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nothwendig, weil den Schulen, bei welchen dergleichen vorhanden sind, nicht doppelte Zahlungen zu⸗ emuthet werden konnen, und weil zu wünschen ist, daß die Dota— ionen möglichst bald von den auf ihnen lastenden Emeriten · Gehältern befreit werden. Die Uebernahme kann aber nur bis zu demjenigen Betrage erfolgen, bis zu welchem die Kassen überhaupt Pensionen übernehmen.
Da die Pensionen dieser Lehrer einmal definitiv festgeseßt sind, so kann ihnen ein Anspruch auf anderweite Normirung ihrer Pension nach Maßgabe des neuen Gesetzes nicht ,, werden. Aus diesem Grunde wird es sich aber auch empfehlen, keine Rücksicht darauf u nehmen, ob diese Lehrer 15, 30 oder 40 Jahre gedient haben. Denn
ie Dienstzeit ist ein erst durch das neue . eingeführter Faktor für
die Abmessung der Pensionsberechtigung. tan wird vielmehr die Pensionen in soweit zu übernehmen haben, als sie den Betrag von 120 Thlrn. nicht übersteigen. Betragen sie mehr, so muß der Ueber⸗ schuß in der bisherigen Weise aufgebracht werden.
Zu §. 14. Die schlesischen Ven ont. Zunsch ui. assen, deren Ein⸗ richtung oben erwähnt ist, sind von vornherein mangelhaft konstruirt, da sie das nicht leisten, was sie nach dem Reglement leisten sollen. Ihre Beseitigung ist ein Bedürfniß, welches zu befriedigen der Erlaß eines allgemeinen Pensionsgesetzes die erwünschte Gelegenheit bietet.
Das Verbot des Beitritts neuer Mitglieder bedarf keiner befon— deren Motivirung. Ebensowenig die Au eng der Zwangspflicht zur Mitgliedschaft. Jemehr Lehrer von der Freiheit des Austritts Gebrauch machen, desto besser ist es. Denjenigen aber, die in dem alten Verbande bleiben wollen, muß gewährt werden, was ihnen das Reglement verspricht. Werden den allgemeinen Pensionskassen der drei schlesischen Regierungs ⸗Bezirke die Kapitalien diefer . und die laufenden Beiträge der verbleibenden Weitglieder überwiesen, so werden sie voraussichtlich im Stande sein, ohne erhebliche Be— lastung der Schulen die Verpflichtungen der aufzulösenden Zuschuß⸗ Kassen zu erfüllen.
Berlin, 18. Dezember. Der dem Abgeordnetenhause durch den Finanz⸗Minister Freiherrn von der Héyhdt mitgetheilte Ver— trag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen, vom I7. September 1866, lautet wie folgt:
Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen einerseits und Se. Majestät der König von Preußen andererseits haben, ge⸗ leitet von dem Wunsché unter den gegenwärtigen politischen Verhältnissen und in Bethätigung des besten verwandtschaft⸗ lichen Einvernehmens, ein befriedigendes Abkommen über die kunftigen Verhältnisse Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten zu treffen, eine Unterhandlung beschlossen und mit Führung . derselben beauftragt . Ser Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, den seitherigen Kurfürstl. Gesandten und Minister v. Baumbach, Se. Majestät der König von Preußen,
den Königlichen Wirklichen Geheimen Rath von Savigny, welche über folgende Bestimmungen vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung Ihrer erhabenen Vollmachtgeber sich einverstanden er⸗ klärt haben.
S. 1. Se. Majestät der König von Preußen gehen bei dieser Uebereinkunft von der unabänderlichen Voraussetzung aus, daß die von Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen zu erkennen gegebene Absicht der vorzunehmenden Eides-Entbindung der früheren kurhessischen Unterthanen, Truppen, Civil⸗ und Hofdienerschaft, wirk⸗ lich stattfinde, indem im entgegengeseßzzten Falle Se. Majestät der König von Preußen Allerhöchstsich an die nachfolgenden Bestimmun— gen nicht gebunden erachten.
S. 2. Se. Majestät der König von Preußen erkennen bezüglich des Kur⸗
fürstlich hessischen Familien⸗Fidei⸗Kommisses and zwar insbesondere bezüglich a) des Hausschatzes, b) der durch die Hofdotation vom Jahre 181 als zum unveräußerlichen Familien⸗-Fidei⸗Kommiß des Kurhauses gehörig aufgeführten Immobilien, Mobilien und Berechtigungen, ) des durch anderweitige hausgesetzliche Bestimmungen konstituirten fideikommissarischen Vermögens jeder Art, das lebenslängliche Recht Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten auf die Nutznießung an und werden derselben ein Hinderniß nicht in den Weg legen, soweit nicht die Erreichung der Staatszwecke und politische Rücksichten dem ent⸗ gegenstehen und welche zu den weiter folgenden betreffenden Bestim— mungen Veranlassung gegeben haben.
Während im Uebrigen die rechtliche Natur des Kurfürstlich hessi⸗
schen Familien⸗Fideikommisses durch die gegenwärtigen Abreden nicht alterirt zoird, so soll doch in Beziehung auf die Revenüen des Haus⸗ schatzes dieser lebenslängliche Nießbrauch Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten stattfinden, nicht blos hinsichtlich der durch Verordnung vom 27. Februar 1831 als Chatoullgelder bestimmten einen Hälfte der Revenüen, sondern auch hinsichtlich der durch dieselbe Verordnung als integrirender Theil der Hofdotation bezeichneten anderen Hälfte der Revenüen. Se. Königliche Hoheit der Kurfürst übertragen schon jetzt alle die⸗ jenigen Rechtsansprüche, welche Allerhöchstdieselben unter irgend wel— cher Voraussetzung an den Staats-Domänen erheben zu können glau⸗ ben, insbesondere auch rücksichtlich der in der Hofdotations⸗Urkunde von 1831, vorbehaltenen Nadizirung auf die Doͤmainen und Domanal— gefälle auf Se, Majestät den König von Preußen.
8 3. Bei den veränderten Verhältniffen und dem Umstand, daß das Familien- Fideikommiß innerhalb der preußischen Monarchie sich befindet, trifft die Krone Preußen zur Wahrung der allseitigen Inter⸗ essen folgende Bestimmungen: a) Bezüglich des Hausschatzes wird eine Abänderung des Gesetzes vom 25. Februar 1831 in der Weise eintreten,
daß die Ernennung der Direction auf Vorschlag des Fideikommißbesitzers
der vorhandenen Emeriten ist
durch die Krone Preußen geschieht, und daß dem Fideikommißbesi c zu jeder Zeit das Recht zusteht, die Revision der Amtsführung . Direction des Hausschatzes so wie des Bestandes desselben zu verlan.
en. An die Stelle der seitherigen ständischen Mitwirkung bei Et. edigung der Geschäfte und der seitherigen ständischen Kontrolle treten entsprechende Einrichtungen. Die aus der , . Hofhaltung her. rührenden oder sonst rechtlich begründeten For erungen an die Kur, fürstliche Kasse werden vorweg aus den Einkünften des Hausschatzes ge tilgt; b) die Verwaltung des übrigen Fideikommiß · Vermögens verhich; den seither damit betrauten Behörden und Beamten, deren Benennum jedoch als Hofbeamten in Wegfall kommt, und soweit es nöͤthig ist durch die von Fideikommißbeamten ersetzt wird; e) bei allen Strij tigkeiten bezüglich des fideikommissarischen Vermögens verbleiben die seitherigen Gerichte zuständig; d) die Bestimmung der Verabredun über die Hofdotation, wonach das Museum und die Bildergallerie in Kassel einem angeniessenen Kunstgebrauch gewidmet bleiben sollen wird aufrecht erhalten. Bezüglich der Bildergallerie sind, bei dern Fideikommiß⸗Qualität, alle diejenigen Bilder, welche sich gegenwärtig anderswo aufbewahrt finden, in dieselbe urückhuschaffen.
S. 4 Die Krone Preußen erklärt sich bereit, den Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten als Regenten bes Kurstaates durch die Hof. dotations-Urkunde vom Lande bewilligten Betrag von jährlich
J Dreihunderttausend Thalern« mit Nücksicht auf den onerosen Charakter des zu Grunde gelegten Geschäftes für die Lebenszeit Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten Allerhöchstdemselben zu belassen, unter der Voraussetzung jedoch, daß die durch das U&ebereinkommen über die Hofdotation auf dieselbe ge. legten Lasten und Verpflichtungen vorweg durch Preußen aus obiger Summe bestritten werden.
Da die ganze Hofdotations Summe aus der Staats kasse zu be. zahlen ist und bei den veränderten Verhältnissen im allseitigen Interess und zur Vermeidung jeder Weiterung sich der Modus empfiehlt, daß die Staatskasse direkt die betreffenden Ausgaben bestreitet, so wird die Königliche Regierung ein für alle Mal nach einem Durchschnitt der wirklichen Ausgaben aus den letzten zehn Jahren und vorbehaltlich der bis zum . Tage wohlerworbenen Rechte der einzelnen Diener und Pensionaire die folgenden Etats des sceitherigen In fixiren: I) Besoldungen. (Tit. Il. 2) Pensionen. (Tit. ij ) Beide mit den sich aus, dem 8. 8 ergebenden Modificationen. 3) Bauverlag und zwar die Rubriken a) ständige Unterhaltungskosten, b) mobiler Baufonds. (Tit. 1X) 4) Gartenverlag. (Tit. X) und zwar die Rubriken *. und B, einschließlich. 5) Beitrag zum Theater. (Tit. XIV.). 6) Holz magazin. Tit. XV.) 7) Schweizerei Moulang. (Tit. XXI.) 8) Leib. gestüt zu Beberheck. (Tit, XVII.) 9) Jagdkasse. Tit. XVIII) 10) Teich. und Fischereiwesen. (Tit. IX.) 117 Naturalien. Tit. XX) Ausge— schlossen von der Fixirung und Zablung durch die Staats kasse blei. ben die Kosten für die in der Provinz Hanau belegenen Schlösser. Es versteht sich von selost, daß bei Aufstellung und Fixirung der ein—
nen Etats die Kosten einer einmaligen Anlage, z. B. Anlegung von Parkbefriedigungen 24, außer Anschlag bleiben. Innerhalb der so festgestellten Etats haben die betreffenden dazu befugten Behörden die jährlich gemachten Ausgaben bei der Staatskasse à Conto der Hofdo— tation zur Auszahlung zu liguidiren.
. Bezüglich des Tit. IE, Besoldungen, wird bestimmt, daß zur Er— leichterung der Staatskasse es jedem der betreffenden Diener freistehen soll, zu jeder Zeit und abgeschen von den sonst die Pensionirung ,,, Grunden, in den Pensionsstand mit der gesetz lichen Pension zu treten.
Den sich ergebenden jährlichen Ueberschuß nach Fixirung obiger Etats haben Se. Königliche Hoheit der Kurfürst das 6. in te, Gelde zu verlangen. .
'S. 5. Se. Majestät der König von Preußen erklären Allerhöchstsich bereit, an Stelle des jährlich zu leistenden, am Ende des vorigen Paragraphen erwähnten Ueberschusses aus der Hofdotation sogleich und ein für alle Mal die Summe von
. »Sechshundert Tausend Thalern«
Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen baar aus zahlen zu lassen und zum eigenen privaten Vermögen zu übergeben.
S. 6. eber die Benutzung der Schlöffer in affel und Wilhelms höhe steht Sr. Majestät dem Könige die alleinige Bestimmung zu.
S. ä Se.. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen behalten Allerhöchstsich jedoch das alleinige ungehinderte Benutzungsrecht der Schlösser in der Provinz Hanau vor, in dein Allerhöchstdieselben zugleich auf die eigene Benutzung der in den übrigen Landestheilen gelegenen Sch lösser verzichten.
§.ůꝓ 8. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst bezeichnen die zu
Allerhöchstihrer persönlichen Bedienung bestimmten Diener, deren Be⸗
soldung Allerhöchstdieselben demnächst auf den eigenen Hausetat zu übernehmen gewillt sind. Den übrigen Hofbeamten und Hofdienern verbleibt ihr seitheriges dienstliches Einkommen unter der Voraus setzugg daß dieselben sich in angemessener Weise ferner diensilich verwenden lassen wollen und können. Ebenso verbleiben denselben ihre bisherigen Pensionsansprüche. ;
S8. 9. Das Privatvermögen Sr. Königlichen Hoheit des Kurfür— sten an Gold, Silber, Pretiosen, Bildern, Wagen, Pferden, Wäsche, Vorräthen aller Art 2c, unterliegt, wie sich von selbst versteht, Aller höchstdessen freier und beliebiger Verfügung.
§. 19. Die von Schluß Protokoll durch Allerhöchstdessen Bevollmächtigten zu erkennen gegebenen Wünsche werden die geeignete Berücksichtigung erfahren.
Zu Urkund dessen ᷣ Uebereinkunft in doppelten 5. unterzeichnet und ihre Siege beigedrückt. So geschehen zu ? erlin, den 17. September 1866.
(L. S) gez. von Baumbach. (J. S.) gez von Savigny.
Zweite Beilage
Sr Königlichen Hoheit dem Kurfürsten im
haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese
1873 Zweite Beilage zum Königlich Preußischen Staats- Anzeiger. den 18. Dezember
6 299.
1867.
. 4
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief s- Erledigung. . Der unterm 4. Juli 1867 hinter den Lederarbeiter Friedrich Filllelm Aug ust Sattelberg erlassene Steckbrief ist erledigt. Berlin, den 7. Dezember 1867. ; Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, Deputation J. für Schwurgerichtssachen.
SHandels⸗Register. hand e ls⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. In das Firmen - Register des unterzeichneten Gerichts ist unter
n . Kaufmann (Wäsche Handlung) Bernhard Leon Berger zu
Berlin ö . Ort der hꝛiederlassung: Berlin (jetziges Geschäftslokal: Post-⸗ . . 9 d Berger Firma: Bernhar 9 jnsttragẽs rh cfelz Verfügung vom 16. Dezember 1867 am selben
Tage. Die unter Nr. 2775 des Firmen ⸗Registers eingetragene hiesige
Erft gr Lin; Inhaber: Kaufmann 6 Friedrich Littpt, s erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Registeréagelöscht.
—
Die unter Nr. 1057 des Firmen ⸗Registers eingetragene hiesige
ni Adolph Schlesinger, Inhaber: Kaufmann Adolph Schlesinger, st erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Register geloͤscht. Berlin, den 16. Dezember 1867. . Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. —
für das Jahr 1868 ist der Kreisrichter Moser mit Bearbeitung der 91 die Führung der Handels- Register sich beziehenden Geschäfte beauftragt und demselben der Bureau - Assistent Zander zugeordnet. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen in Handelssachen erfolgt durch die Königsberger Hartung'sche Zeitung und den Preußischen Staatsanzeiger. e e den 13. Dezember 1867. . Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
n Gemäßheit des §. 9 des Gesetzes vom 3. Mai 1865, die Ein⸗ sihe h des k betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gehracht, daß im Laufe des Jahres 1868 die in Artikel 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Bekanntmachungen us sämmtlichen Handels-Registern des diesseitigen Bezirks in dem Preußischen Staats-Anzeiger und daneben I) aus den Han⸗ delz,‚Registern der Bezirke der Königlichen Kreisgerichte zu Cassel und Rotenburg in der Casseler Zeitung, 2) aus den Handels; Registern der Bezirke der Königlichen Kreisgerichte zu Marburg, Hanau und Fulda in dem zu Frankfurt a. M. erscheinenden Frankfurter Journal und 3) aus den Handels- Registern des Bezirks des Königlichen Kreisgerichts zu Rinteln in der zu Bremen erschinenden Weser⸗Zeitung erfolgen werden.
Cassel, am 1. Dezember 1867. . .
Königliches Appellationsgericht.
—
Konkurse, Suübhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
Subhastations⸗ Patent. Nothwendiger Verkauf Schulden halber.
Die dem Otto Herrmann Schmalz gehörigen Grundstücke zu Altearbe ö
1 die Mahl- und Schneidemühle zu Altcarbe Vol. II.Ma Fol. 55
Nr. 7, abgeschätzt auf 10502 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. . . e . ,, 5 K. Fol. 301 Nr. 23, abge— chätzt auf 2364 Thlr. 28 Sgr 4 Pf. ; ö ) das , Hinterland Nr. 28a Vo]. XIX. Hol. 265 des Hypothekenbuchs verzeichnet, abgeschätzt auf 165 Thlr. 21 Sgr. 8 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen im Bureau Nr. Ill einzusehenden Taxe, sollen am 19. März 1868, Vormittags 11 Ahr,. ; bor dem Herrn Kreisgerichtsrath Mehler an hiesiger Gerichtsstelle im voa ins immer Nr. J öffentlich an den Meistbietenden verkauft erden, . Diejenigen Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypotheken—
Böꝛsj
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3194
2891
buche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedi⸗
gung suchen, haben sich mit ihrem Anspruche bei dem Gericht zu melden.
Friedeberg N. M., den 11. September 1867. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Nothwendige Subhgstation, Das dem Schmidtmeister Joachim Friedrich Granzow gehörige,
zu Barenthin belegene und im Hypothenbuche von Barenthin Vol. J. Nr. 13. pag. 193 verzeichnete Zweihüfnergut, abgeschätzt auf 11,922
Thlr. 15
im Wege der nothwendigen Subhastation an ordentlicher Gerichtsstelle öffentlich meistbietend verkauft werden. Die Taxe und der Hypotheken⸗
schein sind in unserer Registratur einzusehen. t einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kgqufgeldern ihre Befriedigung suchen, haben sich deshalb bei uns
zu melden.
gr. 71/4, Pf. / soll am 20 Marz 1368, Vormittags 11 Uhr,
Gläubiger, welche wegen
Kyritz den 16. September 1867. ꝛ Königliche Kreisgerichts⸗Kommission II.
Nothwendiger Verkauf, . Das dem Maurermeister August Friedrich Wilhelm Kelm hier⸗
selbst gehörige, zu Landsberg a. d. W. belegene Grundstück, Zantocher Vorstadt, Nr. 134 Vol. XVI. laß 157 des Hypothekenbuchs, abgeschätzt
auf 5915 Thlr, soll in dem au
den 2. März 1868, Vormittags 11 Uhr,
vor Herrn Kreisgerichts⸗RRath Eschner, an hiesiger Gerichtsstelle, Zim-= mer Nr. 7, anberaumten Termine Schulden halber subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in unserem Bureau
V. einzusehen. Alle Diejenigen, welche wegen eines aus dem Hypothekenbuche
nicht ersichtlichen Realanspruchs aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, werden aufgefordert, sich zur Vermeidung der Präklusion bis zum Termine bei uns zu melden.
Landsberg 4. d. W., den 7. August 18867. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Nothwendiger Verkauf.
3541 . l Wir dem Weinbergsbesitzer Carl Adolph Streblow hierselbst ge= hörigen, zu Landsberg a. W. belegenen Grundstücke Nr. 10, Band Xlll,
bag. 361, sowie Band XVII, p
ag. 399 und Nr. 21, Band XIII
ag. 449 des Hypothekenbuchs von Landsberg a. W, Zantocher Vor— 34 Berge, 2. die der Ehefrau des Streblow, Anna Louise, gebo⸗
rene Stolp, früher Wittwe Quilitz, gehörigen, zu Landsberg a. W. belegenen Grundstücke Nr. 11, Band Alll, 5
Vol. XIII, pag, 401 des Hypothekenbuchs von Landsberg a. W, Zan⸗ tocher Vorstadt, Berge, sämmtliche 4 Grundstücke abgeschätzt auf
16/6065 . 14 Sgr. Pf
ag. 369 und Nr. 15,
sollen in dem auf en 27. März 1868, Vormittags 11 Uhr,
vor Herrn Gerichts-Assessor Lüders an hiesiger Gerichtsstelle Zimmer Nr. 7 anberaumten Termine Schulden halber subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in unserm Bureau V. einzusehen.
Alle Diejenigen, welche wegen eines aus dem Hypothekenbuche
nicht ersichtlichen Realanspruchs aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, werden aufgefordert, sich zur Vermeidung der Präklusion bis zum Termine bei uns zu melden.
Landsberg a. d. W., den 7. September 1867. Ic igliche Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Subhastations⸗Patent. Das in Opalinierc, Kreises Ortelsburg, unter Nr. 6 belegene Krug⸗ grundstück, inkl. 4491 Morgen Holzung, 408, Morgen groß, Laut der nebst i,, . im Büreau la. einzusehenden Taxe, abgeschätzt auf 7761 Thlr., soll im Termine ö. ö J Ferrudr 1868, Vormittags 109 Uhr, im Terminszimmer ge. ordentlicher Gerichtsstelle in nothwendiger Sub⸗ istation verkauft werden. , rr len welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben sich mit ihrem Anspruche bei dem Gerichte zu melden. Die hier unbekannten Erben: der Kaufmann Friedrich Grumbach und der Partikulier Friedrich Grumbach aus Hohenstein, werden noch besonders vorgeladen.
Willenberg, den 19. Juli 1867. 36 Königliche Kreisgerichts-Kommission.
2 Nothwendiger Verkauf. ö len e, dem WMeühlenbesitzer Gottlieb Ferdinand Hintze und dessen Ehefrau Auguste, geb. Ir, gehörigen, hierselbst belegenen Grund⸗ stücke, nämlich: . . stufte . die Whloß. und Mahlmühle in der Stadt zwischen dem Mühlen⸗ und Neuenthore an der Mauer, . b) die Schneidemühle mit dem Holzplatze am Damm zwischen dem Mühlenkanal und dem Strom, e) die Walkmühle daselbst, d) die Mahlmühle daselbst.. - e) das Wohnhaus nebst Mühlengang daselbst, f) zwei vereinigte Gärten mit Wiesenfleck daselbst,
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