4950
muster) beträgt ohne Unterschied der Entfernung für je 23 Loth
3 Sgr. * den in der Guldenwährung rechnenden Post⸗Anstalten 1 Kr. Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst o f⸗ fener Karten n . er wird pro Stück 5 Sgr., be⸗
iehungsweise 1 Kr, erhoben. . . 9 * Schr für Zahlungen mittelst Post-⸗Anweisung
beträgt: . ] . einer Zahlung unter und bis zu 265 Thlr. (463 Fl.) 25 Thlr. (436 Fl.) bis zu 50 Thlr.
einschließlich 2 . oder 7 Kr., bei einer Zahlung über 365 6 einschließlich 4 Sgr. oder 14 Kr.
ohne Unterschied der Entfernung; für jene Gebühr können die Post⸗Anweisungen auf dem Coupon mit brieflichen . unter Wegfall der bisherigen Beschrän⸗
igen, versehen werden. ö a9 n Ee r, r wird für Post⸗Anweisungen, welche auf Beträge bis zu 50 Thlr. G73 Il) lauten können, der gleich= mäßige Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. Anwendung finden.
Für Postvorschuß⸗Beträge wird außer dem Porto für die Sendung an Postvorschuß⸗Gebühr erhoben:
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ; Sgr. im Minimum aber 1 Sgr.,
für jeden Gulden oder Theil eines Guldens: 1 Kreuzer, im e nn, . feel rin
Vorstehende Sätze gelten auch bei den Post⸗Anstalten i , Theil des Großherzogthums Hessen, welcher dem Norddeutschen Bunde nicht angehört.
Diese Sätze finden ferner, in Folge der vom 1. Januar 1868 ab in Kraft tretenden Postverträge vom 23. Novem— ber cr. auch für ö. Postverkehr zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bunde ⸗
a) . Süddeutschen Staaten: Bayern, Würt⸗
tem berg und Ba den, sowie 6.
b) — abgesehen von Post⸗Anweisungen und Postvorschüssen — mit dem Kaiserthum Oesterreich und e) — außer den Postvorschüssen — mit dem Großherzog—⸗— thum Luxemburg Anwendung.
Die Efaführung des Post-⸗Anweisungs⸗ und Postvorschuß⸗ Verkehrs im Austausch mit dem Kaiserthum Oesterreich ist einem späteren Termine vorbehalten; Postvorschuß⸗Sendun⸗
en werden durch die Staatsposten des Großherzogthums
Luxemburg nicht vermittelt. . 1 Sätze für Packete obne
In Betreff der Porto⸗ ze. . tte Werfhs-Declaration und für Sendungen mit deklarirtem des Nord⸗
Werthe im Verkehr der Post-Anstalten des deutschen Bundesgebiets unter sich — wird auf das in Nr. 8 des Bundesgesetzblattes abgedruckte Gesetz über das Post⸗Tax⸗ wesen vom 4. Rovember d. J. Bezug genommen, die betreffen, den Sätze finden auch bei den Post-Anstalten im südlichen Theil des Groͤßherzogthums Hessen, so wie auf den gesammten Aus⸗ tausch mit den vorstehend sub a und b bezeichneten Staaten Anwendung; die Staatsposten im Großherzogthum Luxemburg unterhalten keinen Austausch von Päckereien und von deklarir⸗ ten Werthbriefen. . . Der Verkauf Norddeutscher Post-Freimarken für die verschiedenen Nennwerthe des Stempels, sowie Nord⸗ deutscher Franco-Couverts mit dem Werthstempel von 1 Sgr. und zwar — inkl. der Herstellungs⸗Kosten der Couverts — für den Absatz-Preis von 1 Sgr. 1 Spf.
beginnt mit dem 31 Dezember d. J. Dieselben können erst
vom 1. Januar 1868 an zum Frankiren in Gebrauch genom— men werden.
Die bisher im Gebiete des Norddeutschen Bundes gang— baren Freimarken und Franco⸗Couverts, welche vom Be— inn des Jahres 1868 außer Anwendung kommen, önnen vom 31. Dezember d. J. ab und ferner inner⸗ halb des ersten Quartals des künftigen Jahres bei den Post⸗Anstalten gegen Norddeutsche Post⸗Freimarken beziehungs⸗ weise Franco⸗Couverts (den Verkaufswerth der neuen Franco— Couverts zu 13 Silberpfennigen gerechnet) umgetauscht oder gegen baare Bezahlung zurückgegeben werden. Der Umtausch beziehungsweise die Einlösung kann jedoch, je nach der Währung, auf welche die Werthzeichen der zurück zu liefernden Marken und Couverts lauten, nur bei den Post⸗Anstalten desjenigen Gebiets stattfinden, in welchem die Ausgabe der Marken u. s. w. erfolgt ist.
Berlin, den 24. Dezember 1867.
General⸗Post⸗Amt. von Philipsborn.
Staats ⸗Ministerinm.
Das 126. Stück der GesetzSammlung, welches heute aus—
gegeben wird, enthält unter
Nr. 6946. das Gesetz, betreffend die Stempelsteuer von Spielkarten. Vom 23. Dezember 1867; unter
Nr. 6947. den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Rovemher 1867, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Höxter, Regierungsbezirk Minden, bezüglich de Baues der Ehausseen; 1 von Höxter über Albaxen und Staht bis zur Grenze der Provinz Hannover in der Richtung auf Dean f nebst einer Zweigstraße von Stahle zur Holzminden Fähre, 2 von Brakel über Erkeln und Titelsen zur Roggen thalsmühle auf Beverungen, und 3) von Brakel über Beller sen, Appenburg, Bredenborn, Sommersell und Born bis zu Grenze des Fürstenthums Lippe-⸗Detmold in der Richtung aj Schwalenburg; und unter
Nr. 6948. den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Dezember 186, betreffend die Genehmigung ven Zusätzen zu dem Reglemen der ö Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft für Wes preußen. .
Berlin, den 24. Dezember 1867.
Debits⸗Comtoir der GesetzSammlung.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Königlichen Bau⸗Inspektor von Morstein zu Bar lin 3 die Wasser⸗Bau⸗Inspektorstelle zu Breslau verlichn worden.
Der hisherige Geheime revidirende Kalkulator bei der Fö— niglichen Ober⸗Rechnungskammer Johann Christian Gotz— lieb Mitge ist als Geheimer expedirender Seeretair und Kn kulator bei dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerhf und öffentliche Arbeiten angestellt worden.
Der Berg⸗Referendarius Julius von Brunn und de Berg; und Hütten- Eleve Wilhelm Lehmer im Oberben⸗ amtsbezirk Halle, sowie die Berg⸗Referendarien Christian Mosler und Bernhard Jordan im Oberbergamtsbest Bonn sind zu Berg-Assessoren ernannt worden.
Den Herren Thode und Knoop (Firma Edmund Tho
u. Knoop) in Dresden ist unter dem 19. Dezember 1867 cn Patent auf:
eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Letten
Setz⸗ und AÄblegemaschine, ohne Jemand in der Anwendung
bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für hM Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Preußische Bank.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit der Bekanntmachung des Herrn Chefs di Preutzischen Bank vom 21. dieses Monats bringen wir hierm zur öffentlichen Kenntniß, daß die Bank-Kommandite in Hm nover ihre Wirksamkeit am 2. Januar 1868 beginnen wirh.
Die von derselben zu betreibenden Geschäfte bestehen in:
I) dem Ankauf von Wechseln auf Hannover und den Vö ort Linden bei Hannover, auf Berlin und alle andern Plätze, an welchen sich Filialanstalten der preußischn Bank befinden, sowie von Wechseln auf andere frem Plätze, welche an der Berliner Börse einen Cours haben
2) der Ertheilung von Darlehnen gegen Unterpfand vᷣn edlen Metallen, inländischen Staats-, kommunal⸗ständischt und anderen öffentlichen, auf jeden Inhaber lautend Papieren und im Inlande lagernden, dazu geeignelt Kaufmannswaaren; der Ausstellung von Anweisungen auf die Haupt-Van und deren Filial-Anstalten in den Provinzen, sowie Ein lösung der Anweisungen dieser Anstalten auf die nen Bank⸗Kommandite; der Besorgung des An- und Verkaufs von öffentlich ö für Rechnung öffentlicher Behörden und W
alten; ]
) der Annahme von Wechseln und sonstigen zahlbaren lf
fekten zur Einziehung. Die Verwaltung der Königlichen Bank-Kommandite, welch vorbehaltlich anderweiter Bestinnmung die Landdrostei Hann ver, die Landdrostei Hildesheim, mit Ausnahme der Fürst thümer Grubenhagen und Göttingen, so wie derjenige . der Landdrostei Lüneburg, welcher südlich von den Stäadlh Soltau, Uelzen und Wustrow belegen ist, als Geschäftsbesth zugewiesen sind, ist dem Bank-⸗Rendanten Heller und
dem Bank-⸗Buchhalterei⸗Assistenten von Lüdemann
4951
gemeinschaftlich übertragen worden und sind daher Beider Un⸗ lerschriften bei allen rechtsverbindlichen Erklärungen und Aus⸗ sertigungen der Bank Kommanpite erforderlich. Berlin, den 23. Dezember 1867. Königlich Preußisches Haupt-⸗Bank-⸗Direktorium.
,
Berlin, 24. Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: , n Aber⸗Hof⸗ und Haus⸗ Narschall Wirklichen Geheimen Rath Grafen von Pückler und Allerhöchstihrem Hof⸗Marschall Grafen von Perponcher die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Griechen⸗ land Majestät ihnen verliehenen Großkreuzes des Erlöser⸗Ordens ertheilen.
—
Bekanntmachung.
Zu Bentheim und Hoya, Provinz Hannover, werden am 1. Ja⸗ nuar 1868 Telegraphen⸗-Stationen eröffnet werden. Erstere als selbstständige Telegraphen; Station II. Klaässe mit vollem Tagesdienst, und letzter mit der Post kombinirt und mit beschränktem Tagesdienst. lelr. §́. 4 der Telegraphen ˖ Ordnung für die Korrespondenz im Deutsch⸗ Desterreichischen Telegraphen ·˖ Verein.)
Hannover, den 20. Dezember 1867.
Der Ober⸗Telegraphen⸗Inspektor.
— Summarxische Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf
der Königlichen , ,, , e, nn, zu Berlin im Winter⸗
Eemester 1867 / twesen 1957, davon sind abgegangen 577, es sind demnach geblieben 6, dazu sind in diesem Semester gekommen 869, die Gesainmtzahl der immatrikulirten Studirenden heträgt daher 2249; die theologische Fakultät zählt Inländer 312, Ausländer 61, zusammen 373, die suristische Fakultät zählt Inländer 514. Ausländer 152, zusammen 666 . medizinische Fakultät zählt Inländer 361 Ausländer 64, zusammen Kö; die philosophische ,, zählt a) Inländer mit dem Zeugniß der Reife 562, b) Inländer mit dem Zeügniß der Nichtreife nach §. 35 des Prüf⸗Regl. vom 4. Juni 1834 3, e) Inländer ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 desselben Reglements 16, d) Ausländer 174, zu⸗ sanimen 785. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Universität, als nur zum Hören der Vorlesungen berechtigt: I nicht immatrikulirte Pharmaceuten 1063, 2) nicht immiatrikulirte der Zahnheilkunde Beflissene 23, 3) Eleven des Friedrich Wilhelms⸗ . 7, . Eleven der medizinisch-chirurgischen Akademie für das
llitär und bei derselben attachirte Unterärzte von der Armee 79, D Eleven der Bau⸗Akademie 559, 6) Berg⸗Akademiker 66, 7 Remu⸗ nerirte Schüler der Akademie der Künste 6, 8) von dem Rektor ohne Immatriculation zugelassen 38; die Gesammtzahl der nicht imma⸗ lkulirten Zuhörer ist demnach 953; es nehmen mithin an den Vor— lesungen überhaupt Theil 3203.
Im Sommer⸗Semester 1867 sind immatrikulirt
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 24. Dezember. Se. Majestät der König empfingen im Laufe des gestrigen Vormittags die Vorträge des Civil⸗ und Militair-Kabinets, des Kriegsministers und des General⸗Lieutenants von Podbielsky, und nahmen militairische Meldungen entgegen.
. — Heute empfingen Se. Majestät der König militai⸗ isch Meldungen, sowie die Vortraͤge des Polizei-Präsidenten von Berlin, des Ober-⸗Kammerherrn Grafen Redern und des General-Adjutanten und Chefs des Militair-Kabinets Ge— seral von Tresckow.
„ — Ihre Majestät die Königin wohnte gestern Abend m großen Militair-Lazareth der Weihnachtsfeier und Be— schenkung der daselbst noch anwesenden Verwundeten bei, welche der Central-Verein für die im Kriege verwundeten und er— rankten Krieger veranstaltet hatte. . .
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz stattete gestern früh
der verwittweten Frau von Heinz, geb. von Bülow, einen Be— uch ab und begab sich von dort zum Begräbniß des ver— orbenen Hofmarschalls von Heinz nach dem Invaliden-Kirch— ofe. Se. Königliche Hoheit nahm darauf militairische Meldun⸗ kn entgegen und empfing mit Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin den Grafen Harrach und den Dombau⸗ eistr Voigtl aus Cöln. — Um 4 Uhr waren die Kinder des ßürsten zu Putbus bei Ihrer Königlichen Hoheit der Kron— hrinzessin, und Abends 7 Uhr wurde der Fürst zu Putbus pon beiden Höchsten Herrschaften empfangen.
ßen ge. Ein belgisches Blatt, »La Finance, hatte schon vor eini⸗ hen Wochen die Behauptung aufgestellt, daß fünf große Pariser urnale Subventionen von Preußen erhalten hätten. Die sönigliche Regierung würde diese Erfindung ebensowenig der mung werth gehalten haben, wie so viele ähnliche, wenn . Behauptung der belgischen Presse nicht in der französischen , gähenden Versammlung zur Sprache gebracht worden wäre, al, wie es scheint, ihre unbedingte Wahrheitswidrigkeit
rt erkannt worden ist. Wir sind amtlich zu der Erklärung
ermächtigt, daß jene Behauptung im Ganzen wie im Einzelnen in Bezug auf jedes der genannten Blätter und auf jeden Theil der angegebenen Summe unwahr und erfunden ist.
— Die sehr umfassenden und schwierigen Arbeiten zur Fest⸗ ellung und Vertheilung des nach 5§. 4 des Grundsteuer⸗Ent⸗ chädigungs-Gesetzes vom 21. Mai 1861 gusgesetzten Gefammt- Entschädigungs⸗RKapitals für die bisher verfaffungs⸗ mäßig von der Grundsteuer befreiten oder hinsichtlich der⸗ selben bevorzugten Güter, Grundstücke und Städte sind nunmehr zum Abschlusse gelangt und ist der darüber im Königlichen Finanz- Ministeriuni aufgestellte Theilungsplan, vorbehaltlich der in Folge nachträglicher Anerkennung von Theilnahme⸗Ansprüchen für einzelne Grundstücke etwa noch auf⸗ zustellenden Spezial⸗Pläne am 23. d. Mts. von der Grund⸗ steuer⸗Entschädigungs ⸗Kommission bestätigt worden. Darnach kommt das Gesammt⸗Kapital, welches gemäß §§. 4 folg. a. a. O.
durch den 133fachen Betrag der für sämmtliche theilnahme⸗ berechtigte Güter, Grundstücke und Städte ermittelten bisheri⸗ Grundsteuer ö worden ist, auf
gen , S. C29, 897 Thlr. 25 Sgr. 8 Pf.«
und der Kapitals⸗Antheil jedes einzelnen zur Theilnahme be—
rechtigten Grundbesitzers, resp. jeder einzelnen theilnahmeberech⸗
tigten Stadt auf 9 Thlr. 2 Sgr. 0, Pf. für jeden Thaler des
seit dem 1. Januar 1865 an neuer Grundsteuer zu entrich⸗
tenden Mehrbetrages zu stehen.
Die Bezirks⸗Regierungen sind wegen der schleunigsten Berech⸗ nung der den einzelnen theilnahmeberechtigten Grundbesitzern und Städten zustehenden Kapitals-Antheile und der darauf ent⸗ fallenden Staats⸗Schuldverschreibungen und baaren Geldbeträge nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1865 mit Anweisung versehen, so daß die . der diesfälligen Entschädigungsbeträge an die legitimirten Interessenten zu Anfange des künftigen Jahres mit Sicherheit zu erwarten ht
. CToblen z, 23. Dezember. Der »Cobl. Ztg.« zufolge meldet ein Telegramm aus Rom, daß der hiesige Dechant Krementz in dem Konsistorium am 29. d. M. zum Bischof von Erme⸗ land präkonisirt worden ist.
Oldenburg, 22. Dezember. Das heute ausgegebene Gesetzblatt publicirt die mit dem Präsidium des Norddeutschen Bundes getroffene Uebereinkunft wegen Uebertragung der nach Art. 50. der Bundesverfassung der oldenburgischen Regierung rücksichtlich der Anstellung der Post- und Telegraphenbeamten zustehenden Rechte. Nach der Uebereinkunft gehen diese Rechte vom 1. Januar 1868 an auf das Praäsidium des Norddeut⸗ schen Bundes über.
Sachsen. „Dresden, 22. Dezember. Der Landes⸗ kul tur rath für das Königreich Sachsen hat vom 18. bis mit 29. d. M, in dem vom Königlichen Ministerium des In— nern hierzu überlassenen Lokale Sitzungen abgehalten.
Altenburg, 20. Dezember. In der Sitzung der Land— schaft vom 18. wurde als neuer Eingang ein höchster Er— laß mitgetheilt, welcher einen Gesetz Entwurf wegen freierer Bewegung bei Verwaltung der städtischen Angelegenheiten ein⸗ brachte. In der Sitzung vom 19. erledigte die Landschaft nach mündlichem Bericht den Entwurf eines Gesetzes über einige Abänderungen des Konkursrechtes, insbesondere die veränderte Vertheilung der Konkurskosten, durch Annahme desselben und genehmigte den mit der Stadtgemeinde Eisenberg wegen Ueber— nahme einiger Chausseestrecken abgeschlossenen Vertrag.
22. Dezember. In der gestrigen Sitzung Landschaft wurde der Gesetzentwurf wegen Einführun
. der einer
neuen Klassen⸗ und klassifizirken Einkommensteuer mit 153 gegen
II Stimmen abgelehnt.
Auhalt. Dessau, 21. Dezember. Der Landtag hat sich bis zum 6. Januar k. J. vertagt. In der letzten Plenarsitzung vom 19. d. Mts. wurden zunächst die für das Jahr 1866 ab gelegten Rechnungen der Herzoglichen Staatsschülden-Verwal⸗ tungskasse hierselbst und der Herzoglichen Staatsschulden-Til⸗ gungskasse zu Bernburg, dem Antrage der Abtheilungs⸗ Referenten gemäß für richtig anerkannt und bezüglich derselben die versassungsmäßige Decharge ertheilt. Sodann wurde die von der Regierung beantragte Zustimmung des Landtags zur Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer vom 1. Januar 1868 ab vorbehaltlich der Regelung der Entschaͤdi⸗ gungsfrage ertheilt, hingegen der Ausschußbericht über den Ge— setzentwurf, die Aufhebung der ausschließlichen Berechtigung zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen ꝛc. betreffend, vor⸗ läufig wieder in die Abtheilungen zurückverwiesen.
Baden. Karlsruhe, 21. Dezember. In der heutigen Sitzung der ersten Kammer stand auf der Tagesordnung: Bergthung über den Bericht des Geh. Raths Bluntschli über die Motion des Abg. Eckhard auf Vorlage eines Gesetzent— wurfs über die bürgerliche Ehe und die Beurkundung des hürgerlichen Standes. Die Kammer faßte folgenden
25 1 626