1867 / 306 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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angehörige des Landes sind wo die Desertion stattgefunden hat, von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen sein sollen.

Art. XI. Im Falle des Scheiterns oder des Schiffbruchs eines Schiffes eines der Hohen e, n=. Theile an den Kusten des an— deren Theils, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung . der betreffenden Staaten den Schiffen des eigenen Landes in gleicher Lage bewilligt. Es soll jede Hülfe und aller Beistand dem Kapitain und der Schiffsmannschaft geleistet werden, sowohl für ihre Person wie für das Schiff und dessen Landung. Die auf die Rettung bezüglichen Maß⸗ regeln sollen den Landesgeseßen gemäß getroffen werden. Es soll jedoch den Konsuln und Konsular⸗Agenten gestattet sein, im Falle Schiffe, welche an der Küste gescheitert sind, oder Schiffbruch gelitten . reparirt, oder verproviantirt oder verkauft werden, die hierauf bezüglichen Ge⸗ schäfte zu überwachen. Alles, was von dem Schiffe oder dessen La— dung gerettet worden ist, oder der für diese Gegenstände erzielte Kauf- preis, soll den Eigenthümern oder deren Bevollmächtigten zurück- erstattet werden und es sollen für die Rettung keine höheren Kosten bezahlt werden, als von Nationalschiffen in gleicher Lage bezahlt wer— den müßten.

Ueberdies ist verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zoll- abgabe uͤnterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Ver—⸗ brauch übergehen, .

Art. II. Die Hohen vertragenden Theile werden in Zukunft in Betreff der Schifffahrt kein Vorrecht, keine Begünstigung oder Be freiung irgend einem anderen Staate zugestehen, welche nicht auch von Rechtswegen und gleichzeitig auf ihre beiderseitigen Unterthanen aus— gedehnt würde.

Art. XIII. Das Recht des Beitritts zu gegenwärtigem Vertrage bleibt einem jeden jetzt oder künftig dem Zollverein angehörenden Staate vorbehalten. .

Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitretenden Staaten und Italien bewirkt werden.

Art. XIV. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft.

Er soll dieselbe Dauer haben wie der Handelsvertrag, welcher am 31. 4 1865 zwischen dem Zollverein und Italien abgeschlossen worden ist.

Er soll ratificirt und die Ratificationen sollen zu Florenz, inner= halb zweier Monate, vom Tage der Unterzeichnung, oder, womoͤglich noch ene, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Florenz am 14. Ottober 1367.

Usedom. U. Rattazzi. (L. S.) (L. S.)

Die Ratifications⸗Urkunden des vorstehenden Vertrages sind aus—⸗ gewechselt worden. .

Protokoll.

Bei der Unterzeichnung des Schifffahrts⸗Vertrages, welcher unter dem heutigen Tage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien abgeschlossen worden ist, erklären die beiderseitigen Bevollmächtigten 44 Grund giltiger Ermächtigung von Seiten ihrer Regierungen:

I) Daß, so lange noch Landes⸗Konsuln der Staaten des Norddeutschen Bundes vorhanden sind, die Bestimmungen des Ar— tikel IX. u. ff. des oben erwähnten Schifffahrts-Vertrages über die

uständigkeiten, Befreiungen und Vorrechte der Konsuln und Konsular⸗ genten auf jene Konsuln gleichfalls Anwendung finden sollen.

2) Daß die sämmtlichen Bestimmungen des Handels ⸗Vertrages, welcher unter dem 31. Dezember 1865 zwischen Italien und dem Zollverein abgeschlossen worden ist, von dem Zeitpunkte des Inkraft— tretens des Schifffahrts⸗Vertrages an auf alle Staaten des Norddeut⸗ schen Bundes Anwendung finden sollen; mögen dieselben zum Zoll⸗ verein gehören oder nicht.

3). Daß folgeweise von demselben Zeitpunkte an die sänmtlichen Handels⸗ und Schifffahrts⸗Verträge und Uebereinkünfte außer Kraft treten sollen, welche früher zwischen einigen der erwähnten Staaten und der italienischen Regierung oder einigen der ehemaligen, jetzt zum Köoͤnigreich Italien gehörigen Staaten abgeschlossen worden sind.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das , Protokoll, welches dieselbe bindende Kraft haben soll wie der Schifffahrts Vertrag, von dem es einen Theil bildet, unter weicht , . cer Augferti

eschehen in doppelter Ausfertigung zu Floren am- 14. Oktober 1867. 2 g Usedom.

U. Rattazzi. L. 8. h

L. 8

Verordnung, betreffend . 2. der unmittelbaren Bundes- eamten. Vom 3. Dezember 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ze. verordnen, auf Grund des Artikels 18 der Verfassung des Norddeut—⸗ schen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

Der Diensteid aller Bundesbeamten, deren Anstellung von dem Bundes- Präsidium ausgeht, wird, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet:

ch N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Beamten des Norddeutschen Bundes bestellt worden, ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Königlichen Majestät von Preußen treu und gehorsam sein, die Bundes verfassung un die Gesetze des Bundes beobachten und alle mir vermöge meines Amtes

,. . nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe u. s. w. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei. gedrucktem Bundes- Insiegel. Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1867.

(L. S. Wilhelm. Gr. v. Bismarck ⸗Schsnhausen.

Allerhöchster Präsidial- Erlaß vom 18. Dezember 1867, betreffend die Verwaltung des Post⸗ und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom 1. Januar 1868 ab.

Zur Ausführung der im VIII. Abschnitt der Bundesverfassung über das Post. und Telegraphenwesen . mit dem 1. Ja⸗ nuar k. J. in Wirksamkeit tretenden Vorschriften bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 16. d. M. Folgendes: 1) Die Verwaltung des Post⸗ und Telegraphenwesens des Bundes wird unter Leitung des Bundeskanzlers von dem »General⸗Postamt des Norddeutschen bar des« und der »General- Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes« geführt. Diese Behörden bilden die J. beziehungsweise II. Abtheilung des Bundeskanzler⸗Amts. 2) Dem General⸗Postamte des Norddeutschen Bundes sind sämmtliche Ober ˖ Postdirektionen des Bundes, sowie die Ober ⸗Postämter in den freien und Hanse— städten Lübeck, Bremen und Hamburg nebst den von diesen Behörden ressortirenden Postanstalten untergeordnet. 3) Der General- Direction der Telegraphen des Norddeutschen Bundes sind die vor— handenen Ober -⸗Telegraphen ⸗Inspectionen, welche fortan die Bezeich- nung » Telegraphendirectionena erhalten, sowie die Telegraphendirection zu Schwerin nehst den von, denselben ressortirenden Telegraphensta—⸗ tionen untergeordnet. 4 Die Ober -Postdirectionen, Ober-Postämter und sonstigen Postanstalten, sowie die Telegraphendirectionen und Telegraphenstationen erhalten die Eigenschaft von Bundes behoͤrden und werden dem entsprechend bezeichnet. Berlin, den 18. Dezember 1867. Wilhelm.

Gr. v. Bis marck⸗Schsnhausen. An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Justiz⸗Ministerinm.

Allgemeine Verfügung vom 26. Dezember 1867, be⸗ treffend die Sistirung der Erhebung der Seitens der Justiz⸗ Beamten zu entrichtenden Pensionsbeiträge vom 1. Januar 1868 ab.

Das Haus der Abgeordneten hat sich bei der Vorberathun des Staatshaushalts-Etats für das Jahr 1863 mit dem . schlage der Staatsregierung, daß die von den Civil⸗-Staats— dienern nach den Bestimmungen des Pensions⸗Reglements vom 30. April 1825 und der Allerhöchsten Verordnung vom 6. Mai 1867 (GesetzSamml. S. 713) zu entrichtenden einmaligen und fortlaufenden Pensionsbeiträge vom 1. Januar k. J. ab nicht mehr erhoben werden, . erklärt.

In der Voraussetzung, daß dieser Beschluß bei der Schluß— berathung des Etats ebenfalls angenommen werden und dem— nächst auch die Zustimmung des Herrenhauses erhalten wird, hat der Herr Finanz⸗Minister zur Vermeidung der erheblichen Weiterungen, welche für das Rechnungs⸗ und Kassenwesen da—⸗ mit verbunden sein würden, wenn die von den am 2. Januar k. J. zu leistenden Besoldungszahlungen zur Hebung gelangen⸗ den Pensionsbeiträge später zurückgezahlt werden müßten, die Königlichen Regierungen veranlaßt, sofort anzuordnen, daß von den vom L. Januar k. J. ab zu zahlenden Besoldungen die laufenden Pensionsbeiträge nicht ö erhoben und die Zwölf⸗ tel⸗Beiträge zum Pensionsfonds bei neuen Anstellungen und von Gehaltszulagen, welche vom 1. Januar k. J. ab erfolgen, nicht ferner in Abzug gebracht werden, dabei jedoch ausdrück⸗ lich vorzubehalten, daß, wenn wider Erwarten der Erlaß der Pensionsbeiträge noch Anstand finden sollte, dieselben bei der nächstfolgenden Gehalts oder Pensionszahlung nachträglich zu entrichten seien.

Sämmtliche Gerichtsbehörden werden hiervon in Kenntniß gesetzt, und diejenigen, von denen aus ihren Kassen oder Re— zepturen Gehaltszahlungen zu leisten sind, angewiesen, nach denselben Grundsätzen zu verfahren und demgemäß die erfor— derlichen Anordnungen unverzüglich zu treffen. Dabei wird übrigens zur Nachachtung bemerkt, daß die Zwölftel Abzüge von allen neu bewilligten Gehältern und Zulagen, deren Zah— lung noch im laufenden Jahre beginnt, vollständig einzuziehen sind, wenn auch die letzten Raten der Abzüge erst im nächsten Jahre fällig werden und zu vereinnahmen fan!

Berlin, den 26. Dezember 1867.

Der Justiz ⸗Minister. Leonhardt.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

papiergeld bezieht, an welchem, nach dem gewählten Theilungs⸗

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Sum marische Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen Universität zu Breslau im. Winter -⸗Semester 1867/68. 9m ommer-⸗Semester 1867 sind immatrikulirt gewesen 91g, davon sind abgegangen 231, es sind demnach geblieben 687; dazu sind in diesem Semester getommen 169, die Gefammtzahl der imniatriku⸗ lirten Studirenden beträgt daher 856. Die evangelischt eologische . kultät zählt 69 Inländer 1 Ausländer, zusammen 68; die atholisch⸗ theologische Fakültät 153 Inländer, 2 Ausländer, zusammen 155 die juristische Fakultät 163 Inländer, 1 Ausländer, zusammen 1534; die medizinische Fakultät 1675 Inländer, 6 Ausländer, zusammen 179; die philosophische Fakultät: a) 2653 Inländer mit dem Zeugniß der Reife, b) 2 Inländer mit dem Zeugniß der Nichtreife nach §. 85 des Prü⸗ ungs Reglements vom 4 Juni 1834, ) 18 Inländer ohne Zrughih ng eesfẽ. nach §. 36 des Reglements, ch 36 Ausländer zusammen 309 in Summa 858. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Universität als nur zum Hören der Vorlesungen berechtigt: 1) 56 nicht immatrikulirte Pharmaceuten. Y) 8 nicht immatritulirte Sekonomen 2c. Die Gesamintzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer ist 64. Es nehmen folglich Ho an den Vorlesungen Theil.

Die Nummern 73 und 74 (vom 24. Dezember) des Amts- blattes des Königlichen Post⸗Depart ements enthalten General- Verfügungen vom 21. Dezember: 1) betreffend die Ausführung des unterm 31. Oktober 1867 zwischen der Postverwaltung des Nord⸗ deutschen Bundes und der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Post Vertrages; 2) betreffend die Post⸗ Druckformulare im Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Rordamerika; 3) die Einziehung der bisherigen Freimarken und Franco⸗ Touverts und die Einführung norddeutscher Postfreimarken beziehungs⸗ weise Franco⸗Couverts betreffend; 4) die Uebergangs ; Bestimmungen in Bezug auf die Auseinandersetzung der diesseitigen Postkasse mit der Kaffe des Norddeutschen Bundes betreffend; 5) die Ueber angs · Bestim⸗ mungen wegen der Auseinandersetzung der feng , e mit der Kasse des Norddeutschen Bundes in Ansehung der Beträge aus dem Karten wechsel betreffend; 6) die UebergangsBestimmungen bezüglich des ver⸗ abredeten Kartenwechsels zwischen diesseitigen Postanstalten und ande= ren Postanstalten des Norddeutschen Postgebieis betreffend; I) die Uebergangs-Bestimmungen wegen der Anwendung der neuen Porto⸗ Tarife für den Norddeutschen internen Verkehr, für den Wechselverkehr mit den süddeutschen Staaten, mit Oesterreich und mit Luxemburg, sowie für den Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika betreffend, und 8) die Uebergangs-Bestimmungen in Betreff des Post⸗ anweisungs⸗Verkehrs und der Briefe mit haaren Einzahlungen be⸗

treffend.

Das »Centralblatt der Abgaben ⸗, Gewerbe. und Handels⸗ Gesetzgebung und Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten (Nr. ' vom 21. Dezember) enthält u. A. Eirkular Verfügungen des Königlichen Finanzministeriums, h die ö. des Be⸗ trages der Zollzahlung, von welchem die Bewilligung des Zollkredits abhängig ist, betreffend, vom 4. Oktober 1867 27). das Amtscautions⸗ wesen betreffend, vom 13. Oktober 1867; 3) die Kreditirung der Salzabgabe betreffend, vom 14. Oktober 1867.

Statistische Nachrichten.

Nach der in Nr. 272 d. Bl. veröffentlichten »Uebersicht der in den Staaten des Rorddeutschen Bundes vorhandenen Papiergeld⸗ Emissionen« ist Hessen mit einer Summe von 4330900 0 Glide oder T4557 ,„142 Thlrn. Papiergeld belastet und als durchschnittlicher Betrag für den Kopf der Bevölkerung 9,7 Thlr. berechnet. Diese Zahlen sind jedoch nicht zutreffend, da die in der Uebersicht in Ansatz gebrachte Summe sich auf das gesammte Großherzoglich hessische Staats⸗

modus, mithin nicht die oberhessische Provinz allein, sondern die drei Provinzen des Landes nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu partizipiren haben. Die Bevölkerung der Provinz Aberhessen ergiebt seinschl. Kastel und Kostheim) im Ganzen 258631 Einwohner, deren Antheil an dem hessischen Sigats- Papiergeld sich in runder Summe auf ca. 770,000 Thlr. oder für den Kopf der Bevölkerung auf nicht wie in der gedachten Uebersicht , sondern etwa 3 Thlr. beziffern würde.

Gewerbe und Gandels⸗ Nachrichten.

Die »Austria« veröffentlicht eine Reihe von Tabellen, welche die Resultate des österreichischen Wagrenverkebres, sowie den Verkehr von Dalmatien im ersten Semester 1867, verglichen mit den Ergebnissen der gleichen Zeitperiode des Vorjahres, umfassen. Nach diefen Tabellen hat der Verkehr im Vergleiche zum Vorjahre einen bedeutenden Aufschwung genommen. Eine nennenswerthe Zunahme der Einfuhr zeigt sich hauptsächlich bei rohem Tabak, Reis, Schlachtvieh, rohen Schaffellen, Wein, den meisten Farb⸗ und chemischen Hilfsstoffen, Roheisen, unedlen Metallen, Gespinnst⸗ und Webestoffen, gemeinen und mittelfeinen Wollen waaren,. Dagegen ergab sich eine belangreiche Abnahme der Einfuhr bei feinen Gewürzen, Südfrüchten, Zucker, Gartengewächsen und Obst, Getreide (mit Aus- nahme des Welzens), Schweinen, bei Steinkohlen, Halbfabritaten, Edel, melallen, Hanf, Maschinen, Kurzwaaren. Der Export hat vorzüglich eine Steigerung erhalten bei Zucker und Zuckermehl gegen Steuer⸗ Nückverguͤtung, bei rohem Tabak, Gartengewächsen, Cerealien (mit

Nückvergütung, Wein in Flaschen, Brennholz, Holz⸗ und Steinkohlen, Salz, den meisten chemischen Hülfsstoffen und Erzen, bei gefrischtem Eisen, rohem Stahlblech und Zinn, bei den Edelmetallen, bei Baum⸗ wolle, Flachs und Schafwolle, bei den Webe⸗ und Wirkwaaren (mit Ausnahme der ungebleichten Seiler und gemeinsten Leinenwaaren, dann der gemeinen Woll und Seidenwaaren), Maschinen und gemein- sten Kurziwaaren; bei den chemischen Produkten und Farbwaaren. 2 rückgeblieben ist der Export bei Mais, Gerste, Reis, Hopfen, Kleesaat und Sämereien, bei allen Thiergattungen (mit Ausnahme von Ochsen und Pferden), bei Fetten, Branntwein gegen Steuer- Nückvergütung⸗ Wein, Werkholz, bei mehreren Mineralien, rohem Blei, Noheisen, grobem a . bei Hanf, den rohen Baumwollgarnen, ungebleichten Waa—⸗ ren, Knochen ünd Hörnern. Der Zollertrag sämmtlicher Wagren in den deutsch slavischen Kronländern mit Einschluß von Croatien und Slavonien betrug:

im ersten Semester 1867 1866

fl. 452 I S535

1867 mehr

ff. ff. in der Einfuhr 4/296, 478 2Vöõ / 357 Ausfuhr 131203 12732 18471 zusam men T dss ßèꝰs T iT ß TVs T

Die Zoll Einnahmen sfämmtlicher nach Dalmatien importirten

Waaren betrugen: im ersten Semester 1367 1123818 fl. * * * 1866 1233, 085 *

daher im ersten Semester D wen ct n TDG, ss.

London, 24. Dezember. Der Export von Schienen eisen hat in diesem Jahre einen beträchtlichen Zuwachs aufzuweisen. In den mit 31. Oktober abschließenden ersten 10 Monaten dieses Jahres wurden 513,071 Tonnen ausgeführt gegen 430, 141 in ef e eriode von 1866 und 361,652 für 1865. Davon entnahm Rußland 125,513 Tonnen (gegen 55,396 Tonnen im vergangenen Jahre). Die Union erscheint ebenfalls mit dem doppelten Quantum des vorigen Jahres 145,136 Tonnen und das englische Indien mit 140,506 Tonnen, was gleichfalls eine beträchtliche Zunahme repräsentirt.

Landwirthschaftliche Nachrichten.

Haag, 19. Dezember. In Folge der in der Nähe von Ant- werpen vorgekommenen neuen Fälle von Viehseuche hat die niederländische Regierung die strengen Vorsichtsmaßregeln auf der Grenze wieder in Kraft treten lassen.

Das K. französische Ministerium für Ackerbau, Handel und oͤffentliche Arbeiten hat, wie die »Karlsr. Ztg« meldet, nachdem die Rinderpest in England und in den Frankreich benachbarten Ländern erloschen ist, das , ,,. aus Großbritannien, Belgien und Holland ausgehoben⸗ och hat man auf der ganzen West⸗ und Nord- küste, sowie auf der Nord und Ostgrenze vorläufig noch die Unter- suchung der aus Belgien und Holland kommenden Thiere als Vorbe⸗ dingung des Uebergangs über die Grenze aufrecht erhalten. Die Prä- fekten sind beauftragt, die Häfen und die Zollstellen zu bezeichnen, an welchen die Untersuchung stattfinden kann, sowie auch den Zeitpunkt zu bestimmen, an welchein die neue Anordnung in Kraft tritt.

Tele graphische vitteringsheriehie v. W Dezember.

St. Bar. Abw eum. Ab w ; ; P. L. v. M. 1 v. Al. Wind. Ilimmelsansicht. i, Os -O, sS N., schwach. bedeckt. Königsberg 41.11 0.6 I.SSMW., s. schwach bedeckt. Danzig... .. ; 1,8 0 * o, s NW, sehwach bedeckt, Nebel. Cõöslin J I.3 0, 1. 2 Windstille. starker Nebel. i 2a 0, i. h, s NO., sehwach. Hhed., gest. Scha. *2,6 71*I. 1IO., seh wach. bez.. gest. Nebe. und Regen. starker Nebel. bed. gest. Son- nenschein. bedeckt. her., gest. Abd. Schnee. bed., gest. Sehn. rübe. starker Nebel. ne blig. trüb. Reif. be. sehön, nebliger Ilorizont. NNO. , schwach. schön. N., schwach. bedeekt.

bewẽlkt.

Allgęemciuc

*2 2 1, 1 NW. sehwach. Posen 336,9 *1, 9 XO., stille.

S0O., schwach. W., sch ach.

Ratihor ... 0,4 Breslau ... 333,6 t 0, :

41 412 wa. 0.2

W., mässig. 2.2 8 W., sehwach. O., schwach. 2 2 NO.. schw ach. N, mass. XO. schwach.

Torgau ... 336 Münster .. 5

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Brüssel. ... Ilaparanda. 36 llelsingfors Prtersburg. ] Kiga

Liliau Moskau ... stockholm.

XC. , sehwach. SO., mãssig.

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Gest. Ab. SW. sehwach.

27. Max- - L6. Min. 3, 3. SSW. . schwach. Regen.

NW. z W. s schw. ue blig.

Ilelder 311,2 NW., s. schw. IIerndsand. 335, W. sehwach. sedeebt.

Windstie.

Skudesnäas. Gröningen. 410

Ausnahme von Mais und Gerste), bei Mehl und Oelsaat, Häringen, Ochsen und Pferden, bei Fellen, Federn, Honig, bei Bier gegen Steuer⸗

Christians. 394, 9 Ws W., s. stark. bedeckt.

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