1868 / 2 p. 15 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Behandlung reglements⸗ widrig beschaffener Sen⸗ dungen.

Ort ber Einlieferung.

Zeit ber Einlieferung.

a) Dienststunden.

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Y Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann nach Gutbefinden des Absenders voran bezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch

Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr

haften.

§. 21. Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, verpackt und dtn schlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Ver

schließung zurückgegeben werden. m Verlangt jedoch der Einlieferer, der

ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderun

der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche in so weit geschehen, als aus de gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dien betriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und dies Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: »auf, meine Gefahr« ausdrückt und unterschreih Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheil a so hat die Post⸗Anstalt über die Verzicht leistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk L machen. Es wird alsdann im Falle eine Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist.

1 Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht h

anstandet worden, so hat dennoch der Absender

alle die Nachtheile zu vertreten, welche erweislich aul

einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sin §. 22. .

1. Die Einlieferung der Briefe Gelder,

Packete und sonstigen Sendungen muß bei den Post -

Anstalten an denjenigen Beamten geschehen, welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet.

i Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe,

in so fern sie dem Francozwange nicht unterliegen

imgleichen solche gewöhnlichen Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durt aufgeklebte Postfreimarken oder gestempelte Brief ⸗Couverts entrichtet ist 6 39 Abs. VI.), könnt

in die Briefkasten gelegt und auch den Condu

cteuren, Postillonen, Postfußboten (Beförderern del

Botenposten) und Land-⸗-Briefträgern, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, übergeben werden

§. 23. Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Post ⸗Anstalten und , wenn die Ver

sendung des eingelieferten Gegenstandes mit der der Schlußzeit dieser Post geschehen.

nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, noch vol

i Die Dienststunden der Post ⸗Anstalten für den Verkehr mit dem Publicum sind:

I) in dem Sommer Halbjahr (vom 1 bis 1 Uhr Mittags,

April bis letzten September) von 7 Uhr Morgen

2) in dem Winter⸗Halbjahr (vom 1. October bis letzten März) von 8 Uhr Morgens hit

1 Uhr Mittags, und

3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. un An Sonntagen fallen jedoch die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5. Uhr Nachmi

tags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen,

welche nicht auf einen Sonntag treffen, werden di

Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittagh sowohl des Vormittags, als auch des Nachmittags zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist abet

mindestens während zwei Stunden de Die ausfallenden Stunden werden für jede Po

r Dienstverkehr mit dem Publicum ununterbrochen stattfindet

st⸗Anstalt durch die vorgesetzte Ober Post-Directism

beziehungsweise durch die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde besonders bestimmt. Dit getroffene Festsetzung muß zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.

17 Die Ober⸗Post-Directionen beziehun behörden sind ermächtigt:

gsweise die mit deren Functionen beauftragten Poß

I) bei einzelnen Post⸗Anstalten den vorstehend unter 1, 2 und 3 genannten Dienststunder

eine größere Ausdehnung zu geben,

wobei aber von den Bestimmungen wegen Beschrãn

kung der Dienststunden an Sonn, und gesetzlichen Festtagen nicht abgewichen werden darf 2) in Ansehung solcher Post⸗ Expeditionen, welche durch einen allein stehenden Beamten ver

waltet werden, die Dienststunden in

so weit zu beschranken, als es zur Erleichterung del

b) Schlußzeit.

11 alleinstehenden Beamten nothwendig und in Beziehung auf den Postenlauf ohne Ge⸗ fährdung der Interessen des Publicums zulässig ist; 3) in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Verkehrs⸗Bedürfnisses Abweichungen von dein obigen Festsetzungen wegen Beschränkung der Dienststunden an Sonn- und ge⸗ setzlichen Festtagen zeit weise nachzulassen.

Y In so fern bei einer Post-Anstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn— und gesetzlichen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Be— wenden behalten.

vI Ausdehnungen und Beschränkungen der Dienststunden müssen zur Kenntniß des Publicums

gebracht werden. . vi Die Schl Wit tritt ein:

I) für Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender ein Einliefe— rungsschein nicht zu ertheilen ist: eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welche den Ort passiren, eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post. Bei Bahnhofs-Post-Expeditionen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis unmittel⸗ bar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn⸗Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden; . 2) für recommandirte Sendungen und für Post ⸗Anweisungen: eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welche den Ort passiren, eine Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post,

3) für Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für Briefe mit declarirtem Werthe und für Briefe mit Postvorschüssen: zwei Stunden vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welche den Ort passiren, zwei Stunden vor dem planmaͤßigen Weitergange der Post. vr Bei Post-Transporten auf Eisenbahnen werden diese Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Post-Anstalt nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 1x Die Ober-Post-Directionen beziehungsweise die mit deren Functionen beauftragten Post⸗ behörden sind verpflichtet, wo die Umstände es gestatten, insbesondere bei den Bahnhofs⸗Post⸗Expedi⸗ tionen, die Schlußzeiten so viel als thunlich abzukürzen. Zu jeder Verlängerung der Schlußzeiten ist die Genehmigung der obersten Postbehörde erforderlich. * Dergleichen Maßregeln müssen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.

x1 Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern nicht, nach Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.

*r Die an den Dienst⸗-Localen der PostAnstalten befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Postdienst . Local gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur in so weit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Postdienst-Local gelangen. Zu welchen Zeiten die Briefkasten regelmäßig

geleert werden, ist zur Kenntniß des Publicums zu bringen. 2 *