1867 / 306 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Rhein. (St.) Prior. 65 - / 11. dito dito IV. Em. 4M dito Fe Tec bed Fabre chen. . 5 i137 bi Rhein- Nalie ..... 0 J- . 33 . ö , ö ( 2. ö rgard- Posen 4411/1. u7⁊. erlin. Omnibus- Gesellschaft. ..... 1

ö . 3. I. 36 etw. bꝛu. i del dsorten. Neue Berl, Gas- Ges. Molte u. Co.) 108 6 Wilhb. Cos. Odb) 297 d0. I3 b rĩcarĩchsor ...... ...... TT röruß Minerva, Bergwerks-Aetien. ...... 5 284 B do. (Stamm-) Pr. 451 do. 3, L Gold- Kronen ..... ..... .. * 9 10 6 Hoerder Hüttenvereins-Actien. ... 4 108 B

do. do. 5 5] do. l883 br Andere Gold-Münzen à 5 Thlr.. * 1127 G Dessauer Kontinental - Gas-Aet. ....

Wo vorstehend kein Linsfuss angegeben, werden usancemässig 4 pCt. berechnet.

Münzprels des Silbers bel der Egl. Münze.

5 163 hi Magdeb. Feuer- Versicher. Actien. 5 Oo / Renaissance, Ges. f. Holzschnitzkkunstls

e 7 pes fund fein Silber 29 Thlr. 3 Sgr. Ter nn z i ; nen en PHDbrm- Friorstats-Act. ; Vins. ronssis ohen Bank. . 8 li a. und Obligationen; S . , Pr graf Lombard 43 pCt. 6csterr. Metalligues. 5 verschied. 457 br Denen - Hüusseld 1 963 6 e. 3 ö. ß 6 2 23 , . dito II. Em. . ito ( ; ö 43. 250 Fi. Pr. O. 4 . ; dito ii. Em. 4. ite 3 E e , . r do n. I00FI. Loose pro Stück 12 br Aachen-Mastrichter 45 dito 72 by u. B Ebiers Sanmn sprfdende.; Lins 20. g or, Feoecs Us a. j cer h ig ij. En. -, te e r, Keen belle lien. go. do. (186M = pro Stück fal r Bergis eh · Märk. J. Serie. 45 dito 943 69 Amstrd. Rotterd. 7 4214 11 u. J. 102 bꝛ E n . 115 u. 11 160 6 dito li. Serie. 1. dito od b⸗ Bers. Pferdebahn O0 6 ii. 11. 0 lial d nische Anicihe, 5 IM u. 7 43a do. IH. Ser. v. Staat 31 gar. 3 dito 76 b Gal. (Car- Edu.) 5 6 5 1 1u.7. 84 bꝛ sötiegsita J. Anf. 5] 114 u. 10 6 pn dito dito Lit. B... 3 dito 76 b Cöbau- Littauer t 9 K do. 375. B da. 6. 6 6. 75 z 2 . 37 . ö , . hBexb. 10 for st ö. ia; B nuf rin i i u. 9 31 3 ii w irk. Posener. 1 .. o. Neue Anl. 3] 115 u. 11 löl. bi * VI. Serie. 4 dito 89 B . ,, K , ö. e. = , k urn dito Düsseld. Elbf. Priorit 4 dito s83 6 Menn Tudwęgch] 8 7H] do. 127 ba 8 . Bag ischs T v. i9 sh z dito dito II. Serie. 43 dito 3, E Mecklenburger. 3 3 14 1.1. 74 bz S Ado. Iloll. 3515 161 u. 19 835 ß dito Dortmund- Soest 4 dito 825 B Ardh. Erf. St.- Pr. Q 1u. J. 88 6 Präm. Anl. 1863 5 11 u. 1s7 105 h dito üg il. Serie. 3 die Ban Oest. kr. Staatsb. 65 7 5 J do- 13312. ba go. do. (1863515 1 u. 8 38 b Berlin Anhalter . 4 dito 905 6 0Gest. s. Stb. b.) 73 73 5 15s5 11. 93 La bz do. 9. Anl En ) 5 16 u. s0 87 ö. . 144 dito ba. berg. Sp. 8. Fi 5 5 ß sisin- an 6. 0 s , d, fz Berlin- Anhalter Lit. B.. - 1 dito 86 * Russisch. Eisenb,. 5 5 5 1 / lu. J. 7678 ba Russ. poln. Seh. 0. 4 1a u. 19 er bu h Berlin- Hamburger.... A dito 90 G rech Fromb. 4 161. B Korn eln, e b , ü ä., Gr n . . Warsen. Teresp. 2 B sit, io s) fandpr. n. i.8. R. 4 23sBßu. 22/1253 B. r wmagü Lirädnlt e söäs s, Wen, Mien, dz = F Läis et , 's ihn üs n, e,, gie, , är ä üs sr e, Feen Köhn, = , ü. alle, Berlin Stettiner ö ö * ĩ . 33 b Frerstz᷑p̃s-Gßsiga- L Lins- Amerikaner... ...... 6 116 u. 11 a bh 2 i ö 4 46 , ti onen. S termin. Dessauer Prüm. - Anl.. 3 14. 946 ß dito IV. Ser. v. Staat gar. 4 111u.7. 9335 ba u. Gsßᷣesg. Gbl. J. de , . k 3 . . 299 B dito VI. Serie dito 46 ] dito B25 B do. Samb. u. Meuse... . Q 2 N. bad. 35 F. Pr. Ob Pro ti 3 ĩ j ; 2 . 5 11 u. 721 B Schwed. 1G Thir. Pr. A. bro Stück lo Breslau-Schweidn. Freib. 41 / iu. I. Jelez-Woronesch.. .... Au. . ß 14 . Cöln- Crefelder. ..... 45 dito kKoriow Woronesch. .... 5 lui sis7z B Lübecker 62 34 n ͤ 6h Cõln- Mindener I. Em. 47] dito P6k B kKursk-Kiem v. St. gar. . 5 isz u. 87 3 6 Badische St.- Anl.. . 4 4 u. ) ü dito II. Em. 5] dito io Lemberg-Czernowitrer ... 5 Il iu. 111 do. do. neue 1 / iz ü n dito dito 4 dito B44 6 Gesterr. Franz sische ..... 3 isz u. M543 ba Bayrische Präm. Anl. 4 ñ 2 n dito III. Em 4 1MMu10 335 b do. do. neue 3] do. 43 ba G ]] do. neue.. 4541/6 u. 9 ar. dito dito II dito 94 B Oesterr. südl. St.- B. (Lomb. 3 I/1 u. Nloz bu Braunsch. Anleihe. 1/1 ö. 1 l dito V. Em. I] dito Pp] bꝛ do. do. 69 Bonds. . 6 Is3 u. 8834 B Siehsische Anleihe. 5 o. dito V. Em. M I/ Lu. 83 B do. do. neue pro 18756 do. 37 B Ta e FaFiergel. Magdeburg - Ilalberstadier. 43] Aulos B do. do. neue pro 18766] do. 87 B . i dito von 1865 15 1 /1u. 7. P43 B Ostpr. Südb. Pr...... 5 1 / 1u. 7194 6 Fapoleonsd or. 44 . . dito Wittenberge 3] 11. 68 6 Moskau-Rjisan........ ... 5 1s2 u. 885k ba Imperial pr. Pfund fein.... on Magdeburg Wittenberge 41/1 u. 7. 949 6 Galiz. (Carl Ludw.)[ ..... 5 do. 79 ba Dollars... , . Nie derschf - Märk. J. Serie 4] dito B87 br do. do. neue 5 do. Sovereigns:.-. . ; ö. dito II. Serie 8 623 Thlr. ] dito S4 B kjisan- Koꝛzloew gar... 5 1M4u. 1977 ba Bank- Diseonto-- . ... 3 . dito Oblig. I. u. jf. Serie 4 dito 877 B kiga-Dünaburg gar.... 5 13 1iu. esterreichisehe Bank-Noten. ..... 36 dito III. Serid dito 835 G kjaschsk. Morsch...... . 5 fin 10] Kussisehe Banknoten- * . dito IV. Serie 4 dito (- arschau- Teresp. v. St. gar. õ au. C713 B Polnische Banknoten

Redaction und Nendantur: Schwieg er.

Berlin .

Druck und Verlag 9. Königlichen Geheimen Söer Sofbuchdmutua

R. v. Decker).

Folgen drei Belt

4989 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

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Sonnabend, den 28. Dezember

1867.

Norddentscher Bund.

(Uebersetzung.) Schifffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien. Vom 14. Oktober 1867.

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord- deutschen Bundes, einerseits,

un

Seine Majestät der Koͤnig von Italien andererseits, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwickelung der Schifffahrts⸗ und Handels. Beziehungen zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Seine Majestät der König von Preußen:

Seine Excellenz Karl Georg Ludwig Guido Graf von Use dom, Kammerherrn und Wirklichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Italien, Mitglied des preußischen Herrenhauses, Ritter des Rothen Adler-Ordens erster Klasse, Großkreuz des Ordens des heiligen Mauritius und Lazarus u. s. w. u. s. w.;

Seine Majestät der König von Italien;

Scine Excellenz den Ritter Urban Rattazzi, Ritter des höchsten Srdens der heiligen Verkündigung u. s. w. u. . w. NMꝛinister⸗Präsi⸗ dent, Stagts-Secretair des Innern, beauftragten M eanister der Finanzen, Mitglied des Nationäl-Parlaments u. s. w. zu. s. Ww. welche nach Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form befunde⸗ nen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind—

Art. J. Deutsche Schiffe, welche mit Ladung oder mit Ballast in die Häfen von Italien einlaufen oder von da auslaufen, und ita⸗ lienische Schiffe, welche mit Ladung oder mit Ballast in die Häfen des Rorddeutschen Bundes einlaufen oder von da auslaufen, sollen, woher sie auch kommen oder wohin sie auch gehen mögen, in diesen Häfen weder bei ihrem Eingange, noch bei ihrem Ausgange, noch wäh⸗ rend ihres Aufenthalts, andere oder höhere Tonnen Lootsen⸗, Quaran⸗ taine Hafen ⸗, Leuchtthurmsgelder oder ont ge gleichviel unter wel chem Namen, auf dem I f ede ruhende Abgaben entrichten, diese Abgaben mögen für den Staat, Gemeinden, örtliche Corporationen, Priwatpersonen oder irgend welche Anstalten erhoben werden, als die⸗ senigen, welchen die von denselben Orten kommenden und nach dem— ihn Orte bestimmten Nationalschiffe daselbst unterliegen.

Art. 1II. In Bezug auf das Aufstellen der Schiffe, ihr Einladen und Ausladen in den Häfen, Rheden, Plätzen und VBassins, sowie überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Bestimmun⸗ gen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaften und ihre Ladungen unterworfen werden können, 3 man übereingekommen, daß den eige; nen Schiffen des einen der Hohen vertragenden Theile kein Vorrecht und leine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht in glei⸗ cher Weise den Schiffen des anderen zukäme, indem der Wille der Hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Beziehung

—— ——

nach welchem Bestimmungsort es auch sein möge, ausgeführt werd sollen keinen anderen Abgaben noch fin e e mr g. liegen; als wenn die Ausfuhr auf National -Schiffen erfolgt wäre, und sie sollen unter der einen wie unter der anderen Flagge aller Prämien, Zollvergütungen und sonstigen Begünstigungen theilhaftig werden, welche von jedem der beiden Theile jeßt oder in Zukunft der eigenen , , . t werden.

Art. Vli. Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theil welche nach einem der Häfen des anderen Theils kommen und daselb nichts weiter beabfichtigen, als ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Theil ihrer Ladung zu löschen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem andern Hafen desselben oder ines anderen Landes be= stimmten Theil der Ladung, an Bord behalten und ihn wieder aus. führen, ohne für diesen letzteren Theil der Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aufsichtskosten, welche übrigens nur nach der für die eigene Schifffahrt bestehenden Taxe erhoben werden dürfen.

Art. VIII. Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen Theils im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff, noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die Nationalschiffe in glei⸗ chem Falle unterworfen sind, und daselbst die nämlichen Begünstigun⸗ gen und Befreiungen genießen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens geseßlich festgestellt ist, daß diese Schiffe keinen Ham delsverkehr treiben und daß sie sich in dem Hafen nicht länger au hal-

ihre Schiffe auf dem Fuße einer vollkommenen Gleichstellung behan⸗

delt werden sollen. . .

Art 11. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll beiderseitig nach den, jedem Theile eigenthümlichen Gesetzen und Reglements auf Gruͤnd der durch die zuständigen Behörden den Capitainen, Schiffs⸗

patronen und Schiffern 3 Papiere anerkannt werden. Die Erhebung der Schifffahrtsabgaben soll gegenseitig nach der

Wahl des Schiffsführers, entweder nach dem in dem Hafen, in wel

chem das Schiff sich befindet üblichen Vermessungsverfahren, oder nach der in den obengenannten Papieren angegebenen Tragfähigkeit erfol- gen. Zu dem Ende werden die Hohen veitragenden Theile über eine feste Grundlage für die Umrechnung der italienischen Tonne in die deutsche Last und umgekehrt sich verständigen und die so festgestellte Grundlage soll für die Erhebung der Schiffsabgaben in den beider— seitigen Häfen als Richtschnur dienen. .

Art 17 Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen in den Stagten des einen der Hohen vertragenden Theile gesetzlich stattfinden darf sollen auch auf den Schiffen des anderen Theils daselbst eingeführt oder von dort ausgeführt werden dürfen. w

Die auf den Schiffen des einen oder des andern Theils in die beiderfeitigen Häfen eingeführten Waaren. sollen daselbst zum Ver⸗ brauch, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr deklarirt oder endlich nach din Belieben des Eigenthümers oder seiner Bevollmächtigten zur Niederlage gebracht werden können, und zwar Alles dies ohne höheren Magazingebühren, Aufsichts oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werden, als diejenigen, welchen die auf National- schiffen eingegangenen Waaren jetzt oder in Zukunft unterliegen. Art. 8. Waaren jeder Att, welche von irgend zinem Ort aus in die Staaten des einen der Hohen vertragenden Theile auf Schiffen des anderen Theils eingeführt werden, 6 daselbst derselben Be— freiungen, Zollvergütungen, Prämien oder sonstigen Begünstigungen irgend welcher Art theilhaftig, auch gegenseitig keinen anderen, noch höheren Zoll-, Schifffahrts⸗ oder Wegeabgaben unterworfen sein, mögen solche für den Staat, Gemeinden, örtliche Corporationen, Privatper- sonen oder irgend welche Anstalten erhoben werden, und keinen ande⸗ ren Förmlichkeiten unterliegen, als wenn die Einfuhr unter der Landes—⸗ flagge stattfände.

Art VI Waaren jeder Art, welche aus den Staaten, des

einen der Hohen vertragenden Theile auf Schiffen des anderen Theils,

ten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig machten, er⸗ heischen. Die zum Zwecke der Aushesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsverkehr an= gesehen werden.

Art. X. Die Hohen vertragenden Theile bewilligen sich gegen⸗ seitig das Recht, in den Häfen und Handelsplätzen des anderen Theils General ⸗Konsuln, Konsüln, Vice -Konsuln und Konsular-Agenten zu ernennen, mit dem Vorbehalte jedoch, dergleichen an solchen Orten nicht zuzulassen, welche sie allgemein davon ausnehmen wollen. Diese General -Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Agenten, sowie deren Kanzler, sollen, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, dieselben Vor rechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen werden; im Falle aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie gehalten sein, sich den⸗ selben Gesetzen und Gebräuchen zu unterwerfen, welchen die Angehö⸗

rigen ihres Landes an demselben Orte in Bezug auf ihre Handels- geschäfte unterworfen sind.

Ur 6 General - Konsuln, Konsuln, Vice Kon⸗ suln und Konsular Agenten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des anderen ihren Amtssitz haben, sollen bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Beistand für die Ermittelung, Verhaftung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur . der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen finden, dieselben mögen eines, an Bord dieser Schiffe be⸗ gangenen Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung beschuldigt sein, oder nicht. .

3u diesem Zweck werden sie sich schriftlich an die Gerichte, Einzel= richter oder zuständigen Beamten wenden, und durch Mittheilung der Schiffsregister, der Musterrolle oder anderer amtlichen Dokumente, oder, im Falle das Schiff bereits abgegangen ist, durch gehörig von ihnen beglaubigte Abschrift, oder Auszug aus den genannten Papie- ren, den Beweis führen, daß die reklamirten Personen wirklich zu der Mannschaft gehört haben.

Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen die Aus- lieferung nicht versagt werden.

Die gedachten Deserteurs sollen, sobald sie verhaftet sind, zur Verfügung der General-Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln oder Kon⸗ sular-⸗Agenten bleiben, und können auf den Antrag und auf Kosten der genannten Konsular⸗Beamten selbst in den Landes ⸗Gefängnissen festgchalten und bewahrt werden. Diese Beamten werden sie, je nach Gelegenheit, am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder einstellen, oder in ihr Land auf einem Schiffe desselben oder eines anderen Landes zurücksenden, oder auf dem Landwege in die Heimath zurück befördern.

Die Zuruͤckbeförderung auf dem Landwege soll unter Bedeckung der bewaffneten Macht auf den Antrag und auf Kosten der genann⸗ ten Konsular. Beamten erfolgen, welche sich zu diesem Zwecke an die zuständigen Behörden zu wenden haben.

Wenn innerhalb zweier Monate, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, die Deserteurs nicht am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder eingestellt oder nicht auf dem Land oder Seewege in ihre Heimath zurück befördert sind, desgleichen, wenn die Kosten ihrer Haft nicht regelmäßig von dem Theile, auf dessen Antrag die Verhaftung geschehen ist, entrichtet werden, so sollen die gedachten Deserteurs in Freiheit geseßt werden, ohne daß sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet werden können.

Wenn aber der Deserteur außerdem irgend ein Verbrechen oder Vergehen am Lande begangen haben sollte, so soll seine Auslieferung don' der Ortsbehörde bis dahin hingusgeschoben werden können daß die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil über die That gefällt hat und das Urtheil vollständig vollzogen ist.

Man ist gleichmäßig übereingekommen, daß die Seeleute oder andere zur Schiffsmannschaft gehörige Personen, wenn sie Staats.

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