1867 / 300 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4884

Eisenbahn- Stamm- Acetien.

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LZins- termin.

Bank- u. Kredit- Effekten.

Dividende

1865 i866

Lins- termin.

1866.

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Lins- termin.

Aachen-Mastr. .. Altona - Kieler .. Bergisch- Märk. .. Berlin- Anhalter. Berlin- Görlitzer.

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do. Stamm- Pr. Berlin Hamburg. Berl. Potsd. ·Mgd. Berlin- Stettiner .. Brsl.- Schw. Erb. Brieg Neisser ... Cöln- Mindener .. Magdb.· Halberst. do. Lit. B. (St. Pr.) Magdeb. - Leip.. 28 Lit. B. ... Münster- Hamm. . Niederschl. - Märk. Niederschl. Lwgb. Nordb. Fr. Wilh. Obersehl. LA. uc. do. Lit. B Oppeln · Tarno w.. Recht. Od. - Uf. -B. do. Stamm-Pr. Rheinische Rhein. (8St.) Prior. Rhein-Nahe Stargard- Posen. Thüringer Wlihb. e. 0db.) do. (Stamm-) Pr. do. do.

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usancemũissig 4 pCt. berechnet.

NVecnpan n- prornimits Tc. und Obligationen.

Zins- termin.

Aachen-Düsseld. J. Em. . dito Il. Em. . dito III. Em. . Aachen-Mastriehter dito II. Em. . Bergisch-Märk. I. Serie. dito II. Serie. do. III. Ser. v. Staat 3ꝝ gar. dito dito Lit. B... dito IV. Serie. dito V. Serie. dito VI. Serie. dito Düsseld.-Elbf. Priorit dito dito II. Serie. dito Dortmund- Soest. dito dito II. Serie. Berlin- Anhalter dito Berlin -Anhalter Lit. B. . . Berlin- Hamburger dito B. Potsd.· Magd. Lit. A.u.B. dito Iit. C. Berlin Stettiner I. Serie. dito II. Serie dito III. Serie. dito IV. Ser. v. Staat gar. dito VI. Serie dito Breslau-Schweidn. -Freib. Cõöln- Crefelder Cõln- Mindener dito dito dito dito dito ; ; dito V. Em. Magde burg- Ilalberstadter. dito von 1865 dito Wittenberge Magdeburg-Wittenberge. Nie derschl.- Märk. IJ. Serie dito II. Serie à 623 Thlr. dito Oblig. J. u. II. Serie dito III. Serie

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dito v. Staate gar.. dito 3. Em. v. 1858 u. 60 dito dito v. 1862 u. 64 dito dito von 1865 Rheinische v. Staate gar. Rhein-Nahe v. Staate gar. dito dito II. Em. R. - Cref.- Kr. Gladb. I. Ser. dito II. Ser. dito III. Ser. Sehles wig - Holsteinische. . Stargard- Posen

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dito IV. Serie Wilhelmsb. (Cosel-Oderb.) dito dito III. Em. dito dito IV. Eni.

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Disk. Kdt. -Anth. Genk. Kred. Bank Geraer Bank. .. Gothaer Pr. Bank Hambrg. Ver. Bk. Hannov. Bank. . Leipz. Kred. Bk. Luxemb. Bank. Meining. Kr. Bk. Mold. Land. -Bk. Norddeutsche Bk Oesterr. Kꝛred. Bk Hp. Pf.(Hansem.) G. Bk. (Schuster) Rostocker Bank. Sächsische Bank Schles. Bk. Vr. A. Thüringer Bank Weimar. Bank.

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In dustrie - Actien.

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Berl. Holzw. - Fabrik e,. 4 herlin. Omnibus- Gesellsehaft 5 587 bz

Friedrichsdr or Gold- Kronen

Neue Berl. Gas- Ges. (Nolte u. Co. )5 li0d G Minerva, Bergwerks- Actien Hoerder Hüttenvereins-Actien

? 124 Dessauer Kontinental Gas-Aet. . ...

Münzprels des Silbers bel der Kgl. Münze. Das Pfund fein Silber 29 Thlr. Z3 Sgr.

Alns fuss der Preussischen Bank. Für Wechsel 4 pCt., für Lombard 43 pCt.

Magdeb. Feuer-Versicher. Actien. 5 900 B Renaissance, Ges. f. Holzschnitzkunst 5 60 B Auslin dische . ins 24

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Gesterr. Netassiques. vers chieqᷓ. IG p do. National -Anl.

Vichtamtliche Notirumnmgeem.

verschied. 543 6 do. 250 FI. Pr. O.

Fiacnꝗit

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sincnb . · dis m n- Actien.

JLins-

114 623 ba do. n. 100. Loose pro Stückᷓ 717 br do. 5 pCt. Loose

termin.

Amstrd. Rotterd. Berl. Pferdebahn Gal. Carl- Ldw.) Löbau- Zittauer. Ludwigsh. Bexb. Märk. Posener. . do. Stamm-Pr. Mainz-Ludwgsh. Mecklenburger. Nrdh. Erf. St.- Pr. Oest. fr. Staatsb. Oest. s. Stb. ( Vb.) Ostpr. Sb. S. Pr. Russisch. Eisenb. Warsch. Bromb. Warseh. Teresp. Warsch.· Wiener Westb. (Böhm.).

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115 u. 14 682 ba do. do. (1864)

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111 u. 7. 111.11. 11 u..

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Oesterr. südl. St.- B. ( Lomb.) do. do. 696 Bonds. .. do. do. neue pro 1875 do. do. neue pro 1876 Ostpr. Südb.-Pr

Galiz. (Carl Ludw.) ...... do. do. neue.

Wars chau- Teresp. v. St. gar.

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Gold und Papiergeld.

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Sovereigns

Bank Disconto Oesterreichische Bank-Noten Russische Banknoten

14u. 10713 ba Polnische Banknoten

Nedaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag 9 1 ,. Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei

v. Decker). Folgen zwei Beilagen

1885 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

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Donnerstag, den 19. Dezember

1867.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 19. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Herrenhauses nahm der Justizminister Leonhardt wieder⸗ bolt das Wort. Ueber den von dem Herrenhausmitgliede von Franken berg⸗Ludwigsdorf gestellten, den neuen Entwurf einer Civilprozeß-Ordnüng für das Gebiet des Norddeutschen Bundes betreffenden Antrag, erklärte sich derselbe wie folgt:

Gestatten Sie mir, meine Herren, daß ich über den Stand punkt, welchen ich zu dieser Vorlage einnehme, mich von vorn⸗ herein ausspreche, wenngleich einstweilen auch nur in bestimm⸗ ter und beschränkter Richtung. Es ist klar, daß dem Antrage ein großes sachliches Interesse zu Grunde liegt; meinerseits kann ich das um so weniger verkennen, als ähnliche oder gleiche Er⸗ wägungen, wenn Sie wollen, für mich bestimmend ge— wesen sind bei der Regelung meiner dienstlichen Thätig⸗ keit. Die Ordnung der Prozedur in bürgerlichen Rechts- Streitigkeiten ist ein Gegenstand von außerordentlicher legis⸗ lativer Bedeutung.

Justiz⸗Verfassung eines Landes beruͤhrt werden, denselben mög— sicher Weise auch präjudizirt wird. Das Intexesse trit? aber sehr bestimmt hervor für den preußischen Staat aus dem Grunde, weil in den verschiedenen Landestheilen des Reiches

nicht allein verschiedene Prinzipien der Justiz⸗Verwaltung, . ustiz⸗ Errichtung die neu erworbenen Landestheile

dern auch in wesentlicher Beziehung sehr verschiedene der Verfassung zu Grunde liegen. ö k Von diesem Standpunkte aus, meine Herren, hat es mir schiinen wollen, als wenn der Justizminister des preußischen Staates sich mit der Kommission, welche berufen ist, eine bür— gerliche Prozeßordnung für den Norddeutschen Bund auszuar⸗ beiten, in nächsten ,,, setzen müsse. . Meine Herren! Es ist in den Kreisen dieses hohen Hauses vielleicht bekannt, daß ich vor verschiedenen Wochen durch die Wahl des Bundesrathes zum Mitgliede dieser Kommission er— nannt wurde. Wie viel nun auch dafür sprach, meine Herren, daß ich aus dieser Kommission ausschied, nachdem ich durch die Gnade Sr. Majestät des Königs zum Justizminister ernannt wor⸗ den bin, so habe ich dennoch bei dem großen Interesse, welches die Regelung der bürgerlichen Prozeßordnung hat, es für geboten erachten müssen, von der Stellung, die mir angewiesen ist, nicht zurückzutreten. ̃ Meine Herren, in einer langen Reihe von Jahren im höchsten Justizverwaltungsdienst habe ich immer dafuͤr gehalten, daß es den Zwecken der Justizpflege eines Landes nur zum Heil gereichen könne, wenn Über wichtige Fragen der Justizverwal⸗ tung und der Justiz⸗Gesetzgebung die höheren Landesgerichte ge— hört'werden. Diesen meinen Grundsatz werde ich als preußischer ustizminister nicht verleugnen. J ; . 6. 6 um . thun, als ich einerseits das hohe Ansehen der höheren Landesgerichte und die in denselben vertretene Intelligenz aufrichtig anerkenne, und weil ich anderer. seits selbstverständlich mir sagen muß, daß die genaueste Kenntniß der Rechtsanschauungen und Bedürfnisse, welche ich rücksichtlich der einen Provinz habe, mir rücksichtlich der übrigen Provinzen dieses Reiches nicht zu Gebote stehen kann., Demgemäß, meine Herren, wird es für mich ein wahres Bedürfniß sein, mich von den Rechlsanschauungen der höheren Landesgerichte zu . wissern, und zwar insonderheit insoweit, als es sich um die Prinzipien der neuen Gesetzgebung handelt. ö Meine Herren, der Zweck des Antrags geht dahin, daß die höheren Landesgerichte zum Gutachten aufgefordert werden, wenn das Gesetzzebungswerk durch die Kommission abgeschlossen ist. Ich meinerseits möchte nun glauben, daß es in der Natur der Sache liegt und durch die Erfahrung bestä— tigt wird, daß eine solche nachträgliche Betbeiligung der Gerichte an dem Gesetzgebungswerke keine großen Folgen haben, eine besonders wirksame nicht sein kann. Eine solche nachträgliche Begutachtung kann wohl zur Folge haben, daß einzelne Detail ⸗-Vorschriften abgeändert werden, aber. es ist außerordentlich schwer, daß nun noch eine Abänderung in den Grund⸗-Prinzipien hervortritt. Es hat eine solche Aenderung in, den Grund-Prinzipien auch seine großen Bedenken, weil die Erfahrung in Gesetzgebungsfachen lehrt, daß selbst der ein- sichtigste Referent in späterer Zeit nicht mehr zu Üübersehen ver. mag die einzelnen Konsequenzen, welche er aus einem Prinzip gezogen hat. Wird dieses Prinzip abgeändert, so kann leicht . was früher Konsequenz war, als Inconsequenz hervor— en.

seit der

Dies gilt nicht blos an und für sich, son⸗ dern ganz insbesoöndere auch in der Richtung, daß durch diese

ichtige Fragen der Justiz-Verwaltung, wie der , 3. als 100jährigen Bestehens zu hohem

gericht. ser nde se , , ,, beiden Gerichtshöfe. Aber, meine Herren, es ist nicht bloß das

Meine Herren, es ist nun mein Wunsch, in einer wirk⸗

sameren Weise, wie dies der Antrag will, den Wünschen der Herren Antragsteller nachzukommen.

erre Ich wünsche nämlich, daß die Gutachten der höheren Landesgerichte so zeitig eingefordert

werden, daß sie benutzt und voll gewürdigt werden können, von der Kommission selbst.

Meine Herren, bei dieser Sachlage, da die Verhältnisse sich 7 des Antrages bis heute verändert haben und gegen⸗

über dieser meiner Erklärung kann allerdings wohl die Frage aufgeworfen werden, ob denn nicht der Antrag überhaupt jedes

praktische Interesse verloren hat. Ich darf mich einstweilen auf

diese Erklärung beschränken.

In der General-Diskussion über den Gesetzentwurf, betref⸗

fend die Vereinigung des Ober⸗Appellationsgerichts mit dem

Obertribunal, erklärte der Justizminister Leonhardt nach der

Rede des Dr. von Daniels:

Meine Herren, es heißt im §. 92 der Verfassungs⸗Urkunde es soll in Preußen nur ein oberster Gerichtshof hestehen. Um diesem Grundsatz zu genügen, sind oberste Gerichtshöfe in den eiuzelnen Landestheilen gesunken, welche während eines mehr Ansehen gelangt waren

und den Ruhm des Landes bildeten. Man kann moöͤůglicher⸗

weise in Zweifel sein, ob die Errichtung des obersten Gerichts⸗ hofes, welcher an Stelle der obersten Gerichtshöfe der neuen

andestheile getreten ist, vom Standpunkte der reinen Justiz⸗Verwaltung aus gerechtfertigt war. Allein die des obersten Gerichtshofes zu Berlin für ist jedenfalls ein en

politischer Akt und dieser Akt kann jedenfalls nicht ungeschehen gemacht werden. Es bestehen jetzt neben einander zwei oberste Gerichtshöfe, das Ober-Tribunal und das Ober⸗-Appellations⸗ Die Verfassungs Urkunde fordert die Vereinigung dieser

Wort im Art. 92 der Verfassungs-Urkunde, welches die Ver⸗

einigung fordert, vielmehr ist ganz entscheidend der Gedanke,

welcher diesen Worten zu Grunde liegt: das ist aber die durch die Staatseinheit geforderte Einheit in der Rechtspflege. Es kann nicht geduldet werden in Wahrung dieser hohen Interessen, daß Rechtsfragen von verschiedenen obersten Gerichtshöfen ver⸗ schieden beurtheilt werden, und geradezu widerwärtig würde es erscheinen, wenn derartige verschiedene Rechtssprüche ergingen aus einem und demselben Gebäude, ja aus einem und dem⸗ selben Sitzungssaale eines und desselben Hauses.

Meine Herren, bei unbefangener Betrachtung der Verhält⸗ nisse ist allerdings nicht zu verkennen, daß die Gründe, welche die Justizommission des hohen Hauses veranlaßt haben, zu beantragen, den Gesetzentwurf einstweilen abzulehnen, von Ge— wicht sind. Aber sie sind meiner Ueberzeugung nach nicht von so entscheidender Bedeutung, daß dadurch die Ablehnung des Gesetzentwurfs, wenn auch nur einstweilen, gerechtfertigt werden könnte. Ich glaube, die Sachlage ist so, daß nur aus Gründen,

die unüberwindlich erscheinen, die Erfüllung der Verfassungs⸗

vorschrift hintenangesetzt werden könnte. Ich sage also, ich ver— mag das Gewicht der Gründe, welche zur Motivirung des Ableh⸗ nungsantrags angeführt worden sind, an sich nicht zu verkennen. Ich erkenne vielmehr deren Gewicht in der Richtung an, daß durch dieselben dargelegt wird, es sei zur Zeit unthunlich, eine an sich allerdings erwünschte vollständige innere Vereini⸗ gung der beiden Gerichtshöfe herbeizuführen. Die Anträge der Justiz⸗Kommission dieses hohen Hauses bewegen sich jedoch in Extremen. Die Motive sollen zuvörderst die Ablehnung des Gesetzes rechtfertigen; wenn aber dieser Antrag den Beifall des hohen Hauses nicht inden sollte, so gehen die Anträge auf eine vollständige innere Vereinigung beider Gerichtshöfe zu Einem. Ich glaube, daß vom Herrn Präsidenten angeordnet ist, die 8§. Lund? bereits mit in Berücksichtigung zu ziehen. Unter dieser Voraussetzung würde ich Folgendes hinzuzufügen haben. Es liegt der Gedanke wohl nicht fern, daß im Laufe der Zeit daran gedacht werden muß, eine Reorganisation des Ober— Tribunals eintreten zu lassen. . . Dieser Zeitpunkt wird jedoch erst gekommen sein, wenn die bürgerliche Prozeß⸗Ordnung ins Leben tritt; denn die bürgerliche Prozeß ⸗Ordnung wird in Betreff der Regelung der Rechtsmittel⸗-Instanzen die allergrößte Einwirkung auf die Ge— schäfte des Obertribunals ausüben können. Vor diesem Zeit— punkte an eine eigentliche Reorganisation des Obertrihunals zu denken, würde mir recht bedenklich scheinen, weil dann eine zweite Regelung der Verhältnisse erforderlich sein würde oder

oder doch werden könnte, wenn jener Zeitpunkt eingetreten sein

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