1868 / 2 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4 §. 10.

1 Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. und wegen der Waarenproben siehe 55 14 und 15.

1. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegeln oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden.

mn Der Verschluß eines jeden Packets muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack n Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen.

17 Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses

V Wegen der Briefe mit declarirtem

so eingerichtet sein, daß ih n Postbefsrderung be

Wegen der Druchsh zugelassene Gegen⸗ de.

beschaffen und festgesiegelt sen nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. Werthe siehe § 11 Abs. I. . Briefe mit declarirtem Werthe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. n müssen mit einem haltbaren Kreuz -Couvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe di nebenstehenden Zeichnung gut verschlossen sein. 1 Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, schlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, Transports nicht stattfinden kann. ) 1m Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken. U 17 Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, so fern der Werth bei Papiergeld nit 3000 Thlr. oder 5000 Fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 J. übersteigt, dürfn in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenen und gut verschnürten Papier eingeliefert werdn Drucsachen. V Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in hal barem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, so wie die Naht hin länglich oft versiegelt sein. vi Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in dem zul aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen ver einigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt i und außerdem über beiden Schnur⸗Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welch den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen solle nicht über 50 Pfund schwer sein.

Vir Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläg müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Uebe 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.

Vim Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden der, gestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürum oder des Siegels nicht möglich ist.

1x Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gel der in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.

§. 12.

st dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförde rung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sons leicht entzündliche Sachen, so wie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuer werks⸗Gegenstände, Reib⸗ oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapiern, Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, Petroleum, Mineralsäuren u. s. w. Eben so bleiben gefettete Wolle, Kienrußschwärze u. s. w. von der Versendung mit der Post ausgeschlossen.

1 Die Post-Anstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenständ der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Inhalts zu verlangen.

imm Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung

des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben . haben vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landes gesetzen für jeden entstehenden Schaden zu haften.

Verpackung und Ver⸗ schluß der Sendungen mit declarirten Werthe.

14

müssen in Papier oder dergleichen eing daß eine Veränderung ihrer Lage während de

Von der Postbeförde⸗ rung ausgeschlossene Ge⸗ genstände.

Zur Versendung mit der Po

53 §. 13

1” Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem sind, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume „Sträucher und dergleichen, können von den Post-Anstalten zurückgewiesen werden.

m Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Post— verwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffen⸗ heit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.

im Die im § 12 Abs. Il ausgesprochene Befugniß der Post-Anstalten, Declaration des In— halts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, oder lebende Thiere enthalten.

1 Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird.

v Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden

aftbar. / vI Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w. soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen.

schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt ferner lebende Thiere,

§. 14.

1” Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegen⸗ stände, einschließlich gebundener oder brochirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.

1. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif oder Kreuzband, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann.

iu Die Sendungen können auch aus offenen Karten GeschäftsAvise, PreisCourante, Familien- Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maß eines Postanweisungs-Formulars oder eines gewöhnlichen Brief-Couverts abweichen.

1 Die Adresse kann auf dem Streif⸗ oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse beigefügt werden.

» Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, so fern sie von dem— selben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein.

vr ECirculare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter einem Bande versendet werden.

vm Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze, mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung —, oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrie— ben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durch— stechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedoch ge⸗

stattet sein.