24 §. 46.
1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet in den folgenden Fällen statt: 1) wenn die Post-AUnstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlih ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin in allen Fällen, in welchen wegen? Ausbleibens von weiterher zu erwartender Posten, wegen Unterbrechung der Verbindum Folge von Naturereignissen u. s. w. die betreffende Post um die bestimmte Zeit nicht abgtf tigt werden kann, oder unterwegs die weitere Beförderung der Reisenden mit der R
unthunlich geworden ist; 2) wenn bei Post-AUnstalten ohne Station die dort angenommenen Reisenden in Ermangeln unbesetzter Plätze in dem Hauptwagen oder in den etwaigen Beichaisen zurückbleih
müssen.
m Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagier-Billets und gegen Ouittung, mit de jenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post noch ni zurückgelegte Strecke erhoben worden ist.
Erstattung von Perso⸗ nengeld.
§. 47.
1” Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen? Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passagier-Billet bezeichneten Abgangszeit s zur Abreise bereit halten, auch das Passagier- Billet sowohl beim Besteigen des Wagens, während der ganzen Dauer der Reise zu ihrer Legitimation bei sich führen; widrigenfalls sie sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebt Signal zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht legitimiren könm ihre Ausschließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes n lustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Post, so wird solches bis zu Post-Anstalt, auf welche das Passagier-Billet lautet, befördert, und bis zum Eingange der weitz Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.
§. 48.
1” Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplãt
i In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beichaisen gilt als Regel, daß zuerst sämmtlichen Eckplätze der Hauptbank, der Rückbank und des Cabriolets, dann in derselben Reihefo die Mittelplätze kommen.
m Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen sämmll um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. Leistet ein Reisender bei ein unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner meldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er sein
ursprünglichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer Beichn
Verbindlichkeit der Rei⸗ senden in Betreff der Ab⸗ reise.
Plätze der Reisenden.
befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beichais
gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihefolge der Bill zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschn bene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, welch auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl i namentlich, wenn die Beichaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch macht sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken.
w Die bei einer unterwegs belegenen Post⸗Anstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Con kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihefolge der Plätze nach. Läßt sich! mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den! dahin eingenommenen Platz, und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits n ihm angenommenen Reisenden einnehmen.
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelege⸗ nen Post⸗Anstalt.
b) Bei dem Uebergange auf einen andern
Cours. . hiervon bei Coursen zwischen Norddeutschen und fremden Post-⸗-AUnstalten, so wie bei solchen Coursen,
eine Durch-Erhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Course gegeben
speciellen Bestimmungen.
Die Reisenden, welche von einem Course auf einen andern übergehen, stehen den für d letzteren Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichung
) Bei Reisen nach Zwi⸗ schenorten.
h Bei Reisen von Halte⸗
stellen.
Reisegepäck.
uUeberfracht⸗Porto und ssecuranz⸗ Gebühr.
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v Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine Beichaise eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in der Beichaise einnehmen.
vm Reisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen unterwegs an Haltestellen auf⸗ genommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station hinaus den bei dieser zu⸗ tretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
vum Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze hat der expedirende Beamte der Post-Anstalt nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem Vorsteher der Post-Anstalt nachzusuchen, so fern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vor— behaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
§. 49.
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepaͤcks in so weit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. 55. 12. und 13). 1
m Kleine Reisebedürfnisse, als: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, Oberröcke, leere Fuß⸗ säcke, Sonn- und Regenschirme u. s. w., welche ohne Belästigung der übrigen Passagiere in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.
im Andere Reise -Effecten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht, und Reisesaͤcke, sowie Hutschachteln und Collis, müssen der Post⸗Anstalt zur Verladung übergeben werden. Die directe Uebergabe derselben von Seiten der Reisenden an Conducteure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Post— Anstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein besttmmter Werth declarirt wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen ent⸗ sprechend verpackt, versiegelt und signirt sein; die Signatur muß, außer dem Worte: Passagiergut «, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und den declarirten Werth enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werths Declaration bedarf es einer Signatur nicht.
1 Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung des Passagier-Billets, bei der Post-Anstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mit⸗ beförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Ab— gang der Post nicht verzögert zu werden braucht. So weit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umexpedirt, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäum— niß, anzunehmen.
Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Bagage-sDetteh. Der Reisende hat den Bagage-Zettel sorgfältig aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks, der Werth desselben mag declarirt sein oder nicht, erfolgt gegen Rückgabe des Bagage Zettels.
§. 50.
1” Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagier-Gepäck ein Freigewicht von 30 Pfund, ohne Rücksicht auf den Personengeld-⸗Satz und auf die Postengattung, bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen speciellen Bestimmungen sein Bewenden.
m” Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfracht-Porto zu ent— richten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-⸗Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede fünf Pfund und jede Meile 2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge
unter fünf Pfund für volle fünf Pfund, und Entfernungen unter einer Meile für eine volle Meile
gerechnet. m. Wird der Werth des Passagier Gepäcks declarirt, so wird die Assecuranz-⸗Gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und Sätze der Assecuranz-Gebühr
in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit declarirtem Werth gelten. 1