1868 / 2 p. 18 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

16

1 Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachti

dem reglementarischen Wege: 1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch den Vn » durch Expressen zu bestellen = ꝛc., ausdrücklich ausgesprochen hat (5 20.)

2) wenn es auf die Bestellung von Verfügungen 2c. mit Behändigungsschein Insinuaj Document) ankommt;

3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder, wenn er außerhalb des Bestellbezirks der Post-Anstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bes den Gegenstand abholen läßt;

4) wenn es sich um recommandirte Sendungen an Adressaten im Orts, oder im Land⸗ bezirke der AufgabePost-AUnstalt handelt.

§. 34.

Aushändigung der Sen⸗ Die Aushändigung der Packete o . it di , ,, händigung der P hne Werths Declaration, so weit dieselben dem Adressaten

hanb igung? bel? Ven cit. in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Post ⸗Anstalt an denjen

briefe und der Formulare zu welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Packete gehörigen Begleitbrief vorzeigt. Der

den Abli i 2.2: ö ; . el, . gleitbrief wird zum Zeichen der erfolgten Aushändigung des Packets mit dem dazu bestimmten St

Beträge. der Post ⸗Anstalt bedruckt. 1 Recommandirte Sendungen, Briefe und Packete, deren Werth declarirt ist, so wie

den Packeten mit declarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner bei Post⸗Anweisungen

auszuzahlenden Geldbeträge werden, in so fern die Abholung von der Post erfolgt (9 33.) an jenigen ausgehändigt, welcher der Post-Anstalt das über die Sendung sprechende untersiegelte un dem Namen des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungsscheine beziehungsweis unterschriebene Post⸗Anweisung überbringt und aushändigt.

1 Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten

unter dem Ablieferungsscheine ꝛc., so wie eine weitere Prüfung der Legitimation desjenigen, n diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, liegt der Post -Anstalt, nach 8 56 des Gesetzes das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867, nicht ob. Es ist vielmehr

Jeden Sache, dafür zu sorgen, daß die vorschriftsmäßig bestellten Formulare zu den Abliefen scheinen 2c. und die Begleitbriefe nicht von Unbefugten zur Abholung der Sendungen gemißbt

werden können.

1 Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werths⸗ Declaration und Sendungen mit declarirtem Werthe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen nich Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der Packete ohne Werths. Declaration Maßgabe der Vorschriften im § 2 Abs. 1, wogegen die Bestellung der Sendungen mit declan Werthe an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten und, so weit Abliefen scheine Anwendung finden, gegen Ouittung desselben stattfindet.

§. 35.

er r un der Post⸗ Hat der Adressat seinen Aufenthalts, oder Wohnort verändert, und ist sein neuer M z halts, oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenput ferner recommandirte Sendungen und Post-Anweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine

Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 1ͤ. Bei Packeten mit oder ohne Werths-Declaration ,bei Briefen mit declarirtem Werth wie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Verlange Absenders, oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Adressat ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Ken

zu setzen. §. 36.

. 1” q Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: Bestimmung orte. 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die Nachsendung nach

stehendem S 36 nicht möglich oder nicht zulaͤssig ist; 2) wenn die Annahme verweigert wird;

Behandlung unbestell⸗ er Postsendungen am gabeorte.

17

3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante«n versehen ist, und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird;

) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit »poste restante« bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14 Tage nach ihrer Ankunft am Bestim— mungsorte eingelöst worden ist;

5s) wenn bei Post,Anweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist;

6) wenn die Sendung Loose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird.

m”m Bevor in dem Falle ad 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung mit oder ohne Werths-Declaration deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleich— benannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Post -Anstalten unter Couvert und portofrei.

mm Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unter— liegen, muß, so fern nach dem Ermessen der PostAnstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.

1Y In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken.

Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. m unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, so fern dies möglich ist, eine von letzteren selbft unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung bei— zubringen.

vi Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete Seitens des Adressaten beziehungsweise seines Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung überhaupt gleich zu achten.

§. 37.

Die nach Maßgabe des § 36 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. .

1 Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden.

1m Kann die Post-Anstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Post-Direction beziehungsweise an die mit deren Functionen beauftragte Post— behörde eingesandt, welche denselben mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröff— nung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: »Amtlich eröffnet durch die Ober-Post-Direction in N., wieder verschlossen.

1 Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder läßt inner— halb 14 Tage nach Behändigung des Begleitbriefes oder des Formulars zum Ablieferungsscheine oder der Post-Anweisung die Sendung beziehungsweise den Geldbetrag nicht abholen, so können

zum Verkauf geeignete Gegenstände öffentlich verkauft werden. Courshabende Papiere sind durch 3