * ee, . fade r n

letzteren darauf angetragen, oder von der ö 14 A ; ; 9 ngezogen werden können, und daß sich also . 4 2. n, ,,, . , d daher der 5. 34 wegen Feststellung der Minimalsaße für die ĩ mts die konkurrirenden Schulgemeinden in den l j 8 gemachte Einwirkung der Aufsichtsbehörde, die den Einen nicht vor Indem dah 8. , zer wein

wegen dazu geschritten wird, eine neue Fteg! rung? der aun. lreil⸗ gemeinden in den letzteren nach ihrer Zahl zu 6 = . 9. e, n gan teresse Tandschullehrer auf einen Beschluß der Provinzial⸗-Landtage verweiß—

; ö 1 = n haben. bffenbarer Prägravation schüßen, den Andern nicht seinem Interesse Sandsch eine! 23 ; , (

, n, ge, ,, dg ge ea eng een, , , , , g, d, d , , ; B ausschließen, da en, und nach §. 29 gleichermaß ü bstständi n d einfachten Grundlage nur eine gerechtere und erfolgreichere werd wendig. , , , . a ee. i n, ma m, m,, ,. d

die Fortdauer bestehendel und an ich Aaußreichend . J gleichermaßen für selbstständige Gutsbezirke un ; ge Mn , en rei ö diesen Beschluß die verfassungsmäßig nothwendige Bestatigung der

nder ; er Verhält⸗ unvollkommen 'entwickeltẽ ländliche Ge b kännen und den Betheiligten selbst zu größerer Befriedigung gereichen. für diesen Veschluß die wet 3 r

w

en ihr zelne ästati ähigkei ; das Nähere. ö . . ür lic Sch fsichts bebõ orbehal⸗

e , n ha In Rr. ö. n deshalb die fm a n!, 't Mräftationfähigteit de Ganzen am müessten it. S8 9 bis 35. Die Leistung der Schule ist wesentlich abhängig 6. , muß natürlich den Schulaufsichtsbehörden vorbehal

—; on abhängig gemacht, daß die Antragenden mehr als Daß hierbei die Gr ñ von der Befähiaun. der früudigen Hingabe der Lehrer an ihren ten bleiben, ; alem

; 143 ; undste - vn der Befähigung und der freudigen Hingabe der Lehrer. Ne ö ö . . . ließe

,,, , ,, ,,,, , , er. ö en an die vor, werden werden foll, hat' darin sein Grund nh . er äußere Lebensstellung der Lehrer eine ihrem Beruf und den an ie z 6 . lebendige und indi⸗ gängige Anhörung der Kreisvertretung gebunden Sch . ;. IJ. ] einen run / daß Holzgüter stellend A 8 ] 8 sei daß ihnen also ein Ein⸗ hörung der Verpflichteten sichert eine Fsortdauernd ebend ige d d

Al. Es entspricht lediglich der zu s. 19 bereits angede ugs hit geringere Bevölkerung zuführen als landwirthschaft n Anforderungen entsprechende sei daß sihrkn (urkon nf iduelle Behandlung der einzelnen Fälle. .

21. Es 8. uteten, liche Grundstücke. kommen gewährt werde, welches fie in den Stand setzt, einen einfachen viduelle Behau ng der n ,,, . . an. , , , , , , b. . 6 ; u f nnr, Befreiungen gewisser Grundstück nd n rn , und . bei Sparsamkeit und Nüchtern. 8X 36. Die Konerdirung besseter über die Minimalsäts Hingu=

handenen nationalen Bildungsmittel, daß unter Nr. 1 zunächst j f e s diefer gleichmäßige hender Lehrerdotationen ist eine sehr wichtige, im Jateresse des ge— 95 ächst jeder von den Schullaste t ; t heit ohne Nahrüngsforgen zu führen, und daß auf dieser gleichmäßigen gehender ihrer . 8

Schule auch im Regulirungofall ihr Höhen n eutsprechen den gleichen Befreiungen von den . hrungssorgen z ren, 3 au die ,, Tenhrennrsens zu stellende Forderung, welcher jedoch dei

. gu alle ihr bisheriges Vermögen und die Kommunallaste ĩ ĩ ! Grundlage weiter der Verschiedenheit der amtlichen Stellung und der sammten Unterrichtswesens zu ö J

auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen da g vorbe. wägungen. sten, und beruhen hier wie dort auf denselben er. J der Versch . ;

halten werden danach zu fordernden Leistungen Rechnung getragen werde. Um tothe enn gr . der Lehrkräfte gern und unter oft nichtigen j ̃ 2 65 8 ö 8 9 8 NM M 86 8 3 5 9 ; . 27. Die Bestimmungen in der ersten und dritten Alinea die allen Lehrern ein solches Einkommen zu veischaffen, erscheint es an Vorwänden entgegen ;

handeln versucht wird. In dem Erforderniß 7 ö. l 242 2 . * z . r i j ö ene . s s Be J ge in no auf m Ern , , n ern , . ses Paragraphen sind wegen derjenigen Grundstücke nothwendig die 1 als das sicherste und zweckmäßigsten gesetzlich , . ö. 2 , Bestrebungen ein noch . igen : ; ,, eise von der Grunde und Gebaäͤud ; Irger⸗ Elben an Amtseinkommen mindestens erhalten sollen. Bei de ärkerer Dam tgegengeseß ü schon hingewiesen hat, ist zu bemerken, daß hi ł . ü Gebäudesteuer zwar befreit, aber in den bürger Verschi mtseinton nde ert n . . W, Tarn buhrdelelhimasäte, als die in 8. festgesehten⸗ riilegi ag ser wie auch sonst nur lichen Gemeinden, wie in d ̃ irschiedenheit der örtlichen Verhältnisse würde aber natürlich mit der ö zöh ein Privilegium, Vertrag und Verjährung als so che besondere R 22 . 1 ie in den Guts ezirken zu den Kommunallasten R ( . 531 ; 1 ] z hie der Zweck 'setzlich bestehen bleiben dieselben in Geltung. echtstitel also auch innerhalb besonderer Schulgemei i Jeststellung eines Mininums für die ganze Monarchie der Zweck geseßlich bestehen x G, anzuerkennen sind, und zwar die beiden ersten auch nur dann, wer erer Schulgemeinden zu den Schullasten m nicht zu errei f , . arne ein ne n,. §. 37. In dem hier voraus gesetzten Falle die Einnadmen aus . . ;. in heranzuziehen sind = uch zu erreichen sein; es muß vielmehr jedenfalls immer ein größerer ? an esekten ö sie als wirkliche selbstständige Verpflichtungsgründe erfcheinen E 1 95; Spiel 4 ; ,, ,, s dem kirädblichén Amte ganz außer AÄnfaß zu lassen, würde an vie 3 5 einen, nicht ie zweite Alinea enthält ei zstnisse in den Spielraum gelassen werden, innerhalb dessen der Minimalbetrag für ? 1 derer msinterrssenten d- aber, wenn sie auf eine schon bestehende gesetzliche Verpflichtun eine wegen der Verhältnisse in jeden Ort 1 nn erhältuifse esti en ist. Orten zu harter und unnsthiger Belastung der Schulinteressenten . = ) ; ; g blos neu erworbenen Landestheilen e ; ng. 6 rt nach dessen besonderen Verhältnissen zu bestimmen ist. * zu dartet un nnddid, nnn de, dme, m, fa, e, n wie z. B. häufig in Auseinandersetzungs Rezessen ge⸗ §. 28. Die w a fring n dieses Inhaltes ist für die Städte schon iert . 136 2 w, 6 e, e. a da 2 noch nicht in lührbar. Auf dem Lände dagegen sind die Verhältnisse und Be. enmeimen Stäaatsslond Jar ich fil. , e: Die in der Provinz Preußen statt der Gewährung eines kulmi—⸗ 2 , , , . Inde dagegen ?

en. gleich., im. Allgemeinen ergeben ft dürfnisse 9. 26. 2 . . Willtakeit weit binausaben., Dagegen wird für die in dem Geseße sich aus dem Geset vom 1I. Juli ie g, Ges. 86 S. 184, . Kabi⸗ durfnisse in den verschledenen Theilen des Staates noch von so großer , weit hinausgeben. Dageg :

Dritte Beilage 612