1868 / 2 p. 14 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Depeschen⸗Anweisungen.

Postvorschuß - Sendungen.

des Absenders bei der Aufgabe-Post-Anstalt die Uebersendung eines vom Absender auszuferti

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Duplicats der fraglichen Post-Anweisung Behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwin Bei der Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Post / Am sung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des R cats vom Aufgabe, nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.

Post -AUnstalt am Aufgabeorte auf

§. 18.

1” Auf Post. Anweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durh

telegraphischem Wege der Post-Anstalt am Bestimmungsorst

Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe, als auch am Bestimmungsorte eine öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen Station sich befindet. 1” Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegram

vermittelst dessen die Ueberweisung sender durch dieses Telegramm we zu machen, so muß er diese der P

erfolgt, der Post-Anstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der! itere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilun ost Anstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in

abzulassende Telegramm mit aufnimmt. im Die Post Anstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueberweisungs⸗Deyt dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betm

erfolgt gegen Rückgabe der mit der

Ouittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche

17 Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Post⸗Anstal

Beträge auf Post⸗Anweisungen, w

elche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von

Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen.

§. 19.

Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von funfzig Thalern oder si und achtzig und einem halben Gulden von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender aul

Vorschußsendungen. Nach

nahmesendungen. Postvorschüsse.)

1 Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind

zu einem höheren Betrage als 50

Thlr. oder 873 Gulden zulässig.

1m Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftet, müssen auf der Adresse ?

Vorschußbetrag mit den Worten:

»Vorschuß (Nachnahme) von

enthalten. Die Angabe des Vorsch

ußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolh

kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer stattfinden. Die Thaler oder Guldensun

muß in Zahlen und in Buchstaben

17 Die Entnahme von Po Postvorschüsse auf Drucksachen oder Sendungen demselben Porto wie Adressaten im Bestellbezirke der Au

ausgedrückt sein.

stvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist unstatthaft. M auf Waarenproben entnommen werden so ĩsunterliegen dergleit gewöhnliche Briefe mit Postvorschuß. Postvorschußsendungen fgabe-Post⸗-Anstalt sind im Allgemeinen nicht zulässig; in so f

bei einzelnen Post -Anstalten die Annahme derartiger Sendungen an Adressaten in dem umliegen

Land ⸗Bestellbezirke bisher gestattet

war, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.

Y Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, erh

der Absender bei der Aufgabe eine

Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt wer

solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.

vr Eine Vorschußsendung werden. Findet die Einziehung des

darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehãn Vorschußbetrages in einer andern Währung statt, als derjenig

in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die Reduction des Vorschußbetrages Seitens der P Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpl nige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendt

muß spätestens 14 Tage, nach dem

Eingange, der Post-Anstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werd

wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit d

Vermerke »poste restante.« vir Die Zurückgabe der ni der unter Einforderung der im Falle

cht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legitimirten Abs

der Reservirung des Postvorschusses ertheilten Bescheinigung. Ist

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eine Sendung mit declarirtem Werthe, so kommen insbesondere noch die Vorschriften des § 37 in

Anwendung. vm Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe⸗Post-A1nstalt die Ver⸗

Durch Expressen zu be⸗ ellende Sendungen.

bindlichkeit

zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Post-Anstalt

am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses zurückgiebt. Die Post. Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den Schein präsentirt.

1 Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag

urückzahlen. . x Die Postvorschuß⸗Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung

nicht einlösen solltte. J *I Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die

Zahlung nicht getrennt erfolgen.

§. 20

è, Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle.

Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu rechnen:

»durch Expressen zu bestellen«,

»per express «,

»per express zu bestellen«,

»per express zu befördern«,

»durch besondern Boten zu bestellen,« sofort zu bestellen.«

, n ngen, wie cito, citissime, pressant, dringend, eilig ꝛc., sind nicht als das Verlangen der Ex— preß ⸗Bestellung ausdrückend anzusehen.

II

Recommandirte Sendungen werden den Expreß-Boten stets mitgegeben. Packete, so wie

Sendungen mit declarirtem Werthe, deren expresse Bestellung von dem Absender verlangt ist, werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Adressaten besonders zugestellt: 1) Bei Expreß-⸗Bestellung im Orts⸗Bestellbezirke der Post-Anstalt:

III

Packete ohne Werths-Declaration bis zum Gewichte von 5 Pfund, so wie Sendungen mit declarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 873 Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten ö. den . in die Wohnung

eit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. ö n. mit . Werthe von mehr als 50 Thlr. oder 872 Gulden, so wie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf das For— mular zum Ablieferungsschein oder den Begleitbrief. Bei Expreß-⸗Bestellungen nach dem Land⸗Bestellbezirke der Post ⸗Anstalt:

Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein oder den Begleitbrief und auf Packete ohne declarirten Werth bis zum Gewichte von 5. Pfund, sowie auf Sen⸗ dungen im declarirten Einzelwerthe bis zu 5 Thalern oder 83 Gulden und bis zum Ge—

wichte von 5 Pfund. . 2. Expreß⸗Post⸗Anweisungen nach dem Orts⸗Bestellbezirke der Post⸗-A1Anstalt werden die

Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 87 Gulden, nach dem Land -⸗Bestellbezirke dagegen bis zu

S3 Gulden dem Expreß⸗Boten mitgegeben. ; . * . Annahme Gen, er und sonstigen Sendungen zur expressen Bestellung an Adressaten, die im Orts, oder im Land -⸗Bestellbezirke der Aufgabe Post . Anstalt wohnen, e die Post⸗Anstalten sich nicht zu befassen. Eben so wenig haben die Post . Anstalten ee lee expresser Boten nach solchen Orten zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine ö efindet.