1867 / 299 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der vorhandenen Emeriten ist nothwendig, weil den Schulen, bei welchen dergleichen vorhanden sind, nicht doppelte Zahlungen zu— emuthet werden können, und weil zu wünschen ist, daß die Dota⸗ ionen möglichst bald von den auf ihnen lastenden Emeriten · Gehältern befreit werden. Die Uebernahme kann aber nur bis zu demjenigen Betrage erfolgen, bis zu weichem die Kassen überhaupt Pensionen übernehmen.

Da die Pensionen dieser Lehrer einmal definitiv festgeseßt sind, so kann ihnen ein Anspruch auf anderweite Normirung ihrer ension nach Maßgabe des neuen Gesetzes nicht zugestanden werden. Aus diesem Gruͤnde wird es sich aber auch empfehlen, keine Rücksicht darauf R nehmen, ob diese Lehrer 15, 30 oder 40 Jahre gedient haben. Denn

ie Dienstzeit ist ein erst durch das neue 94 eingeführter Faktor für

die Abmessung der Pensionsberechtigung. an wird vielmehr die Pensionen in soweit zu übernehmen haben, als sie den Betrag von 120 Thlrn. nicht übersteigen. Betragen sie mehr, so muß der Ueber⸗ schuß in der bisherigen Weise aufgebracht werden.

Zu §. 14. Die schlesischen Pensions-⸗Zuschuß ⸗Kassen, deren Ein⸗ richtung oben erwähnt ist, sind von vornherein mangelhaft konstruirt, da sie das nicht leisten, was sie nach dem Reglement leisten sollen. Ihre Beseitigung ist ein Bedürfniß, welches zu befriedigen der Erlaß eines allgemeinen Pensionsgesetzes die erwünschte Gelegenheit bietet.

Das Verbot des Beitritts neuer Mitglieder bedarf keiner beson: deren Motivirung. Ebensowenig die . der Zwangspflicht zur Mitgliedschaft. Jemehr Lehrer von der Freiheit des Austritts Gebrauch machen, desto besser ist es. Denjenigen aber, die in dem alten Verbande bleiben wollen, muß gewährt werden, was ihnen das Reglement verspricht. Werden den allgemeinen Pensionskassen der drei schlesischen egierungs ⸗Bezirke die Kapitalien dieser Zuschußkassen und die laufenden Beiträge der verbleibenden Mitglieder überwiesen, so werden fie voraussichklich im Stande sein, ohne erhebliche Be—= lastung der Schulen die Verpflichtungen der aufzulösenden Zuschuß Kassen zu erfüllen.

Berlin 18. Dezember. Der dem Abgeordnetenhause durch den Finanz⸗Minister Freiherrn von der Heydt mitgetheilte Ver⸗ trag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen, vom 17. September 1866, lautet wie folgt:

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen einerseits und Se. Majestät der König von Preußen andererseits haben, ge⸗ leitet von dem Wunsche, unter den gegenwärtigen politischen Verhältnissen und in Bethätigung des besten verwandtschaft— lichen Einvernehmens, ein befriedigendes Abkommen über die künftigen Verhältnisse Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten zu treffen, eine Unterhandlung beschlossen und mit Führung derselben beauftragt

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen,

den seitherigen Kurfürstl, Gesandten und Minister v. Baum bach,

Se. Majestät der König von Preußen,

den Königlichen Wirklichen Geheimen Rath von Savigny, welche über folgende Bestimmungen vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung Ihrer erhabenen Vollmachtgeber sich einverstanden er⸗ klärt haben.

§. 1. Se. Majestät der König von Preußen gehen bei dieser Uebereinkunft von der unabänderlichen Voraussetzung aus, daß die von Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen zu erkennen gegebene Absicht der vorzunehmenden Eides⸗Entbindung der früheren kurhessischen Unterthanen, Truppen, Civil und Hofdienerschaft, wirk⸗ lich stattfinde, indem im entgegengesetzten Falle Se. Majestät der König von Preußen Allerhöchstsich an die nachfolgenden Bestimmun⸗ gen nicht gebunden erachten.

SF. 2. Se,. Majestät der König von Preußen erkennen bezüglich des Kur⸗

fürstlich hessischen Familien⸗Fidei⸗Kommisses and zwar insbesondere bezüglich a des Hausschatzes, b) der durch die Hofdotation vom Jahre 1831 als zum unveräußerlichen Familien -Fidei⸗Kommiß des Kurhauses gehörig aufgeführten Immobilien, Mobilien und Berechtigungen, e) des durch anderweitige hausgesetzliche Bestimmungen, konstituirten fideikommissarischen Vermögens jeder Art, das lebenslängliche Recht Sr. Königlichen Hoheit des Dar fellen auf die Nutznießung an und werden derselben ein Hinderniß nicht in den Weg legen, soweit nicht die Erreichung der Staatszwecke und politische Rücksichten dem ent⸗ gegenstehen und welche zu den weiter folgenden betreffenden Bestim— mungen Veranlassung gegeben haben.

Während im Uebrigen die rechtliche Natur des Kurfürstlich hessi⸗

schen Familien-Fideikommisses durch die gegenwärtigen Abreden nicht alterirt wird, so soll doch in Beziehung auf die Revenüen des Haus⸗ schatzes dieser lebenslängliche Nießbrauch Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten stattfinden, nicht blos hinsichtlich der durch Verordnung vom 27. Februar 1831 als Chatoullgelder bestimmten einen Hälfte der Revenüen, sondern auch r d uf der durch dieselbe Verordnung als integrirender Theil der Hofdotation bezeichneten anderen Hälfte der Revenüen. . Se. Königliche Hoheit der Kurfürst übertragen schon jetzt alle die⸗ jenigen Rechtsansprüche, welche Allerhöchstdieselben unter irgend wel— cher Voraussetzung an den Staats-Domänen erheben zu können glau⸗ ben, insbesondere auch rücksichtlich der in der Hofdotations- Urkunde von 1831 vorbehgltenen Radizirung auf die Domainen und Domanial⸗ gefälle auf Se. Majestät den König von Preußen.

. Z.. Bei den veränderten Verhältnissen und dem Umstand, daß das Familien- Fideikommiß innerhalb der preußischen Monarchie sich befindet, trifft die Krone Preußen zur Wahrung der allseitigen Inter—⸗ essen folgende Bestimmungen: a) Bezüglich des Hausschaßes wird eine Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1831 in der Weise eintreten, daß die Ernennung der Direction auf Vorschlag des Fideikommißbesitzers

durch die Krone Preußen geschieht, und daß dem Jideikommißbe ; zu jeder Zeit das Recht zusteht, die Revision der ghmntsfüihttn neh Direction des Hausschatzes so wie des Bestandes desselben zu verl

An die Stelle der seitherigen ständischen Mitwirkung bei 3

en. 6. der Geschäfte und der seitherigen ständischen Kontrolle 4.

entsprechende Einrichtungen. Die aus der früheren Hofhaltung

rührenden oder sonst rechtlich begründeten Forderungen an die 6. fürstliche Kasse werden vorweg aus den Einkünften des Hausschatzeß

tilgt; B) die Verwaltung des übrigen Fideikommiß Vermögens veruic⸗ den seither damit betrauten Behörden und Beamten, deren Benennun jedoch als Hofbeamten in Wegfall kommt, und soweit es nöthig ⸗ᷓ. durch die von Fideikommißbeamten ersetz wird; e) bei allen Stu tigkeiten bezüglich des fideikommissarischen Vermögens verbleiben J seitherigen Gerichte zuständig; d) die Bestimmung der Verabrehu über die Hofdotation, wonach das Museum und die Bildergallerie i ö einem angeniessenen Kunstgebrauch gewidmet bleiben solln wird aufrecht erhalten. Bezüglich der Bildergallerie sind, bei dern Fideikommiß⸗Qualität, alle diejenigen Bilder, welche sich gegenwärh

anderswo aufbewahrt finden, in dieselbe zurückzuschaffen. :

§. 4. Die Krone Preußen erklärt sich bereit, den Sr. Königlich Hoheit dem Kurfürsten als Regenten des Kurstaates durch die hij dotations-Urkunde vom Lande bewilligten Betrag von jährlich

w Dreihunderttausend Thalern⸗ mit Rücksicht auf den onerosen Charakter des zu Grunde gelestn Geschäftes für die Lebenszeit Sr. Königlichen Hoheit des Kurfünsn Allerhöchstdemselben zu belassen, unter der Voraussetzung jedoch, daz die durch das Uebereinkonunen über die Hofdotatisn auf dieselbe ge. legten Lasten und Verpflichtungen vorweg durch Preußen aus obihg Summe bestritten werden.

Da die ganze Hofdotations Summe aus der Staatskasse zu be zahlen ist und bei den veränderten Verhältnissen im allseitigen Intertst und zur Vermeidung jeder Weiterung sich der Modus empfiehlt, di die Staatskgsse direkt die betreffenden Ausgaben bestreitet, so wird R Königliche Regierung ein für alle Mal nach einem Durchschnitt der wirklichen Ausgaben aus den letzten zehn Jahren und vorbehaltlich di bis zum heutigen Tage wohlerworbenen Rechte der einzelnen Dien und Pensionaire die folgenden Etats des seitherigen ren. fixiren I) Besoldungen. (Tit. II. 2) Pensionen. (Tit. III) Beide mit den si⸗ aus dem §. 8 ergebenden Modificationen. 3) Bauverlag und zwa die Rubriken a) ständige Unterhaltungskosten, b) mobiler Bau font, (Tit. IX.) 4) Gartenverlag. (Tit. X) und zwar die Rubriken und B, einschließlich. 5) Beitrag zum Theater. (Tit. XIV.) 6) Hoh magazin. Tit. X I.) 7) Schweizerei Moulang.; (Tit. XXI). S) Leb gestüt zu Beberbeck. (Tit, XVII.) 9) Jagdktasse. (Tit. XVIII) 10 Tiith und Fischereiwesen. (Tit. XIX.) 115 Naturalien. Tit. XX) Außse, schlossen von der Fixirung und Zablung durch die Staats kasse bl. ben die Kosten für die in der Provinz Hanau belegenen Schlöss Es versteht sich von selbst, daß bei Aufstellung und Fixirung der en, . Etats die Kosten einer einmaligen Anlage, z. B. Anlegung von

arkbefriedigungen 2c, außer Anschlag bleiben. Innerhalb der s festgestellten Etats haben die betreffenden dazu befugten Behörden jährlich gemachten Ausgaben bei der Staatskasse à Conto der Hoftt— tation zur Auszahlung zu liguidiren.

. Bezüglich des Tit. 1, Besoldungen, wird bestimmt, daß zur Ei leichterung der Staatskasse es jedem der betreffenden Diener freistchnn soll, zu jeder Zeit und abgeschen von den sonst die Pensionirum . Gründen, in den Pensionsstand mit der gesetzlichen Pensimn zu treten.

Den sich ergebenden jährlichen Ueberschuß nach Fizirung obigtt Etats haben Se. Königliche Hoheit der Kurfürst das Recht in baarmm Gelde zu verlangen.

.§. 5. Se. Majestät der König von Preußen erklären Allerhöchsst bereit, an Stelle des jährlich zu leistenden, am Ende des vorigh Paragraphen erwähnten Ueberschusses aus der Hofdotation sogletz und ein für alle Mal die Summe von

. »Sechshundert Tausend Thalern«

Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen baar auszahltn zu lassen und zum eigenen privaten Vermögen zu übergeben.

S. 6. Ueber die Benutzung der Schlösser in Cassel ünd Wilhesm höhe steht Sx. Majestät dem Könige die alleinige Bestimmung zu,

§. J. Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen behalten

Allerhöchstsich jedoch das alleinige ungehinderte Benutzungsrecht

Schlösser in der Provinz Hanau vor, indem Allerhöchstdieselben zuglilh auf die eigene Benutzung der in den übrigen Landestheilen gelegene Schlösser verzichten.

§. 8. Seine

soldung Allerhöchstdieselben demnächst auf den eigenen Hausetat in übernehmen gewillt sind.

setzung, daß dieselben sich in angemessener Weise ferner diensilit verwenden lassen wollen und können. Ebenso verbleiben denselben ihre bisherigen Pensionsansprüche. !

§. 9. Das Privatvermögen Sr. Königlichen Hoheit des Kurfil⸗ sten an Gold, Silber, Pretiosen, Bildern, Wagen, Pferden, Wat Vorräthen aller Art 2c., unterliegt, wie sich von selbst versteht, Alltt⸗ höchstdessen freier und beliebiger Verfügung. .

8. 165. Die von Sr Königlichen Hoheit dem Kurfürsten im

Schluͤß⸗Protokoll durch Ällerhöchstdeffen Bevollmächtigten zu erkennen

gegebenen Wünsche werden die geeignete Berücksichtigung erfahren. icse Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die Uebereinkunft in doppelten Exemplaren unkerzeichnet und ihre beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 17. September 1866. (L. S.) gez. vo n' Baumbach. (I. S.) gez. von Savigny

Zweite Beilage

R erloschen und zufolge heutiger Verfügung im

er auf die Führung der

scheinenden Weser⸗-Zeitung erfolgen werden.

. Königliche Hoheit der Kurfürst bezeichnen die l Allerhöchstihrer perfönlichen Bedienung bestimmten Diener, deren Ve

6 (her Den übrigen Hofbeamten und Hofdiench! verbleibt ihr seitheriges dienstliches Einkommen unter der Voran

Siegl!

4873 Zweite Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Mittwoch, den 18. Dezembe

1867.

5 299.

——

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs Sachen.

Steckbrief s- Erledigung. Der unterm 4. Juli 1867 hinter den Lederarbeiter Friedrich gilheim Au gust Sattelberg erlassene Steckbrief ist erledigt. Berlin, den 7. Dezemher 1867 ; Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, Deputation J. für Schwurgerichtssachen.

Handels⸗Register. handtls-Register des König!. Stadtgerichts zu Berlin. In das Firmen ˖ Register des unterzeichneten Gerichts ist unter

r. . Kaufmann (Wäsche⸗Handlung) Bernhard Leon Berger zu

Berlin Ort 6 Niederlassung: Berlin (jetziges Geschäftslokal: Post—-

raße Nr. Y), 3 Bernhard Berger, ingetragen zufolge Verfügung vom age. Die unter Nr. N75 des firma

16. Dezember 1867 am selben

Firmen ⸗Registers eingetragene hiesige

Kauf 6 Friedrich Litt nhaber: Kaufmann Johann Friedrich Litty . diegister gelöscht.

Die unter Nr. 1057 des Firmen ; Registers eingetragene hiesige

n Adolph Schlesinger, . Inhaber: Kaufmann Adolph Schlesinger erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Register geloͤscht. Berlin, den 16. Dezember 18677. . Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

1

ist der Kreisrichter Moser mit Bearbeitung Handels⸗Register sich beziehenden Geschäfte cauftragt und demselben der Bureau⸗ Assistent Zander zugeordnet. die Veröffentlichung der Bekanntmachungen in Handelssachen erfolgt urch die Königsberger Hartung'sche Zeitung und den Preußischen taatsanzeiger. Wehlau, den 13. Dezember 1867. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

In Gemäßheit des §. 9 des Gesetzes vom 3. Mai 1865, die Ein. ührüng des allgemeinen Handelsgesetzbuchs betreffend, wird hierdurch röffentlichen Kenntniß gebracht, daß im Laufe des Jahres 1868 die Artikel 13 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Bekanntmachungen us sämmtlichen Handels-Registern des diesseitigen Bezirks in dem Freußischen Stats Anzeiger und daneben 1, aus den Han; els-Registern der Bezirke der Königlichen Kreisgerichte zu Cassel nd Rotenburg in der Casseler Zeitung, 2 aus den Handels⸗ kegistern der Bezirke der Königlichen Kreisgerichte zu Marburg, zanau und Fulda in dem zu Frankfurt a. M. erscheinenden frankfurter Journal und 3) aus den Handels-Registern des bezirks des Königlichen Kreisgerichts zu Rinteln in der zu Bremen

Für das Jahr 1868

Cassel, am 1. Dezember 1867. . . Königliches Appellationsgericht.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Subhast ati ons ⸗Patenst— Nothwendiger Verkauf Schulden halher. . . dem Otto Herrmann Schmalz gehörigen Grundstücke zu

e

24

) die Mahl. und Schneidemühle zu Altcarbe Vol. Ila Fol. 33g

Nr. 7, abgeschätzt auf 10502 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. das sogenannte Goldbruch Vol. Ig. K. Fol. 301 Nr. 23, abge⸗ schätzt auf 2364 Thlr. 28 Sgr 4 Pf. 5 3) das sogenannte Hinterland Nr. 23a Vol. XIX. Hal. 265 de Hypothekenbuchs verzeichnet, abgeschätzt auf 165 Thlr. 21 Sgr. ö Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen im Bureau Nr. All einzusehenden Taxe, sollen . am 19. März 1868, Vormittags 11 Uhr.. or dem Herrn Kreisgerichtsrath Mehler an hiesiger Gerichtsstelle im m ne limmtr Nr. J öffentlich an

8526)

Diejenigen Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypotheken⸗

den Meistbietenden verkauft

gung

vor mer

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354

Pag. ag.

Vol.

vor Nr. und

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hast nich

3924

dess.

stücke, nämlich: J.

uche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern

Befriedi⸗

614

3542

Das dem Schmidtmeister Joachim Friedrich Granzow. gehörige /

J , . belegene und im Hypothenbuche von Barenthin Vol, J. r. 13. bag.

Thlr. 39

im Wege der nothwendigen Subhastation an ordentlicher Gerichtsstelle öffentlich meistbietend verkauft werden. Die .

schein sind in unserer Registratur einzusehen. Gläubiger welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den a n n. ihre Befriedigung fuchen, haben sich deshalb bei uns zu melden.

3194 selbst gehörige, zu Landsberg a. d.

Vorstadt, Nr. 134 Vol. XVI. pag. 157 des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf 5915 Thlr, soll in dem .

hörigen, zu Landsberg a. W belegenen

adt, Berge, und die der ö. teh 1. Stolp, früher Wittwe Quilitz, gehörigen, eleg

tocher Vorstadt, Berge, 165605 Thlr. 14 Sgr.

2891

zugt ft, im Terminszimmer an ordentlicher Gerichtsstelle in nothwendiger Sub⸗

suchen,

suchen, haben sich mit ihrem Anspruche bei dem Gericht zu

melden. Friedeberg NM. den 11. September 1867.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Nothwendige Subhastation.

193 verzeichnete Zwweihüfnergut, abgeschäßt auf 11.922 r. 7iusa] Pf ./ soll

15 1368, Vormittags 11 Uhr,

am 20. März e und der Hypotheken⸗

Kyritz, den 16. September 1867. ;

Königliche Kreisgerichts⸗Kommission II. Nothwendiger Verkauf.,

August Friedrich Wilhelm Kelm hier-

W. belegene Grundstück, Zantocher

Das dem Maurermeister

den 2. März 1868, Vormittags 11 Uhr, . Herrn Kreisgerichts⸗Rath Eschner, an hiesiger Gerichtsstelle, Zim Nr. 7, anberaumten Termine Schulden halber subhastirt werden.

Taxe und Hypothekenschein sind in unserem Bureau V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche wegen eines aus dem Hypothekenbuche

nicht ersichtlichen Realanspruchs aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, werden aufgefordert, sich zur

Vermeidung der Präklusion bis

Termine bei uns zu melden. Landsberg a. d. W. den 7. August 18867. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

. Nothwendiger Verkauf.. .

ie dem Weinbergsbesitzer Earl Adolph Streblow hierselbst ge= Grundstücke Nr. 10, Band XIII, 361, fowie Band XVII, pag. 399 und Nr. 21, Band Xlll 449 des Hypothekenbuchs von Landsberg a. W, Zantocher Vor⸗ Ehefrau des Streblow, Anna Louise, gebo= zu Landsberg a. W. enen Grundstücke Nr. 1J, Band Xlli, pag. 369 und Nr. 15, Till, pag. 401 des Hypothekenbuchs von Landsberg a. W, Zan faͤmmtliche 4 Grundstücke abgeschäßt auf 2 Pf, sollen in dem auf

den 27. März 1868, Vormittags 11 Uhr,

Herrn Gerichts -Assessor güders an hiesiger Gerichtsstelle Zimmer 7 anberaumten Termine Schulden halber subhastirt werden. Taxe Hypothekenschein sind in unserm Bureau X. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche wegen eines aus dem Hypothekenbuche

nicht ersichtlichen Realanspruchs aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, werden aufgefordert, sich zur Vermeidung der Präklusion bis zum Termine bei uns zu melden,

Landsberg a. d. W., den 7. September 1867. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Subhastations⸗Pat ent. Kreises Ortelsburg, unter Nr. 6 belegene Krug

Das in Opaliniec,

grundstück, inkl. 4001 Morgen Holzung, 408,20 Morgen groß, laut

nebst neuestem Hypothekenschein im Büreau la. einzusehenden Taxe auf 7761 Thlr., soll im Termine en 26. Februar 1868, Vormittags 19 Uhr,

ation verkauft werden.

Die Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche t ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung haben sich mit ihrem Anspruche bei dem Gerichte zu melden.

Die hier unbekannten Erben; der Kaufmann Friedrich Grumbach

und der Partikulier Friedrich Grumbach aus Hohenstein, werden noch besonders vorgeladen.

den 10. Juli 1867. . Königliche Kreisgerichts⸗Kommission.

Nothwendiger Verkauf. . Folgende, dem Mühlenbesitzer Gottlieb Ferdinand Hintze und en Ehefrau Auguste, geb. Ix, gehörigen, hierselbst belegenen Grund⸗

Willenberg,

a) die Schloß, und Mahlmühle in der Stadt zwischen dem Mühlen⸗ und Neuenthore an der Mauer,

b) die Schneidemühle mit dem Holzplatze am Damm zwischen dem Mühlenkanal und dem Strom,

c) die Walkmühle daselbst,

d) die Mahlmühle daselbst,

ej das Wohnhaus nebst Mühlengang daselbst,

f zwei vereinigte Gärten mit Wiesenfleck daselbst,