1867 / 299 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1869 ab den allgemeinen Pensions⸗Kassen der betreffenden Re⸗ an,, zu, welche dagegen von diesem Zeitpunkt ab ie reglementsmäßigen Zahlungen der aufgelösten Pensions⸗ Zuschuß⸗Kassen zu übernehmen haben. §. 15. Mit Ausführung dieses Gesetzes wird Unser Mi⸗ nister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten beauftragt. .

Motive zu dem Gesetz-Entwurf, betreffend die Pensionirung und Pensionsberechtigung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen.

Durch die Verordnung vom 28. Mai 1846 Gesetz⸗-Sammlung Seite 214 ist das Pensionswesen für die Lehrer und Beamten an Gymnasien, Progymnasien, Schullehrer⸗Semingrien, Taubstummen⸗ und Blinden-⸗Anstalten, Kunst⸗ und höheren Bürgerschulen geseßlich

eordnet. In Betreff der Lehrer an allen übrigen öffentlichen Schulen ehlt es, abgesehen von den Elementarschullehrern in der Provinz Preußen, für welche der §. 26 der K 5 vom 11. Dezember 1815 Gesetz⸗ Sammlung 1846 Seite 1“ Bestimmung err, hat, an speziellen geseßlichen Vorschriften über ihre n nn uf Grund des §. 18 der Regierungs⸗Instruction vom 23. Oktober 1817, der Regierung, die Aufsicht und Verwaltung des ge— sammten Elementarschulwesens zusteht, hat sich im Anschluß an die Vorschriften der §S§. 28. 11. I2 und 529. IL 11 Allgemeinen Landrechts die Praxis gebildet, daß emeritirten Schul— lehrern dersdritte Theil ihres Einkommens als Pension gewährt wird, welche soweit als zulässig, aus der Dotation der Stelle entnommen, und soweit als nöthig, von den zur Unterhaltung der Schule Verpflich⸗ teten aufgebracht werden muß.

Obgleich durch wiederholte Urtheile des Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz-⸗LKonflikte, insonderheit durch das Urtheil vom 23. Juni 1858 Justiz⸗Ministerialblatt Seite 260 eine solche An⸗ ordnung als in der Kompetenz der Regierungen liegend anerkannt wor⸗ den ist, erscheint es doch in hohem Grade wunfihengmwerth, hierfür eine festere gesetzliche Grundlage zu gewinnen, als sie in der Re— gierungs ⸗Instruction , . ist. Aber auch abgesehen hier— von, ist die gesetzliche Regulirung des Gegenstandes ein dringendes Bedürfniß, theils weil bei der Geringfügigkeik der Lehrerbesoldungen der dritte Theil einer solchen oft nicht hinreicht, um den emeritirten Lehrer vor Nahrungssorgen zu schützen, theils weil dem Amtsnachfolger nicht auf eine Reihe von Jahren ein erheblicher Theil seiner ohnedies nur nach dem Bedürfniß bemessenen Dotation entzogen werden darf, um dem Emeritus eine kümmerliche Existenz zu sichern.

Vor Allem aber erfordert das allgemeine Interesse des Volks- Unterrichts eine Beseitigung des jetzt nur zu häufig vorkommenden Uebelstandes, daß die Pensionirung von Lehrern, um sie nicht nach langjährigen treuen Diensten der öffentlichen Armenpflege Preis zu geben, weit über den Zeitpunkt der eingetretenen Invalidität hinaus verzögert wird oder ganz unterbleibt.

wonach

An Versuchen, die angedeuteten Uebelstände zu beseitigen, hat es

nicht gefehlt.

Schon im Jahre 1842 war ein Plan zur Einrichtung von Pen—⸗ sionskassen in den einzelnen Regierungs⸗Bezirken vorbereitet, aus wel⸗ chen den Lehrern volle Pensionen gezahlt werden sollten. Er fand je— doch Schwierigkeiten in der Beschaffung der erforderlichen Mittel und ward in der Hoffnung zurückgelegt, daß es gelingen werde, die Ange⸗ legenheit in der Weise, wie es durch die inzwischen ergangene Schul⸗ ordnung für die Provinz Preußen geschehen war, auch für die übrigen Provinzen ordnen zu können. Abgesehen indessen davon, daß ähnliche Gesetze für die anderen Propinzen des Staats nicht erlassen worden sind, gewährt der §. 26 der Schulordnung vom 11. Dezember 1845 im Grunde nichts weiter, als eine festere gesetzliche Grundlage. Er beseitigt aber nicht die Dürftigkeit der Pensionen, noch auch die Un— fähigkeit vieler Gemeinden, bei Eintritt einer Pensionirung die Mittel zur Deckung der Pension aufzubringen.

Ein in anderer Richtung gemachter Versuch hat gleichfalls nicht zum Ziel geführt.

Es sind dies die seit dem Jahre 1834 in der Provinz Schlesien bestehenden Pensions⸗-Zuschuß-Kassen für evangelische und für katho— lische Lehrer. Sie beziehen ihre Einnahmen ausschließlich von den aktiven Lehrern, welche je nach ihrem Einkommen 173 bis 45 Silber- groschen jährlich beizutragen verpflichtet sind. Der Zuschuß, welchen

die emeritirten Lehrer zu ihrer gesetzlichen Pension aus diesen Kassen

erhalten sollen, beträgt reglementsmäßig 32 bis 40 Thlr. jährlich. In Wirklichkeit haben aber die Mittel hierzu nicht ausgereicht, so daß vfele schlesische Lehrer statt des reglementsmäßigen Zuschusses sich Jahre lang mit einer Unterstützung von 15 bis 20 Thlr. jährlich begnügen müssen und erst nach langem Harren in den Genuß des vollen Zu⸗ schusses treten. z Seitdem neuerdings vielfach das Streben rege geworden ist, eine Verbesserung der äußeren Verhältnisse des Lehrerstandes herbeizufüh⸗ ren, hat die Emanation eines Pensionsgesetzes für die Lehrer in der ersten Reihe der legislativen Aufgaben gestanden, weil hier das Bedürfniß einer Abhülfe praktisch am meisten gefühlt wurde. Es sind in dieser Richtung zwei Gesetz Entwürfe projektirt und von den Regierungen begutachtet worden. Sie beruh⸗ ten in der Hauptsache auf dem Prinzipe, in jedem Ne— gierungs-Bezirk eine von der Regierling zu verwaltende Pensions kasse einzurichten, die Lehrer 1 pCt. ihres Diensteinkommens, die zur Unter. 6 der Schule Verpflichteten einen, seiner Höhe nach durch das edürfniß bestimmten Prozentsatz des Einkommens jeder Schulstelle entrichten zu lassen, und den ausgedienten Lehrern je nach der Dauer ihrer Dienstzeit eine Quote ihres Einkommens als lebenslängliche Pension aus der gemeinschaftlichen Kasse zu gewähren. Sie unterschieden sich von einander dadurch, daß der erste Ent—

zum Vortheil der künftigen; birgt in sich die Gefahr, daß das

wurf den Beitrag der Schulen, resp. der zi ihrer Unterhaltung Ver pflichteten in Form eines in zehnjährigen Raten einzuzahlenden, d einjährigen Betrage jeder Lehrerdotation gleichkommenden Stamm beitrags aufbringen lassen wollte, dessen Zinsen nebst den laufenden Pensionsbeiträgen der Lehrer zur Gewährung der Pensionen die Mittel bieten sollten, während der zweite Entwurf auch den Beitrag der Schulen als einen laufenden, durch das w Bedürfniß be. 6 behandelte. Es ist nicht zu bezweifeln, daß dieser zweit

ntwurf wesentliche Vorzüge vor dem ersteren hat. Denn die Ansammlung eines Kapitals zur Deckung eines laufenden e. dürfnisses ist nach allgemeinen staatswirthschaftlichen Nücksch. ten nicht zu empfehlen; sie belastet ausschließlich die jetzige Generalion

bei eintretenden Landes⸗Kalamitäten verloren gehe, bereitet der 164

schreitenden Verbesserung der Lehrerbesoldungen Hindernisse, sofern jede Verbesserung der Dotationen auch eine entsprechende Erhöhung deß Stamimbeitrags bedingt, und enthält doch die Nöthigung, für den möglichen Fall einer Insuffizienz der Kasse die subsidiarische Verpflich. tung der Gemeinden oder Schulsocietäten festzuhalten. Diese Nach theile lassen sich vermeiden, wenn, auch den zur Unterhaltung der Schulen Verpflichteten laufende Beiträge auferlegt werden. Aber auch in diesem Fall bleiben wesentliche Bedenken gegen das Prinzip jener Entwürfe bestehen. Dahin gehört vor Allem die Nothwendigkeit einer fortlaufenden Controle über die Höhe der Dotation jeder einzelnen Lehrerstelle.

Es ist, nicht zu vermeiden, daß die hierdurch bedingten Verhand. lungen bei dem auseinandergehenden Interesse der Betheiligten ein Saame fortdauernder Zwietracht zwischen Lehrern und Gemeinden werden, was auf alle Weise zu vermeiden ist. Der Vorzug beider Entwürfe, daß die Last, welche jeder einzelnen Schule und jedem ein. zelnen Lehrer für den gemeinsamen Zweck auferlegt wird, rechnungsmäaßi in genauem Verhältniß zu dem Vortheil steht, welchen der einzelne Theilneh mer bei seiner Pensianirung von der Anstalt zu erwarten hat, ist mehr scheinbar als in Wirklichkeit vorhanden. Denn die gering dotirten Schulstellen werden fast nur mit jungen Lehrern besetzt, welche solcht Stellung als Durchgang zu einträglicheren Stellen ansehen. Bei ihnen kommt eine Pensionirung verhältnißmäßig selten vor, während bei gut dotirten Stellen der Fall öfter eintritt. Die Folge davon ist ent Prägravirung der ärmeren Gemeinden zum Vortheil der reicheren. Sie wird um so drückender, je höher bei gut dotiren Stellen die nach Pro centen des Einkommens berechnete Pension zu stehen kommt, und j höher demzufolge die Pensionsbeitragsquoten der Gemeinden bemessen werden müssen.

Das sind die Erwägungen, welche dahin geführt haben, für di . des Pensionswesens der Lehrer eine andere Grundlage ju suchen, welche unter Festhaltung der gesunden, jenen älteren Entwur. fen innewohnenden Gedanken die unzuträglichen Seiten derselben ver. meidet, und doch dem praktischen Bedürfniß Abhülfe schafft. Dies i in dem vorliegenden Entwurf versucht worden.

Der gegenwärtige Zustand leidet vornehmlich an 4 Mängeln:

L an dem Mangel einer festen gesetzlichen Grundlage,

2M an der Dürftigkeit der Pensionen,

3) an der vielfach vorkommenden Verkürzung der Stellen⸗Dotation

durch Belastung mit Emeritengehältern,

) an der Unfähigkeit vieler Gemeinden, im Fall der Pensionirum

eines Lehrers die Pension aufzubringen.

Der Punkt zu 1 erledigt sich durch den Erlaß des Gesetzes von selbst . Das Mittel zur Beseitigung des Uebelstandes ad 4 besteht theils in der Association aller Schulstellen eines Regierungsbezirks, theils darin, daß die jetzt nur zu Zeiten eintretende, dann aber die einzelne Gemeinde oft erdrückende Last in eine regelmäßige, aber dadurch um so viel leichter zu tragende verwandelt wird.

„Die Dürftigteit der Ruhegehälter (ad 2) ist bedingt durch die Dürftigkeit vieler Lehrerdotationen in Verbindung mit dein Umstand, daß das Ruhegehalt in einer Quote des Einkommens besteht. Die überwiegende Mehrzahl der Dotationen ist nur nach dem Bedürfniß des Stellen-⸗Inhabers bemessen. Wo der Lehrer nothdürftig mit 12 oder 150 Thlrn. Jahreseinkommen bestehen kann, geht der Emeritus mit 40 oder 50 Thlrn. Ruhegehalt zu Grunde, oder er fällt der öffentlichen Armenpflege anheini. Dem kann nur dadurch begegnet werden, daß innerhalb eines bestimmten Betrages der Lehrerdotation des Ruhegehalt nicht in einer Quote, sondern in einem Minimalquan. tum bestimmt wird. Der Entwurf schlägt deshalb vor, bis zu einem Betrage der Lehrerdotation von 200 Thlr. jährlich den Emeriten je nach der Dauer ihrer Dienstzeit feste Pensionen von 50 120 Thlr. jährlich aus der gemeinschaftlichen n n nf zu gewähren. Für dit Einrichtung der gemeinsamen Pen ionskassen fingirt der Entwurf ge— wissermaßen, daß alle Lehrerstellen im Lande mit 200 Thlr. dotirt seien. Daß einerseits die Dotationen vieler Lehrerstellen diesen Betra nicht erreichen, läßt er in der Erwägung bei Seite, daß auch da, wo dies der Fall ist, die Emeriten mit geringeren Ruhegehältern, als sie der Entwurf, in Aussicht nimmt, nicht bestehen können daß andererseits die, Dotgtionen vieler Lehrerstellen den Betrag von 200 Thlr. übersteigen, findet in späteren Bestimmungen des Ent. wurfs die erforderliche Berücksichtigung. Dies führt auf den unter Nr. 3 bezeichneten Punkt.

Die Entnahme des a, , aus dem Einkommen der Stellt ist nur da ein wirklicher Uebelstand, wo die Dotation derselben das Bedürfniß ihres Inhabers nur eben deckt oder um ein geringes über⸗ steigt. Gut dotirte Stellen können sehr wohl einen Theil des Ruhe= fee übernehmen, während es weder das Interesse des Staats for, ert, noch die Billigkeit gestattet, das Ruhegehalt für gut dotirte Schulstellen, bei denen überdies, wie bemerkt, Pensionirungen häufiger vorzukommen pflegen, durch gemeinsame Belträge aller Schulstellen

aufbringen zu lassen.

über das Verfahren zu treffen, so fehlt es

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Von diesen w, , aus schlägt der Entwurf vor, bei Stellen, ren Einkommen mehr als 200 Thlr. beträgt, den pensionirten Lehrern 6 der aus der gemeinschaftlichen . fließenden Pension den enen Theil des Ueberschusses aus dem Einkommen der Stelle als e et zu gewähren. Praktisch stellt sich mithin das Verhältniß so— häheispielßweise ein Gehrer, dessen Stelle so0 Thlr. einträgt, bei sner Pensionirung nach 40 ähriger Dienstzeit 1290 Thlr. (von 290 Thlr. ich aus der gemeinschaftlichen Kasse und z des Ueberschusses . z Tblrn) mit 100 Thlrn. aus der Dotation der Stelle, mit zusam= en DYö Thlrn. Pension erhält, während seinem Amtsnachfolger ad dies 6 mueriti 460 Thlr. verbleiben. Auf diese Weise wird erreicht, . die geringen Stellen ihre Dotation stets ungeschmälert behalten, nd daß doch den Inhabern besserer Stellen bei ihrer Pensionirung ait nur nichts von dem entgeht, worauf sie 49 Anspruch haben, sondern daß ihnen noch eine Verbesserung, nämlich 129 Thlr. statt 663 Thlr. bon den ersten 200 Thlrn. ihres Diensteinkommens gegen früher zu

Theil wird.

Nach diesen Andeutungen über die leitenden k des Entwurfs erübrigt nur die allgemeine Bemerkung, daß der Vorschlag, wonach die Berechtigung jeder Schulstelle, der Pensionskasse gegenüber, ine gleiche sein soll, die Iren ichn, aller Lehrer und aller Schulen mit einem gleich hohen Beitrage rechtfertigt, und daß eine fortlaufende Erörterung über die Erhöhung der Dotationen durch die Disposition ks Entwurfs ausgeschlossen iwird. Sie kann zum Zwech der Fest. stellung einer Pine nur gelegentlich, nämlich dann eintreten, wenn 8 sich darum handelt, ob und wie viel die Dotation den Betrag von Vo Thlr. übersteigt. Zu 4 . . des Entwurfs findet sich hier⸗ ichf noch Folgendes zu bemerkten: ö. ne err, . . In den beiden hohenzollernschen Fürsten⸗ thümern gelten hinsichtlich der Pensionirung der Lehrer Vorschriften, weiche sowohl von denen der älteren Landestheile, als auch unter⸗ finander ganz abweichen. Im Fürstenthum Hohenzollern - Hechingen hahen die Lehrer Anspruch auf Pension aus der Staatskasse; in hohenzollern⸗Sigmaringen sind die Gemeinden zur Aufbringung der Fehrerpensionen verpflichtet, sie erhalten aber einen Zuschuß von je z Gulden aus Staatsfonds. Inwieweit ein Bedürfniß und eine Möglichkeit besteht, das Pensionswesen für die Hohenzollernschen Lehrer mit dem der übrigen Lande auf gleichen oder ähnlichen Fuß zu setzen, lann erst erwogen werden, wenn für die letzteren ein neues Gesetz zu Stande gekommen sein wird. Hier müssen jene Landestheile für jetzt

ier Betracht bleiben. 4 96 Bei Bezeichnung der Schulen, für welche das Gesetz erlassen werden soll, ist der negative Ausdruck: »welche nicht zu den in der Verordnung vom 28. Mai 1846 genannten höhern Schulen gehören deshalb gewählt worden, weil die, gangbaren positiven Bezeichnungen Elementarschule, n Tn, 9 Bürgerschules keine recht⸗ ich scharf abgegrenzten Begriffe wiedergeben. . 9 59 ö bi Paragraphen bestimmen das Verfahren, welches bei unfreiwilliger Quieszirung von Lehrern zu beobachten ist. Daffelbe entspricht in der Hauptsache dem bestehenden Recht. Das letztere hat jedoch keine feste gesetzliche Unterlage, indem die Allerhöchsten Erlasse vom 12. April 1822 (Hesetz Sammlung Seite 105) 27. April 1830 (Gesetz Sammlung Seite 81) und 29. März 1837 (Gesetz Sammlung Seite 70) welche sich zunächst auf Amtsentsetzung, Straf⸗Versetzung und Straf⸗Emeritirung bezogen, jedoch durch Cirkular⸗ Resfript vom 9. Dezember 1843 auch auf unfreiwillige Emeriti⸗ rungen für anwendbar erklärt wurden, in ersterer Beziehung durch das Gefetz vom 21. Juli 1852 aufgehoben sind, dessen Bestim⸗ mungen über unfreiwillige Quiescirung auf Elementarlehrer, als mittelbare Staatsbeamte, gemäß §§. 94. 95 keine Anwendung finden. Wenn es daher wünschenswerth erscheint, eine feste gesetzzliche Bestimmung doch an praktischem Bedürfniß, das Verfahren, wiel es einmal besteht, zu ändern. Namentlich ist kein Grund vorhanden, die Rekurs -Instanz, welche sich jetzt bei den Ober⸗ Präsidenten befindet, in das Ministerium zu verlegen. Die Beibehal⸗ lung der bisherigen RekursInstanz macht aber im §. 5 die ausdrück⸗ liche Bestimmung nöthig, daß die Entscheidung des Ober-Präsidenten die im 8. 2 des Gescßes vom 24. Mai is6l als Bedingung für die Zulässigkeit des Rechtswegs verordnete vorgängige Entscheidung des Verwaltungschefs vertritt. ; .

Zu §. 5. In dem Gesetz Entwurf S8. 6. 8. sind feste Ter mine deshalb gäwählt worden, weil dieselben bestimmte Beziehungen ju einander haben. efr. S§. 10. 13. Für den den Pensionskassen zu gebenden Umfang tommt in Betracht, daß die Regierungen nicht blos

. wegen der Leichtigkest und Sicherheit der Kassen⸗Verwaltung sondern auch deshalb die geeignetsten Organe sind, weil in ihrer Hand die Ent⸗ scheldung über die Pensionirung der Lehrer liegt. Sie allein sind des⸗ halb auch im Stande, den voraussichtlichen Jahresbedarf der Kassen mit einiger Sicherheit zu beurtheilen.

„Zu §. 7. In einzelnen größeren Städten, insbesondere in den Städten Berlin, Cöln' und Danzig, desgleichen in den Städten des Negierungs⸗Vezirks Stralsund und in mehreren Städten der Provinz Brandenburg, sind bereits besondere Einrichtungen für die Pensionirung der städtischen Lehrer getroffen. Sie werden theils nach dem Reglement für die Staatsdiener vom 36. April 1835, theis nach den für Kommunal- beamte geltenden Grundsätzen, theils nach besonders errichteten Statuten behandelt. Es ist zu erwarten, daß manche von diesen Städten nicht wünschen werden, der Pensionskasse beizutreten. Sie davon zu entbinden, hat lein Bedenken, sofern für die' Penfionirung ihrer Lehrer ausreichende BFürsorge getroffen ist, was zu beurtheilen den inen Falle überlassen werden muß. Das Interesse der Pensions— assen wird dadutch nicht verletzt, da die Zahl ihrer Mitglieder auch hies. groß genug bleibt. Im Gegentheil ist, da die Lehrerbesol- ungen in den Städten höher zu sein, und hier Pensionirungen ver—

Regierungen im ein⸗

hältnißmäßig öfter r, r,. pflegen, im Interesse der Pensions⸗ kassen zu wünschen, daß die Schulen größerer Städte ihnen fern bleiben. Außerdem giebt es in den einzelnen Provinzen Schulstellen, welche grundsätzlich oder doch in der Regel nur provisorisch oder interimistisch besetzt werden, z. B. die Stellen der Schul⸗Adjuvanten in Schlesien, der Schulvikare im Regierungsbezirk Arnsberg, endlich die Stellen, welche mit Schulbrüdern oder Ordensschwestern besetzt werden. Diese und ähnliche Verhältnisse machen es nothwendig, den n, . eine nicht zu eng abgegrenzte Dispensationsbefugniß eizulegen.

Zu S.. 8. Die Heranziehung der Lehrer zu Pensionsbeiträ- gen liegt im Interesse der zur Unterhaltung der Schulen Ver⸗ pflichteten und entbehrt auch nicht der innern Berechtigung. Die bisherige Befreiung der Lehrer von Pensionsbeiträgen erklärt sich daraus, daß das Pensionswesen der Lehrer bisher überhaupt einer festen gesetzlichen Grundlage entbehrte, und daß der jetzige Zustand mehr den Tharakter einer Emeritirung als einer Pensionirung an sich trägt. Die Beiträge sind so mäßig und die den einzelnen Lehrern aus dem neuen Gesetz erwachsende Verbesserung ihrer Lage im Fall der Pensionirung so beträchtlich, daß sie jedem Lehrer ohne Bedenken an- gesonnen werden können. Die Annahme eines festen, für alle Lehrer gleich hohen Beitrags ist bereits oben motivirt. :

Zu 8. 9. Die Höhe des den Schulen, resp. den zu ihrer Unter⸗ haltung Verpflichteten aufzulegenden Beitrags muß der Festsetzung der Regierungen überlassen bleiben. Diese Höhe ist bedingt durch das Verhältniß, in welchem die Zahl der pensionirten zur Zahl der aktiven Lehrer steht. Das letztere ist in den einzelnen Provinzen sehr ver— schieden. Es schwankt zwischen 3 und 9 Prozent. Bei dem Verhält⸗ niß von 3 Prozent würden unter der Voraussetzung, daß alle pen⸗ sionirten Lehrer mindestens 40 Jahre gedient haben, die Beiträge der Schulen je 2 Thlr. betragen und 40 Thlr. auf je 160 Lehrerstellen zur Verwendung für das folgende Jahr erspart werden. Bei dem Ver—= hältniß von 9 Prozent würden unter gleicher Voraussetzung die Bei⸗ träge der Schulen je 9 Thlr. betragen und 20 Thlr, erspart werden.

Besondere Schulkassen bestehen noch nicht überall. Wo sie fehlen oder der nöͤthigen Mittel entbehren, muß auf die zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten zurückgegangen werden. .

Das letzte Alinea schließt jede Kapitalisirung von Beständen aus, weil die Ansammlung von Kapitalien keinen Zweck hat und nur die Verwaltung erschwert. .

Zu 5§. 10. Daß die Pensionsberechtigung von einer bestimmten Dienstzeit abhängig en, und je nach der Dienstzeit abgestuft wer= . soll, entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Pensionsgesetzge⸗

ung. . Wenn den Lehrern bisher das Emeritendrittel ohne Rücksicht auf Dienstzeit gewährt ist, so erklärt sich das aus dem Unterschiede zwischen Emeritirung und Pensionirung. Wird ein Pensionsgesetz erlassen, so kann davon nicht Umgang genommen werden, und

ereicht es den Lehrern um so weniger zur Beschwerde, als ihnen das

esez sehr erhebliche Vortheile im Vergleich zu dem bestehenden Ver⸗ hältniß bietet. Die Summen sind wesentlich nach dem Bedürfniß abgemessen, wobei vorausgesetzt ist, daß Pensionirungen unter vierzig Dienstjahren nur selten und dann meistens unter Umständen vor⸗ kommen, welche dem Lehrer gestatten, in einem andern Wirkungskreise wenigstens ein Nebenverdienst zu finden. Fälle, in denen diese Vor⸗ aussetzung nicht zutrifft, können Anlaß bieten, dem pensionirten Lehrer aus den vorhandenen staatlichen Unterstützungsfonds eine außerordent- liche Hülfe zu gewähren. Das Pensionsgesetz kann aber solche Aus⸗ nahmen nicht berücksichtigen.

Da der Entwurf alle Lehrerstellen bis zu 209 Thlr. Einkommen in Beziehung auf die Pensionsberechtigung gleich be⸗ handelt, so liegt es in der Natur der Sache daß bei den vereinigten Schul und Kirchenämten die Pension auch das Emeritengehalt für kirchliche Einkünfte, soweit sie zur Erfüllung eines Einkommens bis zu 200 Thlr. jährlich dienen, mitenthält. Ein Lehrer also, der aus dem Schulamt 150 Thlr., aus dem damit ver- bundeten Kirchenamt 250 Thlr. bezieht, empfängt bei seiner Pensioni= rung nach 40jähriger Dienstzeit 120 Thlr. aus der Pensionskasse und den dritten Theil von 200 Thlr. (nicht von 250 Thlr.) aus dem Ein⸗ kommen der vereinigten Stelle.

Die Bestimmungen über die Berechnung der Dienstzeit entsprechen den Vorschriften der Verordnung vom 28. Mai 18416.

Zu F§. 11 ist außer dem im Eingang erwähnten nur zu bemerken, daß zur Vermeidung von Differenzen zwischen dem Emeritus und seinem Amts- nachfolger die Verabfolgung des Drittheils in baarem Gelde als Regel hingestellt ist. Können Beide sich über die Gewährung von Naturalien, Wohnung ꝛc. in Anrechnung auf das Drittheil einigen, so bleibt ihnen das unbenommen. . ö

Zu §. 12. Die vierteljährliche 32 der Pension liegt im Interesse des Lehrerstandes und empfiehlt sich vor der sonst üblichen monatlichen Vorausbezahlung wegen der Geringfügigkeit der Pensionen und der nicht unbedeutenden Erleichterung des Zahlungsgeschäfts. Gegenüber dem Vortheil, welcher den Hinterbliebenen des Pensions⸗ empfängers beim Absterben des Letzteren hieraus erwächst, erscheint es gerechtfertigt, den Gnadenmonat auf die aus der Pensionskasse Ehr bare Pension zu beschränken und nicht auch auf den aus dem Ein⸗ kommen der Stelle etwa zahlbaren Pensionszuschuß auszudehnen.

Das zweite Alinea ist bestimmt, einem Zweifel vorzubeugen, welcher daraus entstehen könnte, daß die Pensionskassen weder Staats⸗ noch Gemeindekassen im eigentlichen Sinne sind. Daß in dem vor⸗ ausgesetzten Fall auch der etwaige Pensionszuschuß aus dem Einkom⸗ men der Stelle verloren geht, erscheint gerechtfertigt, weil zu einer Unterscheidung kein Anlaß ersichtlich ist.

Zu §. 13. Wenn die Kassen am 1. Januar ins Leben treten, können f am 1. Juli ihre Zahlungen beginnen. Die Uebernahme