1868 / 2 p. 20 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Brief ˖ Cuun

zu dem Zwecke an die Post-Anstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich e ziehen. Für eine solche Einziehung von Porto werden keinerlei Gebühren in Ansatz gebracht. §. 40. Tarif ⸗Bestimmungen.

J so weit dieselben in dem gesammten Umfange des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig Anwenn

finden, sind in der anliegenden Zusammenstellung enthalten. Rücksichtlich der localen Gebühren. e für Bestellung der Stadtbriefe und der Packete, beziehungsweise der Werthsendungen, durch Fach

Boten, sowie für die Landbrief ⸗Bestellung bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden hältnissen.

Zweiter Abschnitt. Von der Estafetten-Befoͤrderung.

§. 41.

1” In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen innerhalb des N deutschen Postgebiets folgende Bestimmungen in Anwendung:

m Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur bei sol Post-Anstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Post-Station sich befinden, oder welch Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig he werden können.

PD) Gewicht und Beschaf⸗ m Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammt ⸗Gewichte von 20 P fenheit der Depeschen.

Estafetten⸗Beförd erung.

a) Annahme.

Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in e solchen Format zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafetten⸗Tasche Raum finden.

1 Die Adresse muß der Vorschrift des § 2 entsprechen.

v Eine Werths-Declaration ist bei Estafetten⸗ Sendungen nicht zulässig.

vr Ueber die Einlieferung einer Estafetten⸗Sendung erhält der Absender einen Einlieferungssch

vin Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Cariols. Eisenbahnzüge wei in so fern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung zu Pferde angeordnet hat, ganz oder th weise benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafetten⸗Depeschen mit denselben ihren Bestimmun ort eher oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.

) Beförderungsweise.

ch Bestellung am Bestim⸗ mungsorte.

treffen, ohne Verzug bestellt werden, so fern vom Absender oder Adressaten nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse la Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus, und Comh Beamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem li bringer darüber quittiren und die Stunde des Empfanges dabei bescheinigen.

e) Zahlungs sätze für Esta⸗ 12 Die Expeditions-Gebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr.

fetten, welche zu Pferde oder mittelst Cariols befördert werden.

* Nur die Post⸗-Anstalt des Absendungsorts, gebiete kommt,

berechtigt.

* Die Zahlung für ein Estafetten⸗Pferd erfolgt nach demselben Satze, Pferd feststeht (siehe 5 56 Abs. Y.

*I Das etwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications⸗ Abgaben werden nach betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.

n Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung berechnet.

zr, Bei Estafetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung der tarifmäßl

Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extraposten 2c. nach Orten unter Meilen im § 56 Abs. xxx und XXxVV vorgeschrieben sind.

oder wenn die Estafette aus einem fremden ] die zuerst berührte Norddeutsche Post. Station ist zur Ansetzung der Expeditions-Geh

welcher für ein Cout

1” Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarif ⸗Bestimmun

Zahlungssätze für Esta⸗-

befördert. Briefe bis zum Gewichte von Pfund müssen mit haltbarem Papier couvertirt, schwe

) Berechnung der Bruch⸗

) Berichtigung der Ko⸗

vm Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn sie zur Nachtzeit

Meldung zur Reise.

) Bei den Post⸗ Anstalten.

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x Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nãchsten Station ö ern beer. Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeforderung der . Fe den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der . 9 . Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft und nicht vor Ablauf von so vie e en, als die Tour Meilen hat, antreten kann. Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber 2 bei Aufgabe derselben der Post-Anstalt anzeigen, damit der Postillon danach angewiesen werden kann. Für den Rückritt wird dann nur die Hälfte der reglementsmäßigen Rittgebühren gezahlt.

xv Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Communications Abgaben geschieht

im Falle der Rückbenutzung (Abs. x7) sowohl für die Tour als für die Retour. Die Expeditions⸗ Gebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten.

xym Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am Bestim— mungsorte 5 Sgr. erhoben. xym Für estafettenmäßige Beförderung von Sendungen auf Eisenbahnen werden erhoben:

a) die Estafetten⸗Expeditions⸗Gebühr (Abs. 1x), ö. .

b) das vom Empfänger zu entrichtende Bestellgeld für jede Estafetten. Depesche mit 5 Sgr. j

außerdem, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung der Sendung

, , Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter . Klasse, und wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht be⸗ fördert werden, auf einem Platze zweiter Klasse, . d) das tarifmäßige Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze dritter e) . des Begleiters mit 20 Sgr. für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge i ,, i. xix Nach den für eine Meile bestimmten Sätzen ist im Verhältniß für die überschießenden meilen und der Bruch- Piertel⸗ 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden Bruchpfennige werden bei den ein⸗ . zelnen Beträgen für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht statt.

xXx Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des Bestellgeldes, ĩ bezahl Können dieselben von der absendenden Post ⸗Anstalt nicht genau angegeben sten. bei der Absendung bezahlen. a, e. werden, so muß ein angemessener Geldbetrag deponirt und die Feststellung des Kostenbetrages bis z Rückkunft des Estafetten⸗Passes ausgesetzt werden. XI In den Gebieten mit anderer als der Thaler, und Silbergroschen⸗Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.

fetten, welche auf der Eisenbahn befördert

werden.

Dritter Abschnitt. Von der Befoͤrderung der Personen auf den ordentlichen Posten.

§. 4

é Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: a) bei den Post-Anstalten, oder ö . an den unterwegs belegenen Haltestellen , welche von den ber Höst Grete bezie⸗

hungsweise von den mit deren Functionen beauftragten Postbehörden öffentlich bekannt gemacht werden.

m Bei den Post-Anstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage der Abreise

und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbeförderung geschehen.

i i i b nden Verhältnissen. ) Anmerk. So weit die Haltestellen noch nicht überall regulirt sind, bewendtt es bis dahin bei den bestehe h ss