1867 / 304 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ins- kank- u. Kredit- Dividende . Lins- 4957

ermin. äaffekten. St 1 Stb &; stermin. ĩ . ; ; * e, 2 * . Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats ⸗-Anzeiger. 5 304. Dienstag, den 24 Dezember

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Eisenbahn- Stamm- Aetien.

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Div. pro 1866. Nie dersehlesische Lweigb. ö , .

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dito Brem. Bk. Anth. dito Coburger Kredit dito Darmstä dt. Bank 14 uo Darmst. Lett. Bk.

dito Dess. KreditBank

dito Dess. Land. Bank 111 u. . Disk. Kdt. -Anth.

dito Genf. Kred. Bank

dito Geraer Bank. ..

dito Gothaer Pr. Bank 114 ul Hambrg. Ver. Bk.

dito Hannov. Bank. . Leipz. Kred. Bk. Luxemb. Bank. MNeining. Kr. Bk. Mold. Land. -Bk. Norddeutsche Bk Oesterr. Kred. Bk Hp. Pf. ¶ausem. ) Hyp. Ctf. Hübner G. Bk. (Schuster) Rostocker Bank. Sächsische Bank Schles. Bk. Vr. A. Thüringer Bank Weimar. Bank. 65 42

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Aachen-Mastr. .. Altona - Kieler .. Bergiseh- Mirk. .. Bersin- Anhalter. Berlin- Görlitzer. do. Stamm- Pr. Berlin- . Berl. Potsd.· Mgd. Berlin- Stettiner. . Brsl. Schw. Frb. Brieg Neisser ... Cõln- Mindener .. Märk. Posener .. do. Stamm- Pr. Magdb.- Halberst. do. Lit. B. (St. Pr.) Magdeb. · Leipt.. o. Lit. B. ... Münster- Hamm. . Niederschl. Mãrk. Niederschl. 2 Nordb. Fr. Wilh. Obersehl. L A. ub. do. ; Oppeln Tarnow.. Recht. Od. - Uf. -B. do. Stamm -r. Rheinische Rhein. (St.) Prior. Rhein-Nahie Stargard- Posen. Thüringer Wlhb. (Cos. Odb)

1857.

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Gesetz, . . Stempelsteuer von Spielkarten. betreibt, ungestempelte Karten feilhält, veräußert oder in Gewahrsam

. om 23. Dezember 1867. hat! oder die dem Einbringer beziehungsweise Empfä Gottes Gnaden Köni Auslande eingehe gebn iin

Wir Wilhelm, von laden König von Preußen c., ande eingehender Karten nach 5§. 5 obliegenden Verpflichtun⸗ 6 verordnen mit, Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gen nicht erfüllt, so foll gegen dieselbe die nach §§. 12 oder 13 ver— . ö Imfang der Monarchie mas folgt: wirkte Strafe in keinem Falle auf einen geringeren Betrag als 200 Thlr. 16 S1. Die von Spielarten zu entrichtende Stempelsteuer beträgt Geldbuße festgesetzt werden, soweit nicht nach §. 13 eine bloße Ord- .

; ir neh 32 en, b Sgr. (107 Kreuzer) für das I: 15. Wer ohne vorgängige Genehmigung des Fina inisters d, ne Spiel Französische Karten von 32 oder weniger Blättern (Piquet. Spielkarten zu verfertigen an, , (C. 5 dr nach ee n . smten Deuische Karten und Traplierkarten, und wird zur Staats. laubniß vor erfolgter Anzeige bei der Steüerbehörde mit der Fabri⸗

. be nsse erhoben. J ö . kation beginnt, verfällt neben Confiscation der Geräthe, Materialien 1 h 8.2. Gegen Entrichtung der im §. 1 bestimmten Steuer erfolgt und bereits verfertigten oder in der Anfertigung begriffenen Spiel⸗

6. zit Stempelung der französischen und deutschen Karten auf dem Coeur. karten in eine Geldstrafe von 500 Thlrn. Für jedes Spiel, das Über

. . ße der übrigen Karten auf dein von dem Finanz Minister zu bezeich. Ho bereits verfertig t ist, wird die Geldstrafe um! 1h Thlr. verschärft ozaz bn enden Blatke. Der Kartenstempel enthält unter dem Adler die An. 8. 18. Wird die Fabrikation von Karten in Anderen, als den J gabe des Steuerbetrages, so wie das Zeichen der Steuerbehörde, bei dazu angesagten Räumen vorgenommen, so tritt dieselbe Geldstrafe

2 welcher die Sten pelung verrichtet ist. ; * 15), nebst Consiscation der in den unangesagten Räumen befind⸗ 13 z 8 3. Die Einfuhr von Spielkarten in Ansere Staaten ist erlaubt. lichen Geräthe, Materialien und gefertigten oder in der Anfertigung

olio. o 11 103. ⸗. 1 ) 26 ö. ö . zum . daselbst eingehende . , ein.

. 3 Epielkarten unterliegen derselben Stempelsteuer, wie die im Inlande . 17. Werden gegen die Vorschriften in dem von Finanz⸗ . 6 B peifertigten, die vom Zollvereins- Auslande eingeführten Spielkarten minister nach §. 9 zu erlaffenden J die in ,,, 6. * B lußerdem der tarifmäßigen Eingangs⸗Abgabe. fertigten Karten den revidirenden Steuerbeamten nicht vollständig an⸗

o. 31 b. §. 5. Wer Spielkarten in Unfere Staaten einbringt oder unge, gegeben und vorgelegt, oder ungestempelte Karten ohne Mitwirkung ,, ,, sempelte Spielkarten daselbst empfängt, ist verpflichtet, dieselben nach der, Steuerbehörde versendet, oder aus dem Mitverschluß der Steuer⸗

hattung und Menge mit der Angabe, ob sie zum Verbleibe im In. behörde unbefugt entfernt, so zieht dies Verfahren die' Konfiscutton

e Tee, e , lande oder zur Durchfuhr bestimmit sind, beim Eingange beziehungs. der nicht angegebenen oder versendeten oder aus dem Steuerverschluß

Berl. Holz. Fabrik siepi n 1 weise Empfange der Steuerbehörde anzumelden und nach deren An— entfernten Karten und die im §. 15 verordnete Geldstrafe nach sich.

Berl. Hnrni us Gen mn, 5 peisung die zum Verbleibe im Inlande bestimmten Spielkarten zur e158. 4. Wer wegen eines dieser Vergehen (95. 15 17 inkl) schon

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Sz a777a78 ba dito Lit. 23 1 dito Lit. G. .. 116 ; B Ostpreussische Südbahn. . 215 br Rheiuische Il353 bꝛ dito v. Staate gar.. 121 hr dito 3. Em. v. 1858 u. 60 . dito dito v. 1862 u. 64 . 4 1Lgaras ba dito dito von 1865 Jo B Rheinische v. Staate gar. 81 B Rhein-Nahe v. Staate gar. 155 b: dito dito II. Km. 343. b R. Cref.· Kr. Gladb. I. Ser. 257 . ba dito II. Ser. 36 bꝛ dito III. Ser. r,, . Schleswig - Holsteinische. . Stargard- Posen dito dito Thüringer J. Serie. ... . .. dito II. Serie dito III. Serie dito IV. Serie Wilhelmsb. (Cosel-Oderb. ) 4 dito dito III. Em. 4 dito dito IV. Eni. 4

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Geldsorten.

Neue Berl. Gas- Ges. (Nolte u. Co. Etempelung gegen Entrichtung der gesetzlichen Stempelsteuer vorzulegen. einmal bestraft worden ist, und fich desselben oder eines anderdu' do. (Stamm-) Pr. Eriedrichsd or ? Minerva, . 3 Die näheren Anordnungen in Betreff der Anmeldung und Vor⸗ den 8. 15 —17 gedachten erg! didi . schuldig , * 3. ; Gold- Kronen ö K i. der Karten zur Stempelung werden von dem Finanz⸗Minister . . . . zu belegen, fondern auch des . essauer Kontinental - Gas- Act.. . .. 5 trlassen. . . ; ö echtes, die Kartenfabrication ferner zu betreiben, für verlusti ? Wo vorstehend kein k e, werden - ; Magdeb. Feuer- Versicher. Aciien 5 6 §8. 6. Die Fabrication von Spielkarten darf nur mit besonderer klären, ohne daß es einer . De, nr, n, än in . usancemassig Pot. berechnet. Münzprelis des Silbers bel dor Kgl. Münze. Renaissance, Ges. f. Holzschnitzzkunsts5 krlaubniß des Finanzministers und in den von demselben genehmigten Wiederholung des Vergehens bedarf. . Das Pfund fein Silber 29 hr. 73 Sgr. i , , siäumen betrieben werden. Die Genehmigung zu einer neuen Spiel⸗ ö 12. Hic, Entfernung überzähliger Karten aus der Fabrik, oder linter mim. kartenfabrik wird nur in dem Falle ertheilt, wenn 1) dieselbe in einem der Ausschußblätter, bevor letztere nach Vorschrift des giegulali =s—=— htte, woselbst sich eine zur Wahrnehmiung der steuerlichen Aufsicht ge. C. M unbrauchbar gemacht worden sind, ist, sofern nicht nach dem verschied. 155 b shnete Steuerbehörde befindet, angelegt werden, und die zu einem Vorstehenden eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldbuße von 16 versehied. d be fͤbritmäßigen Betriebe, sowie zu einer angemessenen Aufficht und bis 50 Thlrn. zu belegen.

14. . 1625 6 Kontrole erforderliche Einrichtung erhalten soll; 2) eine auf 3600 bis S. 20. Zuividerhandlungen gegen die nach . 5 und §. 9 von bro Stück 72 B Gh- Thlr. zu bestimmende und nach ertheilter Konzession sofort zu dem Finanzminister zu erlaffenden Vorschriften, worauf keine beson— 165 u. 14 68 b: bestelende Caution angeboten wird. dere Strafe in diesem Gesetze angeordnet ist, ziehen eine Ordnungs- pro Stück 417 br Die Fabrikanlage muß spätestens binnen 3 Jahren, von dem Zeit- strafe von 1 bis 19 Thlrn. nach sich. 1s5 u. 11 . der Genehmigung an gerechnet, vollendet werden, widrigenfalls . 21. Den Geldstrafen ist für den Fall, daß der Verpflichtete / u. J ie letzter ihre Gültigkeit verliert. dieselben zu entrichten unvermögend sein sollte, eine verhältniß mäßige 14 u. 10 §. 7. Die Vorschriften im §. 6 finden auf den Fortbetrieb der Freiheitsstrafe zu substituiren.

do. bereits bestehenden Kartenfabriken in den bisher benutzten Räumen S§. 22. Denunzianten erhalten keinen Antheil an den Geld— 1635 u. 9 itine Anwendung. Auch sind erst die Besitznachfolger der gegenwärti⸗ strafen. 15 u. 11 en Inhaber der Fabriken bei Verlust des Fabricatlonsrechkes zu einer §. 23. Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Straf— 15 u. 11 Cautionsstellung von 3000 bis 5000 Thlrn. (8. 6 zu 2) verpflichtet. verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß und hin— 14 u. 10 §8. 8. Sämmtliche Kartenfabrikanten stehen unter steuerlicher Con- sichtlich der subsidiagrischen Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen 14 u. 10 183 trol und unterliegen den steuerlichen Revisionen. kommen dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das 111 u. 177 89. Was hinsichtlich der Fabrikeinrichtung, der Fabrication, Verfahren und die Haftung dritter Personen wegen Zollvergehen 163 u. 9 8 Ftempelung, Aufbewahrung und Versendung von Spielkarten, sowie bestimmit. .

114 u. 10 hinschtlich der Buchführung, der bei der Steuerbehörde zu machenden S. 24. In Betreff der Haussuchungen und der Verpflichtung zur do. Meldungen und des Einzelberkaufs der Spielkarten von den Inhabern Hülfsleistung, sowie in Betreff der Bestechung von Steuerbeamten und ic u. 19 63h 6zir e Spiclkartenfabriken zu beobachten ist, wird durch ein von dem der Widerseßzlichkeit gegen dicfelben sind die hierüber in den Gesetzen 1/1 u. 7 925 B sinanzminister zu erlassendes Regulativ vorgeschrieben. wegen Besteuerung des Braumalzes enthaltenen Bestimmungen 221hu. 22 / 12 573 bu .S. 10. Für die Abführung der Steuern können angemessene S. 54, 88, S9 der Steuerordnung vom S8. Februar 1819 Gesetz— 16 u. 12 487 ba fristen gegen Sicherheitsstellung bewilligt werden. Samml. S. 102), 68. 18, 19 36. 37 der Verordnung vom 11. Mai 111 u. 7 915 br Steuererlaß oder Ersatz kann nur von dem Finanzminister und 1867 (Gesetz Sanmml. S. 652), §§. 17, 18, 33, 34 des Gesetzes vom 155 u. 11 1 war für inländische Karten nur in dem Falle gewährt iwerden, wenn 17. Mai 1856 (GesetzSamml. S. 4455 innerhalb des Geltungs— ; 114 stempelte Kartenfpiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung in bereiches derselben anzuwenden. ; pro Stick än dazu bestimmten Fabrikräumen durch einen unverschuldeten Zufall S. 25. Die in den 8s. 114413 der Verordnung vom 4. Juli d. J. pro Stlek um Gebrauche untauglich geworden sind, und das Ereigniß binnen (Geseß-Samml. S. 1067) enthaltenen Uebergangs-Bestimmungen wegen bro Stück Stunden unter Einlieferung der verdorbenen uneröffneten Karten⸗ der Anmeldzung, der Nachversteuerung und des Gebrauches vorräthiger

14 fiele, sofern dieselben durch den Zufall nicht ganz verloren gegangen, ungestempelter oder nach den bisherigen Gesetzen gestempelter Spiel⸗ 1/1 u. 92. er Steuerbehörde angezeigt wird. . karten bleiben in Kraft und erlangen mit diesem Gesetze auch in den ito 172 u. 1.8 95 eG. II. Der Detaithandel mit Spielkarten, welche nach den Be! Hohenzollernschen Landen und im Jadegebiet mit der Maßgabe Ge— . , . iz . mmungen in §. 1 und 2 gestempelt find, unterliegt, unbeschadet der setzeskraft, daß an die Stelle Des in §8. 1 und 12 a. a. O. auf den dito IIl. Em 4 I1Mausohzz o. 4. jo. neue 16 u. 1112 15.9 bezüglich, der Spielkartenfabrikanten getroffenen Bestimmung, 1. August d. N bestimmten Zeitpunktes der 1. Januar 1868 tritt.

dito dito dito ) Oesterr. südl. St.- B. ( Lomb.) Braunschw. Anleihe. 111 u. 117 J ur den allgemeinen gewerbe polizeilichen und gewerbesteuerlichen Vor- Was in den §§. 12 und 14 dieses Gesetzes von ungestempelten i, 1. bm us do. do. 3 ion. , n, , , dee . 6 . hristen. eine besondere Genehmigung 'ist dazu nicht erforderlich. Karten verordnet ist, findet in allen Landestheilen, wo die vorbezeich ö V. Eu. 4 1/1 u. 53 do. do. nëue pro 67h —— . §. 12. Karten, welche nicht mit dem nach diesem Gesetze erforder⸗ neten Aebergangs-Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der nach früher Magdeburg- Ilalberstdter, 4 1/4utobos] do. do. neue pro 1876 Gold und Fapiergeld. j Stempel verfehen sind, werden, wo sie fich vorfinden, konfiszirt. daselbst gültigen Gesetzen gestempelten Karten Anwendung, wenn die dito von 1865 4 1,1 u. 7. 943 stpr. Sidb.· Pr 7 Gaposeonsq or h Wer ungestempelte Karten feilhält, veräußert, vertheilt, in Ge— erforderliche anderweite Stempelung derselben nicht stattgefunden hat. dito Witten here 11. 57 Moskau-Rj san 12 u. 88 Imperial pr. Pfund fein t am hat, oder damit spielt, verfällt für jedes Spiel in eine S. 26 Dieles Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft. Magdeburg- Wittenberge 411 / 1u. 7. O4] Galiz. (Carl Ludw.) .... ; Dollars ; . afe von 10 Thlrn. Gastwirthe, Kaffeeschänker und andere Per. Von demselben Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche Nie derschf-Märk. l. Sai 4 dito do. do. neue. So ereigs ; sunghelche Gäste halten, haben dleselbe Strafe verwirkt, wenn in über die Stempelsteuer von Spielkarten in der Monarchie bestehen ite II. Scrie 1 6s; Thi. ite 81 Cjäsan Konlovw. gar... , ; . Wohnungen oder Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt mit der im 5 25 bestimmten Ausnahme qufgehoben. dito Oblig. I. u. II. Serie dito kiga-Dünaburg gar. ...... Oesterreichische Bank- Noten br n ist, und sie nicht nachweisen können, daß dies ohne ihr Wissen Unser Finanz - Minister ist mit der Ausführung dieses Geseßzes lito III. Serie 5eMcu 1d Russische Banknoten 383 dichen sei : beauftragt. 2 : ö 5 8. 153. Die Nichterfüllung einer der nach §. 5 dem Einbringer Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

. ö dito kjaschsk. Morseh dito Serie dito Warschau-Teresp. v. St. gar. 5 IAM4du. 1M71I3 B Polnische Banknoten z l . sichungsweise Empfã 8 ̃ Spi drucktem Königli siegel ͤ änger vom Auslande eingehender Spielkarten gedrucktem Königlichen Insiegel. J sh Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1867.

; enden Verpflichtungen wird mit der im 5. I bestimmten Strafe edaction und Rendantur: Schwieger. debe, mird . n, fg i e. ö d J. 6 . . 8.) ! Wilhelm. Berlin, Druck und Verlag der Königl. ; druckerei abelkeuer nicht habe hinterziehen können oder wollen, so r. v. Bismarck⸗ nhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Druck und Verlag 3 ,, Ober · Hofbuchdruckerei de 6 eine Ordnungsstrafe von 1 bis 160 Thlrn. statt. Gr. v. Itzenplitz v. Mühler. v. Selchow. Beilage 14. Wenn eine Person, welche den Handel mit Spielkarten r. zu Eulenburg. Leonhardt. Beilag 36

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Fisenbahn-Frioritts-Act. . . ĩ ö und Obligationen. termin. Zins fuss der Preussischen Bank. Fonds.

Nenn pnsesũe TF. T Huf. Be Für Weehsel 4 pCt., kür Lombard 45 pot. 6cstcrr. Tctassiuecs. dito II. Em. . dito do. National- Anl.

dito III. Em. . dito 3 Vicktnunmitliehe Rotiruḿę em. do. 2590 EI. Pr. O.

Aachen - Mastrichter dito 7 Fiscnb. - San ende ms Jo. n. 10 EI. Loose dito II. Em. . dito Actien. oess tee s termin. do. 5 pCt. Loose Bergisch- Märk. J. Serie. do. do. (1864

dito . 83 J 2 * ; ; Amstrd. Rotterd. 47 1037 B z

dito IlI. Serie. dito 2 . do. Silb. Anl. 1864) do. III. Ser. v. Staat 373 gar. 7 Berl. Hfendehahn 60.6 Italienische Anleihe. .

dito . ; ö ; Gal. arl-Ldw.) S475 bz . dito dito Lit. B.. . dito ö . . Stieglit? 5. Anl.. ud IV. Serie öhau- Littauer. 37 bꝛ .

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dito V. Serie. dito n, pi. Bexb. 151 B Englische Anl. .. , . Märk. Posener. . 05 B

dito VI. Serie. dito h do. Neue Anl. l ö nn. . do. Stamm-Pr. 814 B

dito Düsseld. - Elbf. Priorit dito . e * ; . o. do.

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dito dito II. Serie. dito n , m, n. 4 6 do. Engl. (1864) dito Dortmund- Soest. ; ö. s do. Holl. ( 1864)

dito ͤ 7 ; . . Nrdh. Erf. St. Pr. 87 bz 6 . 3 dito dito II. Serie. dito 234 Präm. Anl. (1864) Berlin · Anhalter ,, 131335343 40. do. Id)

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dito herlin Anhalter Iit. 5. . dito . . do. o. sssoff) Berlin-Hamburger ...... dito arm k 5 g kuss. poln. Seh. O. lite Il. Em. 4 dito n , . i. (gert. Lit. 4. 309Ll. B. Potsd. Magd. Lit. Au. B. 4 dito h , . ; Pfandbr., n. i. . R. dito Lit. C. dito we * Bohn z do. Liquidationsbr. Berlin Stettiner J. Serie. dito 64 m Part. Obl. 500 RFlI. dĩto Il. Serie 4 1/4 ul0 B rioritâts-Obliga- Amerikaner dito Ill. Serie. dito tisnen. Dessauer Pram. Anl.. dito IV. Ser. v. Staat gar. 41 1/1 u. . Belg. Obl. J. de FEst. ... Hamb. Pr. A. 10 B. Al. dito VI. Serie dito dito do. Samhb. u. Meuse N. bad. 35 El. Pr. Obl Breslau-Schweidn. - Freib. 411 /1u. . Jelez - Woronesch Schwed. 1O Thlrę. Pr. A. Cöln- Crefelder .... . ...... Lübecker Präm. -Anl.

dito Coln- Mindener I. Em. dito Kursk-Kiew v St. gar. .. Badische St. -Anl. . .. dito Il. Em. do. do. neue

. dito 102 6 Lem herg-Czernowitzer .. dito dito Bayrische Präm. Anl.

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