6 Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher mit Ausnahme des Namens,
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welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, Firma, so wie des Wohnorts des Absenders.
1x Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten ꝛc. nich rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müssen durch Holzsch Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt sein.
x Bei Preis-Couranten, Cours-Zetteln und Handels, Circularen ist, außer den nach Abs. Yn, wendbaren Zusätzen, die handschriftliche Eintragung der Preise, so wie des Namens des Reiseng ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze, so wie Namens des Reisenden gestattet.
XI Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur die Aut tung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscript beigelegt wen Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonde den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein.
Xin Sendungen, welche sich zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, kin
vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden.
ur Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von J Pfund nicht übersten
Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden. §. 15.
1è Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beförderung mit der Bries festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen eig Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartz Versendung als Waarenproben nicht geeignet.
1 Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Verpak unter Band (Kreuz.! oder Streifband), z. B. für Leinen— „Tuch, Tapeten ꝛc. Proben, und der packung in Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee,, Sämerei- und ähnliche Proben, zu wählen ⸗ Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der! schnürung versiegelt sein. — auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe von bar angehängt sein.
un Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, Vermerk »Proben« (»Muster «) enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern, und
die Preise.
17 So weit die Versendung unter Band erfolgt, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.
Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mittheilun oder Vermerke irgend welcher Art enthalten.
vr Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen, unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die wiederum für sich förn adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenprt durch einen und denselben Absender zu einem Versendungs-Object gestattet; die Drucksachen müsser diesem Falle den Bestimmungen des § 14 entsprechen.
vm Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von z Pfund nicht i steigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden.
§. 16.
1è Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Recommandation abgesandt werden sil müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, chaf empfohlen) versehen werden.
Waarenproben (Waa⸗ renmuster).
zweckentsprechender Größe — gehörig hr
dürfen diese Angaben, statt auf der Aor
Recommandirte Sen⸗ dungen.
Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die An
zost⸗Anweisungen.
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”m Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt.
m Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour-Recepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: »gegen Rückschein« (‚Retour-Recepisse () auf der Adresse ausgedrückt sein, und der Absender sich namhaft machen.
§. 17.
1è Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum Betrage von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben Gulden einschließlich im Wege der Post-Anweisung zu bewirken.
m Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Post ⸗Anstalt des Auf⸗ gabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Post-Anstalt am Bestimmungsorte.
un Zu den Post-Anweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche von den Post— Anstalten unentgeltlich verabfolgt werden. Ein Brief darf mit der Post-Anweisung nicht ver— einigt sein.
1 Die Angabe des Geldbetrages auf der Post-Anweisung hat in der Regel in der Thaler— währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer stattfinden. Die Thaler, oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
„Der der Post - Anweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen Mit— theilungen jeder Art benutzt werden.
vm Die Gebühr ist vom Absender im Voraus zu entrichten, möglichst durch Verwendung von Postfreimarken.
vm Ueber die Post-Anweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt. Die Postverwaltung haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange wie für Geldsendungen.
vm. Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs ⸗Verkehr keine Anwendung.
18 Post-Anweisungen mit dem Vermerke »poste restante«, so wie solche, welche durch Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig.
* Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Post⸗ Anweisung befindliche Quittung durch Einsetzung des Orts und Datums, so wie durch Hinzufügung seiner Namensunterschrift vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post⸗Anweisung. Der der Post⸗Anweisung an⸗ gefügte Coupon kann von dem Adressaten zurückbehalten werden.
XI Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjenigen, auf welche die Post— Anweisung lautet, so ist die Reduction des eingezahlten Betrages Seitens der Post-AUnstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unbe— rücksichtigt bleiben.
Wm Die Erhebung des Geldbetrages bei der Post-Anstalt am Bestimmungsorte muß spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Post-Anweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, so fern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwen— dung gebracht.
im Stehen der Post-Anstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
x1 Unbestellbare Post-Anweisungen werden nach dem Abgangsorte zurückgesandt. Der Betrag der Post-Anweisung wird dem Absender, sobald derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt.
XY In Städten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung besteht, werden Post-Anweisungen für Adressaten im Orts⸗Bestellbezirke ebenfalls unter den vorbezeichneten Bedingungen angenommen. Post— Anweisungen aus einem Post-Orte nach dem zugehörigen umliegenden Land⸗Bestellbezirke sind im Allgemeinen nicht zulässig; in so fern bei einzelnen Post-Anstalten die Annahme bisher gestattet war, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
yr Wenn dem Adressaten eine Post-Anweisung abhanden kommen sollte, so hat derselbe der Post ⸗Anstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von der Ankunfts— Post Anstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen An— weisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung